Demonstration gegen den G20 Richter Krieten startet wie geplant

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Obwohl die Stadt Buxtehude mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln versucht, die geplante Zwischenkundgebung vor dem Haus des G29 Richter Krieten zu verhindern,  wird die Demonstration wie geplant am Sonnabend 21. 12. um 15 Uhr ab Bahnhof Buxtehude starten.

 

Gegen die Beschränkungen wurde von Seiten der Anmelder*innen der Demo vor dem Verwaltungsbericht Stade Widerspruch eingelegt.
Es kann nicht sein, dass es nicht möglich ist, dass vor dem Wohnort eines Richters, der selbst in rechtsstaatswidriger Weise, aus persönlichen Motivationen Menschen hat wegsperren lassen, der Unmut der Unterstützer*innen nicht kundgetan werden kann.

Informatorisch wird die Begründung des Antrages angehängt, mit dem gerichtlich die Zwischenkundgebung durgesetzt werden soll.

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"Die Auflage zu Ziffer 1 greift unzulässig in das grundgesetzlich verbürgte Versammlungsrecht ein. Die allgemeinen Ausführungen des Bescheids vom 17.12.2019 zu den betroffenen Rechtsgütern und dem Abwägungsvorgang sind zutreffend.

Jedoch kommt die Antragsgegnerin in der konkreten Abwägung zu einem unzutreffenden, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unzulässig beeinträchtigenden Ergebnis.
Zum einen wird Herrn Krietens Bewegungsfreit in keiner Weise beschränkt. Er kann jederzeit, auch während der Zeit der Zwischenkundgebung, passieren – wie alle anderen Passanten auch (vgl. Ziffer 2.2. der Hinweise des Bescheids vom 17.12.2019). Warum sollte demgegenüber Herr Krieten nicht passieren können? Will die Antragsgegnerin damit unterstellen, dass die Demonstrationsteilnehmer und Demonstrationsteilnehmerinnen ihn nicht passieren lassen, ihn gar angreifen würden? Eine seltsame Vorstellung von Versammlungen / Versammlungsfreiheit. Selbst wenn man diese – dreiste – Unterstellung einmal zugrunde legen würde, käme es nicht zu der behaupteten Beeinträchtigung Herrn Krietens. Es ist zu 100% sicher, dass die Demonstration von einem ausreichenden Polizeiaufgebot begleitet wird, das das Passieren Herrn Krieten auch dann gewährleisten könnte, wenn die unterstellte, „aggressive Grundhaltung“ gegenüber Herrn Krieten vorläge – was nicht der Fall sein wird.

Hinzu kommt, dass die Zwischenkundgebung nur von kurzer Dauer ist (eine Stunde), die – behauptete, aber nicht gegebene (s.o.) – Beeinträchtigung sich also nur für eine sehr kurze Zeit überhaupt auswirken könnte. Selbst wenn man die Dauer von einer Stunde als zu lang ansähe, wäre eine mildere Maßnahme, die der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gerecht würde, die Zwischenkundgebung am angemeldeten Ort, auf eine kürzere Dauer (30 Minuten, 20 Minuten, 10 Minuten) zu beschränken.

Von einer „Belagerung“ kann keine Rede sein. Diese der Militärsprache entlehnte Formulierung ist verräterisch, suggestiv und unpassend für eine Zwischenkundgebung. Im Übrigen finden regelmäßig in ganz Deutschland Kundgebungen vor Botschaften, Konsulaten, Niederlassungen von Unternehmen statt, denen ebenfalls Grundrechtsschutz zukommt. Auch sie müssen dies hinnehmen. Im Übrigen spielt sich Herr Krieten seit Jahren (wohl) aus persönlichen Gründen in den Vordergrund (er taucht anders als alle anderen Hamburger Richter ständig in der Presse auf, wobei es heißt, dass er selbst nicht selten Kontakt zu Pressevertretern aufnimmt) und gefällt sich in der Rolle der harten Hundes, der auch die eigentlich für alle Richter geltenden strafprozessualen Vorschriften nicht immer ganz genau nimmt. Er kokettiert also in den Verhandlungen wie in der Öffentlichkeit mit seiner – salopp formuliert – „Rambo-Mentalität“ (er dürfte auch die höchste Zahl an Befangenheitsanträgen in ganz Hamburg haben). Dann muss es auch möglich sein, ihn mit der Gegenansicht zu konfrontieren, zumal seine teilweise völlig überzogenen Urteile Menschen mit dem Entzug der Freiheit (Gefängnis) bedrohen, die aber glücklicherweise nicht selten von der nächsten Instanz aufgehoben werden.
In der Abwägung ist also zu berücksichtigen, dass es nicht darum geht, exemplarisch einen Richter herauszugreifen, sondern den Richter zu benennen, der im Gegensatz zu praktisch allen anderen Richtern, nicht unbefangen sein Richteramt ausübt, sondern (wohl) aus persönlichen, von Selbstdarstellung geprägten Interessen „draufhaut“, - und ihn mit dem Protest zu konfrontieren."

 

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