[Italien] Gefährliche Gespräche - Überlegungen zur Operation gegen Anarchist*innen vom 16. Juni
Am 16. Juni kam es in Italien zu landesweiten Razzien und Verhaftungen gegen Anarchist*innen.
Dieser Text gibt einen Einblick in die Ermittlungen, den gegenwärtigen Stand und den Kontext, in dem diese Repression stattfindet.
Mit Sara und Sandrone im Herzen - Kyriakos unvergessen - für die soziale Revolution!
Gefährliche Gespräche
Kurze Überlegungen zur Operation gegen Anarchist*innen vom 16. Juni
Oktober 2026
Teil I _Anatomie einer Ermittlung_
Die Ermittlung, die zu den Festnahmen vom 16. Juni führte, geht auf eine Untersuchung zurück, die mindestens seit September 2024 im Zusammenhang mit der Flucht des anarchistischen Genossen Salvatore Vespertino (genannt Ghespe) lief. Ghespe war seit Januar 2023 spurlos verschwunden und galt sechs Monate später, nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zu acht Jahren Haft, offiziell als unauffindbar. Offenbar wurde eine breit angelegte Ermittlung gegen Personen und Kreise aus seinem Umfeld eingeleitet, um ihn aufzuspüren.
Aus den bislang verfügbaren Unterlagen der römischen Ermittlungen geht hervor, dass sich dieser Ermittlungsstrang, in dem zunächst der Verdacht auf Beihilfe zur Flucht und später auch auf Beihilfe zur Strafvereitelung (erschwert durch die §§ 270bis und 270-sexies des Strafgesetzbuchs1) bestand, sich zunächst auf die mutmaßlichen Einkommensquellen und das vermutete Versteck des Gesuchten konzentriert und dabei mehrfach auf „Geheimdienstquellen“ zurückgreift.
Um sein Versteck zu finden, ermitteln sie gegen eine Mitstreiterin, verfolgen deren Bewegungen anhand von Mobilfunk-Standortdaten und stufen ihre Aufenthalte im Gebiet Sambuci/Vicovaro als „auffällig“ ein – ein Gebiet, in dem sich ein Landhaus befindet, das bis vor zehn Jahren von Anarchist*innen unter dem Namen „Improbabile Squat“ bewohnt wurde. Nach einer Besichtigung vor Ort und der Befragung des Eigentümers kommt die Digos2 zu dem Schluss, dass das Anwesen zwar verlassen ist, jedoch Spuren einer kürzlichen Nutzung aufweist und potenziell bewohnbar ist. Daher lässt sie versteckte Kameras installieren, die auf den Eingang des Bauernhauses und einen möglichen Parkplatz in der Nähe gerichtet sind.
Anhand der Videoüberwachung stellen die Ermittler fest, dass das Landhaus sporadisch besucht wird – wenn auch nicht vom Gesuchten –, doch das reicht aus, um immer wieder Verlängerungen zu erwirken, und nachdem sie die Anwesenheit einer Anarchistin bemerkt haben, sogar die Installation von Raummikrofonen im Inneren. Am 15. Februar 2025 endet Ghespes Flucht leider mit seiner Festnahme in Spanien, doch die Ermittler geben nicht auf und erreichen immer wieder Verlängerungen der Überwachungsmaßnahmen für das Landhaus, mit dem Ziel, mithilfe dieser das Unterstützungsnetzwerk aufzudecken, auf das der flüchtige Mitstreiter zwei Jahre lang zurückgegriffen hatte. Auf diese Weise sehen und hören sie im Mai 2025 einen Mitstreiter im Haus, der davon spricht, „Wartungsarbeiten durchzuführen, um eine Veranstaltung zu organisieren“, woraufhin eine Videoüberwachung vor Ort eingerichtet wird.
Im Juli 2025 wird daher ein längerer Austausch zwischen Mitstreiter*innen aus verschiedenen Städten während zweier Tage auf dem Landhaus aufgezeichnet: 15 Stunden abgehörte und transkribierte Gespräche, in denen allgemeine Themen wie der Zustand der heutigen anarchistischen Bewegung, die Kommunikation mit der Gesellschaft, die Bedeutung der Forderungen der Aktionen, die Mobilisierungen für Palästina und der Umgang mit jüngeren Genoss*innen angesprochen werden, die Affinität und die Reproduzierbarkeit, die Wirksamkeit anarchistischen Handelns sowie die Frage, ob im Hinblick auf die Verlängerung der 41bis-Maßnahme3 gegen Alfredo Cospito erneut eine Mobilisierung gestartet werden soll oder nicht. Die Staatsanwaltschaft glaubt, alles im Griff zu haben, vergisst dabei jedoch die Flucht von Ghespe und leitet ein Ermittlungsverfahren gemäß § 270bis gegen die neun Mitstreiter*innen ein, die als Teilnehmer*innen des Treffens identifiziert wurden, wobei gleichzeitig Überwachungs- und Abhörmaßnahmen gegen sie in Gang gesetzt werden.
