Verfassungsbeschwerde gegen elektonische Fußfessel

Verfassungsbeschwerde gegen elektronische Fußfessel

 

Mehrere Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Freiburg haben beim Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg gegen die Einführung der elektronischen Fußfessel Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Vorgeschichte

 

Nachdem vor wenigen Jahren ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Insasse kurzzeitig bei einer Ausführung entwichen ist, meinte der zuständige Justiz- und Touristikminister Guido Wolf, er müsse Schaufensterpolitik betreiben und setzte einen Gesetzgebungsprozess in Gang.

 

Der Landtag änderte § 37 Buch 1 Justizvollzugsgesetzbuch, sowie § 14 Abs.1a Buch 5 Justizvollzugsgesetzbuch. Seit wenigen Wochen können nunmehr die Vollzugsanstalten unter anderem bei Sicherungsverwahrten die von Beamten und Beamtinnen bewachte (!) Ausführungen erhalten,zusätzlich die elektronische Fußfessel anlegen, wenn so eine etwaige Flucht besser vereitelt werden könnte.

 

Wohlgemerkt, es geht nicht um Insassen welche Ausgänge erhalten, also unbewacht die Anstalten verlassen, es geht ausschließlich um jene die sowieso von zwei oder drei Bediensteten bewacht werden.

 

Die Praxis in der Justizvollzugsanstalt Freiburg

 

Seit das Gesetz in Kraft ist wurde die elektronische Fußfessel mehrfach eingesetzt, stets verbunden mit dem Hinweis, dass wer sich weigere sie zu tragen, die Ausführung nicht wahrnehmen dürfe. Nun Trägt man also ein kleines schwarzes Kästchen am Fußgelenk für die Dauer des Spaziergangs außerhalb der Anstalt. Viele Insassen äußerten sich empört und kündigten Klagen an.

 

Die Verfassungsbeschwerden

 

Eine handvoll Insassen hat beim Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung eingereicht. Seit einigen Jahren können die Bürgerinnen und Bürger des Landes auch direkt gegen Landesgesetze vorgehen. Die klagenden Verwahrten rügen eine Verletzung von Artikel 2 Landesverfassungs- in Verbindung mit Artikel1, Artikel 2 und Artikel 20 Abs.3 Grundgesetz, sowie den Verfassungsrang genießenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beanstanden, dass die elektronische Fußfessel unverhältnismäßig in ihr Recht auf Datenschutz eingreift und im übrigen weder erforderlich, noch geeignet ist. Denn ein zur Flucht entschlossener Insasse trennt sich die Fußfessel einfach ab, oder beschädigt die Sendeeinheit.

 

Dem Justizminister Wolf wird in den Verfassungsbeschwerden vorgeworfen, er betreibe lediglich populistische Schaufensterpolitik, hier auf Kosten der Sicherungsverwahrten. Es bleibt abzuwarten ob sich der Staatsgerichtshof näher mit den Verfassungsbeschwerden befassen oder auf den normalen Rechtsweg zum Landgericht verweisen wird.

 

Ausblick

 

Wieder werden gefangene Menschen verobjektiviert, zu bloßen Gefahrenherden deklariert und obwohl sie sowieso bewacht werden, sollen sie an die elektronische Leine gelegt werden. So gewöhnt man sie übrigens schon daran, dass einige von ihnen auch nach einer etwaigen Entlassung solch eine elektronische Fußfessel werden tragen müssen.

 

 

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),

Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

 

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http://www.freedom-for-thomas.de

 

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