JVA Freiburg vor Datenschutzskandal?

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JVA Freiburg vor Datenschutzskandal ?

 

In den letzten Monaten machte die Europäische Datenschutzgrundverordnung von sich reden und konfrontierte eine größere Zahl von Menschen mal wieder mit der Frage: wie sind meine Daten geschützt. Auch hinter Gefängnismauern werden sensible Daten verarbeitet. Momentan prüft der Datenschutzbeauftragte des Landes, ob es in der Justizvollzugsanstalt Freiburg zu gravierenden Verstößen gekommen ist.

 

Die Rechtslage

 

Auch für den Strafvollzug, wie die Sicherungsverwahrung gibt es umfangreiche Regelungen zum Schutz der Daten der Insassinnen und Insassen. Wer sich mal den Spaß machen möchte, der findet in den §§ 27 ff Justizvollzugsgesetzbuch-1 die Vorschriften über Datenschutz im Justizvollzug Baden-Württemberg, wobei die Lektüre nicht zur vergnügungsteuerpflichtigen Sorte gehört.

 

§ 47 regelt den „Schutz besonderer Daten“, insbesondere wenn es um den Sozialdienst, PsychologInnen und die ÄrztInnen geht. Hier dürfen nicht nur Informationen gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin weitergereicht werden, wenn „dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der JVA oder für Leib oder Leben (…) oder die Tatsachen sonst zur Aufgabenerfüllung der JVA erforderlich“ ist, sondern die Informationen müssen sogar zwingend übermittelt werden.

 

Für juristische Laien: de facto gibt es keine Schweigepflicht innerhalb des Gefängnisapparates. Werden externe Fachleute beauftragt, haben auch diese sich entsprechend zu offenbaren.

 

Die Praxis

 

Auf den ersten Blick mutet die Regelung ungemein weit, ja fast uferlos an. Es gab auch, als in den 90'er Jahren auf Bundesebene eine Vorgängerregelung eingeführt wurde vehemente Proteste von Fachverbänden, da man die Gefahr sah, dass Gefangene sich nicht mehr in Therapien offenbaren würden.

 

Der Justizvollzugsanstalt Freiburg wiederum wurde in der Vergangenheit schon mehrfach gerichtlich attestiert gegen elementare Datenschutzbestimmungen verstoßen zu haben.

 

Nunmehr prüft auf Beschwerden von Sicherungsverwahrten hin, der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz die Praxis der Anstalt, sich vom Anstaltsarzt, ebenso wie vom konsiliarisch hier tätigen Psychiater, Dr.B.,der im Hauptamt in der JVA Offenburg tätig ist, umfänglich über die Details von Behandlungen und Gesprächsinhalten berichten zu lassen, und zwar offenbar im „großen Verteiler“. D.h. fast alle Bediensteten der SV-Anstalt, ob im uniformierten Dienst oder Angehörige der Fachdienste, sollen jeweils per Rundmail über etwaige Berichte in Kenntnis gesetzt worden sein. So dass erst kürzlich ein Beamter stöhnte, wenn er „diesen ganzen Scheiß“ jeweils lesen würde, er gar nicht mehr zu seiner normalen Arbeit käme.

 

Das Thema wurde virulent, nachdem eine Psychologin einen Insassen, Spitzname Shorty, darüber informierte, er habe nun erfreulicherweise doch keinen Magenkrebs, was ihr der Anstaltsarzt so berichtet habe. Die zu einem Zeitpunkt, als der Anstaltsarzt noch gar nicht mit seinem Patienten gesprochen hatte. Prompt beschwerte sich der Verwahrte beim Datenschutzbeauftragten wie es sein könne, dass diese doch wichtige Information ihm nicht vom Anstaltsarzt mitgeteilt worden sei. Ein anderer Verwahrter brachte dann in Erfahrung, dass in der Tat alle Arztberichte jeweils per Rundmail an die Bediensteten verteilt worden sein sollen, wobei ihm der Anstaltsarzt Dr.S. persönlich versichert habe, ihm sei das auch unangenehm, er habe sich sogar dagegen gestäubt, weil er das nur schwer mit dem Arztgeheimnis vereinbaren könne.

 

Das Formular

 

Nunmehr entfaltete die Anstalt plötzlich hektische Aktivitäten, denn immer mehr Insassen erhielten von ihren TherapeutInnen Formulare zur Unterschrift vorgelegt. Dort sollen sie „den Anstaltsarzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Behandlungsteam der Abteilung für Sicherungsverwahrung und umgekehrt“ entbinden. Allerdings enthält das Formular weder Briefkopf der Anstalt, noch sonst einen Hinweis auf den Urheber- oder die Urheberin.

 

Augenscheinlich scheint jedenfalls der Anstaltsleitung aufgefallen zu sein, dass die seit 2013 geübte Praxis selbst mit den sehr ausufernden gesetzlichen Regelungen kollidieren könnte. Denn das Gesetz sieht nur eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Anstaltsleiter vor, wobei dieser die unmittelbare Offenbarung auch gegenüber „bestimmten Vollzugsbediensteten oder der Vollzugsplankonferenz“ zulassen darf. Ob es damit aber vereinbar ist, wenn Bedienstete die im Haftalltag so gut wie gar nicht, oder auch nie, mit der Behandlung und Betreuung einzelner Insassen befasst sind, detaillierte Arztberichte zu Kenntnis erhalten, dürfte fraglich sein. Auch in der Sicherungsverwahrung gilt nämlich das Gebot der Verhältnismäßigkeit, d.h.Grundrechtseingriffe haben so schonend wie möglich zu erfolgen.

 

Bewertung und Ausblick

 

Sicher, es mag gewichtigere Problemstellungen im Haftalltag geben als gerade den Datenschutz. Jedoch ist es bedenklich, wenn der Eindruck entsteht, Insassen würden wie gläserne Menschen „totalüberwacht“. Für jeden in der Anstalt Beschäftigten würden ihre intimsten medizinischen und psychologischen Daten offen gelegt! Wie sollen, für den Moment mal unterstellt, es würde hier um Resozialisierung gehen, Menschen die die Grenzen anderer verletzt und überschritten haben, lernen künftig Grenzen zu achten, wenn ihre eigenen Grenzen für völlig belanglos erklärt werden, wenn man ihnen nicht einmal den Kern der Menschenwürde belässt, der nämlich auch umfasst, dass nicht ein unüberschaubarer Kreis von Beschäftigten, der dann mitunter im Alltag gar nichts mit dem Betreffenden zu tun hat, Einblick in die intimsten Details erhält.

 

Da mutet es dann auch kontraproduktiv an, nunmehr den Insassen eine eigenhändig zu unterschreibende Schweigepflichtentbindung abzuverlangen, die die bisherige Praxis offenbar helfen soll in den Schein des Rechts zu rücken, und für künftige Fälle legalisieren soll. Es steht nicht zu erwarten, sollte sich die bisherige Praxis als rechtswidrig erweisen, dass irgendein Beschäftigter dafür wird gerade stehen müssen, denn schlussendlich geht es ja auch nur um den Datenschutz von Schwerverbrechern.

 

 

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justitzvollzugsanstalt (SV)

Hermann-Herder-Str.8,79104 Freiburg

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