Nach dem, was bisher aus den Unterlagen hervorgeht, weisen die von der Digos eingesetzten technischen Überwachungsmethoden keine besonderen Neuerungen auf; sie bestehen aus „standardmäßigen“ Abhörmaßnahmen von Anrufen und SMS, der Erfassung von Telefonverbindungsnachweisen und Telematikdaten (d. h. Netzwerkdaten) der vergangenen Monate sowie der Geolokalisierung von Mobiltelefonen (Positionierung), GPS in Autos sowie Kameras, die den Hauseingang einiger Verdächtiger *innen (???) und des besetzten Bencivenga-Gebäudes aufzeichnen. Uns ist hingegen nur ein einziger Fall bekannt, in dem eine sogenannte „aktive telematische Überwachung“ auf dem Telefon eines Verdächtigen aktiviert wurde, die es ermöglichte, Screenshots des Bildschirms zu erstellen, während dieser Webseiten aufrief oder Chats wie Signal nutzte, sowie das Gerät nach Belieben als Raummikrofon zu aktivieren; wir wissen jedoch noch nicht, auf welche Weise das Gerät infiziert wurde.
Dieses Überwachungssystem bringt jedoch nicht viel zutage, abgesehen von fantasievollen Rekonstruktionen einer angeblichen „Besichtigung“ eines McDonald’s durch irgendeine Verdächtige sowie gescheiterten Versuchen, vermeintliche nachfolgende Treffen aufzuspüren, bis eine Welle von Sabotageakten den italienischen Schienenverkehr anlässlich der Olympischen Spiele in Mailand-Cortina in der ersten Februarhälfte 2026 lahmlegt. Diese Vorfälle werden als operative Umsetzung der im Landhaus abgehörten „Affinitätsgruppe“ interpretiert. Die römische Staatsanwaltschaft eröffnet ein Ermittlungsverfahren wegen Anschlags auf öffentliche Einrichtungen und Störung des öffentlichen Dienstes, erschwert durch die Paragraphen 270bis und sexies, und beschränkt die Suche nach den Verantwortlichen auf zwei der Teilnehmer*innen des Treffens (als mutmaßliche Täter*innen) sowie auf das besetzte Bencivenga.
Anfang März wurde die Akte zu den Sabotageakten mit den ursprünglichen Ermittlungen aus dem Jahr 2024 zusammengeführt, wobei die Hypothese der Beihilfe ausgeschlossen wurde, um einen Verstoß gegen § 270bis für neun Teilnehmer*innen des Treffens im Bauernhaus zu begründen. Die Auswertung zahlreicher Überwachungskameras von Geschäften und Büros in der Gegend zwischen dem „Bencivenga“ und einer der sabotierten Stellen liefert jedoch keine Ergebnisse; dasselbe gilt für die Aufnahmen am Eingang des besetzten Hauses, die nichts Beweiskraftiges zeigen, abgesehen vom üblichen Kommen und Gehen der Mitstreiter*innen. Der Kreis der Verdächtigen in diesem Fall weitet sich somit auf diejenigen aus, die in den Tagen vor und nach der Nacht vom 13. auf den 14. Februar beim Betreten oder Verlassen des Bencivenga gefilmt wurden, sodass insgesamt neun Personen wegen der Sabotage im Gebiet Settebagni [Hochgeschwindigkeitsstrecke Rom–Florenz] unter Verdacht stehen, zu denen noch zwei weitere wegen der Sabotage im Gebiet Corcolle [Hochgeschwindigkeitsstrecke Rom–Neapel] hinzukommen. Im Anschluss an die Spurensicherungen der Kriminaltechnik entlang der Gleise wurden zudem zahlreiche Fundstücke unterschiedlicher Art und zweifelhafter (selbst für die Ermittler) Herkunft sichergestellt, die für weitere Untersuchungen aufbewahrt werden sollen.
