InnenministerInnenkonferenz ohne Lesebrillen? - Teil II
Teil II. besteht aus folgenden Abschnitten:
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Die Verbots-Drohung nicht auf die leichte Schulter nehmen
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Möglichkeiten für Widerstand
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Der IMK-Beschluß ist nicht nur eine Verbots-Drohung
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Was jetzt gemacht werden sollte
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Anhang [*]: Warum der Begriff der „Unterwerfung“ nicht zu linksradikalen Strukturen paßt.
§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen […] einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“
Quelle für das Bild zum abstract:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Conrad_von_Soest,_'Brillenapostel'_(1403).jpg.
Der von – von Conrad von Soest gemalte - Apostel hatte seine Lesebrille nicht vergessen... -
Thesen im hiesigen Artikel:
1. Sich selbst, die eigenen politischen Ansprüche und den Nutzen der eigenen Arbeit für dieses Ansprüche ernstzunehmen, heißt auch, einzukalkulieren, daß die eigene Arbeit dem Staat eher schadet als nützt – und letzterer daher durchaus einen – außer-juristischen – Verbotsgrund hat.
2. Selbst einen Prozeß zu beginnen (z.B. gegen ein Vereinsverbot zu klagen), ist etwas anderes, als einen (Straf- oder Zivil)Prozeß (z.B. von einer Staatsanwaltschaft oder einem/r VermieterIn) aufgezwungen zu bekommen: Diejenigen, die angeklagt oder verklagt werden, sind objektiv mit dem juristischen Verfahren konfrontiert und können es nicht vermeiden; diejenigen, die selbst klagen, haben mehr Spielraum – und sollten es wenn, dann so machen, daß es juristisch und politisch Hand und Fuß hat und sich politische und juristische Argumente nicht widersprechen.
3. Wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wäre es für ein etwaiges juristisches Vorgehen gegen ein etwaiges indymedia-Verbot sehr riskant, sich erneut – wie im Falle des ‚linksunten-Verbots‘ – auf das Bestreiten der Vereinsförmigkeit der Organisierung zu konzentrieren.
4. Die verbliebene autonome / linksradikale o.ä. Szene ist alleine zu schwach, um ein indymedia-Verbot zu verhindern; nicht-sektiererische Bündnispolitik ist daher unabdingbar, wenn das Verbot verhindern werden soll.
5. Mir erschiene sinnvoll, daß die BetreiberInnen von de.indymedia in Zukunft wöchentlich aktualisierte .zip-Dateien (in der Form, wie sie im linksunten-Archiv bereitstehen), zur Verfügung stellen, sodaß diejenigen, die sich die Archiv-Dateien rechtzeitig herunterladen, sofort nach einem etwaigen indymedia-Verbot de.indymedia-Archive online stellen können. Das können dann – je nach politischer Haltung –
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die einen anonym und ohne weiteren Erläuterungen oder aber mit martialischen Erklärungen
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und die anderen namentlich und mit Erklärung, warum sie die Texte – trotz inhaltlicher Vorbehalte gegenüber diesen oder jenen Texten – dokumentieren.
Artikel-Text in der angehängten .pdf-Datei (die Datei enthält Teil I. und II.; Teil II. beginnt auf S. 10).
Teil I. endete am Freitag mit dem Satz: „Ist die [IMK-]Verbots-Drohung [gegen indymedia] also harmlos? Durchaus nicht, aber es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren (siehe dazu demnächst Teil II. dieses Artikels).“
Creative Commons by-sa: Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Ergänzungen
Inhalt bitte in Textform bereitstellen
Es wäre schön, auf die Inhalte auch zugreifen zu können ohne eine .pdf Datei öffnen zu müssen; insbesondere wenn ein Portal unter Repressionsandrohung steht ist digitaler Selbstschutz wichtig ... und ein .pdf aus unbekannter Herkunft zu öffnen das Gegenteil davon.
user / Textform
1. Kommt gleich in der nächsten "Ergänzung".
2. Vielleicht könntest Du noch erläutern, was dagegen spricht .pdf-Datei zu öffnen / also, wo diesbzgl. das Sicherheits-Risiko liegt - das wäre dann ja vielleicht eine auch für andere LeserInnen und AutorInnen nützliche Info.
Auf Wunsch von "user" - und ohne Anspruch auf Schönheit
Verhängnisvoll:
InnenministerInnenkonferenz ohne Lesebrillen?
Es soll mal wieder ein Medium verboten werden…
Teil I.:
Zu DDR-Zeiten sang Nina Hagen: „Du hast den Farbfilm vergessen, mein Michael.“ Heute scheint es, daß die deutschen InnenministerInnen bei ihrer jüngsten Konferenz in Hamburg ihre Lesebrillen vergessen hatten.
Sie beschlossen nämlich:
Grenzen der Verbots-Drohung
Der Verdacht hinsichtlich des Vergessens der Lesebrille resultiert aus folgendem – in dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Verbot des angeblichen1 Vereins „linksunten.indymedia“ hieß es:
Entsprechend hieß es auch in dem BVerwG-Urteil zum Verbot der hinter den Compact-Medien stehenden „Vereine“ (GmbH):
Wie könnte also „ein vollständiges Verbot des […] Portals ‚indymedia.org‘“ erfolgen? Klar, es gibt Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz, der das Verbot bestimmter Vereine statuiert:
Auch klar: Vereine, denen die Existenz verboten ist, ist auch die Betätigung verboten – also unter anderem, Medien herauszugeben, zu verlegen, zu betreiben usw. Und es ist auch klar, daß faktisch schwierig und juristisch riskant ist, nötigenfalls neue HerausgeberInnen / VerlegerInnen / BetreiberInnen zu finden2, falls medien-herausgebende Vereine nicht nur verboten, sondern auch faktisch aufgelöst / zerschlagen werden.
Aber trotzdem sind Vereine und deren Medien nicht identisch – und die HerausgeberInnen-/VerlegerInnenschaft für Medien kann wechseln – und eine Norm, die das Verbot von Medien erlaubt, gibt es im Recht der Bundesrepublik nicht: Insbesondere gibt es
weder in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz3 unter anderem über die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten
noch in den Landespresse- und -mediengesetzen
eine dem gerade zitierten Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz entsprechende Bestimmung.
Es gibt zwar § 109 Medienstaatsvertrag (MStV), der wie folgt lautet:
Zur Auslegung dieser Norm sei vorläufig folgendes angemerkt13 (für diejenigen, die sich nicht genauer für § 109 Medienstaatsvertrag interessieren, sei vorab angemerkt, daß nach den Erläuterungen dazu in Teil I. dieses Artikels noch zwei Sätze:
und eine Presseschau zur IMK-Verbotsdrohung gegen indymedia folgen):
Zunächst ist zu beachten, daß der Medienstaatsvertrag zwischen „Anbietern“, „Telemedien“ und „Angeboten“ in Telemedien unterscheidet (siehe z.B. den Anfang von § 18 Absatz 2 MStV: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“).
