Der Klage des Initiativkreises 1. Mai gegen die Auflagen für die geplante Kundgebung am Sonnenplatz wurde heute morgen vorläufig stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass das Ordnungsamt nicht die anlasslose Herausgabe einer Liste mit den persönlichen Daten der Teilnehmenden verlangen darf. Allerdings ist die Initiativkreis verpflichtet, die Daten zu erfassen und im Falle einer Infektion eines*einer Teilnehmenden diese dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen. Die Gerichtsentscheidung kann als Anerkennung der Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch die namentlichen Anmeldelisten verstanden werden.