Die Theorie lautet wie folgt: Das sogenannte „Treffen von Vicovaro“ soll dazu gedient haben, eine subversive Vereinigung (bezeichnet als „Affinitätsgruppe“) mit einem konkreten Aktions-, Kommunikations- und Rekrutierungsprogramm für neue Mitglieder zu gründen; eine Gruppe, deren logistische und organisatorische Basis das Bencivenga gewesen sein soll und deren praktische Ausdrucksform die Sabotageakte bei den Olympischen Spielen gewesen sein sollen. Das besetzte Haus wird sowohl aufgrund seiner historischen anarchistischen Konnotation als auch aufgrund der Tatsache, dass einige der Verdächtigen dort wohnten und/oder in der Nacht des Vorfalls dort übernachteten, sowie aufgrund seiner geografischen Nähe zu einem der betroffenen Bahnhöfe zum operativen Zentrum erklärt. Zudem werden alternative Wege und Fluchtwege vermutet, um den dramatischen Mangel an konkreten Beweisen auszugleichen, und dies wird durch Verbindungen zwischen den Inhalten des Bekennerschreibens und den während des Treffens aufgezeichneten Äußerungen untermauert, insbesondere durch den allgemeinen Verweis auf die Mobilisierung gegen den Völkermord in Palästina und den ebenso allgemeinen Verweis auf Sabotageakte und direkte Aktionen als Mittel des Kampfes.
Der Monat März wird von einem tragischen Ereignis geprägt sein: Die Mitstreiter*innen Sara und Sandro kommen durch die versehentliche Explosion eines Sprengkörpers in einem verlassenen Bauernhaus in einem römischen Park ums Leben. Die Abhörmaßnahmen werden fortgesetzt, um die Reaktionen der Anarchist*innen auf dieses Ereignis zu erfassen, wobei auch im NED, dem Ort einer am folgenden Tag abgehaltenen Versammlung, ein Abhörgerät eingesetzt wird. Die Solidarität erweist sich als geschlossen, die anarchistische Bewegung bekennt sich öffentlich zu den im Kamf gefallenen Mitstreiter*innen, und eine Woche später wird eine gemeinsame Trauerfeier in der Hauptstadt verboten, wobei Dutzende von Mitstreiter*innen aus dem ganzen Land von der neu eingeführten Maßnahme der vorbeugenden Festnahme betroffen sind.
Teil II
Im Morgengrauen des 16. Juni erscheint die Anti-Terror-Einheit der Digos vor den Türen von etwa zwanzig Personen, gegen die aus verschiedenen Gründen und in verschiedenen Städten ermittelt wird. Der Haftbefehl betrifft ausschließlich die neun Personen des „Treffens von Vicovaro“, die alle wegen § 270bis unter Verdacht stehen; zwei von ihnen werden zudem der Sabotage von Settebagni sowie der Anstiftung zu einer Straftat (§ 270sexies) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des entsprechenden Bekennerschreibens beschuldigt. Für fünf von ihnen ist Haft vorgesehen, für zwei Hausarrest mit elektronischer Fußfessel, während die verbleibenden zwei auf freiem Fuß unter Ermittlung stehen. Die im ganzen Land stattfindenden Durchsuchungen betreffen somit auch die Wohnungen von weiteren elf Verdächtigen sowie andere Häuser und Räumlichkeiten, die – nach Angaben der Ermittler – als Orte gelten, an denen sich die von den Vorsichtsmaßnahmen betroffenen Personen potenziell aufhalten könnten.
Nach stundenlangem aktivem Widerstand gelingt es der Anti-Terror-Einheit schließlich, auch in das besetzte Haus „Bencivenga“ einzudringen, um es zu durchsuchen und zwei dort anwesende Mitstreiter*innen festzunehmen. Die Durchsuchung dauerte über 6 Stunden, wobei faktisch jeder Raum inspiziert und diverses Material beschlagnahmt wurde, sowohl in Papierform wie Bücher und Manuskripte (Terminkalender, Hefte…) als auch Alltagsgegenstände wie Handschuhe, Feuerzeuggas, Telefone, Computer, Kabel, Arbeitsgeräte sowie chemische Substanzen wie Schwimmbadchlor und Grillanzünder.
Das Schema ist bekannt: Alltägliches Material mit der angeblichen Herstellung von Spreng- oder Brandbomben in Verbindung zu bringen – eine Hypothese, die gut zur Darstellung der Staatsanwaltschaft passt, insbesondere im Zusammenhang mit einer vermeintlichen anarchistischen Zelle, die bereit sei, Anschläge mit Sprengstoff zu verüben. Bei Bencivenga werden zudem zwei fotokopierte Handbücher von „Jedem das Seine. Tausend Wege, diese Welt zu sabotieren“ beschlagnahmt. Ein Handbuch, auf das die Staatsanwaltschaft ihre fantasievolle Darstellung der Affinitätsgruppe stützen wird, indem sie es als Inspirations- und Ausbildungstext der Gruppe bezeichnet. Gleichzeitig versammeln sich vor dem besetzten Haus mehrere Dutzend Mitstreiter*innen, um den Durchsuchten und Festgenommenen Solidarität zu bekunden, was laut Polizei die Räumung des Hauses motiviert und beschleunigt. Ob dies wahr ist oder nicht, lässt sich nicht sagen, da die Räumung ursprünglich offenbar nicht vorgesehen war.
