Zur Praxis von Awareness, Transformative Justice und Umgang mit sexualisierter Gewalt im JuzI Göttingen – eine externe Einordnung

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tralz@riseup.net
Abstract: 
CN Sexualisierte Gewalt, Täter*schutz, Machtmissbrauch

 

Zur Praxis von Awareness, Transformative Justice und Umgang mit sexualisierter Gewalt im Juzi – eine externe Einordnung

 

Wir haben uns in den vergangenen Monaten intensiv mit den Vorgängen rund um einen Fall von sexualisierter Gewalt und einem umstrittenen Hausverbot im JUZI beschäftigt. Wir sind eine Gruppe von Menschen u.a. aus Göttingen, waren und sind auch noch vereinzelt selbst im Juzi aktiv. Wir bleiben anonym – jetzt und auch künftig gegenüber allen Beteiligten.

 

Das Juzi versteht sich als linker, emanzipatorischer Raum. Awareness, Betroffenenorientierung und Transformative Justice gehören zum formulierten Anspruch. Wir sehen diesen Anspruch hier nicht eingelöst.

 

In unserem Text sprechen wir von einer „Struktur“ im Haus – gemeint ist damit die Gruppe von Personen, die in diesem Prozess maßgeblich bestimmte, wie mit den Vorwürfen umgegangen wird, die Gespräche führte, Bewertungen vornahm und Entscheidungen traf. Mit „Supportgruppe“ ist im Text die der betroffenen Person gemeint.

 

Ausgangspunkt des Konflikts war ein Statement der betroffenen Person vom Juni 2025. Unsere Einschätzung beruht jedoch nicht nur darauf, sondern auf Protokollen, Chatverläufen, Gesprächszusammenfassungen, schriftlichen Darstellungen aus verschiedenen Perspektiven sowie wenigen persönlichen Gesprächen. Wir schreiben diesen Text bewusst als externe Gruppe, weil wir den hausinternen Verfahren kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Unser Anliegen ist es nicht, in diesem Konflikt Partei für einzelne Personen zu ergreifen, sondern die Abläufe und Strukturen zu betrachten, die im Umgang mit den Vorwürfen sichtbar werden.

 

Nach dem Erleben eines sexuellen Übergriffs zog sich die betroffene Person im März 2025 weitgehend aus den Juzistrukturen zurück. Die benannte Täter*person blieb dagegen weiterhin regelmäßig im Haus präsent. Während die Perspektive der betroffenen Person dadurch über Monate kaum sichtbar war, prägten die Schilderungen und Deutungen der Täter*person und ihres Umfelds den hausinternen Umgang mit dem Konflikt. Erst das an einen kleinen Kreis versandte Statement machte die Perspektive der betroffenen Person für diese Personen sichtbar.

 

Mit dem im Juni 2025 hausintern verschickten Statement benannte die betroffene Person erstmals psychische und sexualisierte Gewalt und legte offen, wie sich Rückzug, Schutzstrategien und eigenes konflikthaftes Verhalten daraus entwickelt hatten – in der Hoffnung auf einen verantwortlichen Umgang im Haus. Kurz nach Versand des Statements wurde stattdessen durch die Täter*person und die genannte Struktur versucht, auf Supportmenschen Einfluss zu nehmen: Diese sollten auf Löschung oder Rücknahme hinwirken – selbst für den Fall, dass die geschilderten Erfahrungen zutreffen.

 

Das Statement wurde nicht nur kritisiert, sondern als „Täter-Opfer-Umkehr“, „emotional erpressend“ und „übergriffig“ bezeichnet. Zugleich wurde Empfänger*innen nahegelegt, den Text nicht weiterzuverbreiten und möglichst zu löschen. Auch bei uns entstand der Eindruck, als müsse eine Schilderung von erlebter Gewalt zunächst formal korrekt, moderiert und sozialverträglich verpackt werden, um als legitim zu gelten. Der gewünschte Austausch mit der Supportgruppe wurde zunächst zurückgewiesen. Stattdessen wurde ein Hausverbot gegen die betroffene Person verhängt.

