Prozessbericht vom sechsten und siebten Verhandlungstag (RAZ-RL-radikal Prozess)

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Vorab, der Termin vom 17.08.21 fällt aus. Wir werden im August nochmals daran erinnern.


Sechster Verhandlungstag

Am13.07.21 begann der sechste Verhandlungstag im Prozess gegen unseren Gefährten pünktlich um 9:00 Uhr. Neben den etwa 10 Besucherinnen und Besuchern, denen an diesem Tag im Gegensatz zu den vorherigen Terminen, der Besuch der Toiletten vor Prozessbeginn von den Schließern verweigert wurde, waren auch Vertreterinnen der Presse anwesend.

Als erster Zeuge war ein Bulle der Berliner Kripo geladen, der zum Brandanschlag auf das Amtsgericht am 27.04. 2011 aussagen sollte. Da er sich ja einlesen konnte, wusste er auch worum es geht, vor dem Lesen seines Berichtes habe er nur eine sehr oberflächliche Erinnerung gehabt, weil sich der Brandanschlag in der Nähe seiner Dienststelle ereignete. Nach dem Lesen kam ihm auch wieder ein Getränkekasten in Erinnerung und dass dieser nicht explodiert ist, ob es noch gebrannt hat, als er ankam, könne er aus dem Gedächtnis aber nicht mehr sagen. Für die Spurensicherung war ein Kollege zuständig, der Zeuge hatte den Bericht verfasst und Fotos angefertigt. Bezüglich der Spurensicherung erwähnte er, dass keine Fingerabdrücke gesichert wurden, da dies bei verbranntem Material unsinnig sei, sondern nur nach DNA-Spuren gesucht worden war. Den Getränkekasten mit zwölf hellblauen Plastikflaschen, der im Bericht erwähnt wird, habe die Feuerwehr bereits weggeräumt, er befand sich also beim Eintreffen des Zeugen am Tatort nicht mehr an seiner ursprünglichen Position. Dieser Kasten sei dann vom Zeugen und seinem Kollegen mitgenommen und von der Folgedienststelle untersucht worden. Weiters gehe er davon aus, dass vor seinem Eintreffen bereits ein Funkwagen vor Ort gewesen sei. Danach ging es um die Frage, wie der Zeuge denn festgestellt habe, dass sich in den Flaschen Benzin befand. Dies habe er am Geruch erkannt, war die Antwort. Befragungen der am Tatort anwesenden Personen habe wahrscheinlich der Kollege durchgeführt, da der Zeuge ja fotografiert hatte.

Anschließend wurden Fotos vom Tatort in Augenschein genommen, was die Erinnerung des Bullen aber nicht weiter auffrischte, auch an einen Joghurtbecher könne er sich nicht mehr erinnern. Der Staatsanwalt wollte dann noch wissen, welche Unterlagen er zur Vorbereitung erhalten habe und woher diese kamen, was der Zeuge dahingehend beantwortete, dass er den Spurenbericht und den Bericht des Kollegen unaufgefordert vom Gericht erhalten habe.

Die Verteidigung fragte, ob der Zeuge mit der Feuerwehr am Tatort gesprochen habe und ob es sich um eine Schlussfolgerung handele, dass die Getränkekasten von der Feuerwehr vor seinem Eintreffen bereits weggezogen worden sein. Der Zeuge sagte aus, dass er der Befragung nur zugehört habe und dass es sich um eine Schlussfolgerung handele, da die Feuerwehr dies grundsätzlich tue, ob dass in diesem konkreten Fall auch geschehen sei, also der Getränkekasten tatsächlich weggezogen worden war, kann er nicht sagen. Daraufhin wurde der Zeuge entlassen.