Um auf die Durchsuchungen in den Privatwohnungen anderer Mitstreiter*innen zurückzukommen, bei denen Materialien beschlagnahmt wurden, die den oben aufgeführten entsprechen; In den Wohnungen zweier Genoss*innen wurden Broschüren gefunden, die zu ihrer Festnahme auf frischer Tat und ihrer anschließenden Inhaftierung gemäß § 270quinquies-ter führten, der technisch als „Besitz von Material zu terroristischen Zwecken“ übersetzt wird und allgemein als „Terrorismus des Wortes“ bekannt ist.
Die Mitstreiter*innen werden zunächst in den Gefängnissen Regina Coeli (Rom), Vallette (Turin) und Forlì inhaftiert, um anschließend in verschiedene Abteilungen der AS24 verlegt zu werden, während die Mitstreiterin direkt in die Abteilung AS2 des Rebibbia-Gefängnisses in Rom überführt wird.
Etwa drei Wochen nach den Festnahmen werden drei verschiedene Anhörungen zur Überprüfung der Haft angeordnet: eine für die wegen Zugehörigkeit zu einer subversiven Vereinigung Verdächtige, eine für den in Rom gemäß § 270quinquies-ter festgenommenen Mitstreiter, die an verschiedenen Tagen vor dem Überprüfungsgericht in Rom verhandelt werden, und eine weitere für den in Forlì festgenommenen Genossen, dessen Fall vom Überprüfungsgericht in Bologna übernommen wird. Die Ergebnisse der Haftprüfungen in Rom fallen beide positiv aus und sehen die Freilassung aller Mitstreiter*innen ohne Auflagen vor. Was die subversive Vereinigung betrifft, scheinen sich die Begründungen der Richter an die Argumente der Verteidigung anzulehnen und heben das Fehlen der für die Anwendung des Straftatbestands des Terrorismus erforderlichen schwerwiegenden Indizien hervor.
Die Begründung für die Überprüfung hinsichtlich der Straftat gemäß § 270quinquies-ter konzentriert sich hingegen auf die Tatsache, dass die Straftat offenbar weitgehend vorbereitenden Charakter hat und eng mit § 270sexies verbunden ist, der zur Abgrenzung der Handlungen der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung herangezogen wurde. Die von der Staatsanwaltschaft analysierten Verhaltensweisen weisen jedoch nach Ansicht der Richter nicht die erforderliche offensichtliche Schwere auf, um sie als terroristisch einzustufen, was mit den Einschätzungen des Kassationsgerichts übereinstimmt, die die Freilassung der fünf begründen.
Das Berufungsgericht von Bologna kam einige Wochen später bei der Beurteilung desselben Anklagepunkts hingegen zu einem anderen Ergebnis und bestätigte die Haft für den Genossen, der bereits in der Abteilung AS2 in Terni inhaftiert war. Wir gehen davon aus, dass das unterschiedliche Ergebnis der beiden Berufungsverfahren verschiedene Gründe und Hypothesen haben kann.
Ein Grund hängt mit der unterschiedlichen Richterbesetzung zusammen: Tatsächlich lässt sich eine gewisse Kontinuität in der Begründung des römischen Gerichts feststellen, das wahrscheinlich keinen so starken inneren Widerspruch hätte zulassen können, wie es das Gericht in Bologna hingegen getan hat.
Eine zweite Hypothese betrifft den Ermessensspielraum bei der Auslegung des Straftatbestands gemäß § 270quinquies-ter angesichts seiner erst kürzlich erfolgten Einführung in das Strafgesetzbuch und des Mangels an juristischem Referenzmaterial.
In der Überprüfung durch das Gericht in Bologna wird die Anwendung dieses Anklagepunkts begründet, wobei dessen äußerst präventiver Charakter aus „Staatsräson“ eingeräumt wird – das heißt, mit der Argumentation, dass, wenn die Regierung die Notwendigkeit verspürt habe, diesen neuen Straftatbestand einzuführen, es Aufgabe der Justizorgane sei, ihn anzuwenden. Der Genosse ist nun nach fast drei Monaten Haft wieder auf freiem Fuß, nachdem Anfang September ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gestellt worden war.
Derzeit sind die Ermittlungen, was uns betrifft, noch nicht abgeschlossen, und einige von uns warten auf die Verhandlung vor dem Kassationsgericht, die am 5. November stattfinden wird. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Berufung wiederholt lediglich die Hypothesen des Beschlusses über die Vorsichtsmaßnahme, hält die Begründungen für die Überprüfung für unlogisch und bekräftigt die Gefährlichkeit der Verdächtigen aufgrund des beschlagnahmten Materials, ihrer ideologischen Zugehörigkeit und des persönlichen Verhaltens der Mitstreiter*innen im Hinblick auf die Umgehung der polizeilichen Kontrolle.
