InnenministerInnenkonferenz ohne Lesebrillen? - Teil II

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Teil II. besteht aus folgenden Abschnitten:

 

  • Die Verbots-Drohung nicht auf die leichte Schulter nehmen

  • Möglichkeiten für Widerstand

  • Der IMK-Beschluß ist nicht nur eine Verbots-Drohung

  • Was jetzt gemacht werden sollte

  • Anhang [*]: Warum der Begriff der „Unterwerfung“ nicht zu linksradikalen Strukturen paßt.

 

 

 

§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen […] einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

 

 

 

 

 

Quelle für das Bild zum abstract:

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Conrad_von_Soest,_'Brillenapostel'_(1403).jpg.

 

Der von – von Conrad von Soest gemalte - Apostel hatte seine Lesebrille nicht vergessen... -

 

 

 

 

Thesen im hiesigen Artikel:

 

 

1. Sich selbst, die eigenen politischen Ansprüche und den Nutzen der eigenen Arbeit für dieses Ansprüche ernstzunehmen, heißt auch, einzukalkulieren, daß die eigene Arbeit dem Staat eher schadet als nützt – und letzterer daher durchaus einen – außer-juristischen – Verbotsgrund hat.

 

2. Selbst einen Prozeß zu beginnen (z.B. gegen ein Vereinsverbot zu klagen), ist etwas anderes, als einen (Straf- oder Zivil)Prozeß (z.B. von einer Staatsanwaltschaft oder einem/r VermieterIn) aufgezwungen zu bekommen: Diejenigen, die angeklagt oder verklagt werden, sind objektiv mit dem juristischen Verfahren konfrontiert und können es nicht vermeiden; diejenigen, die selbst klagen, haben mehr Spielraum – und sollten es wenn, dann so machen, daß es juristisch und politisch Hand und Fuß hat und sich politische und juristische Argumente nicht widersprechen.

 

3. Wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wäre es für ein etwaiges juristisches Vorgehen gegen ein etwaiges indymedia-Verbot sehr riskant, sich erneut – wie im Falle des ‚linksunten-Verbots‘ – auf das Bestreiten der Vereinsförmigkeit der Organisierung zu konzentrieren.

 

4. Die verbliebene autonome / linksradikale o.ä. Szene ist alleine zu schwach, um ein indymedia-Verbot zu verhindern; nicht-sektiererische Bündnispolitik ist daher unabdingbar, wenn das Verbot verhindern werden soll.

 

5. Mir erschiene sinnvoll, daß die BetreiberInnen von de.indymedia in Zukunft wöchentlich aktualisierte .zip-Dateien (in der Form, wie sie im linksunten-Archiv bereitstehen), zur Verfügung stellen, sodaß diejenigen, die sich die Archiv-Dateien rechtzeitig herunterladen, sofort nach einem etwaigen indymedia-Verbot de.indymedia-Archive online stellen können. Das können dann – je nach politischer Haltung –

 

  • die einen anonym und ohne weiteren Erläuterungen oder aber mit martialischen Erklärungen

  • und die anderen namentlich und mit Erklärung, warum sie die Texte – trotz inhaltlicher Vorbehalte gegenüber diesen oder jenen Texten – dokumentieren.

 

 

 

 

 

Artikel-Text in der angehängten .pdf-Datei (die Datei enthält Teil I. und II.; Teil II. beginnt auf S. 10).

 

 

 

Teil I. endete am Freitag mit dem Satz: „Ist die [IMK-]Verbots-Drohung [gegen indymedia] also harmlos? Durchaus nicht, aber es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren (siehe dazu demnächst Teil II. dieses Artikels).“

 

 

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Ergänzungen

Es wäre schön, auf die Inhalte auch zugreifen zu können ohne eine .pdf Datei öffnen zu müssen; insbesondere wenn ein Portal unter Repressionsandrohung steht ist digitaler Selbstschutz wichtig ... und ein .pdf aus unbekannter Herkunft zu öffnen das Gegenteil davon.

 

1. Kommt gleich in der nächsten "Ergänzung".

 

2. Vielleicht könntest Du noch erläutern, was dagegen spricht .pdf-Datei zu öffnen / also, wo diesbzgl. das Sicherheits-Risiko liegt - das wäre dann ja vielleicht eine auch für andere LeserInnen und AutorInnen nützliche Info.

 

 

Verhängnisvoll:

 

 

 

InnenministerInnenkonferenz ohne Lesebrillen?

 

 

 

Es soll mal wieder ein Medium verboten werden…

 

 

 

Teil I.:

 

 

 

Zu DDR-Zeiten sang Nina Hagen: „Du hast den Farbfilm vergessen, mein Michael.“ Heute scheint es, daß die deutschen InnenministerInnen bei ihrer jüngsten Konferenz in Hamburg ihre Lesebrillen vergessen hatten.

 

 

 

Sie beschlossen nämlich:

 

„Sie [Die IMK] bittet das BMI, alle rechtlichen Möglichkeiten für ein vollständiges [!] Ver­bot des linksextremistischen Portals ‚indymedia.org‘ zu prüfen und sich innerhalb der Bundesregierung für ein solches einzusetzen.“

 

(https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2026-06-19_DOK/Freie_Beschl%C3%BCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Seite 45 [TOP 34, Nr. 2])

 

 

 

Grenzen der Verbots-Drohung

 

 

 

Der Verdacht hinsichtlich des Vergessens der Lesebrille resultiert aus folgendem – in dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Verbot des angeblichen1 Ver­eins „linksunten.indymedia“ hieß es:

 

„Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Inter­netadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskus­sionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlus­ses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“.

 

(https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; meine Hv.)

 

 

 

Entsprechend hieß es auch in dem BVerwG-Urteil zum Verbot der hinter den Compact-Medien stehenden „Vereine“ (GmbH):

 

„Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter COMPACT-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hinter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin zu 1 (der COMPACT-Magazin GmbH) sowie der als deren Teilorganisation angesehenen Klägerin zu 2 (der CONSPECT FILM GmbH)“.

 

(https://www.bverwg.de/de/240625U6A4.24.0, Textziffer 20; kursive Hv. von mir)

 

 

 

Wie könnte also „ein vollständiges Verbot des […] Portals ‚indymedia.org‘“ erfolgen? Klar, es gibt Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz, der das Verbot bestimmter Vereine statu­iert:

 

„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

 

(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)

 

Auch klar: Vereine, denen die Existenz verboten ist, ist auch die Betätigung verboten – also unter anderem, Medien herauszugeben, zu verlegen, zu betreiben usw. Und es ist auch klar, daß faktisch schwierig und juristisch riskant ist, nötigenfalls neue Herausge­berInnen / VerlegerInnen / BetreiberInnen zu finden2, falls medien-herausgebende Ver­eine nicht nur verboten, sondern auch faktisch aufgelöst / zerschlagen werden.

 

 

 

Aber trotzdem sind Vereine und deren Medien nicht identisch – und die Herausgebe­rInnen-/VerlegerInnenschaft für Medien kann wechseln – und eine Norm, die das Ver­bot von Medien erlaubt, gibt es im Recht der Bundesrepublik nicht: Insbesondere gibt es

 

  • weder in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz3 unter anderem über die Mei­nungsäußerungs- und Medienfreiheiten

  • noch in den Landespresse- und -mediengesetzen

 

eine dem gerade zitierten Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz entsprechende Bestimmung.

 

Es gibt zwar § 109 Medienstaatsvertrag (MStV), der wie folgt lautet:

 

„(1) 1Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmun­gen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von § 174, § 18 Abs. 25 und 46, § 207 und § 23 Abs. 28 fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. 2Maßnahmen sind insbeson­dere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. 3Die Bestim­mungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. […].

 

(2) 1Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. 2Eine Untersa­gung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. 3Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. 4Bei journalistisch-redaktio­nell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung9 zulässig. 5Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchset­zung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt.10

 

(3) 1Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorga­ben des Digitale-Dienste-Gesetzes11 und der Verordnung (EU) 2022/206512 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen in­haltsgleich sind. 3Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt.

 

(4) […].

 

(5) […].

 

(6) […].“

 

(https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-MedienStVtrBEV26P109; Hv. und Numerierung der Sätze hinzugefügt)

 

 

 

Zur Auslegung dieser Norm sei vorläufig folgendes angemerkt13 (für diejenigen, die sich nicht genauer für § 109 Medienstaatsvertrag interessieren, sei vorab angemerkt, daß nach den Erläuterungen dazu in Teil I. dieses Artikels noch zwei Sätze:

 

„Ist die Verbots-Drohung also harmlos? Durchaus nicht, aber es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren (siehe dazu unten).“14

 

und eine Presseschau zur IMK-Verbotsdrohung gegen indymedia folgen):

 

 

 

  • Zunächst ist zu beachten, daß der Medienstaatsvertrag zwischen „Anbietern“, „Telemedien“ und „Angeboten“ in Telemedien unterscheidet (siehe z.B. den An­fang von § 18 Absatz 2 MStV: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-re­daktionell gestalteten Angeboten“).

     

 

  • Sodann ist zu beachten, daß § 109 Absatz 1 Medienstaatsvertrag als in Betracht kommende Aufsichtsmaßnahmen „Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rück­nahme und Widerruf“ aufzählt; Absatz 3 nennt außerdem noch die „Entfernung […] von Angeboten“.

    • Die Begriffe „Rücknahme und Widerruf“ [der Zulassung bzw. Frequenz-Zu­weisung] beziehen sich auf zulassungspflichtige15 Medien (also Rundfunk i.e.S.16), nicht auf Telemedien (die zulassungsfrei betrieben werden dürfen; siehe sogleich)17 – sind also für indymedia.org und de.indymedia von vorn­herein nicht relevant.

    • „Untersagungen“ sind zwar so etwas ähnliches oder das gleiche wie „Verbo­te“18, aber sie kommen vorrangig für „Teile von Angeboten“ (nicht ganze „An­gebote“19 oder „Telemedien“) in Betracht:

      „Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise er­reicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht wer­den kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu be­schränken.“

      (§ 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 MStV)20

      „Teile von Angeboten“ sind zum Beispiele die einzelnen Sätze (oder Ab­schnitte) von Artikeln:

      „Die Rechtswidrigkeit der Verbreitung kommunikativer Inhalte ergibt sich im Re­gelfall nur aus einzelnen Elementen des geistigen Inhaltes wie etwa bestimmten Sätzen, Satzteilen, Szenen etc. Untersagungsverfügungen sind auf diese ‚Teile‘ von Angeboten zu beschränken. Gleichzeitig zwingt diese Vorgabe die Aufsicht dazu, die zur Rechtswidrigkeit führenden Teilinhalte konkret zu benennen. Unter­sagungsverfügungen ohne hinreichende Konkretisierung der rechtswidrigen In­haltselemente sind danach rechtswidrig (zu einer nicht hinreichend konkretisierten Beanstandung vgl. OVG Münster BeckRS 2015, 4953321, zum identischen § 59 Abs. 3 S. 5 RStV).“

      (Fiedler, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition, Stand: 01.08.2025, § 109 MStV, Randnummer 3)

    • Dagegen ist kaum denkbar (wenn nicht unmöglich), daß ein Telemedium als Ganzes einen Rechtsverstoß darstellt (vgl. § 17 Satz 1 MStV: „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.“) und damit ‚un­tersagbar‘ ist (siehe dazu auch unten die Hinweise zum Wort „insbesondere“).

    • Im Grenzfall mag ein bestimmtes Telemedium ausschließlich aus rechtswidri­gen Angeboten bestehen; dies ist aber weder bei indymedia.org im allgemei­nen noch bei de.indymedia im speziellen der Fall.

    • „Verbote“ von vereins- oder parteiförmig organisierten AnbieterInnen wegen Verstößen gegen den Medienstaatsvertrag kommen nicht in Betracht, da die Verbotsgründe in

      • Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz:

        „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwi­derlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

        (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)

        und

      • Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz:

        „(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Be­stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

        (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html)22

      abschließend geregelt sind; außerdem sind in Artikel 21 Absatz 4 GG (siehe FN 22 am Ende) sowie im Vereinsgesetz23 die Zuständigkeiten für Verbote von Vereinen und für Verfassungswidrig-Erklärungen von Parteien geregelt.

    • Bestimmten Telemedien-AnbieterInnen, die natürliche Personen sind, die Existenz zu verbieten, dürfte wahrscheinlich selbst die IMK etwas zu holz­hammer-mäßig finden… ;-)

    • Als letztes noch zu den ausdrücklich aufgezählten Maßnahmen: „Sperrun­gen“. Die IMK selbst bezeichnet sie als „ultima ratio24.25 Die Voraussetzun­gen sind dafür noch strenger (‚anspruchsvoller‘) als für Untersagungen – sie setzen voraus, daß Maßnahmen gegen den/die jeweilige AnbieterIn/nen nicht zum Erfolg führen oder wahrscheinlich nicht zum Erfolg führen. („Erwei­sen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, ...“) – Grund dafür ist, daß Drit­te in Anspruch genommen werden und daß Sperrungen – aus technischen Gründen – auch legale Inhalte mit erfassen können.

     

  • Zu beachten ist aber auch, daß die Aufzählung „Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf“ mit „insbesondere“ eingeleitet wird:

    „Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.“

    • Dies dürfte aber schärfere Maßnahmen als aufgezählt ausschließen – ande­renfalls wäre der IMK-Ausdruck „ultima ratio“ in Bezug auf Sperrungen fehlt am Platz.

    • In der juristischen Kommentarliteratur zu § 109 MStV werden keine Verbote ganzer Telemedium als Beispiele für durch „insbesondere“ gerechtfertigte Maßnahmen genannt; teilweise werden solche zusätzlichen Maßnahmen, daran gekoppelt, das sie im Medienrecht der einzelnen Bundesländern / den Landesmediengesetzen, vorgesehen sind:

      „§ 109 sieht ‚insbesondere‘ die konkret benannten Maßnahmen vor, gestattet also auch andere. Hinzu kommen Maßnahmen, die die jeweiligen Landesmediengesetze vorse­hen mögen wie bspw. die Anordnung des Ruhens einer Zulassung etc.“

      (Fiedler, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition, Stand: 01.08.2025, § 109 MStV, Randnummer 29; Hv, hinzugefügt)

      „der Maßnahmenkatalog in Abs. 1 S. 2 [ist] nicht abschließend (‚insbesondere‘). Es kommen daher weitere Aufsichtsmaßnahmen auch nach dem einschlägigen Landesme­dienrecht in Betracht.“

      (Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 20245, § 109 MStV, Randnummer 3; Hv. hinzugefügt)

    • Auch die in § 109 Absatz 3 MStV genannte „Entfernung“ (von Angeboten) wird im Zusammenhang mit dem Wort „insbesondere“ in § 109 Absatz 1 Satz 2 MStV genannt:

      „Da Abs. 1 S. 2 nicht abschließend ist (‚insbesondere‘), kommen weitere Maßnahmen in Betracht, wie etwa das Entfernen beziehungsweise die Löschung von Inhalten.“

      (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 29) –

      Auch eine Löschung von rechtswidrigen Inhalten ist kein Verbot, daß das Te­lemedium mit legalen Inhalten erscheint.

    • Auch informelles Handeln (bloße Hinweisschreiben, ohne Verwaltungsakt26-Charakter) sind möglich:

      „ihr [der zuständigen Landesmedienanstalt] [steht] das gesamte Spektrum staatli­chen Handelns zur Verfügung […], welches informelles Handeln ebenso wie Sperrungsverfügungen, Löschungsverfügungen und/oder Untersagungsverfügun­gen sowie auch die Kombination verschiedener Maßnahmen umfasst.“

      (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 27)

  • Des weiteren zu § 109 MStV:

    • Wird § 109 Absatz 1 Satz 1 MStV ernst genommen27 („Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staats­vertrages mit Ausnahme von § 17 [...] fest, trifft sie die erforderlichen Maß­nahmen.“), sind die Landesmedienanstalten ohnehin nicht für Verstöße ge­gen die verfassungsmäßige Ordnung / die Vorschriften der allgemeinen Ge­setze / die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre zuständig.28 Denn § 17 Sätze 2 und 3 lauten: „Für die Angebote gilt die ver­fassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzu­halten.“ (Das ist also eine der in § 109 MStV genannten „Ausnahme[n]“ von den Aufsichtskompetenzen der Landesmedienanstalten.) Eine Zuständigkeit auch der Landesmedienanstalten ist jedenfalls keinesfalls selbstverständlich, da ehr-verletzte Personen ohnehin die Möglichkeit haben, zivilrechtlichen gegen Ehrverletzungen, und die Staatsanwaltschaften ohnehin die Möglichkeiten haben, strafrechtlich gegen Straftaten vorzugehen. (Kei­nesfalls versperrt § 109 MStV diese zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten29 – es mag gesagt werden: leider.)

    • Zurück zu den Sperr- und Entfernungs-Anordnungen an Dritte: Wird mit Os­ter30 und Volkmann31 davon ausgegangen, daß die BetreiberInnen von Seiten mit nutzerInnen-generierten Inhalten (z.B. de.indymedia) im juristischen Sin­ne nur

      • „Anbieter“ der Inhalte sind, die sie selbst erstellt haben,

        aber

      • „Anbieter“ der Inhalte von NutzerInnen nur, soweit sie sich zu eigen ma­chen,

      und wird außerdem davon ausgegangen, daß

      • im bloßen Nicht-Löschen / Nicht-Verstecken (und nicht einmal im auf die Startseite Moderieren) noch kein Zu-Eigen-machen liegt,

      dann müßten die Landesmedienanstalten, sofern sie überhaupt zuständig sind, erst einmal versuchen, sich an die jeweiligen Nutzer-Innen (Artikel-Ver­fasserInnen) wenden, bevor sie die Seiten-BetreiberInnen zu Entfernung oder Sperrung bestimmter Artikel(-Teile) auffordern.

       

  • Schließlich zu § 109 MStV: Die für Maßnahmen nach § 109 Medienstaatsvertrag zuständige Behörde ist weder das Bundesinnenministerium noch die Innenmi­nisterkonferenz, sondern das sind die Landesmedienanstalten.

 

 

 

Ist die Verbots-Drohung also harmlos? Durchaus nicht, aber es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren (siehe dazu demnächst Teil II. dieses Artikels).

 

 

 

Presseschau:

 

 

 

 

 

 

Teil II.:

 

 

 

Die Verbots-Drohung nicht auf die leichte Schulter nehmen

 

 

 

Daß Verbote von medien-herausgebenden Organisationen auch für die herausgegebe­nen Medien nicht ungefährlich sind, ist ja im Falle des angeblichen Vereins „linksun­ten.indymedia“ sehr deutlich geworden: Der laufende Betrieb der Website (mit ständig neuen Artikeln) wurde eingestellt; der BetreiberInnenkreis zerschlagen – und neue Be­treiberInnen (dies wäre eine Möglichkeit, sich zu wehren) fanden sich nicht…

 

 

 

In der taz hieß es am 1. Juli: „Eigentlich ist de.indymedia.org für die Sicherheitsbehör­den aber vor allem praktisch. An einem Ort können sie alle relevanten linksradikalen Aktionen und Debatten beobachten.“

 

 

 

Das mag nicht völlig abwegig sein, aber kann doch – jedenfalls aus Sicht der Betreibe­rInnen und AutorInnen von de.indymedia – wohl kaum der Hauptgesichtspunkt sein – denn es steht zu vermuten, daß deren Tätigkeit nicht die Arbeit der deutschen Sicher­heitsbehörden einfacher machen soll. Sich selbst, die eigenen politischen Ansprüche und den Nutzen der eigenen Arbeit für dieses Ansprüche ernstzunehmen, heißt also auch, einzukalkulieren, daß die eigene Arbeit dem Staat eher schadet als nützt – und letzterer daher durchaus einen – außer-juristischen – Verbotsgrund hat.

 

 

 

Es sei daher daran erinnert, daß 2017 auch das ‚linksunten-Verbot‘ auf die leichte Schulter genommen wurde:

 

 

 

  • So titelte Markus Reuter am 25.08.2017 bei netzpolitik.org: „Wahlkampfmanö­ver: Innenminister verbietet linksunten.indymedia.org“. Auch unterhalb der Über­schrift befinden sich mehrere Formulierungen/Zitate in diesem Sinne.33

    Auf der gleichen Linie lag die Kritik der JuSo-Vorsitzenden – sie sprach von „Wahlkampfaktionismus“.34

     

  • Andere gründeten damals ihre Hoffnungen darauf, daß es damals auf der Web­site des Bundes deutscher Kriminalbeamten hieß: „Der Hamburger Landesvor­sitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Jan Reine­cke, bezweifelt […] den Sinn des Verbots. Die Plattform sei für Ermittler auch polizeitaktisch wichtig gewesen, ‚um die Szene, ihre Pläne und Bekennerschrei­ben zu beobachten‘, sagte er den Zeitungen der Funke Mediengruppe.“35

 

 

 

Möglichkeiten für Widerstand

 

 

 

1. Wie gesagt – eine Möglichkeit, Widerstand zu leisten, ist, neue HerausgeberInnen / VerlegerInnen / BetreiberInnen der fraglichen Medien zu finden, falls medienherausge­bende Vereine nicht nur verboten, sondern auch faktisch aufgelöst / zerschlagen wer­den (oder kapitulieren).

 

 

 

Wie auch bereits gesagt, ist dies mit juristischen Risiken verbunden, aber diese sind überschaubar:

 

 

 

  • Das bloße Herausgeben eines Medium, das denselben Namen hat, wie das (ehemalige) Medium eines verbotenen Vereins ist nicht strafbar. a) Strafbar wäre es nur, wenn es gerade durch den verbotenen Verein erfolgt. b) Ist der Ver­ein erfolgreich zerschlagen worden oder hat kapituliert – existiert also nicht mehr –, kann er folglich auch (z.B. durch Herausgabe eines solchen Mediums) nicht unterstützt werden.

    M.a.W.: Jedenfalls wenn der Verein zerschlagen ist, ist die Herausgabe eines solchen Mediums weder eine – strafbare – Fortsetzung der Vereinsaktivitäten noch eine – strafbare – Unterstützung: Denn ein nicht mehr existierender Verein kann sich weder betätigen noch unterstützt werden:

    „Aufrechterhalten oder unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammen­halt oder die weitere Betätigung einer (fort-)bestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten Organisation, die mit der unanfechtbar verbotenen Gruppierung (teil)identisch oder die eine – durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt – Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist“.

    (BGH, Beschl. v. 14.11.2023 zum Az. 3 StR 141/23; S. 10, Textziffer 24; Hv. hinzuge­fügt [ohne vorherige ‚Feststellung‘ keine Strafbarkeit; siehe dazu sogleich)

     

  • Allerdings besteht das Risiko, daß die neuen HerausgeberInnen – sofern sie vereinsförmig organisiert sind – als Ersatzorganisation klassifiziert werden: „(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbote­nen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder be­stehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. (2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwal­tungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist.“ (§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz)

     

  • Bis dahin – bis zu dieser „besonderen Verfügung“ – kann wenig passieren, denn die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Ersatzorganisation und deren Unterstüt­zung setzen erst ein, wenn die in § 8 Absatz 2 Satz genannte „besonderen Ver­fügung“ erlassen wurde:

    „Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

    1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation ei­nes verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mit­glied betätigt,

    2. […],

    3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,

    4. […],

    5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine […] wäh­rend der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Stra­fe bedroht ist.“

    (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 Vereinsgesetz; Hv. hinzugefügt)

    Die genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches kommen erst recht nicht in Betracht, da sie voraussetzen, daß das jeweilige Verbot nicht nur vollziehbar, sondern bereits bestandskräftig („unanfechtbar“) ist.

     

  • Allerdings stellt Nr. 5 der gerade zitierten Norm ein Risiko dar – nämlich, falls das Logo des Mediums des verbotenen Vereins unverändert übernommen wird. Dann besteht das Risiko, daß das Logo als Kennzeichen des verbotenen Ver­eins klassifiziert und dessen Verwendung – unabhängig von der Fortexistenz des Vereins – als strafbar angesehen wird. Diejenigen, die letzteres nicht juris­tisch ausfechten wollen, müßten das Logo also abwandeln (wobei es nicht „zum Verwechseln ähnlich“ sein darf36), um auf der sicheren Seite zu sein.

 

 

 

2. Die andere Möglichkeit ist selbstverständlich, so gut klandestin organisiert und tech­nisch versiert zu sein, daß das Medium – trotz des Verbots – mit befriedigender Reich­weite weiterhin herausgegeben werden kann.

 

 

 

Der IMK-Beschluß ist nicht nur eine Verbots-Drohung

 

 

 

Schließlich ist zu beachten: Der IMK-Beschluß ist nicht nur die Aufforderung, ein Ver­bot zu prüfen. Es heißt dort außerdem:37

 

„Die IMK weist darauf hin, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bereits zum ge­genwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Lö­schungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netz­sperren als ultima ratio bieten.“

 

Netzsperren lassen sich zwar z.B. mit dem Tor-Browser umgehen – aber die Reichwei­te von betroffenen Websites wird dadurch selbstverständlich reduziert.

 

 

 

„Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern“ dürften dagegen ins Leere gehen, wenn letztere in Ländern mit mehr free spech-Kultur als die super-„frei­heitliche“38 Bundesrepublik sitzen.

 

 

 

Zur Beschlagnahme einer Website kam es z.B. im Rahmen des Münchener § 129 StGB-Ermittlungsverfahrens gegen die „Letzte Generation“.39 Ob auch eine solche Be­schlagnahme ins Leere geht, wenn der Hoster in free speech-Ländern sitzt, weiß ich nicht.

 

 

 

Was jetzt gemacht werden sollte

 

 

 

1. a) Als ersteres sollten sich die BetreiberInnenkreise von de.indymedia und indyme­dia.org darüber verständigen, wie sie auf ein eventuelles Verbot reagieren wollen:

 

  • juristischer Widerstand und politische Kritik (Öffentlichkeitsarbeit)

    und/oder

  • außer-juristischer, publizistisch-/technisch-praktischer – und das hieße: klandes­tiner – Widerstand (das heißt: Aufrechterhaltung der BetreiberInnenkreise und Weiterbetrieb der Medien durch diese)

    oder

  • aber Kapitulation.

 

 

 

b) aa) Möglichkeit 1 und 2 schließen sich – mindestens tendenziell – aus: Wenn sich ein verbotener Verein verbotswidrig weiter betätigt, wird ihm das sicherlich als Indiz für das Vorliegen von Verbotsgründen ausgelegt.

 

  • Falls die BetreiberInnen(kreise) gegen ein Verbot klagen wollen, gilt also: Wäh­rend das Verfahren läuft, die Füße stillhalten. (Das [das Füßestillhalten während der Gerichtsverfahren] war m.E. das einzig Richtige an dem insgesamt ziemlich schiefgegangenen linken Reagieren auf das ‚linksunten-Verbot‘.)

  • Etwas anderes wäre, wenn – klar unterscheidbare – Dritte das Medium weiter herausgeben.

 

 

 

bb) Die dritte Möglichkeit (Kapitulation) ist von mir nicht nur der Vollständigkeit halber genannt: α) Die Szene-Linke ist eh von großer (personeller) Diskontinuität gekenn­zeichnet – nicht, daß ich das gut fände; aber es läßt sich auch nicht ohne weiteres än­dern. β) Es gab schon beim ‚linksunten-Verbot‘ von vielen die Haltung, sich nicht groß drum zu kümmern, sondern statt dessen einfach andere Medien zu nutzen. – Auch das halte ich nicht für richtig.

 

Aber wenn es denn für richtig gehalten wird, dann sollte es so auch klar entschieden, kommuniziert und praktiziert werden.

 

 

 

c) Alle Halbheiten und Konzept-Vermischungen sind dagegen m.E. nur desorientierend und selbst-schwächend.

 

 

 

2. Sollte juristischer Widerstand (und politische Kritik [Öffentlichkeitsarbeit] ohnehin) in Erwägung gezogen werden, sollte Folgendes bedachtet werden:

 

 

 

  • Selbst einen Prozeß zu beginnen (z.B. gegen ein Vereinsverbot zu klagen), ist etwas anderes, als einen (Straf- oder Zivil)Prozeß (z.B. von einer Staatsanwalt­schaft oder einem/r VermieterIn) aufgezwungen zu bekommen:

    Diejenigen, die angeklagt oder verklagt werden, sind objektiv mit dem juristi­schen Verfahren konfrontiert und können es nicht vermeiden; diejenigen, die selbst klagen, haben mehr Spielraum – und sollten es wenn, dann so machen, daß es juristisch und politisch Hand und Fuß hat und sich politische und juristi­sche Argumente nicht widersprechen.

     

  • Seit dem ‚linkunten-Verbot‘ sollten alle verstanden haben: Der Vereins-Begriffs des Vereinsgesetz ist sehr weit (keinesfalls gleichzusetzen mit dem Begriff des eingetragenen Vereins des Zivilrechts):

    „(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Ver­einigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer orga­nisierten Willensbildung unterworfen hat.

    (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, 2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.“

    (https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html)

    • In Bezug auf den/die BetreiberInnenkreis(e von indymedia.org und) de.indy­media ist ziemlich wahrscheinlich, daß es sich – wegen der vielen Arbeit, die zu erledigen ist – um mehrere Leute („Mehrheit natürlicher […] Personen“) handelt.

    • Es ist – solange, wie die Projekte schon existieren – auch klar, daß sie auf „längere Zeit“ angelegt sind (daß die Mitglieder im größeren oder kleineren Umfang fluktuieren, tut juristisch nichts zur Sache; das ist ja sogar bei jedem – enger definierten – eingetragenen TaubenzüchterInnen-Verein so).

    • Die GenossInnen arbeiten sicherlich auch „freiwillig“ zusammen; es wurde niemandE mit vorgehaltener Waffe oder Androhung von Haue zum Mitma­chen gezwungen.

    • „zusammengeschlossen“: Sie haben halt den gemeinsamen Zweck festge­legt und arbeiten an dessen Erreichung. Ob das für das Kriterium „zusam­mengeschlossen“ reicht, ist nicht so ganz klar:

      „Das Erfordernis eines Zusammenschlusses [... kann] bei [...] autonomen Grup­pen schwierig [festzustellen] sein.“

      (Marx/Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 20186, Kap. J, Randnummer 21)

      „Obwohl an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen zu stellen sind […], wirft die tatsächliche Feststellung dieses Zusammenschlusses in der Praxis vor allem bei konspirativen oder autonomen Vereinigungen, die die Organisations­form von ‚Aktionsgemeinschaften‘ bewusst zur Verschleierung interner Struktu­ren wählen, bisweilen Schwierigkeiten auf.“

      (Groh, in: Das Bundesrecht, 1095. Lfg., Sept. 2010, § 2 VereinsG, Randnummer 3 = 20212., online, § 2 VereinsG, Randnummer 4)

    • Es gibt sicherlich auch eine „organisierte Willensbildung“ – bestimmte Re­geln, nach denen Diskussions- und Entscheidungsprozeß stattfinden.

    • Bleibt als Punkt, wo am ehesten eingehakt werden kann: „unterworfen“ – der Begriff paßt nicht so richtig auf mehr oder minder anarchisch-basisdemokrati­sche Strukturen, die vielleicht nach Konsensprinzip entscheiden (siehe dazu den Anhang auf S. 21).

    Trotz des vierten und sechsten Punktes wäre es m.E. – wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs – für ein juristisches Vorgehen sehr riskant, sich erneut auf das Bestreiten der Vereinsförmigkeit der Organisierung zu kon­zentrieren. Wenn sich trotzdem dafür entschieden wird, dann soll sich diesmal konkret mit den gerade aufgelisteten sechs Punkten auseinander gesetzt wer­den. Pauschales Bestreiten nutzt weder vor Gericht noch gegenüber der breite­ren Öffentlichkeit etwas.

     

  • Ich würde – wegen der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs –, sofern überhaupt gegen ein eventuelles Verbot geklagt werden soll, vorschlagen, zu­mindest hilfsweise zuzugestehen, daß eventuell vereinsförmige Organisierung vorliegt und für diesen Fall kollektiv als „Verein“ zu klagen.40

     

  • Damit sind wir auch schon bei dem nächsten Problem: Die BetreiberInnenkreise von de.indymedia und indymedia.org müßten im Verbotsfalle entscheiden, ob sich die Leute, die so eine Verbotsverfügung zugestellt wird, zu ihrer Beteiligung bekennen.

    • Die zu berücksichtigenden Faktoren liegen klar auf der Hand:

      • Sich zu bekennen, ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden.

      • Im Falle von linksunten.indymedia haben sich diese aber nicht realisiert – und dies liegt nicht daran, daß sich der Staat hinsichtlich der Identität der BetreiberInnen unsicher war41, sondern an der rechtlichen Beurteilung der Plattform:

        „Nach Durchführung der Ermittlungen lässt sich insbesondere nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Verurteilungswahrschein­lichkeit nachweisen, dass es sich bei dem von den Beschuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetplattform linksunten.indymedia.org um eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB (in der a.F. bis zum 23.08.2017) handelt. [… Offen bleibt insbesondere,] inwieweit die auf der betreffenden Internetseite eingebrachten strafbewehrten Äußerungen nach ihrem Inhalt und ihrem Umfang derart domi­nierend waren, als dass sie ein bestimmender und prägender Zweck der Inter­netplattform linksunten.indymedia.org zu bewerten sind, der Zusammen­schluss der Betreiber als Vereinigung also gerade mit der Zielsetzung der Be­gehung von Straftaten – hier in Form von Äußerungsdelikten – erfolgt ist.“

        (Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Verfügung vom 12.07.2022, das Ermittlungs­verfahren zum Az. 540 Js 35605/17 einzustellen42, S. 13)

        Auch wegen Nicht-Löschung bestimmter Beiträge kam es zu keinen An­klagen. Dazu heißt es in der gerade schon zitierten Einstellungsverfü­gung:

        „auch etwaige mittäterschaftliche Taten gemäß § 25 Abs. 2 StGB43 bzw. Betei­ligungstaten gemäß §§ 2644, 2745 StGB können den Beschuldigten in subjekti­ver Hinsicht nicht mit der zur Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nachgewiesen werden, da sich die (administrative) Rolle der Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf den Aufbau und Betrieb der Internetplattform beschränkte. Belastbare und objektive Anknüpfungspunkte dafür, dass den Beschuldigten zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen administrativen Handlungen die späteren, durch anonyme Autoren individuell verfassten Beiträge bereits bekannt waren, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Vor allem haben sich durch die Aus­wertung der Datenträger keine Hinweise darauf ergeben, dass zwischen den Beschuldigten und einzelnen unbekannten Autoren bereits zum Zeitpunkt ih­rer administrativen Handlungen eine Absprache bestand, die sich auf das nachfolgende Verbreiten strafbarer Inhalte durch diese Personen bezog. Zwar erscheint es auch hier lebensnah, dass die Beschuldigten diese Möglichkeit zumindest erkannten und mit zunehmender Dauer auch billigten. Allerdings wurde die fragliche Internetplattform auch für solche Anwender geschaffen und betrieben, die sich rein passiv verhielten und die keine strafbewehrten In­halte auf ‚linksunten.indymedia.org‘ veröffentlichten.“

        (ebd., 17)

      • Für Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit einzutreten, heißt auch persönlich – nötigenfalls vor – Gericht dafür einzustehen, die dem Innenministerium mißfallenden Beiträge zumindest dokumentieren zu dür­fen.

      • Gegen ein Vereinsverbot zu klagen, ohne mit dem Verein überhaupt et­was zu tun zu haben, kann nicht funktionieren – es muß die Verletzung eigener46 Rechte durch das Verbot geltend gemacht werden.

      • Allenfalls können KlägerInnen Glück im Unglück haben: Das Gericht geht – so wie im Falle des linksunten-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – von der Mitgliedschaft im Verein aus, obwohl sie nicht zugeben wird:

        „Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten auf der Grundlage ihres Klagevorbringens nicht von vorn­herein ausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin unter Verweis auf eine drohen­de strafrechtliche Verfolgung nicht gesagt, ob sie der verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ angehört hat. Sie hat aber ausdrücklich auf die Recht­sprechung zum Anfechtungsrecht Einzelner Bezug genommen, auf die Aus­händigung des Bescheids zu ihren Händen verwiesen und ihr Interesse an dem Betrieb eines zumindest ähnlichen Nachrichtenportals bekundet. Daher bietet ihr Vortrag in Zusammenschau mit dem Akteninhalt noch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihre Zugehörigkeit zum verbotenen Personenzu­sammenschluss zumindest möglich erscheint. Insbesondere indiziert die Aus­händigung des Verbotsbescheids zu ihren Händen, dass die Verbotsbehörde selbst von einer Zugehörigkeit der Klägerin zur verbotenen Vereinigung aus­geht.“

        (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 23)

        Aber ich würde mich nicht darauf verlassen, daß das beim nächsten Mal wieder so klappt; mir scheint das eher sehr großzügig gewesen zu sein, daß das Gericht das so gedreht hat.

     

  • Hinzukommt noch: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht genügt die (unterstellte) Mitgliedschaft nur, um eine Überprüfung zu erlangen, ob das Verbotsobjekt vereinsförmig organisiert war.

    Soll eine inhaltliche Überprüfung des Verbots – also eine Überprüfung, ob tat­sächlich einer der Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorliegt – erreicht werden, dann muß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts der Verein (vertreten durch Mitglieder) klagen; das einzelne Mitglieder klagen, reiche nicht:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstel­lung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, kön­nen dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein.“

    (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 15)

     

  • Ich halte diese Rechtsprechung zwar für unzutreffend47, aber die Chancen, das Bundesverwaltungsgerichts zu einer Änderung seiner langjährigen Rechtspre­chung zu bewegen, sind gering.

     

  • Zwar kann versucht werden, das Bundesverfassungsgericht davon zu überzeu­gen, daß das die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungs­widrig ist. Dafür stehen die Erfolgsaussichten m.E. besser48; aber dann muß die Argumentation vor dem Verfassungsgericht auch schwerpunktmäßig dazu ge­macht werden (dies wurde bei der Verfassungsbeschwerde wegen des ‚linksun­ten-Verbots‘ fatalerweise unterlassen49).

     

  • Da aber auch bei besserer Argumentation ein Erfolg vor dem Bundesverfas­sungsgericht nicht sicher wäre, ist mein Vorschlag – wie gesagt –: Wenn klagen, dann zumindest hilfsweise kollektiv als „Verein“ klagen.

 

 

 

3. Sowohl wenn geklagt werden soll und während des Verfahrens andere BetreiberIn­nen für de.indymedia (ggf. genannt: „de.indymedia – Notausgabe“) gefunden werden sollen als auch, wenn nicht geklagt, aber dem Verbot durch Finden anderer Herausge­berInnen ausgewichen werden soll, sollte m.E. jetzt Folgendes begonnen werden:

 

 

 

  • Jede identitäre Selbstbezüglichkeit ist zu vermeiden; es genügt auch nicht, po­tentielle BündnispartnerInnen via Medien aufzurufen, sich zu solidarisieren. Viel­mehr sollte aktiv auf sie zugegangen werden:

    • Sowohl auf die, die die vielleicht als neue/interim-BetreiberInnen in Betracht kommen (es wäre m.E. keineswegs fatalistisch, das jetzt zu beginnen, son­dern ein Zeichen der Stärke, sagen zu können: „Verbietet doch den Verein, ein Medium ‚de.indymedia‘ wird trotzdem weiter erscheinen.“)

    • als auch auf die, die vielleicht nicht als neue/interim-BetreiberInnen, aber als KritikerInnen eines Verbots in Betracht kommen.

     

  • Bündnispolitik funktioniert nicht oder nur schlecht, wenn die potentiellen Bünd­nispartnerInnen sich wechselseitig auf die jeweils eigenen Positionen zu ver­pflichten versuchen (und sich am Ende vielleicht auf einen abgeschliffenen „Mi­nimalkonsens“ einigen). Es muß ein Bündnis der Vielfalt sein – ein Bündnis, in dem ertragen wird, daß

    • die einen militante Praxis und (bestimmte) Anschlagserklärungen sowie anar­chistische und/oder kommunistische Perspektiven richtig finden

      und

    • andere all dies nicht richtig finden (und dies auch sagen), aber trotzdem da­für sind, daß Anschlagserklärungen veröffentlicht, gelesen und diskutiert wer­den dürfen; daß eine „freiheitliche, demokratische Grundordnung“, die anar­chistische und kommunistische Positionen ausgrenzt, zwar vielleicht deutsch-super-„freiheitlich“ (siehe noch einmal FN 38), aber nicht demokra­tisch ist.

     

  • Zuzugehen ist auf BürgerInnenrechtsgruppen und JournalistInnen-Organisatio­nen (nicht nur die Gesellschaft für Freiheitsrechte50 und Reporter ohne Gren­zen51, die sich schon gegen das ‚linksunten-Verbot‘ ausgesprochen haben), son­dern auch die anderen; zuzugehen ist auch auf die nicht-rechten Oppositi­onsparteien auf Bundesebene, Grüne und Linkspartei, und es ist auch auf die JuSos (auch deren damalige Vorsitzende hatte sich – wenn auch mit schlechter Begründung – kritisch zum linksunten-Verbot geäußert52), die Arbeitsgemein­schaft sozialdemokratischer JuristInnen (ASJ) und auf die, die vielleicht ansons­ten noch in der SPD ansprechbar sind, zuzugehen. (Wichtig wird sein, daß die SPD-InnenministerInnen und die SPD-MinisterInnen in der Bundesregierung von Leuten aus ihrer eigenen Partei unter Druck gesetzt werden, von einem in­dymedia-Verbot Abstand zu nehmen.)

     

  • Diejenigen, die das nicht wollen, können auch gleich sagen, daß sie keinen Wi­derstand gegen ein indymedia-Verbot leisten, sondern auf andere Medien aus­weichen wollen.

     

  • Schließlich erschiene mir sinnvoll, daß die BetreiberInnen von de.indymedia in Zukunft wöchentlich aktualisierte .zip-Dateien (in der Form, wie sie im linksunten-Archiv bereitstehen53), zur Verfügung stellen, sodaß diejenigen, die sich die Archiv-Dateien rechtzeitig herunterladen, sofort nach einem etwaigen in­dymedia-Verbot de.indymedia-Archive online stellen können. Das können dann – je nach politischer Haltung –

    • die einen anonym und ohne weiteren Erläuterungen oder aber mit martiali­schen Erklärungen

    • und die anderen namentlich und mit Erklärung, warum sie die Texte – trotz inhaltlicher Vorbehalte gegenüber diesen oder jenen Texten – dokumentieren.

 

 

 

Anhang:

 

Warum der Begriff der „Unterwerfung“ nicht zu linksradikalen Strukturen paßt

 

 

 

Aus einem Schriftsatz, den ich in einem gegen Peter Nowak, Achim Schill und mich geführtem Strafverfahren54 08.04.2019 bei Gericht eingereicht habe:

 

„linksunten.indymedia war – soviel dürften auch das Bundesinnenministerium und die Berliner Staatsanwaltschaft nicht bestreiten – nicht die Armee oder Verwaltung eines bürgerlichen oder stalinistischen Staates und auch keine – von der politischen Kultur des Fordismus geprägte – Organisation der Arbeiter(innen)bewegung; und linksun­ten.indymedia war ebenfalls weder der ADAC noch die CDU Konrad Adenauers oder Helmut Kohls. Allen diesen ‚Vereinen’ mag gemeinsam (gewesen) sein, daß sich dort die ‚Basis’ der ‚Führung’ oder die ‚Minderheit’ der ‚Mehrheit’ „unterw[i]rf[t]“ bzw. unter­warf.

 

Mit diesem Modell brach aber – mit allen Vor- und Nachteilen, die dies hat – die anti­autoritär-undogmatische Linke, die sich um 1968 herum in weiten Teilen der Welt her­ausbildete und zu deren späten Ausläufern auch linksunten.indymedia gehörte. In die­sem politischen Spektrum wurde das Modell der ‚Organisation‘ (Verein, Vereinigung, ...) durch das Modell der ‚Organisierung‘; das Modell der ‚Unterwerfung’ durch das Modell des ‚Konsenses’ bzw. der ‚getrennten Wege’ (der Spaltung); das Mo­dell der ‚Führung’ durch das Modell der ‚Basisdemokratie’, das Modell der ‚Statik’ durch das Modell des ‚Prozesses’ bzw. der ‚Dynamik’ ersetzt. 1992 schrieb der damalige Re­gierungsdirektor (vermutlich im Bundesinnenministerium) Michael Deres in der Verwal­tungsrundschau:

 

‚Gerade die diffuse Szene der sog. ‚Autonomen’ widersetzt sich jeder Art vereinsmäßige Fühlung miteinander, um dadurch ein Höchstmaß an Spontaneität und Flexibilität zu errei­chen. […]. Autonome sind trotz ihrer zum Großteil in Gruppen durchgeführten spektakulä­ren Aktionen keine Vereine. Hier fehlt es bereits am Merkmal des Zusammenschlusses.‘55

 

1 Und abhängig von der Frage, ob der BetreiberInnenkreis von linksunten.indymedia vereinsförmig organisiert war, hieß er jedenfalls in Wirklichkeit „IMC linksunten“ (und nicht genauso wie sein Medium!): https://web.archive.org/web/20200320103618/http://links-wieder-oben-auf.net/wp-content/uploads/2020/01/Bf_11_Antrag_ans_BMI__FIN.pdf. S. 38 f. – Siehe auch

 

2 Dies gilt insbesondere, wenn das Medium weiterhin dem gleichen oder einem ähnlichen Konzept folgen soll und der Verein gerade wegen seines Mediums verboten wurde.

 

3 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html.

 

4 Dessen Sätze 2 und 3 lauten: „Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allge­meinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.“

Siehe dazu den Abschnitt „Zum Verhältnis von § 109 und § 17 Absatz MStV“ in meinem gestrigen taz-Blogs-Arti­kel: Sind die Landesmedienanstalten dafür zuständig, zu kontrollieren, ob sich privater Rundfunk und Telemedien an die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre halten? (S. 10 - 16).

 

5 Dieser betrifft „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbeson­dere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“.

 

6 Dieser lautet: „Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.“ – § 5 betrifft Rechte ge­genüber Behörden – nicht Pflichten von Telemedien(-AnbieterInnen).

 

7 Dieser betrifft den Anspruch auf Gegendarstellungen gegenüber „Anbieter[Innen] von Telemedien mit journalis­tisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“.

 

8 Dieser betrifft Datenschutz-Pflichten von „Anbieter[n] von Telemedien“.

 

9 Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html.

 

10 Die Auslegung dieses Satzes ist umstritten; siehe dazu den Abschnitt „Zu § 109 Absatz 2 Satz 5 MStV“ meines in FN 4 genannten Artikels.

 

11 Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/.

 

12 Siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02022R2065-20221027.

 

13 Vielleicht folgenden bei Gelegenheit genauere und längere Ausführungen.

 

14 Diese beiden Sätze werden in Kürze in Teil II. dieses Artikels erläutert.

 

15 „Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung.“ (§ 52 Absatz 1 Satz 1 MStV)

 

16 „i.e.S.“ (im engeren Sinne) deshalb, weil teilweise auch „Telemedien“ zu „Rundfunk“ im weiteren Sinne gezählt werden.

 

17 „Rücknahme und Widerruf betreffen die zulassungspflichtigen Dienste und mithin die rundfunkrechtlichen Zu­lassungen und Zuweisungen, die detailliert in § 108 MStV geregelt sind. Die übrigen Maßnahmen, das heißt Bean­standung, Untersagung und Sperrung kommen für sämtliche Anbieter und Veranstalter in Betracht.“ (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 28; Hyperlink hinzugefügt)

 

18 Köbler (Juristisches Wörterbuch, 202419, 495 [li. Sp.], 504 [re. Sp.]) erklärt „versagen“ als „verbieten“ und „ver­boten“ als „untersagt, rechtswidrig“. Das Deutsche Rechtswörterbuch ist bisher erst bis „übergehen“ erschienen (https://drw.hadw-bw.de/drw/info/publikat.htm).

Üblicherweise werden in juristischen Wörterbüchern einzelne Fälle von „Verbot“ und „Untersagung“ erläutert, aber nicht die beiden uns interessierenden Begriffe als solche.

 

19 Ich würde sagen – aufgrund von § 18 Absatz 2 MStV („Telemedien mit [… bestimmten] Angeboten“ [Hv. hinzu­gefügt]) – sagen, daß „Angebote“ (Bestand)Teile der Telemedien sind, also kleinere Entitäten als Telemedien sind – also Artikel, Videos, Audio-Dateien, … Im Falle von kostenpflichtigen Angeboten mag auch eine bestimmte Sum­me von Artikeln, Videos, Audio-Dateien, …, die zu einem bestimmten Preis erhältlich ist, als „Angebot“ bezeichnet werden.

Dagegen wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Begriff „Angebote“ teilweise recht verstanden; das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.03.2019 zum Aktenzeichen 7 C 26.17, Randnummer 53: „Vorliegend kann diese Frage dahinstehen.“) hat sich bisher nicht auf eine bestimmte Definition von „Angebot“ festgelegt.

 

20 Von der Leerformel des § 109 Absatz 2 Satz Medienstaatsvertrag („Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht.“) sollte sich dagegen nicht viel versprochen werden (siehe dazu: Aus aktuellem Anlaß:
Eine grundsätzliche Anmerkung zur „Verhältnismäßigkeit“
[vom 15.01.2021] und Gibt es eine ‚system-immanente‘ Alternative zur „Abwägung von Grundrechten“? [vom 30.06.2026])

 

21 = Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [mit Sitz in Münster], Urteil vom 17.06.2015 zum Aktenzeichen 13 A 1215/12;

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/13_A_1215_12_Urteil_20150617.html.

 

22 Sie außerdem noch ebd., Absatz 3 und 4: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwen­dungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

 

23 § 3 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz: „Verbotsbehörde ist

1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;

2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__3.html)

 

24 Vgl.: https://www.dwds.de/wb/etymwb/Ultimo, http://www.zeno.org/nid/2000270921X und https://www.dwds.de/wb/etymwb/Ratio, http://www.zeno.org/nid/2000260857X.

 

25 „Die IMK weist darauf hin, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, insbesondere durch Be­schlagnahmen der Webseiten, Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netzsperren als ultima ratio bieten.“

 

26 „Verwaltungsakt ist“ nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz „jede Verfügung, Entscheidung oder andere ho­heitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffent­lich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“

Entsprechende Bestimmungen gibt es in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, soweit sie nicht eh bloß auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen.

 

27 Siehe dazu die schon in FN 4 genannte Passage.

 

28 Solche etwaigen Verstöße bei indymedia.org und de.indymedia dürften aber das sein, woran sich die IMK vor allem stört…

 

29 „die Bestimmung [§ 109 Absatz 2 Satz 5 MStV] [… entfaltet] keine Sperrwirkung gegenüber den durch die all­gemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre oder sonstige polizei- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen gegebenen Eingriffsbefugnissen.“ (https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/Begrndun_ZehnterRStV_28.pdf, S. 37; Hv. hinzugefügt)

 

30 „Wer keine eigenen Inhalte anbietet, sondern lediglich fremde Inhalte weitergibt und so Dritten die Möglichkeit verschafft, von der Information Kenntnis zu nehmen, ist ein bloßer Informationsintermediär bzw. – in der Termino­logie des DSA – ein Vermittlungsdienst [also kein Anbieter dieser Information]. […]. der Betreiber einer Internet-Seite [macht sich] nutzergenerierte Inhalte (User-Generated Content) zu eigen, wenn er erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Informationen übernimmt, den Text inhaltlich überprüft oder zurechenbar den Anschein er­weckt, er identifiziere sich mit den Inhalten.“ (Oster, in: HK-MStV, 103. Lieferung, 7/2025, § 109, Randnummer 55, 58)

 

31 Aus dem Verhältnis von § 109 Absatz 1 und 2 MStV einerseits und Absatz 3 dieser Norm andererseits „ergibt sich, dass in Abs. 1 und 2 nur Maßnahmen gegen die Anbieter eigener Inhalte (Content-Provider) geregelt sind“ (Volkmann, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 20265, § 109 MStV, Randnummer 27).

 

32 Vgl. https://innen.hessen.de/presse/poseck-setzt-schwerpunkte-fuer-die-imk und https://www.ju-hessen.de/aktuelles/keine-buehne-fuer-linke-gewalt-ju-hessen-unterstuetzt-verbot-von-de-in/.

 

33 Siehe auch: „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt. Dabei ist das widerliche Manöver so leicht zu durchschauen: Rache für die Riots während dem G20-Gipfel im Juni in Hamburg und ...Wahlkampf.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)

In dem zuletzt angeführten Zitat finden sich gleich zwei Fehler: Die Unkenntnis oder Ignorierung der Weite des vereinsrechtlichen Vereins-Begriffs (s. unten S. 15) sowie die – das Verbot verharmlosende – These vom (bloßen) Wahlkampfmanöver.

 

34 https://web.archive.org/web/20170904215630/https://www.neues-deutschland.de/m/artikel/1062284.juso-chefin-verbot-von-linksunten-wahlkampfaktionismus.html.

 

35 https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/artikel-bundesinnenminister-verbietet-linksextreme-internetplattform-linksunten.indymedia.

 

36 „(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr

1. öffentlich, in einer Versammlung oder

2. in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,

verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Auf­klärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ (§ 9 Absatz 1 und 2 Vereinsgesetz; Hv. hinzugefügt)

 

37 Radio Dreyeckland wies darauf am 3.7. bereits hin: „Die IMK weist zudem darauf hin, dass das Straf- und Ge­fahrenabwehrrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, bieten würde insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Löschungs­aufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netzsperren als ultima ratio.“ (https://rdl.de/beitrag/innenministerkonferenz-will-deindymedia-verbieten)

 

38 „‚freiheitliche' Demokratie meint aus der zeitgeschichtlichen polemischen Konstellation heraus, in der sie – ge­gen die ihrerseits polemisch das empirische materielle Ungenügen ‚bürgerlicher' Demokratie abweisende Tautolo­gie ‚Volksdemokratie' […] – eingeführt wurde, etwas anderes als etwa ‚liberale' Demokratie, die, wenn schon kein Tautologismus, jedenfalls keine contradictio in adjecto ist (weswegen auch jede Übersetzung bundesdeutscher ‚Freiheitlichkeit' mit ‚liberal' missraten muss – wohlgemerkt jede Übersetzung ins Englische, Französische usw.; denn hierzulande ist auch das ‚liberal' kraft nationalliberalen Erbes bereits unheilbar auf die fatale ‚Freiheitlichkeit' des Jargons schnoddriger status quo-Apologetik getrimmt).“ (Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Westdeutscher Verlag: Opladen, 1975, 60; Hv. hinzugefügt)

 

39 „Im Zuge der Durchsuchungen bei Mitgliedern der ‚Letzten Generation‘ haben die Behörden auch deren Web­site beschlagnahmt.“ (https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/letzte-generation-website-behoerden-bayern-100.html)

Ich hatte seinerzeit nur den parallelen Durchsuchungsbeschluß erbeten und erhalten und darüber berichtet – kann also im Moment nichts Genaueres zu dem Beschlagnahme-Beschluß sagen.

 

40 Dafür, wie das – in einer etwaigen Klageschrift – genau formuliert werden sollte, habe ich noch keinen Vor­schlag, mache ich aber vielleicht bei Gelegenheit. In erster Linie sollten sich darum allerdings die AnwältInnen kümmern, die eine solche Klage vertreten und dafür – im Gegensatz zu mir – Geld bekommen.

 

41 Die Behauptung sowohl des nd als auch von heise.de:

„Strafverfahren gegen Beschuldigte sowie angebliche Unterstützende wurden eingestellt, auch weil sich keine kon­krete Betreiberstruktur nachweisen ließ.“ (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1200762.indysmedia-verbot-bundeslaender-wollen-netz-und-reisessperren-fuer-linkssextreme.html)

„Strafverfahren gegen mutmaßliche Administratoren und Unterstützer wurden eingestellt, da sich keine konkrete Betreiberstruktur nachweisen ließ.“ (https://www.heise.de/news/Akute-Bedrohung-Innenminister-fordern-vollstaendiges-Verbot-von-Indymedia-11350925.html)

ist unzutreffend.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (siehe sogleich FN 42) sprach ganz klar von dem „von den Be­schuldigten gebildeten Zusammenschluss mehrerer Personen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internet­plattform ‚linksunten.indymedia.org.‘“ Nicht die Beteiligung der Beschuldigten, sondern der kriminelle Charakter des von ihnen gebildeten Personenzusammenschlusses erschien der Staatsanwaltschaft fraglich.

Die tatsächliche Begründung der Staatsanwaltschaft ist im übrigen auch eine politisch erfreulichere Begründung als die von nd und heise.de erfundene Begründung.

 

42 Ich habe ich die Verfügung – im unterschiedlichen Umfang und an unterschiedlichen Stellen geschwärzt bzw. gekürzt – (stärker gekürzt) direkt von Pressestelle der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und – nur weniger geschwärzt – aus einer zweiten Quelle erhalten. Die hier zitierte Passagen ist in beiden Versionen lesbar enthalten.

Vgl. dazu meinen Bericht „Auf die Gefahr hin, autonome Eitelkeit zu kränken… Drei Zitate aus der 2022er-Verfü­gung Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ein § 129 StGB-Ermittlungsverfahren einzustellen“ vom 09.05.2024 (https://blogs.taz.de/theorie-praxis/auf-die-gefahr-hin-autonome-eitelkeit-zu-kraenken/).

 

43 https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html.

 

44 § 26 StGB betrifft die „Anstiftung“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html).

 

45 § 27 StGB betrifft die „Beihilfe“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html).

 

46 „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html; Hv. hinzugefügt)

 

47 Die „Verbotsverfügung betrifft“ sehr wohl „die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen“ – nämlich in ihrem Recht aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz:

„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“

(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html)

Die Vereine kommen dort gar nicht als TrägerInnen von Rechten vor!

Siehe dazu meinen Artikel: Das Leipziger Landdogma und der wirkliche Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz, in: de.indymedia vom 30.01.2020; https://de.indymedia.org/sites/default/files/2020/01/Leipziger_Landdogma_0.pdf (3 Seiten).

 

48 Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Passage in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ‚linksunten-Verbot‘: „Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird […] nicht substantiiert. Insbesondere die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG gestatte dem einzelnen Mitglied nicht, die Verbotsverfügung in eigenem Namen anzugreifen, wird nicht substantiiert angegriffen (vgl. kritisch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Jarass, in: Jarass/Pie­roth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 9 Rn. 12; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Auflage, Art. 9 Rn. 36; s.a. BVerfGE 80, 244 <253>).“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html, Textziffer 12)

 

49 „Mit den Literaturhinweisen [im in FN 48 angeführten Zitat] gibt das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, daß es vielleicht sogar bereit gewesen wäre, die – gerade dargestellte – langjährige Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts zu kippen. Nur – das vernichtende Urteil über die Verfassungsbeschwerde lautet: Die Be­schwerdeführerInnen (das heißt: deren AnwältInnen) haben zu diesem Punkt ‚nicht substantiiert‘ vorgetragen.“ (https://blogs.taz.de/theorie-praxis/ende-eines-blindflugs/)

 

50 https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Demokratie/Linksunten-Indymedia/Amicus_Curiae_Brief-Gesellschaft_fuer_Freiheitsrechte-2018-Linksunten_Indymedia.pdf.

In der Stellungnahme wurde – auf S. 10 f. – eine andere Auffassung zur Frage, ob die Landesmedienanstalten auf Verstöße gegen die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre reagieren dürfen, vertreten, als ich sie am Donnerstag in meinen Artikel bei den taz-Blogs zu dieser Frage vertreten habe. –

Dessen ungeachtet teile ich das Argument auf S. 11 unten der GFF-Stellungnahme:

„Die §§ 54 ff. RStV veranschaulichen nicht nur die Reichweite der Länderkompetenz für die Telemedienregulierung, sondern zeigen darüber hinaus auf, dass das Verbot von linksunten.indymedia nach Maßgabe dieser bereichs­spezifisch ausdifferenzierten Regelungen eindeutig rechtswidrig wäre: Das BMI ist schon nicht die nach Landes­recht bestimmte Aufsichtsbehörde. Überdies verstieße das Verbot der gesamten Plattform gegen § 59 Abs. 3 S. 5 RStV, weil noch nicht einmal versucht wurde, gegen konkrete rechtswidrige Beiträge vorzugehen oder eine befriste­te Untersagung zu verfügen.“

Diesem Argument konnte das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht damals ausweichen, indem es sagte, – an­ders als das BMI in seiner damalige Presseerklärung tönte – sei in der rechtlich maßgeblichen Verfügung gar nicht die Plattform, sondern der dahinterstehende Personenzusammenschluß („Verein“) verboten worden – dafür ist in der Tat das BMI zuständig.

Mit dieser – zutreffenden – Unterscheidung zwischen Vereinen und (deren) Medien sollte das Bundesverwaltungs­gericht beim Wort genommen werden. Denn es ermöglicht – wie dargelegt –, das Medium durch neue Leute weiter herauszugeben, ohne gegen das Vereinsverbot zu verstoßen.

 

51 Die „Pressefreiheit gilt auch für unbequeme, ja selbst für schwer erträgliche Veröffentlichungen […]. Um gegen strafbare Inhalte auf linksunten.indymedia vorzugehen, hätte es weniger einschneidende Mittel gegeben.“ (https://web.archive.org/web/20170828210754/https://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung/rechtsstaatlich-fragwuerdiges-verbot/)

Auch Reporter ohne Grenzen ließ sich damals – wie alle (mich eingeschlossen) – zunächst foppen:

„‚Dass die Bundesregierung ein trotz allem journalistisches Online-Portal durch die Hintertür des Vereinsrechts komplett verbietet […].‘ […]. Bundesinnenminister Thomas de Maizière verbot am vergangenen Freitag das Portal unter Rückgriff auf das Vereinsrecht, indem er die Betreiber als Verein einstufte und diesen für aufgelöst erklärte.“

Der Fehler liegt in „unter Rückgriff“ / „indem“: Nach dem Vereinsgesetz können ausschließlich Vereine verboten werden; ein Vereinsverbot hat zwar rechtliche und tatsächliche Auswirkungen auf die Möglichkeit, daß der (nun­mehr verbotene) Verein weiterhin Medien herausgibt – aber das macht die Medien selbst nicht zum Verbotsgegenstand (S. 1 unten / 2 oben die beiden BVerwG-Zitate)!

 

52 https://web.archive.org/web/20170904215630/https://www.neues-deutschland.de/m/artikel/1062284.juso-chefin-verbot-von-linksunten-wahlkampfaktionismus.html.

 

53 im „Inhaltsverzeichnis“ unter „Download“.

 

54 Aktenzeichen: (502 KLs) 231 Js 3168/18 (5/19).

 

55 Verwaltungsrundschau 1992, 421 - 431 (424).