Die nächste Zeugin war eine Bullenfrau aus Berlin, die ebenfalls zum besagten Brandanschlag auf das Amtsgericht Wedding befragt wurde. Sie konnte sich vor dem Lesen des ihr zur Verfügung gestellten Berichts noch daran erinnern, dass sie zu einem Brand an einem Seitengebäude des Amtsgerichts gerufen wurde und dass bei ihrem Eintreffen eine Tür bereits in Flammen stand, drinnen alles schwarz war und sich vor der Tür ein Getränkekasten befand, der nach Benzin gerochen habe und von der später eingetroffenen Kripo mitgenommen worden war. Als sie mit ihrem Kollegen am Tatort ankam, war die Feuerwehr noch nicht vor Ort. Der Getränkekasten stand rechts von der brennenden Tür, zur genauen Entfernung konnte sie nichts mehr sagen, nur dass sich auf dem Kasten nichts befunden habe, sie sich diesem aber aufgrund des Geruchs auch nicht sonderlich genähert habe, aus Angst, dass da noch was hochgeht. Über den Pappbecher und dass dieser von einem Kollegen zertreten worden sei, habe sie im Bericht gelesen, hat aber keine Erinnerung mehr daran. Mit diesem Kollegen, der inzwischen ihr Gatte ist, habe sie vor kurzem über die Tat gesprochen, er könne sich noch weniger als sie daran erinnern. Die Strafanzeige habe sie zusammen mit der Ladung per Fax erhalten. Des Weiteren wusste sie nicht mehr, ob sie damals Spuren gesichert oder irgendetwas der Feuerwehr übergeben habe. Am Getränkekasten direkt habe sie jedenfalls nichts brennen sehen und an Gespräche am Tatort könne sie sich nicht mehr erinnern.

Daraufhin wies der vorsitzende Richter auf das allgemeine Problem der Verwendung der Passivform in Bullenberichten hin, da hierdurch nicht mehr ersichtlich sei, wer was, wann und wie wahrgenommen habe. Zum Schaden konnte die Zeugin nur sagen, dass die Tür schwarz verrußt und die Flamme relativ hoch war. Die Fotos, die an die Strafanzeige angehängt sind, wurden von der Zeugin gemacht, allerdings war sich die Zeugin nach der Inaugenscheinnahme eben dieser Fotos nicht mehr sicher, ob diese nicht auch vom Kollegen gemacht worden waren. Die Verteidigung wollte dann von der Zeugin wissen, ob noch mehr als nur die Strafanzeige verfasst worden sei, was die Zeugin nicht mehr wusste. Auf die Frage der Rechtsnwälte, sagte sie noch, dass der besagte Kollege und Gatte die Strafanzeige nicht gelesen habe und sie ihm diese auch nicht vorgelesen habe. Der Richter fragte noch einmal nach dem Standort des Getränkekastens, woraufhin die Zeugin vermutete, dass er auf dem Foto, an der Stelle zu sehen sei, an der er sich bei ihrem Eintreffen befunden hatte. Wie schnell die Feuerwehr nach ihrem Eintreffen kam, daran konnte sie sich auch nicht mehr erinnern. Auch nicht, ob es noch eine zweite Kiste gegeben habe oder an einen Zeugen, der den Brand gesehen und gemeldet hatte. Daraufhin wurde auch diese Zeugin entlassen.

Anschließend wurde ein weiterer Berliner Bulle als Zeuge geladen, der vor der Ladung keinerlei Erinnerung an die Tat hatte. Nach dem Lesen der Anzeige, konnte er nun sagen, dass er als wachhabender Bulle nachträglich am Tatort erschienen sei, kein Feuer mehr gesehen habe, die Feuerwehr schon da war und er mit niemandem gesprochen habe. Er habe nur als Koordinator fungiert. Zu den Schäden könne er nichts sagen, auch nicht ob es unter den Kollegen oder den Feuerwehrleuten Verletzte gegeben habe. Später habe er mit diesem Fall nichts mehr zu tun gehabt. Der Zeuge wurde um ca. 9:55 Uhr entlassen und eine Pause bis 13:00 Uhr wurde anberaumt, da die nächste geladene Zeugin noch nicht da war.