Das Ziel der Staatsanwaltschaft ist es, den Straftatbestand gemäß § 270bis auf das Konzept der „Affinitätsgruppe“ zu konzentrieren – eine der Organisationsformen informeller Anarchist*innen –, wobei die Absicht und die mutmaßliche Gefährlichkeit als Voraussetzungen für die Anwendung der Straftatbestände im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung mit subversiven Zielen gewertet werden. Eine weitere Phase, die uns bevorsteht, ist das im Anschluss an den Antrag auf einmalige technische Untersuchungen beantragte Beweisverfahren, in dessen Verlauf versucht werden wird, DNA und Fingerabdrücke von den an den Sabotageorten sichergestellten Gegenständen zu gewinnen.
Teil III _ Einige Randbemerkungen _
Bei dem Versuch, diese neue anti-anarchistische Operation zu verstehen, möchten wir vor allem ihren präventiven Charakter hervorheben, der nicht nur darauf abzielt, die verhafteten Mitstreiter*innen sowie diejenigen, gegen die noch ermittelt wird, zu treffen, sondern vor allem die gesamte anarchistische Bewegung, ihre Ideen und ihre Praktiken zu treffen. Wie so viele andere Ermittlungen basiert auch diese auf der bewährten Praxis einer allgegenwärtigen und präventiven Überwachung anarchistischer Kreise, bestehend aus Abhörmaßnahmen, der Installation von Kameras, GPS-Geräten und Raummikrofonen, deren Hauptziel es ist, ein weit verbreitetes Gefühl der Kontrolle zu erzeugen und folglich zur Untätigkeit zu drängen. Eine Überwachungsmaßnahme, die lange Zeit aufrechterhalten wurde, obwohl sie keine Ergebnisse hinsichtlich des ursprünglich angestrebten Ziels lieferte, nämlich der Suche nach dem untergetauchten Mitstreitern Ghespe. Daraus ergibt sich eine erste Anmerkung: Der große Aufwand, den der Staat in den letzten Jahren betrieben hat, um Mitstreiter aufzuspüren, die sich unauffindbar gemacht haben (neben dem bereits erwähnten Fall von Ghespe seien beispielsweise die Fälle von Luca Dolce, genannt „Stecco“ und Juan Sorroche, für die Ad-hoc-Teams eingerichtet und für anarchistische Kreise ungewöhnliche Fahndungsmaßnahmen durchgeführt wurden) sowie die vermeintlichen Netzwerke, die ihre „Flucht“ ermöglicht haben. Offensichtlich ist es in der Überwachungsgesellschaft, die inzwischen um uns herum aufgebaut wurde, nicht zulässig, unter dem Radar zu bleiben, und diese Möglichkeit muss im Keim erstickt werden, damit sie nicht zum nachahmbaren Vorbild wird und somit für den Staat unerträglich wird.
Der wichtigste Punkt, den wir jedoch hervorheben möchten, ist, dass die Ermittlungen zeitlich auf einige Ereignisse folgen, die offensichtlich die Strafverfolgungsbehörden und aller Wahrscheinlichkeit nach auch einen Teil der Regierung so sehr beunruhigt haben, dass eine Reaktion erforderlich wurde.
Diese Operation findet nämlich in einem recht besonderen Zeitraum statt, und ihr zeitlicher Ablauf ist nicht zufällig gewählt. Die Sicherungsmaßnahmen wurden am 17. April beantragt, einen Monat nach dem Tod von Sara und Sandro; ihre Anordnung wurde am 10. Juni unterzeichnet und dann am 16. Juni vollstreckt – wenige Tage vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Verlängerung der „41 bis“-Maßnahme für Alfredo vom 12. Juni. Zudem waren die Ermittler unserer Ansicht nach – auch wenn sie keine konkreten Hinweise hatten, die die beantragten Vorsichtsmaßnahmen rechtfertigten – bestrebt, Verantwortliche für die Reihe von Sabotageakten entlang der Bahnstrecke anlässlich der Olympischen Spiele in Mailand-Cortina zu finden, wahrscheinlich unter dem Druck von Ministern, die verärgert waren über das schlechte internationale Image, das durch die Beeinträchtigung des Verkehrs während der Spiele entstanden war. Wie bereits erwähnt, sind die Gründe, die Durchführung der Sabotage zwei Mitstreiter*innen zuzuschreiben, in der Tat recht schwach und beruhen lediglich auf Hypothesen ohne jegliche materielle Belege, was eher auf den Versuch hindeutet, ein (vor allem mediales) Ergebnis zu erzielen, als auf die Überzeugung, schwere Strafen verhängen zu können.