 

Kurz darauf wurde die betroffene Person aus Onlinezugängen entfernt, und durch die Struktur in Sonderplena thematisiert – mit dem Hinweis, es handle sich um reine Informationsveranstaltungen ohne Diskussionsbedarf – und mit einem faktischen Sprechverbot belegt. Die Struktur hatte explizit verlangt, dass die betroffene Person mit niemand über die Situation reden dürfe. Eine externe Mediation wurde mehrfach durch die Struktur abgelehnt.

 

Erst Wochen später kam es zu einem Gespräch – zwischen der Supportgruppe der betroffenen Person und der Struktur. Die Struktur bewertete die Vorwürfe aus dem Statement, formulierte selbst Vorwürfe gegen die betroffene Person, entschied über den weiteren Umgang des Hauses und verhängte Sanktionen. Anklage, Bewertung und Urteil lagen also in den Händen derselben Personen. Auch die Entscheidung, der benannten Täter*person kein Hausverbot zu erteilen, fiel durch diese Struktur.

 

Auf den Informationsveranstaltungen wurden der betroffenen Person zahlreiche problematische Eigenschaften und Verhaltensweisen zugeschrieben, so auch Stalking und manipulatives Verhalten. Konkrete Situationen wurden dabei jedoch nie benannt, bis auf eine Ausnahme: Das einzige nachvollziehbar beschriebene Beispiel war das Nachfragen bei vertrauten Personen nach der Anwesenheit der Täter*person, um eine Begegnung zu vermeiden, das als Stalking bewertet wurde. Die Existenz weiterer Situationen und Betroffenen wurde durch die Struktur behauptet, Nachfragen der Supportgruppen danach blieben unbeantwortet. Dokumentierte Vorfälle wurden nicht vorgelegt. Gleichzeitig wurde der betroffenen Person Rückzug und Kontaktabbruch vorgeworfen und als problematisch ausgelegt. Diese Widersprüche wurden nicht aufgelöst. Wer außer der Täter*person konkret betroffen gewesen sein soll, bleibt unklar.

 

Stalking beschreibt Nachstellen, Auflauern, aufdringliche Kontaktversuche oder das bewusste Überschreiten von Grenzen. Vermeidung und das Erfragen von Anwesenheit, um Begegnungen zu verhindern, fallen nicht darunter. Damit verschiebt sich die Bewertung von konkretem Verhalten hin zu Zuschreibungen: Während eine benannte Gewalthandlung nicht als Gefährdung eingeordnet wird, werden Vermeidungsstrategien der betroffenen Person als kontrollierend und riskant bewertet.

 

Die insgesamt drei Gespräche zwischen den Gruppen kreisten zunehmend um ein angebliches „Muster“, vor dem andere geschützt werden müssten. Konkrete Situationen, Zeitpunkte oder benannte Betroffene wurden jedoch nicht offengelegt. Was genau passiert sein soll, bleibt unklar – fatal für Reflexionsprozesse. Uns geht es dabei nicht um Offenlegung oder das Benennen von Betroffenen, sondern um die grundsätzliche Frage, wie unter diesen Bedingungen ein Reflexionsprozess überhaupt möglich sein soll. Gleichzeitig bildeten gerade diese unkonkret gebliebenen Zuschreibungen die Grundlage für weitreichende Konsequenzen bis hin zum Szeneausschluss. Die Struktur entzog dadurch allen anderen Menschen die Möglichkeit der Bewertung.

