Ein Gespräch aus Anlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen linksunten.indymedia

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Kürzlich brachten Durchsuchungen bei dem freien Sender Radio Dreyeckland (RDL) und zwei seiner Redakteure1 das – 2017 vom Bundesinnenministerium verfügte – Verbot des angeblichen „Verein[s] ‚linksunten.indymedia‘“ in Erinne­rung. Gemeint war damals die Webseite (open posting-Plattform) linksunten.indy­media.org.2

Wegen des Verbotes kam es bereits 2020 zu einer Entscheidung des Bundes­verwaltungsgerichts in Leipzig. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wandten sich die Klä­gerInnen anschließend mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungs­gericht (BVerfG) in Karlsruhe. Über diese Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG am 1. Februar 2023 entschieden, wie jetzt erst aufgrund eines Berichtes der Legal Tribune Online bekannt wurde.

Aus diesem Anlass sprach ich (Achim Schill) mit Detlef Georgia Schulze (wir kennen uns auch persönlich). Detlef Georgia hat schon eine ganze Reihe von Artikeln zu der juristischen Auseinandersetzung über die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums und damit im Zusammen­hang stehende Probleme und Verfahren geschrieben und beschäftigt sich schon seit Jahren mit Antirep-Arbeit (s. dazu die Literaturliste am Ende). Wir beide waren – zusammen mit Peter Nowak – wegen einer Protesterklärung gegen das ‚linksunten-Verbot‘ vor dem Landgericht Berlin angeklagt.

 

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1 Siehe dazu meinen Artikel Wo haben die „Sturmgeschütze der Demokratie“ ihre Schmerzgrenze?, der wahr­scheinlich in der kommenden Woche in der neuen Ausgabe von „express. Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit“ erscheinen wird: http://express-afp.info/.

 

2 „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksun­ten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html)

 

 


 

Kürzlich brachten Durchsuchungen bei dem freien Sender Radio Dreyeckland (RDL) und zwei seiner Redakteure1 das – 2017 vom Bundesinnenministerium verfügte – Verbot des angeblichen „Verein[s] ‚linksunten.indymedia‘“ in Erinne­rung. Gemeint war damals die Webseite (open posting-Plattform) linksunten.indy­media.org.2

 

Wegen des Verbotes kam es bereits 2020 zu einer Entscheidung des Bundes­verwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, die eine gute und eine schlechte Nach­richt enthielt:

 

  • Die gute Nachricht ist, dass nicht das Internetportal verboten worden sei, son­dern vielmehr der „Personenzusammenschluss“ (‚Verein‘), der „linksunten“ her­ausgegeben hatte.3

 

  • Die schlechte Nachricht ist, dass über das Verbot selber (also die Rechtmäßig­keit oder Rechtswidrigkeit des Verbotes des Personenzusammenschlusses) nicht entschieden wurde:

 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied4. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personen­gesamtheit sein. […]. Einzelne Personen sind […] nach der bisherigen Recht­sprechung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO5 nur zur Anfechtung eines Vereinsverbots befugt, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in ma­terieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, an­sonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbots­gründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist […]. Auch das von der Klägerin reklamierte Interesse an einer Klärung der Rechtsla­ge im Falle einer künftigen Betätigung im Rahmen einer vergleichbaren Vereini­gung eröffnet keine Möglichkeit zur Überprüfung der materiellen Verbotsgründe.“

(https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Tz. 15 und 16 sowie 27; Hv. hin­zugefügt)

 

Geklagt hatten (aber) die vier Personen, denen die Verbotsverfügung 2017 zuge­stellt wurden und die in der Schwebe ließen, ob sie überhaupt etwas mit linksun­ten zu tun hatten, und nicht der (tatsächliche) BetreiberInnenkreis von linksunten als Kollektiv (in der Diktion des Bundesinnenministeriums: „Verein“).

 

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wandten sich die Klä­gerInnen anschließend mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungs­gericht (BVerfG) in Karlsruhe. Über diese Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG am 1. Februar 2023 entschieden, wie jetzt erst aufgrund eines Berichtes der Legal Tribune Online bekannt wurde.

 

Es sei an dieser Stelle – für Leute (so wie ich), die nicht so juristisch vorinformiert sind – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese beiden Verfahren (Verwal­tungsgericht und Verfassungsgericht) zwei unterschiedliche Sachen sind:

  • Die Verfassungsbeschwerde hätte klären sollen, ob das Bundesverwal­tungsgericht Grundrechte verletzt hat.

  • Aber genau diese Prüfung hat nicht stattgefunden, weil die Klägerinnen zwar die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung in Frage stellten; aber ge­nau darum ging es im im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr (oder nur noch indirekt). Im Schulaufsatz hätte die Lehrkraft geschrieben: „Thema verfehlt.“

 

Das BVerfG drückt es etwas nonchalanter aus: „Insbesondere die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG [„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“] gestatte dem einzelnen Mitglied nicht, die Verbotsverfügung in eigenem Namen anzugrei­fen, wird nicht substantiiert angegriffen.“ („Substantiieren“ meint soviel wie hinrei­chend begründen / untermauern.)

