Abkommen zum US-Abzug aus dem Irak

Wal Buchenberg 23.11.2008 13:55 Themen: 3. Golfkrieg Militarismus Weltweit
Am 17. November 2008 haben die irakische und die US-Regierung ein Abkommen über den Abzug der US-Truppen aus dem Irak unterzeichnet. Das Abkommen sieht einen vollständigen Abzug aller US-Streitkräfte spätestens zum 31. 12. 2011 vor. Bevor dieses Abkommen am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, muss es noch die Parlamente im Irak und in den USA passieren.
Ich habe für Indymedia die wesentlichen Passagen dieses Abkommens aus einer inoffiziellen englischen Version von "Global Research" übersetzt.
Übersetzung ohne Gewähr. (Auslassungen und Zusammenfassungen von Originaltext stehen in runder Klammer).

Abkommen zwischen der Republik Irak und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich des Abzugs der amerikanischen Streitkräfte aus dem Irak und bezüglich der Regulierung ihrer Aktivitäten in der Übergangszeit bis zum Abzug.



Vorwort


Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Irak (...) haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzungen
Dieses Abkommen definiert die grundlegenden Regeln und Erfordernisse für die zeitweilige Anwesenheit der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak, ihre Tätigkeiten dort und ihren Abzug aus dem Irak.

Artikel 2

Begriffsdefinitionen
(Definitionen betreffend das irakische Gebiet, die amerikanischen Streitkräfte, die Zivilpersonen, die für US-Army tätig sind, militärisches Gerät etc.)

Artikel 3

Die Gesetze
Die US-Truppen und ihre Zivilpersonen sind verpflichtet, irakische Gesetze, Gewohnheiten, Traditionen und Gebräuche zu respektieren, wenn sie im Rahmen dieses Abkommens militärische Operationen durchführen. Sie werden sich aller Tätigkeiten enthalten, die nicht mit dem Geist dieses Abkommens vereinbar sind. (...)

Artikel 4

Der Auftrag
Die irakische Regierung ersucht für ihre Bemühungen bei der Erhaltung von Frieden und Stabilität im Irak um vorübergehende Unterstützung von Seiten der US-Streitkräfte, einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Durchführung von Operationen gegen Al Kaida und andere terroristische und kriminelle Gruppen sowie den Überresten des vorherigen Regimes. Alle militärischen Operationen im Rahmen dieses Abkommens werden durchgeführt mit der Billigung der irakischen Regierung. (...) Es ist die Pflicht der US-Truppen, die Gesetze des Irak, seine Gebräuche und Traditionen sowie das geltende internationale Recht zu respektieren. (...)

Artikel 5

Eigentumsrechte
Dem Irak gehören alle Gebäude und Installationen, die fest mit dem Boden verbunden sind, auch wenn sie von der US-Armee genutzt, errichtet oder verändert worden sind. Bei ihrem Abzug werden die USA alle diese Installationen und Flächen, die den US-Truppen zur Nutzung zugewiesen sind, an die irakische Regierung anhand der gemeinsamen Bestandslisten zurückgeben. (...)
Die USA tragen alle Kosten für Bau, Änderung und Erhalt von Installationen auf den ihnen zugewiesenen Flächen. Größere bauliche Veränderungen müssen von der irakischen Regierung genehmigt werden. Falls Installationen gemeinsam genutzt werden, teilen sich beide Seiten die Kosten entsprechend der Anteile ihrer jeweiligen Nutzung. (...)
(Alle diese Einrichtungen werden spätestens zum Zeitpunkt des endgültigen Abzugs an den Irak zurückgegeben.)
Die USA und ihre Kontraktgesellschaften behalten das Eigentum an allen Ausrüstungsgegenständen, transportablen Installationen und anderem beweglichem Eigentum, das sie in den Irak gebracht haben oder dort im Rahmen dieses Abkommens legal erworben haben.

Artikel 6

Verwendung von Installationen und vereinbarte Flächen
(...) Der Irak erlaubt den US-Streitkräften im Einklang mit diesem Abkommen innerhalb der vereinbarten Installationen und Flächen alle Rechte und Gewalten, die nötig sind, um diese zu errichten, zu nutzen und zu sichern. (...) Die US-Streitkräfte überwachen die Eingänge zu den Installationen und zu den Flächen, deren Nutzung vereinbart ist. (...)

Artikel 7

Installation und Lagerung von militärischer Ausrüstung
Die US-Streitkräfte können innerhalb der zu ihrer Nutzung vereinbarten Installtionen und Flächen militärisches Gerät, Ausrüstung und Material lagern, das sie im Rahmen dieses Abkommens benötigen (...) mit der Ausnahme, dass dabei keinerlei direkte oder indirekte Verbindungen bestehen zu Massenvernichtungswaffen (chemische, atomare, radiologische und biologische Waffen - einschließlich der Abfällen solcher Waffen). Die USA garantieren, dass keine Explosionsstoffe und Munition in Installationen gelagert werden, die sich in der Nähe von Wohngebieten befinden. Die USA übergeben der irakischen Regierung alle notwendigen Informationen über Menge und Art des gelagerten militärischen Materials.

Artikel 8

Umweltschutz
Beide Seiten erfüllen dieses Abkommen in einer Weise, die natürliche Umwelt und die menschliche Gesundheit und Sicherheit schützt. (...)

Artikel 9

Bewegungen von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
Unter voller Berücksichtigung der Sicherheitsregeln zu Land und zu Wasser können Fahrzeuge und Schiffe die den US-Streitkräften gehören bzw. unter ihrer direkter Verwaltung stehen, in den irakischen Raum im Rahmen dieses Abkommens kommen, sich dort bewegen oder ihn verlassen. (...) (Entsprechendes gilt für den Luftraum). (...) Die Luftüberwachung für den irakischen Luftraum wird unmittelbar mit Inkrafttreten dieses Abkommens an die irakischen Behörden übergeben. (...)
Die US-Streitkräfte haben alle Dienstleistungen zu bezahlen, die sie anfordern und erhalten. (...)

Artikel 10

Verfahren für Kontraktunternehmen
Die US-Streitkräfte haben das Recht, sich Subunternehmen und Dienstleister zu wählen und mit ihnen Verträge gemäß dem amerikanischen Recht zu schließen (...) Sie sollen in Vertragsverhältnissen mit irakischen Lieferanten und Dienstleistern die irakischen Gesetze respektieren. Sie müssen die irakische Regierung über Inhalt und Wert dieser Verträge informieren.

Artikel 11

Dienstleistungen und Kommunikation
Die US-Streitkräfte können ihre Installationen und zur Verfügung gestellten Flächen mit Wasser und Strom etc. versorgen in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung (...)
Die irakische Regierung ist Eigentümer aller Frequenzen. (...) Die US-Streitkräfte müssen die ihnen zugeteilten Frequenzen spätestens am letzten Tag, den dieses Abkommen vorsieht, zurückgeben. (...)
Die US-Streitkräfte nutzen die zugeteilten Frequenzen kostenlos (...).

Artikel 12

Rechtsprechung
(...) Der Irak hat das Vorrecht bei der Rechtsprechung über Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter bezüglich aller vorsätzlichen, schweren Verbrechen (...), wenn diese außerhalb der amerikanischen Installationen und Flächen und außerhalb des Dienstes begangen wurden.
Der Irak hat das Vorrecht bei der Rechtsprechung über private Dienstleister, die unter Vertrag mit den Vereinigten Staaten und ihren Beschäftigten stehen.
Die USA haben das Vorrecht der Rechtsprechung über Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivile Mitarbeiter in Fällen, die innerhalb ihrer Installationen und zugewiesenen Flächen geschehen oder die außerhalb dieser Flächen geschehen, aber innerhalb eines dienstlichen Auftrags (...)
(Es folgen genaue Regeln im Falle von Verhaftungen, Anklageerhebungen etc.)
Beide Seiten werden die Bestimmungen dieses Artikels alle sechs Monate überdenken und eventuell ändern im Lichte der Sicherheitslage im Irak, des militärischen Engagements der US-Streitkräfte und dem Erstarken und der Entwicklung des irakischen Rechtssystems sowie der Änderungen in amerikanischen oder irakischen Gesetzen.

Artikel 13

Tragen von Waffen und Uniformen
Mitglieder der US-Streitkräfte und deren zivile Mitarbeiter haben das Recht, Waffen der US-Armee während ihrer Anwesenheit im Irak zu besitzen und zu tragen im Rahmen der Aufgaben, die ihnen übertragen sind, und der Befehle und Aufgaben, die ihnen gegeben wurden, soweit dies nötig ist. Die Mitglieder der US-Armee müssen während ihres Dienstes im Irak die offiziellen Uniformen tragen.

Artikel 14

Einreise und Verlassen des Landes
Im Rahmen dieses Abkommens können Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter in den Irak auf den üblichen Wegen einreisen und ihn wieder verlassen. Sie benötigen dafür nur einen amerikanischen Identitätsnachweis und den Reisebefehl der Vereinigten Staaten. (...)
(Die irakischen Behörden erhalten eine Namensliste der in den Irak einreisenden Militärangehörigen). (...)

Artikel 15

Import und Export
Innerhalb der Zwecksetzung dieses Abkommens können US-Streitkräfte und ihre Kontraktoren Materialien in den Irak importieren oder exportieren, falls sie es im Irak erworben haben. (...) Solche Materialien werden von den irakischen Behörden nicht durchsucht, aufgelistet, behindert oder mit Gebühren belegt (...) Entsprechend vorliegender Sicherheitsinformationen haben die irakischen Behörden das Recht, in Anwesenheit von US-Personal Container öffnen zu lassen, um den Inhalt zu überprüfen. (...) Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter können in vertretbaren Mengen Materialien und Lebensmittel für ihren Privatgebrauch ohne Beschränkungen und gebührenfrei importieren, transportieren, nutzen und exportieren. (..) Die US-Behörden müssen sicherstellen, dass keine wertvollen Kulturgüter oder historischen Güter des Irak außer Landes gebracht werden. (...) Es dürfen keinerlei Materialien für kommerzielle Zwecke importiert werden.

Artikel 16

Steuern
(...) Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter zahlen keinerlei Steuern oder Gebühren, die innerhalb der irakischen Territoriums erhoben werden, außer für von ihnen angeforderte und für sie geleistete Dienstleistungen.

Artikel 17

Fahrerlaubnisse etc.
(Für Mitglieder der US-Streitkräfte gelten die Fahrerlaubnisse der US-Behörden)

Artikel 18

Militärische und behördliche Fahrzeuge
Alle offiziellen Fahrzeuge tragen irakische Nummernschilder (...) Die US-Behörden zahlen an die irakischen Behörden die Erstellungskosten der Nummernschilder. (...)
US-Militärfahrzeuge, die ausschließlich von den US-Streitkräften genutzt werden, sind von der Registrierung und der Nummernschildpflicht befreit. Statt dessen tragen sie deutlich sichtbare Zahlen.

Artikel 19

Dienstleistungsbetrieb
Die US-Streitkräfte und ihre Kontraktoren können innerhalb ihrer Installationen und zugewiesenen Flächen Tätigkeiten und Betriebe errichten und unterhalten, die unterstützende Dienstleistungen für die Mitglieder der US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter liefern. Zu solchen Dienstleistungen gehören Feldpost, Bankgeschäfte, Lebensmittelläden, Gesundheitsversorgung und ähnliches, sowie Unterhaltungen, drahtlose und Kabelkommunikation und Rundfunksendungen. (...)
Unterhaltung, Medien und Rundfunksendungen, die außerhalb der US-Installationen und der zugewiesenen Flächen betrieben werden, fallen unter irakisches Gesetz.
Zugang zu solchen Freizeitangeboten ist beschränkt auf Mitglieder der US-Streitkräfte, ihre zivilen Mitarbeiter und Kontraktoren und weitere Personen, soweit beide Seiten es erlauben.
Die US-Behörden stellen sicher, dass der Missbrauch, Weiterverkauf und Weitergabe von US-Freizeitangeboten an andere Personenkreise unterbunden wird. Die US-Streitkräfte beschränken ihre Radio- und Fernsehübertragungen auf die besonders dafür eingerichteten Empfängergeräte.
Postsendungen, die über die Feldpost versandt werden, müssen von den US-Behörden authorisiert sein. Solche Sendungen werden von den irakischen Behörden nicht durchsucht, geöffnet oder beschlagnahmt mit Ausnahme von nicht offiziellen Sendungen, die elektronisch überwacht werden. (...)

Artikel 20

Inländische und ausländische Währungen
Die US-Streitkräfte können die US-Währung und US-Wertpapiere in beliebiger Höhe im Rahmen dieses Abkommens benutzen. Die Verwendung der irakischen Währung und die Nutzung irakischer Banken geschieht im Einklang mit den irakischen Gesetzen. Die US-Streitkräfte und ihre zivilen Mitarbeiter und Kontraktoren dürfen keine irakische Währung außer Landes bringen.

Artikel 21

Schadensersatzansprüche
Ausgenommen die Ansprüche, die vertraglich geregelt sind, verzichten beide Seiten auf alle Schadensersatzansprüche für irgendwelche Schäden, Verluste und Beschädigungen von Eigentum durch die bewaffneten Kräfte oder zivilen Mitarbeiter beider Seiten. Sie verzichten auf alle Ansprüche wegen Verletzungen oder Todesfälle von Militär- und Zivilpersonen, die als Folge ihres offiziellen Dienstes im Irak entstehen.
Die US-Behörden müssen eine faire und vertretbare Kompensation leisten, um Ansprüche von Dritten zu befriedigen, die aus Nachlässigkeiten und strafbaren Handlungen ihres Personals innerhalb oder außerhalb des Dienstes resultieren. Ansprüche gegen US-Angehörige, die aus Taten außerhalb des Dienstes resultieren, müssen die US-Behörden schnellstmöglich im Einklang mit den Regeln und Gesetzen der USA regeln. (...)

Artikel 22

Inhaftierung
Die US-Streitkräfte dürfen keine Person festnehmen oder inhaftieren (abgesehen von Mitgliedern ihrer Streitkräfte und deren zivile Mitarbeiter) außer auf Grund einer irakischen Entscheidung, die gemäß dem irakischen Gesetz erlassen wurde. Falls US-Streitkräfte eine Person aufgrund einer irakischen Entscheidung und im Einklang mit dem irakischen Gesetz festnehmen, so müssen sie diese innerhalb von 24 Stunden nach Festnahme den irakischen Sonderbehörden übergeben. (...)
Die US-Streitkräfte dürfen keine Durchsuchungen von Häusern und Grundstücken durchführen, außer im Auftrag der irakischen Justizbehörden (...). Ausgenommen sind aktive Kampfhandlungen im Rahmen des Artikel 4.

Artikel 23

Durchführungsorgane
Für die Umsetzung dieses Abkommens und zur Klärung aller Streitfälle bei der Interpretation und Durchführung dieses Abkommens sind folgende Kommissionen verantwortlich: (Es folgt eine Aufzählung von Ausschüssen, ihre jeweilige Zusammensetzung und ihre Kompetenzen.)

Artikel 24

Abzug der US-Streitkräfte aus dem Irak
(...) Beide Parteien vereinbaren Folgendes:Alle US-Streitkräfte müssen von allen irakischen Territorien, dem irakischen Luftraum und den irakischen Gewässern nicht später als bis zum 31. Dezember 2011 abgezogen sein.
Alle US-Streitkräfte müssen von irakischen Städten, Dörfen und Wohnsiedlungen spätestens (...) zum 30. Juni 2009 abgezogen sein.
Der Abzug der US-Streitkräfte aus den Installationen und zugewiesenen Flächen außerhalb von Städten, Dörfern und Wohnsiedlungen geschieht zu einem Zeitpunkt der von beiden Seiten noch festgelegt wird, jedenfalls aber vor dem 31. Dezember 2011.
Die Vereinigten Staaten akzeptieren das souveräne Recht der irakischen Regierung, den Abzug der US-Streitkräfte aus dem Irak zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu verlangen. Die irakische Regierung gesteht den Vereinigten Staaten das souveräne Recht zu, jederzeit ihre Streitkräfte aus dem Irak abzuziehen.
Für die Zeit des Abzugs vereinbaren beide Seiten die Modalitäten und Einzelheiten zur Verringerung der US-Streitkräfte sowie die Örtlichkeiten, an welchen Plätzen diese Streitkräfte gesammelt werden.

Artikel 25

Beseitigung des entsprechenden UNO-Beschlusses
(...) Das UNO-Mandat, wie es festgelegt wurde in der Sicherheitsresolution 1790 (2007) wird am 31. Dezember 2008 auslaufen. (...)
In Erwägung der großen und positiven Veränderungen im Irak und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der heutige Irak grundlegend von der Situation unterscheidet, die zu der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der UN führte, und in Anbetracht der Tatsache, dass die irakische Regierung keine Gefahr mehr für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt, betonen beide Seiten:
(...) der Irak wird seine legitime internationale Position wieder einnehmen, die er vor der Annahme von Resolution 661 (1990) einnahm. (...)

Artikel 26

Irakische Eigentumsrechte
Um den Irak zu befähigen, seine Volkswirtschaft zu entwickeln, seine Infrastruktur wieder herzustellen und die irakische Bevölkerung mit allen notwendigen Dienstleistungen zu versorgen, und um die irakischen Ressourcen wie Öl, Gas und andere zu erhalten, und um seine finanziellen und wirtschaftlichen Eigentumsrechte im Ausland zu bewahren, werden die USA dem Irak ihre volle Unterstützung gewähren:
Sie werden den Irak unterstützen bei der Streichung seiner Auslandsschulden, die von dem früheren Regime herstammen. Sie werden den Irak unterstützen um eine endgültige und umfassende Lösung für Forderungen erreichen, die der heutige Irak vom früheren Regime geerbt hat, und die noch einer Lösung harren. (Auflösung des von der UNO verwalteten "irakischen Entwicklungsfonds" laut der Resolutionen des Sicherheitsrates 1483 (2003) und 1546 (2003).