 

Besonders fragwürdig erscheint uns, dass diese Zuschreibungen alle erst nach der Benennung sexualisierter Gewalt auftauchten. Davor galt die betroffene Person offenbar als direkt, manchmal unbequem – aber nicht als übergriffig oder gefährdend. Die Zuschreibung, die betroffene Person handle manipulativ, wirkt dabei als Deutungsrahmen für weitere Bewertungen. Als Manipulation und Täter*verhalten galt der Struktur unter anderem, dass die betroffene Person Unterstützung suchte und andere Menschen einbezog. So wurden naheliegende Reaktionen auf eine belastende Situation nicht als solche betrachtet, sondern zum Beleg eines zuvor behaupteten problematischen Musters gemacht.

 

Die Struktur vermittelte den Eindruck eines seit längerer Zeit bestehenden Verhaltensmusters. Gleichzeitig beschreiben die vorliegenden Unterlagen einen schrittweisen Rückzug der betroffenen Person aus den Hauszusammenhängen, der spätestens ab März 2025 weitgehend vollständig war. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchen konkreten Situationen und Zeiträumen das behauptete systematische Gefährdungsverhalten stattgefunden haben soll. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergibt sich hierzu keine nachvollziehbare Einordnung.

 

Auch die Supportgruppen haben wiederholt um Konkretisierung gebeten: Welche Situationen? Welche Personen? Welche Grenzverletzungen? Eine klare Antwort blieb aus. Stattdessen wurde auf ein nicht näher benanntes „Muster“ verwiesen. Dass Menschen sich belastet oder verletzt gefühlt haben, stellen wir nicht in Abrede. Die Frage bleibt jedoch, warum dieses angebliche Muster erst dann als akut benannt wird, wenn dieselbe Person sexualisierte Gewalt öffentlich macht.

 

Die betroffene Person war über zwei Jahrzehnte im Haus aktiv, in verschiedenen Hauszusammenhängen sichtbar, arbeitete mit wechselnden Gruppen zusammen und war Teil kollektiver Abläufe. In all den Jahren gab es bestimmt Konflikte, politische Reibungen und Auseinandersetzungen – aber offenbar keine bekannten Berichte über Manipulation, Stalking oder strukturelle Grenzverletzungen. Das ist absolut kein Freispruch. Aber eine so massive Neubewertung einer Person braucht eine transparente Grundlage.

 

Gleichzeitig wird das Hausverbot mit dem Schutz mehrerer Personen begründet. Wovor genau? Wo sind die konkreten Grenzverletzungen? Wer wurde wann wodurch gefährdet? Ohne benannte Situationen bleibt unklar, wovor überhaupt geschützt werden sollte. Schutz wird so zum Schlagwort – und Hausverbot zum Machtmittel. Ebenfalls rätselhaft erscheint uns die unterschiedliche Bewertung von Gefährdungspotenzialen. Während der betroffenen Person ein allgemeines Gefährdungspotenzial gegenüber mehreren Menschen zugeschrieben wurde, wurde ein Hausverbot für die benannte Täter*person ausdrücklich abgelehnt – unter anderem mit der Begründung, die betroffene Person befinde sich nicht mehr im Haus. Eine mögliche Gefährdung weiterer Personen durch die Täter*person wurde von der Struktur ausdrücklich ausgeschlossen. Wie diese Einschätzung mit der gleichzeitigen Anerkennung eines sexuellen Übergriffs zusammenpasst, bleibt für uns unklar.

 

Die benannte Täter*person ist weiterhin in Orga- und Awarenesszusammenhängen aktiv. Die Person, die Gewalt benannt hat, ist ausgeschlossen. Das steht für uns in einem deutlichen Missverhältnis.

 

Awareness und Transformative Justice bedeuten für uns, Verhalten konkret zu benennen und bearbeitbar zu machen. Wer stattdessen mit vagen Charakterdiagnosen arbeitet, schafft keinen Prozess, sondern einen Ausschluss. Wer als „problematisch“ markiert wird, ohne zu wissen, was genau gemeint ist, kann nichts klären, nichts reflektieren – sondern nur gehen.