 

Das Bundesverfassungsgericht sagt nicht, die Rechtsauffassung des Bundesver­waltungsgerichts sei richtig (es nennt vielmehr sogar Literaturstellen, die die Auf­fassung des BVerwG kritisieren); das Bundesverfassungsgericht sagt: ‚Die Verfassungsbe­schwerdeführerInnen (also deren AnwältInnen) – deren Aufgabe das zuvorderst gewesen wäre – haben (fast) keine Argumente zu dieser entscheidenden Frage vorgebracht!‘

 

Das Entscheidungsergebnis des Bundesverfassungsgerichts ist also: Es gibt keines – die Verfassungsbeschwerde wurde gar nicht erst zur Entscheidung an­genommen6, da der Vortrag der BeschwerdeführerInnen „nicht substantiiert“ sei7, so das Bundesverfassungsgericht.

 

 

Über die Frage, woran das liegt und was diese Entscheidung für Radio Dreyeck­land bedeutet, habe ich mit Detlef Georgia Schulze gesprochen.

 

 

I. Die erste Frage

 

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem ‚linksunten-Verbot‘ nicht zur Entscheidung ange­nommen.8 – Dazu zunächst einmal zwei Fragen: 1. Was heißt „nicht zur Ent­scheidung angenommen“, wo es doch augenscheinlich eine Entscheidung gibt. Und 2.: Ist der BVerfG-Beschluß nicht ein schlechtes Omen für die Beschwer­den9, die gegen die Durchsuchungsbeschlüsse im Fall „Radio Dreyeckland“ ein­gelegt wurden?

 

II. Das komplette Interview

Der komplette erste Teil des Interviews befindet sich im .pdf-Anhang zu diesem Artikel

 

III. Vielleicht der politische Kern des Interviews: Das Dilemma, vor dem die AdressatInnen der Verbotsverfügung standen

 

Frage: Die vermeintlichen HerausgeberInnen standen vor dem Dilemma, um kla­gebefugt zu sein, hätten sie sich zu „linksunten“ bekennen müssen. Auf der an­deren Seite hatten sie aber auch keine Lust, sich in die strafrechtlichen Nesseln zu setzen. Was ja verständlich ist. Was wäre denn Deiner Meinung nach, eine „richtige“ Prozessstrategie und -taktik gewesen?

 

Antwort: Meines Erachtens wäre am Anfang eine klare politische und persönli­che Entscheidung nötig gewesen: Ist strafrechtliche Risikominimierung das Wich­tigste? Dann war die Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht von vornherein nutzlos und, Spenden dafür zu sammeln, Unsinn (um nicht nicht sagen: Nepp gegenüber den SpenderInnen). Denn strafrechtliche Risikominimierung schloß aus, vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mitglieder und gar VertreterInnen des HerausgeberInnen-Kreises von linksunten aufzutreten.

Sollte dagegen der verwaltungsrechtliche Kampf gegen das Verbot im Vorder­grund stehen, dann hätten die strafrechtlichen Risiken in Kauf genommen wer­den müssen und die Klage hätte von dem BetreiberInnen-Kreis als Kollektiv ein­gereicht werden müssen. (Im Falle eines Klageerfolgs wären dann auch die straf­rechtlichen Risiken vom Tisch gewesen; im Falle eines Mißerfolges wäre es bitter geworden.)

 

Mit anderen Worten: Die Betroffenen befanden sich vor dem Bundesverwal­tungsgericht in der für – mutmaßliche – Linksradikale ungewöhnlichen Rolle von KlägerInnen eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses, aber sie agierten – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – wie Angeklagte in einem Strafprozess. Das heißt: Es kam zu einer Art ‚Rollenkonflikt‘: Die KlägerInnen befanden sich in einem Verwaltungsgerichtsprozess, aber agierten wie Angeklagte in einem Strafprozess. So sagte Rechtsanwalt Sven Adam aus Anlaß der Klageerhebung beim Bundesverwaltungsgericht: „Aus den uns bislang vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, […] was die Betroffenen der Durchsuchungen damit zu tun haben sollen“. So argumentieren normaler- und richtigerweise Angeklagte in einem Strafprozess: Die Staatsanwaltschaft hat keine Beweise; aber bei ihr liege die Beweislast: „Im Zweifel für den/die AngeklagteN.“ Für einen Kläger oder eine Klägerin in einem Verwaltungsgerichtsprozess ist dagegen gerade erforderlich, das Gericht davon zu überzeugen, daß er/sie selbst von Sache betroffen ist und nicht nur eine sog. „Popularklage“ einreicht. (Eine „Popularklage“ ist eine Klage, die jedes Bevölkerungsmitglied erheben darf; eine solche ist aber in der Bundesrepublik – mit ganz eng begrenzten Ausnahmen – gerade nicht zulässig.)