Die Ermittlungen betreffen Anarchist*innen aus verschiedenen italienischen Städten und konzentrieren sich auf Rom – aus dem einfachen Grund, dass die für die Sabotageakte in Settebagni und Corcolle zuständige Staatsanwaltschaft die der Hauptstadt ist, aber nicht nur deshalb. Wir erkennen diese territoriale Zentralität in der Rolle der DNAA5 und in der Notwendigkeit des Staates, eine warnende Antwort an das anarchistische Milieu in Rom zu richten, was unserer Meinung nach unweigerlich den Tod der Mitstreiter*innen Sara und Sandro, den in der Stadt geführten Kampf gegen „41 bis“ und die lange Reihe von Aktionen und Sabotageakten der letzten Jahre betrifft. Ein alarmistisches Kontinuum hinsichtlich der Gefahr durch anarchistischen Terrorismus verbindet diese Ereignisse: Einerseits sollte damit den Bedingungen dafür geschaffen werden, einer möglichen Wiederaufnahme der Debatte über den Artikel 41 bis (und der Möglichkeit, die Bestätigung dieses berüchtigten Regimes für Alfredo in Frage zu stellen) den Wind aus den Segeln zu nehmen, so diente es andererseits der amtierenden Regierung dazu, sich selbst Verdienstmedaillen anzustecken und sich dem reaktionärsten Teil der Gesellschaft als Verfechter von Ordnung, Sicherheit und vor allem als Verfechter eines harten Durchgreifens gegen „diejenigen, die glauben, die Sicherheit der Nation bedrohen zu können“. Ein Beweis dafür ist die Tatsache, dass bei einigen Durchsuchungen gezielt „chemische Verbindungen, die zur Herstellung von Sprengkörpern geeignet sind“, wie Chlor für Schwimmbäder, Grillanzünder und nitrathaltige Verbindungen, gesucht und beschlagnahmt wurden, um die verhafteten Genoss*innen mit dem Tod von Sara und Sandro in Verbindung zu bringen; dass einige Medien bewusst von „Bomben entlang der Gleise“ (anstatt von einfachen Kabelbränden); und dass die mit dem Fall beauftragte Staatsanwältin „Handbücher mit Informationen, die zur Verursachung von Entgleisungen nützlich sind“, aus dem Zusammenhang gerissen zitiert hat – all dies mit dem klaren Ziel, Angst vor der „anarchistischen Bedrohung“ zu schüren und den Eindruck zu vermitteln, dass anarchistisches Handeln wahllos sei.
Wir glauben, dass der präventive Charakter der Operation auch mit der Rolle zusammenhängt, die die Mobilisierung aus Solidarität mit dem palästinensischen Volk gespielt hat, die Italien im vergangenen Winter erschüttert hat. Seit Jahren hatten wir nämlich keine so gut besuchten Demonstrationen mehr gesehen, die durch die Städte Italiens zogen, aber vor allem schien es unmöglich, dass diese zu Situationen führen könnten, die für die Ordnungskräfte, die institutionelle Politik und strukturierte Bewegungsorganisationen kaum zu kontrollieren wären. Die Beteiligung von Anarchist*innen an verschiedenen Straßenaktionen ist den Hüter*innen der demokratischen Ordnung sicherlich nicht entgangen. Nicht etwa, weil wir tatsächlich in der Lage gewesen wären, diesen Kampf maßgeblich zu beeinflussen, sondern aufgrund der Tatsache – die oft sogar von uns selbst vergessen wird –, dass, wenn die anarchistischen Methoden der Selbstorganisation ohne Vermittlung und der direkten Aktion unsere kleinen Nischen verlassen, sich ausbreiten und von anderen sozialen Realitäten aufgegriffen werden, können sie für die Machthaber ein Grund zur Sorge darstellen, da sie in den Kämpfen Möglichkeiten der Unregierbarkeit und Spontaneität eröffnen.
Ein weiterer Punkt, über den man nachdenken sollte, ist sicherlich die Anwendung des § 270quinquies-ter, der von dieser Regierung mit dem letzten Sicherheitsdekret eingeführt wurde. Dieser Straftatbestand bestraft den bloßen „Besitz von Material zu terroristischen Zwecken“, ohne dass der Wille, in diesem Sinne zu handeln, nachgewiesen werden muss. Im Haus eines Genossen wurde das anarchistische Handbuch „Jedem das Seine. Tausend Wege, diese Welt zu sabotieren“ gefunden, während in einem von einem anderen Mitstreiter genutzten Raum drei Fanzines entdeckt wurden: „Taglio e Cucito“, „L’indicatore anarchico“ und „Trainstopping“ (eine Broschüre auf Französisch, die vom Kampf und den Sabotageaktionen gegen die Durchfahrt des Castor berichtet, eines Zuges, der für den Transport von Atommüll von Frankreich nach Deutschland eingesetzt wird).