Artikel 27

Sicherheits- und Abschreckungspolitik
Um die Sicherheit und Stabilität im Irak zu unterstützen und um zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen, tun beide Seiten ihr Bestes, um die politischen und militärischen Möglichkeiten der Republik Irak zu stärken und um den Irak zu befähigen, die Gefahren abzuwehren, die seine Souveränität und staatliche Unabhängigkeit sowie seine territoriale Unversehrtheit und seine demokratisch-föderale Verfassung bedrohen, vereinbaren beide Seiten Folgendes:
(bilaterale Konsultationen wie einer drohenden Gefahr begegnet werden kann, künftige enge Kooperation in militärischen und politischen Fragen, Versorgung der irakischen Streitkräfte mit Waffen und Gerät etc, )
Es ist keiner fremden Regierung gestattet, irakisches Gebiet oder seinen Wasser- oder Luftraum als Durchgang oder als Basis für einen Angriff auf andere Länder zu benutzen.

Artikel 28

Die Grüne Zone
Mit Inkraftreten dieses Abkommens übernimmt die irakische Regierung die volle Verantwortung für die Grüne Zone. (...)

Artikel 29

Durchführungsbestimmungen(...)

Artikel 30

Geltungsdauer dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für drei Jahre, wenn es nicht vorzeitig von einer Partei im Einklang mit Artikel 3 dieses Abkommens gekündigt wird.
Jede Änderung bedarf der schriftlichen Form und der Einwilligung beider Seiten im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Organe.
Das Abkommen kann mit Jahresfrist von jeder Seite schriftlich gekündigt werden.
Das Abkommen tritt in Kraft ab dem 1. Januar 2009 und wenn es die verfassungsmäßigen Prozeduren in beiden Ländern durchlaufen hat.
Unterzeichnet am 17. November 2008 in doppelter Ausführung. Es gilt gleichermaßen der englische und der arabische Text.

Anmerkung und politische Einschätzungen:

Der "Economist", der immer ein vehementer Befürworter des US-Einmarsches in den Irak und der US-Besetzung des Irak war, kommentiert das Abkommen mit den Worten: "Und jetzt schmeißen die Iraker die Amerikaner raus".
Ich denke, dieses Abkommen verwandelt ab dem 1. Januar 2009 die fremden Machthaber im Irak zu einem zeitweilig geduldeten Fremdkörper. Bemerkenswert ist vor allem, dass irakische Gerichte die Jurisdiktion über alle US-Bürger ausüben werden, die außerhalb der den USA zugewiesenen Flächen und außer Dienst sind. Bemerkenswert ist weiter, dass in spätestens drei Jahren alle US-Soldaten bis auf den letzten Mann abgezogen werden sollen und weder Stationierungen zurückbleiben, noch irakischer Boden für künftige Kriegshandlungen gegen andere Staaten genutzt werden kann.

Das irakische Parlament soll frühestens am 24. November über dieses Abkommen abstimmen. Shiitische Anhänger von Muhtada al-Sadre lehnen das Abkommen ab und verlangen einen sofortigen Abzug aller fremden Truppen.
Der shiitische Ayatollah Ali al-Sistani hat sich noch nicht ausdrücklich zu dem Abkommen geäußert, will aber offenbar dem Abkommen keine Steine in den Weg legen.
Einige sunnitische Gruppierungen verlangen eine Volksabstimmung über dieses Abkommen. Sie verlangen auch eine sofortige Freilassung aller (meist sunnitischer) Gefangenen unter US-Bewachung. Für diese Gefangenen sieht das Abkommen nur vor, dass sie umgehend den irakischen Behörden übergeben werden.


Wal Buchenberg für Indymedia, 23.11.2008

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Ergänzungen

Mainstream-Reaktionen

Leserin 24.11.2008 - 14:34
Ein interessanter Text, der in die Geschichtsbücher eingehen wird.
Bisher hatten die Mainstream-Medien das Abkommen ziemlich totgeschwiegen. Der Spiegel berichtet jetzt erstmals mit einer Seite. Er bezeichnet das Abkommen nicht als "Bushs Niederlage", sondern als "Malikis Triumph". (Maliki heißt der irakische Premier.) Es wird ein irakischer Verfassungsrechtler zitiert, der offenbar an dem Vertragswerk mitgearbeitet hat: "Im Vergleich zu den Verträgen, welche die USA einst mit Deutschland, Japan und Südkorea unterzeichneten, haben wir ein sehr gutes Abkommen."

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