Haussuchung 16.09.2020

Warum der § 129 StGB von Übel ist

 

Laut einer Meldung des Tagesspiegel von heute 9:15 Uhr geht die "Bundesanwaltschaft [...] seit dem Morgen in Berlin mit Durchsuchungen gegen mutmaßliche Linksextremisten vor. Den fünf Verdächtigen werde die Gründung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen, sagte ein Sprecher am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur in Karlsruhe." (vgl. auch de.indymedia vom 16.09.2020; 08:49 Uhr)

Es ist der § 129 Strafgesetzbuch der den Titel "Bildung krimineller Vereinigungen" trägt. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind."

Auf diese Norm wurde sich auch schon kürzlich berufen, als sich Haussuchungen gegen den Roten Aufbau in Hamburg richteten (s. labournet.de vom 01.09.2020 und Automoie Magazin vom 31.08.2020).

2008 hatte ich - aus Anlaß des damaligen Verfahrens gegen vermeintliche Mitglieder der Mitglieder der militanten gruppe (mg) - eine Analyse des um die §§ 129, 129a StGB gruppierten Sonderrechtssystems vorgelegt.

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