Hakenkreuzfahnen auf X: Kurzer Prozess endet mit Einstellung!

 

Pünktlich um 11:15 Uhr beginnt in Freiburg vor dem Landgericht die Berufungsverhandlung gegen Thorsten D., der knapp ein Jahr zuvor vom Amtsgericht wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Keine Stunde später, sollte er straffrei den Saal verlassen.

 

Die Vorwürfe

Laut Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30. September 2025 hatte Thorsten D., der 1963 in Thüringen geboren wurde, im März 2024 mehrfach Bildmontagen auf X (ehemals Twitter) gepostet, auf welchen Gruppen von Soldaten vor Fahnen stehen, darunter mutmaßlich die der Ukraine und der NATO. Stets waren Hakenkreuze in die Fahnen hineinmontiert, zudem gab es Bilder auf welchen Soldaten den Hitlergruß zeigten.

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte ihn gemäß § 86 a StGB zu 35 Tagessätzen à 20 Euro. Hiergegen hatte Thorsten D. Berufung eingelegt.

Landgericht: Streit um Formvorschriften

Der Gerichtsaal war bis zum letzten Platz gefüllt, für eine etwas zu spät kommende Besucherin trägt ein Securitymitarbeiter noch einen Stuhl in den Saal. Die absolute Mehrzahl der Zuschauer:innen waren Jurastudent:innen.

Zu Beginn streitet der Angeklagte mit der Vorsitzenden Richterin Goj über Formfragen: ihm sei aufgefallen, dass weder Anklage noch Urteil der ersten Instanz unterschrieben worden seien, deshalb müsse das Verfahren eingestellt werden, zumindest solle aber von Strafe abgesehen werden. D. sitzt alleine auf der Anklagebank, aber nur zwei Stühle weiter sitzt seine Bewährungshelferin.

Geduldig erklärt die Vorsitzende dem Angeklagten die Formvorschriften, danach reiche es aus, wenn in den Akten das Original handschriftlich unterzeichnet sei.

Zur Sache selbst

Zur Sache selbst räumt er unumwunden ein, ja, er habe die Bilder gepostet, aber sie seien als Kritik an den Waffenlieferungen an die Ukraine zu verstehen. Er selbst verstehe sich als „links orientiert“, auch wenn „heute links und rechts verdreht“ sei. Wer früher für Frieden war, sei heute für Krieg, so wie die GRÜEN.

Aber er distanziere sich von allem nazistischen. Durch eine ZDF-Doku sei ihm bekannt, dass in der ukrainischen Armee Nazis tätig seien und die Posts seien seine Form der Kritik daran, dass „die Kriegswaffen in die Hände von Nazis geraten“ könnten. Er habe die Posts jeweils als konkrete Reaktion, bzw. Antworten auf andere Posts abgesetzt.

Die ein Zeugin, eine 42-jährige Polizeibeamtin, wird nur wenige Minuten befragt, denn viel beizusteuern hat sie nicht. Die Anzeige sei über das die beim BKA angesiedelte Zentrale Meldestelle für Strafbare Inhalte im Internet, kurz ZMI, eingegangen und von dort nach Freiburg abgegeben worden. Staatsschutzrechtlich sei der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten aber anderweitig. Auf Frage ob sie etwas zu dem Kontext der Posts des Angeklagten sagen könne, suchte sie erst in ihren eigenen Akten und verneinte schließlich.

Der Angeklagte will von ihr nur wissen, ob das ZMI ein „NGO Meldeportal“ sei. Ist es nicht, meinte die Polizistin, sondern angesiedelt beim Bundeskriminalamt.

Inaugenscheinnahme und Prozesspause

An der Richter:innenbank nehmen die Vorsitzende, die beiden Schöffen, sowie Staatsanwalt und Angeklagter die inkriminierten Bilder in Augenschein und dann beginnt die Diskussion mit Staatsanwalt Rainer Schmid, denn Richterin Goj ist der Auffassung, dass der Kontext der Postings relevant sei, und ohne die Postings auf die der Angeklagte reagiert haben wolle, sei das nicht zu beurteilen.

Schmid gibt ihr im Kern recht, denn nach der sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ wäre das Posten der Bilder nicht strafbar, wenn der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann. Hier sei das aber nicht so, denn augenscheinlich bedürfe es der Erklärung durch den Angeklagten, was dieser damit beabsichtigt habe.

Das will die Richterin nicht gelten lassen, man müsse schon wissen, auf welche Postings er reagiert haben wolle und unterbricht die Verhandlung, um mit den beiden Laienrichtern die Sache zu erörtern.

Verfahren wird eingestellt

Nach einer 15-minütigen Pause kommt das Gericht zurück in den Saal und die Vorsitzende teilt mit, dass sich aus den BKA-Meldungen ergebe, dass die Postings „als Reaktion“ abgesetzt wurden, aber eben nicht auf welche Oringinalpostings. Man könne nun das Verfahren aussetzen und nachermitteln oder das Verfahren einstellen.

Letzterem will der Staatsanwalt nur zustimmen, wenn zumindest eine kleine Sanktion damit verbunden wäre, also eine Einstellung gemäß § 153 a StGB. Alternativ sei eine Einstellung nach § 154 StPO denkbar, denn der Angeklagte sei im Oktober 2024 wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer siebenmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden und in dieses Urteil müsste eine mögliche Verurteilung wegen inkriminierten Bildmontagen mit einbezogen werden. Aber die hierfür anzusetzende Strafe fiele nicht ins Gewicht, im Vergleich zu den schon verhängten sieben Monaten. Der Angeklagte senkt den Kopf als, fast wie nebenbei, der Staatsanwalt das mit der Kinderpornografie erwähnt.

Auf die Frage der Richterin, ob er mit einer solchen Einstellung einverstanden sei, kommt nur ein knappes „Ja“.

Und so verkündet zum Abschluss die Richterin den Beschluss: Verfahren eingestellt!

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