 

Und während all das verhandelt wurde, erhielt die betroffene Person, wie bereits erwähnt, ein faktisches Sprechverbot – nicht nur zu internen Abläufen, sondern auch zur selbst erlebten sexualisierten Gewalt. Dieses Sprechverbot wurde durch dieselbe Struktur ausgesprochen und durchgesetzt. Über die eigene Gewalterfahrung nicht sprechen zu dürfen, während gleichzeitig die eigene Gefährlichkeit behauptet wird, ist kein Schutzkonzept. Es ist Silencing.

 

Im dritten Gespräch wurde durch die Struktur behauptet, es habe einen „Reflexionsprozess“ der benannten Täter*person gegeben. In den ersten Gesprächen mit der Supportgruppe hieß es noch, man habe sich mit den Vorwürfen sexualisierter Gewalt bislang nicht vertieft befassen können oder es habe dafür noch keinen geeigneten Rahmen gegeben. Im späteren Verlauf war dann von einem bereits länger laufenden Prozess die Rede. Was genau wann passiert ist, blieb unklar. Die betroffene Person wurde in keinen dieser Prozesse einbezogen. Es gab keine Nachfrage zu Perspektive, Bedürfnissen oder möglichen Formen von Aufarbeitung. Kein Gespräch auf Augenhöhe. Kein Wort des Bedauerns. Die Täter*person musste ihr Verhalten dabei nie gegenüber der betroffenen Person reflektieren, dagegen sollte die betroffene Person ihr eigenes Verhalten anhand unkonkret gebliebener Zuschreibungen bearbeiten. Für einen transformativen Prozess erscheint uns diese Rollenverteilung kaum nachvollziehbar.

 

Die betroffene Person hatte bereits Jahre zuvor sexualisierte Grenzverletzungen im Haus benannt und auf eine Intervention gedrängt. Damals richteten sich die Hinweise gegen eine Person, die innerhalb kurzer Zeit Verantwortung übernommen hatte und im Haus als engagiert und anschlussfähig wahrgenommen wurde.

 

Für uns ist dieser frühere Fall nicht deshalb relevant, weil er mit dem aktuellen gleichzusetzen wäre. Er zeigt vielmehr, dass die betroffene Person sexualisierte Gewalt nicht erst im eigenen Fall thematisierte, sondern bereits zuvor auf sexualisierte Grenzverletzungen aufmerksam gemacht und auf Konsequenzen gedrängt hatte. Diese Rolle ist in selbstverwalteten Strukturen selten konfliktfrei. Wer wiederholt auf Missstände hinweist, stellt nicht nur einzelne Personen infrage, sondern auch den Umgang der eigenen Zusammenhänge mit ihnen.

 

Für uns wirft die Arbeit mit diesem Fall einige Fragen auf.
Gibt es im Juzi andere Wege im Umgang mit sexualisierter Gewalt als Gegenvorwürfe, Intransparenz und Ausschluss?
Warum wird Mediation abgeblockt, während von „Reflexion“ gesprochen wird?
Warum bleibt eine Seite strukturell unangetastet, während die andere sanktioniert wird? Komplexe Situationen aus Vorwürfen und Gegenvorwürfen derartig einseitig aufzulösen ist nicht angemessen.

 

Linke Räume sind keine machtfreien Zonen. Auch hier gibt es gewachsene Rollen, informelle Autoritäten und Deutungshoheiten. Gerade in kleinen, eng verflochtenen Strukturen kann das dazu führen, dass wenige Positionen maßgeblich bestimmen, welche Perspektiven gehört werden und welche nicht. Wenn in diesem Kontext Anklage, Bewertung und Sanktion zusammenfallen, werten wir dieses als hochproblematisch.

 

Hier zeigt sich für uns eine strukturelle Diskrepanz zwischen Anspruch und Praxis. Nicht die Gewalt wurde bearbeitet, sondern ihre Benennung.

 

Dieser Text ist kein Outcall. Er ist eine politische Kritik – und eine Einladung zur Debatte darüber, wie linke Räume mit Macht, Gewalt und Konflikt umgehen.

 

 

 

anonym
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