 

Nun können wir aber von Carl von Clausewitz wissen, dass die Defensive inso­fern die ‚stärkere‘ Position ist, als

  • ein Kräftegleichgewicht genügt, um das – defensive – Kriegsziel (‚die eige­ne Stellung halten‘) zu realisieren,

  • während dagegen die Realisierung eines offensiven Kriegsziels (‚die geg­nerische Stellung erobern‘) eine Kräfteübergewicht der angreifenden Partei erfordert.

Im juristischen Feld sind KlägerInnen die angreifende Partei, dagegen Angeklag­te (im Strafprozess) und Beklagte (in den anderen Prozessarten) die defensive Partei. – Agiert nun auf dem juristischen Feld eine angreifende (klagende) Partei wie eine defensive (beklagte oder angeklagte) Partei, wird sie verlieren – ihr Pro­zessziel nicht erreichen: „Jedes Unterlassen des Angriffs aus falscher Ansicht, aus Furcht, aus Trägheit, kommt dem Verteidiger zugute.“ (Clausewitz, s. noch mal FN 27)

 

Eine dritte Möglichkeit wäre gewesen, das Verbot juristisch hinzunehmen, aber sich ihm politisch nicht zu beugen, sondern linksunten – notfalls mit neuen Leu­ten und ausschließlich im darknet – weiterzubetreiben.

 

Eine solche Prioritätensetzung erfolgte aber zu keinem Zeitpunkt – und zwar we­der seitens derjenigen, denen die Verbotsverfügung vom BMI zugestellt worden war, noch seitens der unbekannten tatsächlichen früheren BetreiberInnen von links­unten.

 

 

IV. Gliederung des Interview

 

1. Der an diesen Artikel angehängte Teil

 

Die BVerfG-Entscheidung vom 1. Februar 2023 – ein schlechtes Omen für Radio Dreyckland?

Das ‚linksunten-Verbot‘ – Mißbrauch oder Gebrauch des Vereinsrechts?

Zum Unterschied zwischen Mediums-Inhalt und Mediums-HerausgeberInnen

Bisherige Organisationsverbote im Medienbereich

Welche Kritik an dem ‚linksunten-Verbot‘?

Das Dilemma, vor dem die AdressatInnen der Verbotsverfügung standen

Digesten: „beati sunt possidentes“ (Glücklich sind die, die etwas zu verteidigen haben) / Carl von Clausewitz: „Verteidigung [ist] bei vorausgesetzten gleichen Mitteln leichter […] als der Angriff“

Welche Schlußfolgerungen können wir aus den Erfahrungen vor BVerwG und BVerfG ziehen?

 

2. Fortsetzung die folgt

 

Wenn Rechtsopportunismus und Rechtsnihilismus in Legalismus konvergieren

Was ist erforderlich, um befugt zu sein, gegen ein Vereinsverbot zu klagen?

Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs

Das Bundesverwaltungsgericht liest schlecht

Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen Artikel 9 Grundgesetz gelesen und wohl auch verstanden

Auswege aus einer Zwickmühle

Viele Streitpunkte – wie ist da möglich, den Überblick zu behalten (oder überhaupt erst zu bekommen)?

 


 

1 Siehe dazu meinen Artikel Wo haben die „Sturmgeschütze der Demokratie“ ihre Schmerzgrenze?, der wahr­scheinlich in der kommenden Woche in der neuen Ausgabe von „express. Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit“ erscheinen wird: http://express-afp.info/.

 

2 „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksun­ten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html)

 

3 „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://links­unten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“. (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; meine Hervorhebung).

 

4 Nicht-Mitglieder sind (in der Regel) erst recht nicht anfechtungsberechtigt; da lässt sich auch kaum etwas ge­gen sagen; siehe dazu unten FN 33; dagegen, daß die Mitglieder nicht anfechtungsberechtigt sein sollen dagegen schon (s. dazu unten den Abschnitte „Das Bundesverwaltungsgericht liest schlecht“ und „Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen Artikel 9 Grundgesetz gelesen und wohl auch verstanden“).

 

5 § 42 Verwaltungsgerichtsordnung lautet: „(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (An­fechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zu­lässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html)

 

6 Siehe den sog. „Tenor“ unmittelbar vor den Beschluss-„Gründe[n]“: „Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html) (Das Bundesverfassungsgerichts schreibt „Verfassungsbeschwerden“ [im Plural], weil es vor dem Bundesverwaltungsgericht vier einzelne Klagen gab, zu denen das BVerwG auch vier Urteile gefällt hat, die aber nahezu identisch sind. Folglich gab es auch vier – sicherlich ebenfalls weitgehend übereinstimmende – Verfassungsbeschwerden, die das Bundesverfassungsgericht aber zu einem Verfahren verbunden hat, sodaß es nur einen BVerfG-Beschluß zu den vier Verfassungsbeschwerden gibt.)

 

7 „Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. […]. Hier stützen die Beschwerdefüh­renden ihre Rügen […] im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Ver­botsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ (ebd., Textziffer 12)

 

8 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html.

 

9 Siehe zu diesen: https://rdl.de/beitrag/beschwerdebegr-ndung-gegen-durchsuchungen-eingereicht und https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-radio-dreyeckland.

 

 

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Ergänzungen

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