Pünktlich um 13:00 Uhr ging die Verhandlung weiter, die Zeugin, eine Mitarbeiterin des VS, saß bereits verkleidet mit Perücke, Maske und fetter Sonnenbrille im Gerichtssaal. Als Namen gab sie Stephan oder Stephanie an (auf jeden Fall mit ph), als Dienstort Köln. Sie hatte ein Behördenzeugnis des VS an dem mehrere Beteiligte gearbeitet hatten, dessen Inhalt Observationen sind, die am dritten; vierten; sechsten und siebten Februar 2010 stattfanden. Die Anwälte baten die Richter, dass die Zeugin ihre Sonnenbrille abnimmt, was die Zeugin verweigerte. Nachdem der Richter dies akzeptierte, fragte die Verteidigung worin die Gefahr liege, der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund ihrer Tätigkeit, eine Gefährdung für ihre körperliche Unversehrtheit und weitere Tätigkeit vorliege. Daraufhin stellte die Verteidigung einen Antrag, dass die Zeugin per Gerichtsbeschluss aufgefordert wird, ihre Sonnenbrille abzunehmen habe, eine Gefährdung liege nicht vor, da die Zeugin mit falscher Identität, falschen Augenbrauen und Perücke vor Gericht erschienen ist und die Möglichkeit bestünde, dass weitere Zeugen evtl. vermummt erscheinen würden und dann gar nicht mehr zu sehen sind. Der Staatsanwalt schloss sich der Einschätzung des Richters an. Woraufhin die Rechtsanwälte empirische Belege für die Gefährdung von Polizisten und Staatsbeamten forderten. Da dass ganze zehn Jahre zurückliege, sei eine Gefährdung absurd. Es wurde eine Unterbrechung von 15 Minuten einberaumt.

Nach der Unterbrechung gab der Richter bekannt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht die wahre Identität ihrer Mitarbeiter preisgeben muss und dem Beschluss der Richterschaft stattgegeben wird. Die Gefahrenlage leite er aus einem Dokument ab, das am 27.05.21 vom Verfassungsschutz herausgegeben wurde. Daraufhin merkte die Verteidigung an, dass sich das Gericht auf ein Schreiben, bzw. ein Pamphlet, des VS von knapp drei Seiten bezieht, dass im Nachgang des G20 veröffentlicht wurde. Die Behauptungen des VS seien ins Blaue hinein, von einer Behörde die unter Maaßen ganz klar gezeigt habe, dass diese Behörde gegen Links arbeitet und diese Haltung zeige sich auch in dem zitierten Schreiben. Die dort benannten Behauptungen seien nicht belegt und schlichtweg falsch. Wann und wo, habe es Brandanschläge gegen Wohnobjekte von Staatsbeamten in Folge des G20 in Hamburg gegeben?

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Beschluss des Gerichts an, die Rechtsanwälte brachten eine Gegenvorstellung ein. Nach einer kurzen Pause wurde diese Gegenvorstellung zurückgewiesen und mit der Befragung der Zeugin von Seiten des Gerichts begonnen. Dabei stellte sich heraus, dass die Zeugin, die sichtlich nervös ständig mit dem Kugelschreiber in ihren Händen herumspielte, keine Erinnerungen an den Einsatz hat, allerdings würde sie den Angeklagten wiedererkennen.Auf die Frage, wie oft sie den Angeklagten gesehen habe, sagte sie, dass sie sich nicht erinnern könne und auch nicht wisse, wer welche Beobachtungen gemacht hat. Die Frage wie das Behördenzeugnis verfasst wurde, konnte sie nicht beantworten, davon habe sie keine Kenntnis, da es nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. Es stellte sich heraus, dass sie im fraglichen Einsatz Truppführerin war, selbst keine Observationen gemacht hat, sondern nur im Hintergrund aktiv war. Die Frage, ob es ihre Aufgabe war die Erkenntnisse zusammenzuführen, wurde von der Zeugin bejaht. Dies habe sie im Observationsbericht getan, den es noch gibt und auf den die Zeugin Zugriff hat, der ist jedoch als Geheim eingestuft und zu weiterem könne sie wegen ihrer beschränkten Aussagegenehmigung nichts sagen. Ob im Bericht stehe, wer was beobachtet hat wisse sie nicht, ob sie das sagen darf. Daraufhin intervenierte die Verteidigung mit der Frage, wo das Problem liege, es handle sich doch um eine allgemeine Frage. Der Staatsanwalt warf ein, dass die Vereidigung nicht das Wort habe, was vom Richter wiederholt wurde, woraufhin dieser sich die Frage von Seiten der Verteidigung gefallen lassen musste, ob er der Ko-Sprecher der Staatsanwaltschaft sei. Das Gericht merkte an, dass ihnen mehrere Namen vom VS genannt worden sind und sich nun die Frage stelle, wen dieser möglichen Zeugen sie befragen sollen, um Erkenntnisse zur Sache zu erhalten, wozu die Zeugin nichts sagen konnte. Daraufhin fragte die Staatsanwaltschaft, um welches Behördenzeugnis es sich handeln würde. Es stellte sich heraus, dass es um das Behördenzeugnis von Anfang Februar gehe, das auch dem Gericht vorliegt. Die Eigenschaft der Zeugin als Truppführerin bezieht sich nur auf diesen Zeitraum. Die Verteidigung verlangte eine Pause bevor sie mit der Befragung der Zeugin fortfahren würde.

