Teil I.2. eines Gesprächs von Achim Schill mit Detlef Georgia Schulze
aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in Sachen „linksunten.indymedia“
Am Anfang des 19. Jahrhunderts schrieb der konstitutionell-monarchische Liberale Carl Welcker im Staatslexikon zum Thema „Associationsfreiheit“ (das war die damalige zusammenfassende Bezeichnung für Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit):
„Auf sich allein und sein vereinzeltes Streben und Wirken beschränkt und ohne freies Associationsrechte, versinkt der Mensch allermeist in Selbstsucht und Kleinlichkeit, in Muthlosigkeit, Unthätigkeit und Armuth.“
Auch uns scheint, dass der radikalere Teil der deutschen Linken, nachdem es dem Staat 2017 gelungen war, die – wie auch immer zu definierende und zu bezeichnende – „Assoziation“ (Verbindung) der Mitglieder des BetreiberInnenkreises von linksunten.indymedia zu verbieten und aufzulösen, in eine Phase der verstärkten Mutlosigkeit und Untätigkeit verfallen ist. Darum drehte sich bereits das Ende des ersten Teils unseres Gesprächs, das wir Samstag, den 18. März, veröffentlichten, und darum soll es jetzt auch – insbesondere am Anfang – des zweiten Teils, den wir hier nun veröffentlichen, gehen.
Wir teilten das Interview am Samstag mitten in der Antwort von dg auf die Frage von Achim: „Welche Schlussfolgerungen lassen sich denn generell aus den Erfahrungen vor BVerwG und BVerfG zu linksunten – über das RDL-Verfahren hinaus – ziehen?“ (RDL-Verfahren = Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Unterstützung des angeblichen Vereins „linksunten.indymedia“ durch einen Artikel, der auf der Webseite des Freiburger Senders Radio Dreyeckland veröffentlicht worden war.)
Bis zur Unterbrechung hatte dg in Antwort auf die gestellte Frage folgende zwei Thesen entwickelt: