Die neue Berliner Linie bei Hausbesetzungen

Die Stadt hat seit dem Mauerfall einen starken Wandel erlebt. Die Mietpreisexplosion führt zu einem Mangel an bezahlbarem Wohnraum und nicht kommerziellem Freiraum in der Stadt.

Die alte Berliner Linie bei Hausbesetzungen benötigt ein Update. Zwischennutzung sollten nicht kriminalisiert und unterdrückt werden.

Die Stadt Zürich hat durch Wohnungsnot und dem Mangel am bezahlbarem Wohnraum einen anderen Umgang mit Hausbesetzungen.

Eine Ausrichtung an diese Toleranzpolitik ist auch in anderen Städten dringend nötig.

https://www.stadt-zuerich.ch/.../Merkblatt%20Hausbesetzungen.pdf

 

Hier das Merkblatt Hausbesetzungen der Stadt Zürich:

Merkblatt

Hausbesetzungen in der Stadt Zürich

Grundlagen
Die Hausbesetzung erfüllt den Tatbestand von Artikel 186 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (Hausfriedensbruch). Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt.
Das heisst: Damit die Polizei handeln kann, muss bei ihr ein Strafantrag gestellt wer-
den. Die Polizei prüft geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässi-
gen Zustands, insbesondere die Räumung der besetzten Liegenschaft.
Räumung

Die Räumung einer besetzten Liegenschaft soll nicht nur für den Moment, sondern
auf Dauer erfolgreich sein. Deshalb muss hinreichend klar sein, dass die Liegen-
schaft unmittelbar nach der Räumung abgebrochen oder legal genutzt wird. Die an-
getroffenen Personen werden wegen Hausfriedensbruchs (und eventueller Sachbe-
schädigung) bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Sind die Voraussetzungen für die
zwangsweise Räumung gegeben (vgl. nachfolgend) und wird das Objekt nach Ablauf
der festgesetzten Frist von den Besetzern und Besetzerinnen nicht verlassen, wird
eine Räumung durch die Polizei vorgenommen.
Die Entsorgung der von Besetzern mitgebrachten Einrichtungsgegenstände geht in
der Regel zu Lasten der Verursacher.
Räumungsvoraussetzungen
Die polizeiliche Räumung setzt einen gültigen Strafantrag voraus und zudem einen
der drei folgenden Sachverhalte:

• Abbruch-/Baubewilligung
Eine rechtskräftige Abbruchbewilligung oder eine rechtskräftige Baubewilligung
inkl. Baufreigabe liegt vor. Die unverzügliche Aufnahme der Abbruch-
/Bauarbeiten muss belegt werden.

● Neunutzung
Die rechtmässige Nutzung der Liegenschaft für die Zeit nach deren Räumung
kann durch Vertrag mit Drittpersonen oder vergleichbaren Unterlagen in Aus-
sicht gestellt und belegt werden.

• Sicherheit/Denkmalschutz
Die Besetzung gefährdet unmittelbar die Sicherheit von Personen oder denk-
malgeschützte Bauteile oder Einrichtungen.Meldestelle Stadtpolizei Zürich
Telefon 044 411 71 17 bzw. Anzeige auf der nächsten Polizeiwache
Vermittlungsstellen
Neutrale Stellen können gegebenenfalls Unterstützung leisten, wenn Verhandlungen
zwischen den Parteien nicht möglich sind oder zu keinem Ziel führen.
Die Genossenschaft hausundco - gemeinschaftliche Immobiliennutzung - vermittelt
zwischen Eigentümerschaft und BesetzerInnen
hausundco: Klausstrasse 9, 8008 Zürich,
Telefon: 044 381 91 21/ Mail: info@hausundco.ch
Weitere Kontaktmöglichkeit:
Verein Domicil (Gemeinnützige Wohnungsvermittlung)
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
Tel 044 245 90 25
Dieses Merkblatt finden Sie auch unter der Internetseite www.stzh.ch.
September 2006, Stadtpolizei Zürich

 

 

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