Nach der Pause fragte die Verteidigung, ob die Zeugin sich noch auf eine andere Art als nur das Lesen des Zeugnisses und des Berichtes vorbereitet habe, dies wurde von der Zeugin verneint. Bejaht wurde von ihr hingegen, dass sie mit Mitarbeitern ihrer Behörde gesprochen habe, zum Inhalt des Gesprächs habe sie jedoch keine Aussagegenehmigung auch nicht zu dessen Datum. Die Verteidigung beharrte auf der Beantwortung dieser Frage, auch das Gericht meinte, dass die Zeugin sich dazu äußern sollte. Nach einem Schlagabtausch zwischen Staatsanwalt und der Verteidigung wie die beschränkte Aussagegenehmigung zu verstehen sei, wurde die Zeugin dazu aufgefordert mit ihrer Behörde Rücksprache zu halten. Dabei sollte sie klären, ob sie sich zu Beobachtungen und Wahrnehmungen äußern darf und ob es im Rahmen zur Vorbereitung Gespräche gab, die das Geschehen, was hier verhandelt wird, zum Inhalt hatten.

Nach einer zehnminütigen Unterbrechung, in der die Zeugin erfolgreich telefoniert hatte, sagte sie, dass es Gespräche zur Vorbereitung gegeben hätte. Thema waren Rechte und Pflichten in ihrer Rolle als Zeugin und es wurden die der Behörde vorliegenden Dokumente zur Vorbereitung gelesen. Teilnehmer dieses Gespräches waren der Referatsleiter und Personen die hier noch weiter vernommen werden können. Zu der Gesamtzahl der Personen liege hier keine Aussagegenehmigung vor. Die Verteidigung forderte, dass die Zeugin mit der Behörde erneut telefonieren solle, nachdem sie sich auch auf Nachfrage des Richters nicht zur ungefähren Personenzahl äußern wollte. Der Richter forderte von der Verteidigung, dass sie alle Fragen an die Zeugin nun skizzieren soll, damit nicht immer wieder telefoniert werden muss. Die Verteidigung merkte an, dass dies äußerst unüblich sei und weitere Fragen sich aus den Antworten der Zeugin ergeben. Der Richter befragte die Zeugin erneut zum Inhalt des Vorbereitungsgespräches, woraufhin die Zeugin sich äußerte, dass das Gespräch nur zur allgemeinen Vorbereitung auf die Vernehmung gedient habe, über den Einsatz an sich sei nicht gesprochen worden, auch Erinnerungen seien nicht ausgetauscht worden. Auf die Frage der Verteidigung nach der Dauer der Zusammenkunft schüttelte die Zeugin den Kopf und sagte, dazu habe sie keine Aussagegenehmigung. Auf die nächste Frage der Verteidigung, ob bei der Zusammenkunft Fotos gezeigt wurden, sagte sie, dass der Observationsbericht Fotos enthalte, ob weitere Fotos gezeigt worden sind, könne sie wegen ihrer Aussagegenehmigung nicht sagen. Daraufhin sollte sie erneut telefonieren, um abzuklären, ob sie etwas zur Dauer des Vorbereitungsgespräches, der Anzahl der Teilnehmenden Personen und ob Fotos gezeigt worden sind, sagen darf.