Sodann ist zu beachten, daß § 109 Absatz 1 Medienstaatsvertrag als in Betracht kommende Aufsichtsmaßnahmen „Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf“ aufzählt; Absatz 3 nennt außerdem noch die „Entfernung […] von Angeboten“.
Die Begriffe „Rücknahme und Widerruf“ [der Zulassung bzw. Frequenz-Zuweisung] beziehen sich auf zulassungspflichtige15 Medien (also Rundfunk i.e.S.16), nicht auf Telemedien (die zulassungsfrei betrieben werden dürfen; siehe sogleich)17 – sind also für indymedia.org und de.indymedia von vornherein nicht relevant.
„Untersagungen“ sind zwar so etwas ähnliches oder das gleiche wie „Verbote“18, aber sie kommen vorrangig für „Teile von Angeboten“ (nicht ganze „Angebote“19 oder „Telemedien“) in Betracht:
„Teile von Angeboten“ sind zum Beispiele die einzelnen Sätze (oder Abschnitte) von Artikeln:
Dagegen ist kaum denkbar (wenn nicht unmöglich), daß ein Telemedium als Ganzes einen Rechtsverstoß darstellt (vgl. § 17 Satz 1 MStV: „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.“) und damit ‚untersagbar‘ ist (siehe dazu auch unten die Hinweise zum Wort „insbesondere“).
Im Grenzfall mag ein bestimmtes Telemedium ausschließlich aus rechtswidrigen Angeboten bestehen; dies ist aber weder bei indymedia.org im allgemeinen noch bei de.indymedia im speziellen der Fall.
„Verbote“ von vereins- oder parteiförmig organisierten AnbieterInnen wegen Verstößen gegen den Medienstaatsvertrag kommen nicht in Betracht, da die Verbotsgründe in
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz:
und
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz:
„(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html)22
abschließend geregelt sind; außerdem sind in Artikel 21 Absatz 4 GG (siehe FN 22 am Ende) sowie im Vereinsgesetz23 die Zuständigkeiten für Verbote von Vereinen und für Verfassungswidrig-Erklärungen von Parteien geregelt.
Bestimmten Telemedien-AnbieterInnen, die natürliche Personen sind, die Existenz zu verbieten, dürfte wahrscheinlich selbst die IMK etwas zu holzhammer-mäßig finden… ;-)
Als letztes noch zu den ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen: „Sperrungen“. Die IMK selbst bezeichnet sie als „ultima ratio“24.25 Die Voraussetzungen sind dafür noch strenger (‚anspruchsvoller‘) als für Untersagungen – sie setzen voraus, daß Maßnahmen gegen den/die jeweilige AnbieterIn/nen nicht zum Erfolg führen oder wahrscheinlich nicht zum Erfolg führen. („Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, ...“) – Grund dafür ist, daß Dritte in Anspruch genommen werden und daß Sperrungen – aus technischen Gründen – auch legale Inhalte mit erfassen können.
Zu beachten ist aber auch, daß die Aufzählung „Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf“ mit „insbesondere“ eingeleitet wird:
Dies dürfte aber schärfere Maßnahmen als aufgezählt ausschließen – anderenfalls wäre der IMK-Ausdruck „ultima ratio“ in Bezug auf Sperrungen fehlt am Platz.
In der juristischen Kommentarliteratur zu § 109 MStV werden keine Verbote ganzer Telemedium als Beispiele für durch „insbesondere“ gerechtfertigte Maßnahmen genannt; teilweise werden solche zusätzlichen Maßnahmen, daran gekoppelt, das sie im Medienrecht der einzelnen Bundesländern / den Landesmediengesetzen, vorgesehen sind:
Auch die in § 109 Absatz 3 MStV genannte „Entfernung“ (von Angeboten) wird im Zusammenhang mit dem Wort „insbesondere“ in § 109 Absatz 1 Satz 2 MStV genannt:
Auch eine Löschung von rechtswidrigen Inhalten ist kein Verbot, daß das Telemedium mit legalen Inhalten erscheint.
Auch informelles Handeln (bloße Hinweisschreiben, ohne Verwaltungsakt26-Charakter) sind möglich:
Des weiteren zu § 109 MStV:
Wird § 109 Absatz 1 Satz 1 MStV ernst genommen27 („Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von § 17 [...] fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen.“), sind die Landesmedienanstalten ohnehin nicht für Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung / die Vorschriften der allgemeinen Gesetze / die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre zuständig.28 Denn § 17 Sätze 2 und 3 lauten: „Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.“ (Das ist also eine der in § 109 MStV genannten „Ausnahme[n]“ von den Aufsichtskompetenzen der Landesmedienanstalten.) Eine Zuständigkeit auch der Landesmedienanstalten ist jedenfalls keinesfalls selbstverständlich, da ehr-verletzte Personen ohnehin die Möglichkeit haben, zivilrechtlichen gegen Ehrverletzungen, und die Staatsanwaltschaften ohnehin die Möglichkeiten haben, strafrechtlich gegen Straftaten vorzugehen. (Keinesfalls versperrt § 109 MStV diese zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten29 – es mag gesagt werden: leider.)
Zurück zu den Sperr- und Entfernungs-Anordnungen an Dritte: Wird mit Oster30 und Volkmann31 davon ausgegangen, daß die BetreiberInnen von Seiten mit nutzerInnen-generierten Inhalten (z.B. de.indymedia) im juristischen Sinne nur
„Anbieter“ der Inhalte sind, die sie selbst erstellt haben,
aber
„Anbieter“ der Inhalte von NutzerInnen nur, soweit sie sich zu eigen machen,
und wird außerdem davon ausgegangen, daß
im bloßen Nicht-Löschen / Nicht-Verstecken (und nicht einmal im auf die Startseite Moderieren) noch kein Zu-Eigen-machen liegt,
dann müßten die Landesmedienanstalten, sofern sie überhaupt zuständig sind, erst einmal versuchen, sich an die jeweiligen Nutzer-Innen (Artikel-VerfasserInnen) wenden, bevor sie die Seiten-BetreiberInnen zu Entfernung oder Sperrung bestimmter Artikel(-Teile) auffordern.
Schließlich zu § 109 MStV: Die für Maßnahmen nach § 109 Medienstaatsvertrag zuständige Behörde ist weder das Bundesinnenministerium noch die Innenministerkonferenz, sondern das sind die Landesmedienanstalten.
Ist die Verbots-Drohung also harmlos? Durchaus nicht, aber es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren (siehe dazu demnächst Teil II. dieses Artikels).
Presseschau:
So nehmen die Innenminister gewaltbereite Linksextremisten ins Visier, in: Die Welt vom 15.06.2026; https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a2ac0fb7e682fc37fbf5f4a/extremismus-bekaempfung-so-nehmen-die-innenminister-gewaltbereite-linksextremisten-ins-visier.html (paywall).32
Bundesländer wollen Netz- und Reisesperren für „Linksextreme“. Die Innenministerkonferenz fordert vom Bund ein „Indymedia“-Verbot und ein europaweit schärferes Vorgehen gegen „gewaltbereite Linksextremisten“, in: nd vom 30.06.2026; https://www.nd-aktuell.de/artikel/1200762.indysmedia-verbot-bundeslaender-wollen-netz-und-reisessperren-fuer-linkssextreme.html.
Droht ein Verbot von Indymedia? Die Seite de.indymedia.org ist ein zentrales linksradikales Informationsforum. Die Innenminister:innen der Länder fordern, dass es dichtgemacht wird, in: taz vom 01.07.2026; https://taz.de/Linksradikale-Onlineplattform/!6192346/.
„Akute Bedrohung“: Innenminister fordern vollständiges Verbot von Indymedia, in: heise.de vom 01.07.2026; https://www.heise.de/news/Akute-Bedrohung-Innenminister-fordern-vollstaendiges-Verbot-von-Indymedia-11350925.html [enthält mehrere Fehler und Ungenauigkeiten!]
Innenminister fordern Verbot von Indymedia, in: Telepolis vom 02.07.2026; https://www.telepolis.de/article/Innenminister-fordern-Verbot-von-Indymedia-11351521.html [dito; schreibt außerdem teilweise aus der taz ab, ohne die Quelle zu nennen].
Innenministerkonferenz will de.indymedia verbieten, in: Radio Dreyeckland vom 03.07.2026; https://rdl.de/beitrag/innenministerkonferenz-will-deindymedia-verbieten.
Ungebrochene Verbotsfreude. Konferenz der Innenminister fordert Bundesinnenministerium zum Vorgehen gegen Portal „Indymedia“ auf, in: junge Welt vom 06.07.2026; https://www.jungewelt.de/artikel/525471.repression-ungebrochene-verbotsfreude.html.
Indymedia Verbot? Dialektik der staatlichen Antifa Politik, in: Freies Senderkombinat (FSK) Hamburg vom 06.07.2026; https://www.freie-radios.net/143434 (knapp 10 Minuten; Fortsetzung am heutigen Freitag ab 16 Uhr; dann wahrscheinlich eine ganze Stunde).
Teil II.:
Die Verbots-Drohung nicht auf die leichte Schulter nehmen
Daß Verbote von medien-herausgebenden Organisationen auch für die herausgegebenen Medien nicht ungefährlich sind, ist ja im Falle des angeblichen Vereins „linksunten.indymedia“ sehr deutlich geworden: Der laufende Betrieb der Website (mit ständig neuen Artikeln) wurde eingestellt; der BetreiberInnenkreis zerschlagen – und neue BetreiberInnen (dies wäre eine Möglichkeit, sich zu wehren) fanden sich nicht…
In der taz hieß es am 1. Juli: „Eigentlich ist de.indymedia.org für die Sicherheitsbehörden aber vor allem praktisch. An einem Ort können sie alle relevanten linksradikalen Aktionen und Debatten beobachten.“
Das mag nicht völlig abwegig sein, aber kann doch – jedenfalls aus Sicht der BetreiberInnen und AutorInnen von de.indymedia – wohl kaum der Hauptgesichtspunkt sein – denn es steht zu vermuten, daß deren Tätigkeit nicht die Arbeit der deutschen Sicherheitsbehörden einfacher machen soll. Sich selbst, die eigenen politischen Ansprüche und den Nutzen der eigenen Arbeit für dieses Ansprüche ernstzunehmen, heißt also auch, einzukalkulieren, daß die eigene Arbeit dem Staat eher schadet als nützt – und letzterer daher durchaus einen – außer-juristischen – Verbotsgrund hat.
Es sei daher daran erinnert, daß 2017 auch das ‚linksunten-Verbot‘ auf die leichte Schulter genommen wurde:
So titelte Markus Reuter am 25.08.2017 bei netzpolitik.org: „Wahlkampfmanöver: Innenminister verbietet linksunten.indymedia.org“. Auch unterhalb der Überschrift befinden sich mehrere Formulierungen/Zitate in diesem Sinne.33
Auf der gleichen Linie lag die Kritik der JuSo-Vorsitzenden – sie sprach von „Wahlkampfaktionismus“.34
Andere gründeten damals ihre Hoffnungen darauf, daß es damals auf der Website des Bundes deutscher Kriminalbeamten hieß: „Der Hamburger Landesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Jan Reinecke, bezweifelt […] den Sinn des Verbots. Die Plattform sei für Ermittler auch polizeitaktisch wichtig gewesen, ‚um die Szene, ihre Pläne und Bekennerschreiben zu beobachten‘, sagte er den Zeitungen der Funke Mediengruppe.“35
Möglichkeiten für Widerstand
1. Wie gesagt – eine Möglichkeit, Widerstand zu leisten, ist, neue HerausgeberInnen / VerlegerInnen / BetreiberInnen der fraglichen Medien zu finden, falls medienherausgebende Vereine nicht nur verboten, sondern auch faktisch aufgelöst / zerschlagen werden (oder kapitulieren).
Wie auch bereits gesagt, ist dies mit juristischen Risiken verbunden, aber diese sind überschaubar:
Das bloße Herausgeben eines Medium, das denselben Namen hat, wie das (ehemalige) Medium eines verbotenen Vereins ist nicht strafbar. a) Strafbar wäre es nur, wenn es gerade durch den verbotenen Verein erfolgt. b) Ist der Verein erfolgreich zerschlagen worden oder hat kapituliert – existiert also nicht mehr –, kann er folglich auch (z.B. durch Herausgabe eines solchen Mediums) nicht unterstützt werden.
M.a.W.: Jedenfalls wenn der Verein zerschlagen ist, ist die Herausgabe eines solchen Mediums weder eine – strafbare – Fortsetzung der Vereinsaktivitäten noch eine – strafbare – Unterstützung: Denn ein nicht mehr existierender Verein kann sich weder betätigen noch unterstützt werden:
Allerdings besteht das Risiko, daß die neuen HerausgeberInnen – sofern sie vereinsförmig organisiert sind – als Ersatzorganisation klassifiziert werden: „(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.“ (§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz)
Bis dahin – bis zu dieser „besonderen Verfügung“ – kann wenig passieren, denn die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Ersatzorganisation und deren Unterstützung setzen erst ein, wenn die in § 8 Absatz 2 Satz genannte „besonderen Verfügung“ erlassen wurde:
Die genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches kommen erst recht nicht in Betracht, da sie voraussetzen, daß das jeweilige Verbot nicht nur vollziehbar, sondern bereits bestandskräftig („unanfechtbar“) ist.
Allerdings stellt Nr. 5 der gerade zitierten Norm ein Risiko dar – nämlich, falls das Logo des Mediums des verbotenen Vereins unverändert übernommen wird. Dann besteht das Risiko, daß das Logo als Kennzeichen des verbotenen Vereins klassifiziert und dessen Verwendung – unabhängig von der Fortexistenz des Vereins – als strafbar angesehen wird. Diejenigen, die letzteres nicht juristisch ausfechten wollen, müßten das Logo also abwandeln (wobei es nicht „zum Verwechseln ähnlich“ sein darf36), um auf der sicheren Seite zu sein.
2. Die andere Möglichkeit ist selbstverständlich, so gut klandestin organisiert und technisch versiert zu sein, daß das Medium – trotz des Verbots – mit befriedigender Reichweite weiterhin herausgegeben werden kann.
Der IMK-Beschluß ist nicht nur eine Verbots-Drohung
Schließlich ist zu beachten: Der IMK-Beschluß ist nicht nur die Aufforderung, ein Verbot zu prüfen. Es heißt dort außerdem:37
Netzsperren lassen sich zwar z.B. mit dem Tor-Browser umgehen – aber die Reichweite von betroffenen Websites wird dadurch selbstverständlich reduziert.
„Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern“ dürften dagegen ins Leere gehen, wenn letztere in Ländern mit mehr free spech-Kultur als die super-„freiheitliche“38 Bundesrepublik sitzen.
Zur Beschlagnahme einer Website kam es z.B. im Rahmen des Münchener § 129 StGB-Ermittlungsverfahrens gegen die „Letzte Generation“.39 Ob auch eine solche Beschlagnahme ins Leere geht, wenn der Hoster in free speech-Ländern sitzt, weiß ich nicht.
Was jetzt gemacht werden sollte
1. a) Als ersteres sollten sich die BetreiberInnenkreise von de.indymedia und indymedia.org darüber verständigen, wie sie auf ein eventuelles Verbot reagieren wollen:
juristischer Widerstand und politische Kritik (Öffentlichkeitsarbeit)
und/oder
außer-juristischer, publizistisch-/technisch-praktischer – und das hieße: klandestiner – Widerstand (das heißt: Aufrechterhaltung der BetreiberInnenkreise und Weiterbetrieb der Medien durch diese)
oder
aber Kapitulation.
b) aa) Möglichkeit 1 und 2 schließen sich – mindestens tendenziell – aus: Wenn sich ein verbotener Verein verbotswidrig weiter betätigt, wird ihm das sicherlich als Indiz für das Vorliegen von Verbotsgründen ausgelegt.
Falls die BetreiberInnen(kreise) gegen ein Verbot klagen wollen, gilt also: Während das Verfahren läuft, die Füße stillhalten. (Das [das Füßestillhalten während der Gerichtsverfahren] war m.E. das einzig Richtige an dem insgesamt ziemlich schiefgegangenen linken Reagieren auf das ‚linksunten-Verbot‘.)
Etwas anderes wäre, wenn – klar unterscheidbare – Dritte das Medium weiter herausgeben.
bb) Die dritte Möglichkeit (Kapitulation) ist von mir nicht nur der Vollständigkeit halber genannt: α) Die Szene-Linke ist eh von großer (personeller) Diskontinuität gekennzeichnet – nicht, daß ich das gut fände; aber es läßt sich auch nicht ohne weiteres ändern. β) Es gab schon beim ‚linksunten-Verbot‘ von vielen die Haltung, sich nicht groß drum zu kümmern, sondern statt dessen einfach andere Medien zu nutzen. – Auch das halte ich nicht für richtig.
Aber wenn es denn für richtig gehalten wird, dann sollte es so auch klar entschieden, kommuniziert und praktiziert werden.
c) Alle Halbheiten und Konzept-Vermischungen sind dagegen m.E. nur desorientierend und selbst-schwächend.
2. Sollte juristischer Widerstand (und politische Kritik [Öffentlichkeitsarbeit] ohnehin) in Erwägung gezogen werden, sollte Folgendes bedachtet werden:
Selbst einen Prozeß zu beginnen (z.B. gegen ein Vereinsverbot zu klagen), ist etwas anderes, als einen (Straf- oder Zivil)Prozeß (z.B. von einer Staatsanwaltschaft oder einem/r VermieterIn) aufgezwungen zu bekommen:
Diejenigen, die angeklagt oder verklagt werden, sind objektiv mit dem juristischen Verfahren konfrontiert und können es nicht vermeiden; diejenigen, die selbst klagen, haben mehr Spielraum – und sollten es wenn, dann so machen, daß es juristisch und politisch Hand und Fuß hat und sich politische und juristische Argumente nicht widersprechen.
Seit dem ‚linkunten-Verbot‘ sollten alle verstanden haben: Der Vereins-Begriffs des Vereinsgesetz ist sehr weit (keinesfalls gleichzusetzen mit dem Begriff des eingetragenen Vereins des Zivilrechts):
In Bezug auf den/die BetreiberInnenkreis(e von indymedia.org und) de.indymedia ist ziemlich wahrscheinlich, daß es sich – wegen der vielen Arbeit, die zu erledigen ist – um mehrere Leute („Mehrheit natürlicher […] Personen“) handelt.
Es ist – solange, wie die Projekte schon existieren – auch klar, daß sie auf „längere Zeit“ angelegt sind (daß die Mitglieder im größeren oder kleineren Umfang fluktuieren, tut juristisch nichts zur Sache; das ist ja sogar bei jedem – enger definierten – eingetragenen TaubenzüchterInnen-Verein so).
Die GenossInnen arbeiten sicherlich auch „freiwillig“ zusammen; es wurde niemandE mit vorgehaltener Waffe oder Androhung von Haue zum Mitmachen gezwungen.
„zusammengeschlossen“: Sie haben halt den gemeinsamen Zweck festgelegt und arbeiten an dessen Erreichung. Ob das für das Kriterium „zusammengeschlossen“ reicht, ist nicht so ganz klar:
Es gibt sicherlich auch eine „organisierte Willensbildung“ – bestimmte Regeln, nach denen Diskussions- und Entscheidungsprozeß stattfinden.
Bleibt als Punkt, wo am ehesten eingehakt werden kann: „unterworfen“ – der Begriff paßt nicht so richtig auf mehr oder minder anarchisch-basisdemokratische Strukturen, die vielleicht nach Konsensprinzip entscheiden (siehe dazu den Anhang auf S. 21).
Trotz des vierten und sechsten Punktes wäre es m.E. – wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs – für ein juristisches Vorgehen sehr riskant, sich erneut auf das Bestreiten der Vereinsförmigkeit der Organisierung zu konzentrieren. Wenn sich trotzdem dafür entschieden wird, dann soll sich diesmal konkret mit den gerade aufgelisteten sechs Punkten auseinander gesetzt werden. Pauschales Bestreiten nutzt weder vor Gericht noch gegenüber der breiteren Öffentlichkeit etwas.
Ich würde – wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs –, sofern überhaupt gegen ein eventuelles Verbot geklagt werden soll, vorschlagen, zumindest hilfsweise zuzugestehen, daß eventuell vereinsförmige Organisierung vorliegt und für diesen Fall kollektiv als „Verein“ zu klagen.40
Damit sind wir auch schon bei dem nächsten Problem: Die BetreiberInnenkreise von de.indymedia und indymedia.org müßten im Verbotsfalle entscheiden, ob sich die Leute, die so eine Verbotsverfügung zugestellt wird, zu ihrer Beteiligung bekennen.
Die zu berücksichtigenden Faktoren liegen klar auf der Hand:
Sich zu bekennen, ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden.
Im Falle von linksunten.indymedia haben sich diese aber nicht realisiert – und dies liegt nicht daran, daß sich der Staat hinsichtlich der Identität der BetreiberInnen unsicher war41, sondern an der rechtlichen Beurteilung der Plattform:
Auch wegen Nicht-Löschung bestimmter Beiträge kam es zu keinen Anklagen. Dazu heißt es in der gerade schon zitierten Einstellungsverfügung:
Für Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit einzutreten, heißt auch persönlich – nötigenfalls vor – Gericht dafür einzustehen, die dem Innenministerium mißfallenden Beiträge zumindest dokumentieren zu dürfen.
Gegen ein Vereinsverbot zu klagen, ohne mit dem Verein überhaupt etwas zu tun zu haben, kann nicht funktionieren – es muß die Verletzung eigener46 Rechte durch das Verbot geltend gemacht werden.
Allenfalls können KlägerInnen Glück im Unglück haben: Das Gericht geht – so wie im Falle des linksunten-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – von der Mitgliedschaft im Verein aus, obwohl sie nicht zugeben wird:
Aber ich würde mich nicht darauf verlassen, daß das beim nächsten Mal wieder so klappt; mir scheint das eher sehr großzügig gewesen zu sein, daß das Gericht das so gedreht hat.
Hinzukommt noch: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht genügt die (unterstellte) Mitgliedschaft nur, um eine Überprüfung zu erlangen, ob das Verbotsobjekt vereinsförmig organisiert war.
Soll eine inhaltliche Überprüfung des Verbots – also eine Überprüfung, ob tatsächlich einer der Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorliegt – erreicht werden, dann muß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verein (vertreten durch Mitglieder) klagen; das einzelne Mitglieder klagen, reiche nicht:
Ich halte diese Rechtsprechung zwar für unzutreffend47, aber die Chancen, das Bundesverwaltungsgerichts zu einer Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung zu bewegen, sind gering.
Zwar kann versucht werden, das Bundesverfassungsgericht davon zu überzeugen, daß das die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig ist. Dafür stehen die Erfolgsaussichten m.E. besser48; aber dann muß die Argumentation vor dem Verfassungsgericht auch schwerpunktmäßig dazu gemacht werden (dies wurde bei der Verfassungsbeschwerde wegen des ‚linksunten-Verbots‘ fatalerweise unterlassen49).
Da aber auch bei besserer Argumentation ein Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht nicht sicher wäre, ist mein Vorschlag – wie gesagt –: Wenn klagen, dann zumindest hilfsweise kollektiv als „Verein“ klagen.
3. Sowohl wenn geklagt werden soll und während des Verfahrens andere BetreiberInnen für de.indymedia (ggf. genannt: „de.indymedia – Notausgabe“) gefunden werden sollen als auch, wenn nicht geklagt, aber dem Verbot durch Finden anderer HerausgeberInnen ausgewichen werden soll, sollte m.E. jetzt Folgendes begonnen werden:
Jede identitäre Selbstbezüglichkeit ist zu vermeiden; es genügt auch nicht, potentielle BündnispartnerInnen via Medien aufzurufen, sich zu solidarisieren. Vielmehr sollte aktiv auf sie zugegangen werden:
Sowohl auf die, die die vielleicht als neue/interim-BetreiberInnen in Betracht kommen (es wäre m.E. keineswegs fatalistisch, das jetzt zu beginnen, sondern ein Zeichen der Stärke, sagen zu können: „Verbietet doch den Verein, ein Medium ‚de.indymedia‘ wird trotzdem weiter erscheinen.“)
als auch auf die, die vielleicht nicht als neue/interim-BetreiberInnen, aber als KritikerInnen eines Verbots in Betracht kommen.
Bündnispolitik funktioniert nicht oder nur schlecht, wenn die potentiellen BündnispartnerInnen sich wechselseitig auf die jeweils eigenen Positionen zu verpflichten versuchen (und sich am Ende vielleicht auf einen abgeschliffenen „Minimalkonsens“ einigen). Es muß ein Bündnis der Vielfalt sein – ein Bündnis, in dem ertragen wird, daß
die einen militante Praxis und (bestimmte) Anschlagserklärungen sowie anarchistische und/oder kommunistische Perspektiven richtig finden
und
andere all dies nicht richtig finden (und dies auch sagen), aber trotzdem dafür sind, daß Anschlagserklärungen veröffentlicht, gelesen und diskutiert werden dürfen; daß eine „freiheitliche, demokratische Grundordnung“, die anarchistische und kommunistische Positionen ausgrenzt, zwar vielleicht deutsch-super-„freiheitlich“ (siehe noch einmal FN 38), aber nicht demokratisch ist.
Zuzugehen ist auf BürgerInnenrechtsgruppen und JournalistInnen-Organisationen (nicht nur die Gesellschaft für Freiheitsrechte50 und Reporter ohne Grenzen51, die sich schon gegen das ‚linksunten-Verbot‘ ausgesprochen haben), sondern auch die anderen; zuzugehen ist auch auf die nicht-rechten Oppositionsparteien auf Bundesebene, Grüne und Linkspartei, und es ist auch auf die JuSos (auch deren damalige Vorsitzende hatte sich – wenn auch mit schlechter Begründung – kritisch zum linksunten-Verbot geäußert52), die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen (ASJ) und auf die, die vielleicht ansonsten noch in der SPD ansprechbar sind, zuzugehen. (Wichtig wird sein, daß die SPD-InnenministerInnen und die SPD-MinisterInnen in der Bundesregierung von Leuten aus ihrer eigenen Partei unter Druck gesetzt werden, von einem indymedia-Verbot Abstand zu nehmen.)
Diejenigen, die das nicht wollen, können auch gleich sagen, daß sie keinen Widerstand gegen ein indymedia-Verbot leisten, sondern auf andere Medien ausweichen wollen.
Schließlich erschiene mir sinnvoll, daß die BetreiberInnen von de.indymedia in Zukunft wöchentlich aktualisierte .zip-Dateien (in der Form, wie sie im linksunten-Archiv bereitstehen53), zur Verfügung stellen, sodaß diejenigen, die sich die Archiv-Dateien rechtzeitig herunterladen, sofort nach einem etwaigen indymedia-Verbot de.indymedia-Archive online stellen können. Das können dann – je nach politischer Haltung –
die einen anonym und ohne weiteren Erläuterungen oder aber mit martialischen Erklärungen
und die anderen namentlich und mit Erklärung, warum sie die Texte – trotz inhaltlicher Vorbehalte gegenüber diesen oder jenen Texten – dokumentieren.
Anhang:
Warum der Begriff der „Unterwerfung“ nicht zu linksradikalen Strukturen paßt
Aus einem Schriftsatz, den ich in einem gegen Peter Nowak, Achim Schill und mich geführtem Strafverfahren54 08.04.2019 bei Gericht eingereicht habe:
‚Gerade die diffuse Szene der sog. ‚Autonomen’ widersetzt sich jeder Art vereinsmäßige Fühlung miteinander, um dadurch ein Höchstmaß an Spontaneität und Flexibilität zu erreichen. […]. Autonome sind trotz ihrer zum Großteil in Gruppen durchgeführten spektakulären Aktionen keine Vereine. Hier fehlt es bereits am Merkmal des Zusammenschlusses.‘55“
1 Und abhängig von der Frage, ob der BetreiberInnenkreis von linksunten.indymedia vereinsförmig organisiert war, hieß er jedenfalls in Wirklichkeit „IMC linksunten“ (und nicht genauso wie sein Medium!): https://web.archive.org/web/20200320103618/http://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Bf_11_Antrag_ans_BMI__FIN.pdf. S. 38 f. – Siehe auch
https://linksunten.indymedia.org/archiv/accounts/index.html
und
den dort genannten account „IMC linksunten“ mit einer Liste der Artikel, die mittels dieses accounts gepostet wurden.
2 Dies gilt insbesondere, wenn das Medium weiterhin dem gleichen oder einem ähnlichen Konzept folgen soll und der Verein gerade wegen seines Mediums verboten wurde.
3 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html.
4 Dessen Sätze 2 und 3 lauten: „Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.“
Siehe dazu den Abschnitt „Zum Verhältnis von § 109 und § 17 Absatz MStV“ in meinem gestrigen taz-Blogs-Artikel: Sind die Landesmedienanstalten dafür zuständig, zu kontrollieren, ob sich privater Rundfunk und Telemedien an die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre halten? (S. 10 - 16).
5 Dieser betrifft „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“.
6 Dieser lautet: „Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.“ – § 5 betrifft Rechte gegenüber Behörden – nicht Pflichten von Telemedien(-AnbieterInnen).
7 Dieser betrifft den Anspruch auf Gegendarstellungen gegenüber „Anbieter[Innen] von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“.
8 Dieser betrifft Datenschutz-Pflichten von „Anbieter[n] von Telemedien“.
9 Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html.
10 Die Auslegung dieses Satzes ist umstritten; siehe dazu den Abschnitt „Zu § 109 Absatz 2 Satz 5 MStV“ meines in FN 4 genannten Artikels.
11 Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/.
12 Siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02022R2065-20221027.
13 Vielleicht folgenden bei Gelegenheit genauere und längere Ausführungen.
14 Diese beiden Sätze werden in Kürze in Teil II. dieses Artikels erläutert.
15 „Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung.“ (§ 52 Absatz 1 Satz 1 MStV)
16 „i.e.S.“ (im engeren Sinne) deshalb, weil teilweise auch „Telemedien“ zu „Rundfunk“ im weiteren Sinne gezählt werden.
17 „Rücknahme und Widerruf betreffen die zulassungspflichtigen Dienste und mithin die rundfunkrechtlichen Zulassungen und Zuweisungen, die detailliert in § 108 MStV geregelt sind. Die übrigen Maßnahmen, das heißt Beanstandung, Untersagung und Sperrung kommen für sämtliche Anbieter und Veranstalter in Betracht.“ (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 28; Hyperlink hinzugefügt)
18 Köbler (Juristisches Wörterbuch, 202419, 495 [li. Sp.], 504 [re. Sp.]) erklärt „versagen“ als „verbieten“ und „verboten“ als „untersagt, rechtswidrig“. Das Deutsche Rechtswörterbuch ist bisher erst bis „übergehen“ erschienen (https://drw.hadw-bw.de/drw/info/publikat.htm).
Üblicherweise werden in juristischen Wörterbüchern einzelne Fälle von „Verbot“ und „Untersagung“ erläutert, aber nicht die beiden uns interessierenden Begriffe als solche.
19 Ich würde sagen – aufgrund von § 18 Absatz 2 MStV („Telemedien mit [… bestimmten] Angeboten“ [Hv. hinzugefügt]) – sagen, daß „Angebote“ (Bestand)Teile der Telemedien sind, also kleinere Entitäten als Telemedien sind – also Artikel, Videos, Audio-Dateien, … Im Falle von kostenpflichtigen Angeboten mag auch eine bestimmte Summe von Artikeln, Videos, Audio-Dateien, …, die zu einem bestimmten Preis erhältlich ist, als „Angebot“ bezeichnet werden.
Dagegen wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Begriff „Angebote“ teilweise recht verstanden; das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.03.2019 zum Aktenzeichen 7 C 26.17, Randnummer 53: „Vorliegend kann diese Frage dahinstehen.“) hat sich bisher nicht auf eine bestimmte Definition von „Angebot“ festgelegt.