Die Merkmale dieses neuen Straftatbestands fügen sich nahtlos in das ein, was als „Feindstrafrecht“ bezeichnet wurde, da es ziemlich offensichtlich ist, dass die Merkmale der Person, bei der eine bestimmte Broschüre oder ein bestimmtes Video gefunden wird, den terroristischen Zweck bestimmen – eine Verlagerung der Prävention von den Absichten (die ohnehin schwer nachzuweisen sind) hin zur politischen und/oder sozialen Identität eines Individuums. Die Auslegungsunsicherheit des § 270quinquies-ter erweitert das den Behörden bereits zur Verfügung stehende Instrumentarium um ein neues Mittel und eröffnet neue besorgniserregende Szenarien. Wenn nämlich bereits der bloße Besitz von (im Internet viral gegangenen) Videos, die die Aktivitäten des palästinensischen bewaffneten Widerstands zeigten, ausreichte, um den Palästinenser Ahmed Salem zu mehr als vier Jahren Haft zu verurteilen, dann können wir uns vorstellen, welche Folgen eine weit verbreitete und massive Anwendung dieses Artikels für die Presse und ganz allgemein für die anarchistische Berichterstattung haben könnte. Bezeichnend ist der jüngste Fall der Inhaftierung von Giovanni Lago, der am 3. Oktober nicht nur wegen schwerer Körperverletzung an einem Amtsträger festgenommen wurde (ihm wird vorgeworfen, bei der Demonstration am 18. April in Rom zur Unterstützung von Alfredo Cospito und gegen den „41 bis“ eine Flasche geworfen zu haben, die einen stellvertretenden Leiter der Digos im Gesicht verletzte), sondern auch wegen des Straftatbestands gemäß § 270quinquies-ter, nachdem auf seinen elektronischen Geräten mutmaßliches Material gefunden wurde, das Anweisungen für Sabotageakte und die Herstellung von Sprengkörpern enthielt.
Hier lässt sich eine Kontinuität erkennen zwischen der Einführung von § 270quinquies-ter, der zunehmend skrupellosen Anwendung von Anstiftungstatbeständen, den Maßnahmen gegen die anarchistische Presse, der Sperrung von Gegeninformationsseiten und dem jüngsten Angriff auf die Web-Infrastruktur der Bewegung „Autistici/Inventati“. Diese Strategie zielt in der Tat darauf ab, repressive Instrumente zu entwickeln und zu verfeinern, um bestimmte politische Identitäten, die Äußerung bestimmter Ideen oder die Unterstützung bestimmter Praktiken zu treffen, und ebnet den Weg für eine umfassendere Unterdrückung innerer Dissens. Nach und nach wird die Idee selbst, dass es wichtig und notwendig ist, sich diesem Zustand der Dinge durch Kampf und Praxis in all ihren verschiedenen Formen zu widersetzen und Widerstand zu leisten, als gefährlich und somit strafbar eingestuft.
Abschließend
Wir schreiben diese Zeilen nicht, um den Schwund der von der Demokratie gewährten Freiräume zu beklagen oder die autoritären Tendenzen der Regierung anzuprangern. Dass die Macht von Mal zu Mal das Gewand annimmt, das ihr am besten passt, und dass ihr totalitärer und unterdrückerischer Charakter stets hinter der nächsten Ecke lauert, bereit, bei Bedarf entfesselt zu werden, ist uns seit jeher klar. Wir sind Anarchist*innen, wir wollen die Zerstörung des Staates, des Kapitalismus und jeder gesellschaftlichen Ordnung, die auf der Unterdrückung des Menschen gegenüber jeder anderen lebenden Spezies beruht, und wir wundern uns nicht darüber, dass wir im Fokus der repressiven Kräfte stehen. Wir fordern keine Rückkehr zum „Recht“ und zum „Sozialstaat“, um weiterhin vom Kapital und seinen Besitzern ausgebeutet und von den Gesetzen und denen, die sie verfassen, diszipliniert zu werden.
Wir betonen die Notwendigkeit, eine radikale Kritik an diesem System zu verbreiten, das die Ökosysteme in die Katastrophe treibt, das Klima verändert, das Armut und soziale Ungleichheiten als Grundlage für Ausbeutung und Macht reproduziert, das Kriege, Völkermorde, ethnische Säuberungen, Massensterben und Migrationen verursacht und auslöst – und das, um all dies zu bewältigen, Hass und Angst schürt, um die Existenz des Staates, seiner Gerichte, seiner Polizei und seiner repressiven, freiheitsfeindlichen Gesetze zu rechtfertigen.
