Enzkreis

Heimsheim: Rechtlicher “Befugniswildwuchs“ bei privater City-Streife

Wegen der umstrittenen privaten City-Streife in Heimsheim (Baden-Wüttemberg) hat die Initiative Frag den Staat (FdS) die Kommunalverwaltung der Enzkreis-Gemeinde angefragt. FdS wollte wissen warum der private Sicherheitsdienst – im Rahmen der städtischen Beauftragung - mit hoheitliche Befugnissen von der Stadtverwaltung (Ordnungsamt) ausgestattet wurde. Dafür hat FdS den Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Heimsheim (Hauptamt) und der Sicherheitsfirma DSS Schneider Security angefordert.

Im Auftrag der Stadt Heimsheim soll die private City-Streife Ordnungswidrigkeiten verfolgen und dafür auch Personalien feststellen. Weigern sich die Betroffenen den Angestellten der Sicherheitsfirma den Personalausweis vorzuzeigen sollen sie bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, so das Hauptamt der Stadt Heimsheim.

Das festhalten von Personen durch den privaten Sicherheitsdienst, aufgrund reiner Ordnungswidrigkeiten, ist nicht durch das Gesetzt gedeckt. Diese “Scheinbefugnis“, welche die Stadt Heimsheim für ihre private City-Streife deklariert, erfüllt den Straftatbestand der Nötigung. Unabhängig davon gilt: “Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische hoheitliche Aufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns.“

Privatisierung der kommunalen Sicherheit & Ordnung in Ba.-Wü.

Die Privatisierung der öffentlichen, kommunalen Sicherheit und Ordnung wird vor allem im Enzkreis stetig vorangetrieben. Wie so oft werden - auch im Ländle - “Probleme mit Jugendlichen“ als Beauftragungsgrundlage für private Citystreifen (private Sicherheitsdienste im kommunalen Auftrag) vorgeschoben. In der Stadt Heimsheim soll die DSS Security nun polizeiähnliche Befugnisse ausüben. 

Im Januar 2020 stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dienstleister bei der derzeitigen Rechtslage (Art. 33 Abs. 4 GG) in Deutschland nicht möglich ist (Beschluss vom 3. Januar 2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18). 

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und die zuständige Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe schweigen einfach zu dieser Problematik.

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