20 Von der Leerformel des § 109 Absatz 2 Satz Medienstaatsvertrag („Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht.“) sollte sich dagegen nicht viel versprochen werden (siehe dazu: Aus aktuellem Anlaß:
Eine grundsätzliche Anmerkung zur „Verhältnismäßigkeit“ [vom 15.01.2021] und Gibt es eine ‚system-immanente‘ Alternative zur „Abwägung von Grundrechten“? [vom 30.06.2026])
21 = Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [mit Sitz in Münster], Urteil vom 17.06.2015 zum Aktenzeichen 13 A 1215/12;
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/13_A_1215_12_Urteil_20150617.html.
22 Sie außerdem noch ebd., Absatz 3 und 4: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
23 § 3 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz: „Verbotsbehörde ist
1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__3.html)
24 Vgl.: https://www.dwds.de/wb/etymwb/Ultimo, http://www.zeno.org/nid/2000270921X und https://www.dwds.de/wb/etymwb/Ratio, http://www.zeno.org/nid/2000260857X.
25 „Die IMK weist darauf hin, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netzsperren als ultima ratio bieten.“
26 „Verwaltungsakt ist“ nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“
Entsprechende Bestimmungen gibt es in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, soweit sie nicht eh bloß auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen.
27 Siehe dazu die schon in FN 4 genannte Passage.
28 Solche etwaigen Verstöße bei indymedia.org und de.indymedia dürften aber das sein, woran sich die IMK vor allem stört…
29 „die Bestimmung [§ 109 Absatz 2 Satz 5 MStV] [… entfaltet] keine Sperrwirkung gegenüber den durch die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre oder sonstige polizei- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen gegebenen Eingriffsbefugnissen.“ (https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/Begrndun_ZehnterRStV_28.pdf, S. 37; Hv. hinzugefügt)
30 „Wer keine eigenen Inhalte anbietet, sondern lediglich fremde Inhalte weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft, von der Information Kenntnis zu nehmen, ist ein bloßer Informationsintermediär bzw. – in der Terminologie des DSA – ein Vermittlungsdienst [also kein Anbieter dieser Information]. […]. der Betreiber einer Internet-Seite [macht sich] nutzergenerierte Inhalte (User-Generated Content) zu eigen, wenn er erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Informationen übernimmt, den Text inhaltlich überprüft oder zurechenbar den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit den Inhalten.“ (Oster, in: HK-MStV, 103. Lieferung, 7/2025, § 109, Randnummer 55, 58)
31 Aus dem Verhältnis von § 109 Absatz 1 und 2 MStV einerseits und Absatz 3 dieser Norm andererseits „ergibt sich, dass in Abs. 1 und 2 nur Maßnahmen gegen die Anbieter eigener Inhalte (Content-Provider) geregelt sind“ (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 27).
32 Vgl. https://innen.hessen.de/presse/poseck-setzt-schwerpunkte-fuer-die-imk und https://www.ju-hessen.de/aktuelles/keine-buehne-fuer-linke-gewalt-ju-hessen-unterstuetzt-verbot-von-de-in/.
33 Siehe auch: „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt. Dabei ist das widerliche Manöver so leicht zu durchschauen: Rache für die Riots während dem G20-Gipfel im Juni in Hamburg und ...Wahlkampf.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)
In dem zuletzt angeführten Zitat finden sich gleich zwei Fehler: Die Unkenntnis oder Ignorierung der Weite des vereinsrechtlichen Vereins-Begriffs (s. unten S. 15) sowie die – das Verbot verharmlosende – These vom (bloßen) Wahlkampfmanöver.
34 https://web.archive.org/web/20170904215630/https://www.neues-deutschland.de/m/artikel/1062284.juso-chefin-verbot-von-linksunten-wahlkampfaktionismus.html.
35 https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/artikel-bundesinnenminister-verbietet-linksextreme-internetplattform-linksunten.indymedia.
36 „(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ (§ 9 Absatz 1 und 2 Vereinsgesetz; Hv. hinzugefügt)
37 Radio Dreyeckland wies darauf am 3.7. bereits hin: „Die IMK weist zudem darauf hin, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, bieten würde insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netzsperren als ultima ratio.“ (https://rdl.de/beitrag/innenministerkonferenz-will-deindymedia-verbieten)
38 „‚freiheitliche' Demokratie meint aus der zeitgeschichtlichen polemischen Konstellation heraus, in der sie – gegen die ihrerseits polemisch das empirische materielle Ungenügen ‚bürgerlicher' Demokratie abweisende Tautologie ‚Volksdemokratie' […] – eingeführt wurde, etwas anderes als etwa ‚liberale' Demokratie, die, wenn schon kein Tautologismus, jedenfalls keine contradictio in adjecto ist (weswegen auch jede Übersetzung bundesdeutscher ‚Freiheitlichkeit' mit ‚liberal' missraten muss – wohlgemerkt jede Übersetzung ins Englische, Französische usw.; denn hierzulande ist auch das ‚liberal' kraft nationalliberalen Erbes bereits unheilbar auf die fatale ‚Freiheitlichkeit' des Jargons schnoddriger status quo-Apologetik getrimmt).“ (Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Westdeutscher Verlag: Opladen, 1975, 60; Hv. hinzugefügt)
39 „Im Zuge der Durchsuchungen bei Mitgliedern der ‚Letzten Generation‘ haben die Behörden auch deren Website beschlagnahmt.“ (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/letzte-generation-website-behoerden-bayern-100.html)
Ich hatte seinerzeit nur den parallelen Durchsuchungsbeschluß erbeten und erhalten und darüber berichtet – kann also im Moment nichts Genaueres zu dem Beschlagnahme-Beschluß sagen.
40 Dafür, wie das – in einer etwaigen Klageschrift – genau formuliert werden sollte, habe ich noch keinen Vorschlag, mache ich aber vielleicht bei Gelegenheit. In erster Linie sollten sich darum allerdings die AnwältInnen kümmern, die eine solche Klage vertreten und dafür – im Gegensatz zu mir – Geld bekommen.
41 Die Behauptung sowohl des nd als auch von heise.de:
„Strafverfahren gegen Beschuldigte sowie angebliche Unterstützende wurden eingestellt, auch weil sich keine konkrete Betreiberstruktur nachweisen ließ.“ (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1200762.indysmedia-verbot-bundeslaender-wollen-netz-und-reisessperren-fuer-linkssextreme.html)
„Strafverfahren gegen mutmaßliche Administratoren und Unterstützer wurden eingestellt, da sich keine konkrete Betreiberstruktur nachweisen ließ.“ (https://www.heise.de/news/Akute-Bedrohung-Innenminister-fordern-vollstaendiges-Verbot-von-Indymedia-11350925.html)
ist unzutreffend.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (siehe sogleich FN 42) sprach ganz klar von dem „von den Beschuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetplattform ‚linksunten.indymedia.org.‘“ Nicht die Beteiligung der Beschuldigten, sondern der kriminelle Charakter des von ihnen gebildeten Personenzusammenschlusses erschien der Staatsanwaltschaft fraglich.