Wir bekräftigen unseren Willen, für die Abschaffung all dessen zu kämpfen und neue Formen der Organisation unter den Menschen aufzubauen, die auf der Freiheit des Einzelnen, Solidarität, gegenseitiger Unterstützung, Antiautoritarismus, Horizontalität und konsensorientierter Entscheidungsfindung sowie der Abschaffung von Ausbeutung, jeder Form von Unterdrückung und des Eigentums beruhen.
Und dass all dies nicht durch die Gewährung von Rechten, durch Reformen oder ganz allgemein durch die Vorstellung eines immer größeren Fortschritts im Bereich der Demokratie gewährt wird, sondern dass es erkämpft werden muss, indem wir uns all jene Lebensbereiche zurückerobern, die uns der Staat entzogen hat – das ist uns als Anarchist*innen heute klarer denn je. Deshalb bekennen wir uns zu den Forderungen und zum Konfliktcharakter der Demonstrationen für Palästina, die sich mit ihrer Forderung nach der Beendigung jeglicher Beziehungen zum völkermordenden und segregierenden Staat Israel in einen Bereich der Unumkehrbarkeit begeben haben; wir erkennen uns im Kampf gegen 41bis wieder, für die Freiheit von Alfredo und den dort inhaftierten revolutionären Gefangenen, denn der Kampf für die Abschaffung von 41bis bedeutet, die Infragestellung von Erpressung und institutionalisierter Folter und damit des Staates selbst zu fordern; deshalb erkennen wir Sabotage als eine mögliche Form des Widerstands an – nicht als die einzige, aber als vollkommen legitim in ihrem Bestreben, der Mobilisierung der Gesellschaft für den Krieg, der Verwüstung der Gebiete, der Schädlichkeit der Lohnarbeit sowie der Gewalt und Arroganz der Macht und ihrer Diener in Uniform Einhalt zu gebieten. Und wir erkennen all jene Praktiken und Kämpfe des Widerstands und der Revolution an, die in diesem Teil der Welt wie auch anderswo jeden Tag Sand statt Öl in die Räder des Systems streuen.
Wir bekunden unsere Solidarität mit Alfredo Cospito, der unter dem berüchtigten 41bis-Regime inhaftiert ist; mit Ghespe, Stecco, Juan und all jenen, die sich der „Justiz“ entzogen haben, um die Wege der Freiheit zu beschreiten, und die heute die Rache des Staates erdulden müssen; an Ahmed Salem und alle Menschen, die im Rahmen der Solidarität mit Palästina von Repressionen betroffen sind; an alle Menschen, gegen die im Rahmen von anti-anarchistischen Operationen ermittelt und verfolgt wird; an alle Gefährt*innen, die von der Operation „Ipogeo“ betroffen sind; an alle Menschen, die von den verschiedenen repressiven Verfahren infolge der Kampagne zur Abschaffung von 41bis betroffen sind.
An die griechischen anarchistischen Mitstreiter*innen, die einer neuen Welle der Repression ausgesetzt sind; an die Gefährt*innen und die Familie von Juan Aliste, einem inhaftierten Revolutionär, der am 11. Oktober in einem chilenischen Gefängnis starb. Der chilenische Staat hat seine Freilassung bis zuletzt verweigert, obwohl er sich in einem sehr kritischen Gesundheitszustand befand. Eine Bestätigung dafür, dass die extrem langen Haftstrafen – seine betrug 42 Jahre – de facto ein Todesurteil sind.
Unsere Verbundenheit gilt den Genoss*innen, die vorbehaltlos kämpfen.
An Sandro, Sara und Kyriakos. Ihr beharrliches Streben nach Freiheit ist auch das unsere.
Für die Anarchie.
9 Pinguine + die Katze und der Fuchs
Text im Original: https://brughiere.espivblogs.net/2026/10/28/conversazioni-pericolose-tes...
1„Vereinigung mit dem Ziel des Terrorismus, auch auf internationaler Ebene, oder der Untergrabung der demokratischen Ordnung“ bzw. „Handlungen mit dem Ziel des Terrorismus“.
2Abkürzung für „Abteilung für allgemeine Ermittlungen und Sondereinsätze“
3Artikel 41-bisist ein Artikel des italienischen Strafvollzugsgesetzes und das härteste Gefängnisregime, das es in Italiengibt.[Anm. d. Übers.]
4Abkürzung für „Hohe Sichereit 2“, einen speziellen Haftbereich für Häftlinge oder Verdächtige, denen Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus – auch internationalem – oder der Untergrabung der demokratischen Ordnung vorgeworfen werden [Anm. d. Übers.]
5Abkürzung für „Nationale Direktion zur Bekämpfung der Mafia und des Terrorismus“. Die DNAA ist die Koordinierungsstelle der Bezirksstaatsanwaltschaften und ist formell im Rahmen der Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Kassationsgericht eingerichtet. [Anm. d. Übers.]
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