Nach einer Pause konnte die Zeugin mitteilen, dass das Vorbereitungsgespräch ca. 1 Stunde gedauert habe, keine Fotos gezeigt worden sind und dass sie zur Anzahl der Personen keine Aussage machen darf. Auf die Frage der Verteidigung nach der ungefähren Personenanzahl sagte sie, dass es eine größere Runde gewesen sei, ob es mehr als 20 oder 50 gewesen seien, dazu wollte sie sich nicht äußern. Der Zeugin ist bekannt, dass dem Gericht eine Personenliste von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes vorliegt, die im Laufe des Prozesses befragt werden können. Die genaue Zahl der Personen ist ihr nicht bekannt. Ob die Personen bei dem Treffen dabei waren, könne sie aufgrund ihrer Aussagegenehmigung nicht sagen, auch nicht ob sie mit dem Beamten oder der Beamtin, die die Liste weitergegeben hat, telefoniert hat. Die Verteidigung merkte nun an, dass eine Belehrung nicht eine Stunde dauert und es unverständlich sei, warum es hier ein völliges Mauern bezüglich der Personenanzahl gäbe. Der Richter wurde gebeten, sich um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung zu kümmern bezüglich der Anzahl der Teilnehmer, sowie deren Arbeitsnamen und die Funktion warum sie an diesen Treffen teilgenommen haben. Die Zeugin wurde befragt, wann dieses Treffen stattgefunden hat. Hierzu dürfe sie sich nicht äußern. Die Staatsanwaltschaft fragte, ob nach der Vorbereitung Erinnerungen aufgetaucht seien, was die Zeugin verneinte. Hiernach wurde die Zeugin entlassen.

Zum Schluss merkte der Richter an, dass er nicht wisse ob er die Anregung zur Erweiterung der Aussagegenehmigung bis zum nächsten Termin in die Wege geleitet haben werde. Die Staatsanwaltschaft äußerte, dass sie dazu keine Veranlassung sehe und fragte die Verteidigung, warum sie so großes Interesse an dem Vorbereitungstreffen der VSler hätte. Die Rechtsanwälte antworteten mit der Gegenfrage, ob es der Staatsanwalt nicht ungewöhnlich fände, dass womöglich alle noch zu ladenden Zeugen des Verfassungsschutzes in einem Vorbereitungstreffen zusammengekommen sind. Der Richter sagte, dass der Inhalt des Treffens nur die Vorbereitung auf die Rolle als Zeuge gewesen sei. Nachdem die Verteidigung anmerkte, dass dies nicht glaubhaft sei, da dass Treffen eine Stunde gedauert hat, meinte der Richter, er würde darüber nachdenken.

Um 15:15 endete der sechste Verhandlungstag.


Siebter Verhandlungstag

Am 15.07.21 fand der siebte Verhandlungstag mit einigen Minuten Verspätung statt. Vorgeladen war ein Zeuge des VS. Dieser wusste nur noch durch die Vorladung, worum es sich handeln würde, trotz der Auffrischung durch das Lesen des Oberservationsberichts von Anfang Februar 2010, kann sich der Zeuge an nichts erinnern, außer dass ihm der Name des Beschuldigten bekannt vorkam.

Am Montag den 12. Juli fand eine Vorbesprechung statt, an der circa 20 Personen teilgenommen hatten. Die Verteidigung fragte, ob es sich bei den bei diesem Treffen Anwesenden um Personen handelt, die den Angeklagte observiert hätten. Der Zeuge bestätigte dies, es würde sich hier um Personen handeln, die an der Observation beteiligt gewesen sind, bzw. um Personen die möglicherweise für diesen Prozess noch als Zeugen vorgeladen werden könnten, es blieb unklar, inwieweit die Anwesenden Personen auf diesem Treffen mit diesem Fall zu tun hatten, oder zumindest in welcher Rolle. Auch was die genaue Rolle des Zeugen war, wurde nicht beantwortet. Auf dem Treffen soll über allgemeine Sachen gesprochen worden sein. Dieses soll eher einen rein informativen Charakter gehabt haben, wie das Verhalten zur Aussagegenehmigung und zum Vorgang überhaupt sein sollte. Auf die Frage, ob der Zeuge sich mit anderen Anwesenden unterhalten hat, bejahte dieser dies, er hätte mit einer Kollegin gesprochen, diese hätte sich an nichts erinnern können, aber er würde sich nicht mehr an das Thema und an das Gespräch selbst erinnern. Als der Zeuge die Ladung bekam, nahm er sich bei der erstbesten Situation etwas Zeit, um sich damit zu beschäftigen.