Die tatsächliche Begründung der Staatsanwaltschaft ist im übrigen auch eine politisch erfreulichere Begründung als die von nd und heise.de erfundene Begründung.
42 Ich habe ich die Verfügung – im unterschiedlichen Umfang und an unterschiedlichen Stellen geschwärzt bzw. gekürzt – (stärker gekürzt) direkt von Pressestelle der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und – nur weniger geschwärzt – aus einer zweiten Quelle erhalten. Die hier zitierte Passagen ist in beiden Versionen lesbar enthalten.
Vgl. dazu meinen Bericht „Auf die Gefahr hin, autonome Eitelkeit zu kränken… Drei Zitate aus der 2022er-Verfügung Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ein § 129 StGB-Ermittlungsverfahren einzustellen“ vom 09.05.2024 (https://blogs.taz.de/theorie-praxis/auf-die-gefahr-hin-autonome-eitelkeit-zu-kraenken/).
43 https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html.
44 § 26 StGB betrifft die „Anstiftung“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html).
45 § 27 StGB betrifft die „Beihilfe“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html).
46 „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html; Hv. hinzugefügt)
47 Die „Verbotsverfügung betrifft“ sehr wohl „die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen“ – nämlich in ihrem Recht aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz:
„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)
Die Vereine kommen dort gar nicht als TrägerInnen von Rechten vor!
Siehe dazu meinen Artikel: Das Leipziger Landdogma und der wirkliche Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz, in: de.indymedia vom 30.01.2020; https://de.indymedia.org/sites/default/files/2020/01/Leipziger_Landdogma_0.pdf (3 Seiten).
48 Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Passage in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ‚linksunten-Verbot‘: „Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird […] nicht substantiiert. Insbesondere die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG gestatte dem einzelnen Mitglied nicht, die Verbotsverfügung in eigenem Namen anzugreifen, wird nicht substantiiert angegriffen (vgl. kritisch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 9 Rn. 12; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Auflage, Art. 9 Rn. 36; s.a. BVerfGE 80, 244 <253>).“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html, Textziffer 12)
49 „Mit den Literaturhinweisen [im in FN 48 angeführten Zitat] gibt das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, daß es vielleicht sogar bereit gewesen wäre, die – gerade dargestellte – langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kippen. Nur – das vernichtende Urteil über die Verfassungsbeschwerde lautet: Die BeschwerdeführerInnen (das heißt: deren AnwältInnen) haben zu diesem Punkt ‚nicht substantiiert‘ vorgetragen.“ (https://blogs.taz.de/theorie-praxis/ende-eines-blindflugs/)
50 https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Demokratie/Linksunten-Indymedia/Amicus_Curiae_Brief-Gesellschaft_fuer_Freiheitsrechte-2018-Linksunten_Indymedia.pdf.
In der Stellungnahme wurde – auf S. 10 f. – eine andere Auffassung zur Frage, ob die Landesmedienanstalten auf Verstöße gegen die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre reagieren dürfen, vertreten, als ich sie am Donnerstag in meinen Artikel bei den taz-Blogs zu dieser Frage vertreten habe. –
Dessen ungeachtet teile ich das Argument auf S. 11 unten der GFF-Stellungnahme:
„Die §§ 54 ff. RStV veranschaulichen nicht nur die Reichweite der Länderkompetenz für die Telemedienregulierung, sondern zeigen darüber hinaus auf, dass das Verbot von linksunten.indymedia nach Maßgabe dieser bereichsspezifisch ausdifferenzierten Regelungen eindeutig rechtswidrig wäre: Das BMI ist schon nicht die nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde. Überdies verstieße das Verbot der gesamten Plattform gegen § 59 Abs. 3 S. 5 RStV, weil noch nicht einmal versucht wurde, gegen konkrete rechtswidrige Beiträge vorzugehen oder eine befristete Untersagung zu verfügen.“
Diesem Argument konnte das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht damals ausweichen, indem es sagte, – anders als das BMI in seiner damalige Presseerklärung tönte – sei in der rechtlich maßgeblichen Verfügung gar nicht die Plattform, sondern der dahinterstehende Personenzusammenschluß („Verein“) verboten worden – dafür ist in der Tat das BMI zuständig.
Mit dieser – zutreffenden – Unterscheidung zwischen Vereinen und (deren) Medien sollte das Bundesverwaltungsgericht beim Wort genommen werden. Denn es ermöglicht – wie dargelegt –, das Medium durch neue Leute weiter herauszugeben, ohne gegen das Vereinsverbot zu verstoßen.
51 Die „Pressefreiheit gilt auch für unbequeme, ja selbst für schwer erträgliche Veröffentlichungen […]. Um gegen strafbare Inhalte auf linksunten.indymedia vorzugehen, hätte es weniger einschneidende Mittel gegeben.“ (https://web.archive.org/web/20170828210754/https://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung/rechtsstaatlich-fragwuerdiges-verbot/)
Auch Reporter ohne Grenzen ließ sich damals – wie alle (mich eingeschlossen) – zunächst foppen:
„‚Dass die Bundesregierung ein trotz allem journalistisches Online-Portal durch die Hintertür des Vereinsrechts komplett verbietet […].‘ […]. Bundesinnenminister Thomas de Maizière verbot am vergangenen Freitag das Portal unter Rückgriff auf das Vereinsrecht, indem er die Betreiber als Verein einstufte und diesen für aufgelöst erklärte.“
Der Fehler liegt in „unter Rückgriff“ / „indem“: Nach dem Vereinsgesetz können ausschließlich Vereine verboten werden; ein Vereinsverbot hat zwar rechtliche und tatsächliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, daß der (nunmehr verbotene) Verein weiterhin Medien herausgibt – aber das macht die Medien selbst nicht zum Verbotsgegenstand (S. 1 unten / 2 oben die beiden BVerwG-Zitate)!
52 https://web.archive.org/web/20170904215630/https://www.neues-deutschland.de/m/artikel/1062284.juso-chefin-verbot-von-linksunten-wahlkampfaktionismus.html.
53 im „Inhaltsverzeichnis“ unter „Download“.
54 Aktenzeichen: (502 KLs) 231 Js 3168/18 (5/19).
55 Verwaltungsrundschau 1992, 421 - 431 (424).