Die Verteidigung fragte weiter nach, mit welchen Kollegen sich der Zeuge denn genau unterhalten hätte, evtl. der Zeugin, die am Dienstag den 13.07.21 vorgeladen wurde? Dazu machte der Zeuge keine Aussage. Auf die Frage der Richterschaft wohin all dies führen sollte, unterstrich die Verteidigung das Problem, wie und auf welcher Art die Wahrnehmung und Aussagen der Zeugen miteinander verglichen werden könnten, um der Wahrheit näher kommen zu können, wenn es aber nicht mal möglich sei, zu wissen mit wem der Zeuge des VS gesprochen hätte, würde dies alles nichts bringen.

Daraufhin sagte der Zeuge, dass er halt über seine Kollegen keine Aussagen machen dürfte. Die Verteidigung berief sich ein weiteres Mal auf den §37 Beamtenstatusgesetz, was, seitdem das Thema der beschränkten Aussagegenehmigung aufgekommen ist, immer wieder diskutiert wurde und dass diese in diesem Falle nicht zutreffend sei, dass das ständige Berufen darauf absurd sei, denn obwohl der Zeuge keine Namen nennen darf, sind dem Gericht mindestens zehn Namen (wahrscheinlich Legenden) von VSlern bekannt. Man könne die Aussagen nicht überprüfen, um zu sehen, wer mit wem über was gesprochen hat.

Um dies klären zu können, wurde eine Pause einberufen, damit der Zeuge des Verfassungsschutzes bei seiner Dienststelle in Köln anrufen könne, um sich zu erkundigen, ob und was er zu der konkreten Frage beantworten durfte. Nach der Pause, bzw. nach dem Telefonat durfte dieser sagen, dass er mit der Zeugin, die am Dienstag ausgesagt hat, gesprochen hatte.

Zu den Fragen der Verteidigung wie alt der Zeuge sei, ob sein Hintergrund – in Bezug auf seine Qualifikationen – usw., richtig seien, gab dieser keine Angaben. Die Verteidigung bemerkte, dass die Geheimhaltung nur in Bezug auf den Namen gelte und nicht auf das Alter und den Beruf selbst. Der Richter versprach für die kommende Termine dies zu klären.

Die nächsten Fragen der Verteidigung drehten sich darum, ob es in der Vorbereitung eine Belehrung zum Verhalten gegenüber der Verteidigung beim Prozess gegeben hat und ob weitere Kollegen des Zeugen im Raum oder Gerichtsgebäude anwesend seien? Zu all dem gab es keine Angaben seitens des Zeugen. In welcher Art und Weise die Aussagen des Zeugen das Wohle des Landes gefährden würden, stellte die Verteidigung klar und deutlich in Frage. Die Verteidigung fügte hinzu, dass anscheinend die Aussagen des Verfassungsschutzes bei diesem Verfahren in Köln beantwortet werden, weil ja hier niemand was sagen kann und darf.

Weitere Zeugen vom Verfassungsschutz werden in den kommenden Terminen eingeladen, obwohl sich klar die Frage stellt, inwieweit all dies was bringen würde und auch einfach sein gelassen werden könnte, so die Verteidigung. Es werden auch Beamte des BKA erscheinen, die an der Hausdurchsuchung bei Cem beteiligt waren.

Der nächste Prozesstermin ist am 05. August um 13:00 Uhr am Landgericht Berlin, Turmstraße 91, Eingang Wilsnacker Str.

Mehr Infos auf: https://panopticon.blackblogs.org/prozess-raz-rl-radikal/

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