Gerichtsverhandlung zu Anti-Piracy-Software

Konstantin Breyer 03.09.2010 14:38 Themen: Medien Netactivism
Am Schweizer Bundesgericht in Lausanne wird am 8. September die Klage von Hanspeter Thür gegen die Logistep AG verhandelt. Hanspeter Thür ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Die Logistep AG ist Entwickler der Technologie zur Aufdeckung von Produktpiraterie. Der Schweizer Datenschutzbeauftragte und der Vorstand der Logistep AG gaben vorab Auskunft über ihre Erwartungen hinsichtlich des Prozesses.
Am Schweizer Bundesgericht in Lausanne wird am 8. September die Klage von Hanspeter Thür gegen die Logistep AG verhandelt. Hanspeter Thür ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Die Logistep AG ist Entwickler einer auf dem Markt einzigartigen Technologie zur Aufdeckung von Produktpiraterie. Die Spezialsoftware von Logistep ermittelt IP-Adressen von Nutzern, die illegal Inhalte über Peer-to-Peer Netzwerke (Filesharing-Netzwerken) verbreiten.
Der Schweizer Datenschutzbeauftragte sieht in der von Logistep eingesetzten Technologie zur Ermittlung von IP-Adressen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Über die IP-Adresse können die zuständigen Behörden den Namen des Anschlussinhabers der Internetverbindung ermitteln.
Auf Anfrage teilte Thür mit: „Ich erhoffe mir von der Verhandlung vor allem die Klärung der Frage, ob die IP-Adresse zu den Personendaten gehört“. Das sei, so Thür weiter, „eine Frage mit internationalem Charakter“.
Richard M. Schneider, Vorstand der Logistep AG äußert sich mit Blick auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zuversichtlich. "Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch die Logistep AG zurückgewiesen, da Logistep als ältester und erfahrenster Technologieanbieter seiner Art seine forensischen Dienstleistungen mit Augenmaß, hohem Rechts- und Qualitätsbewusstsein entwickelt und einsetzt."
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Thür im vergangenen Jahr mit seiner Klage gescheitert. Die Richter stellten damals in ihrer Urteilsbegründung fest, dass die Ermittlung und die Weitergabe der IP-Adresse gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Nutzer verstößt. Allerdings sind IP-Adressen nach Ansicht der Richter keine besonders schützenswerten Personendaten. Daher sei keine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen notwendig. Es handle sich deshalb um eine nicht schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Die Ermittlung des Anschlussinhabers über seine IP-Adresse sei durch das "überwiegende öffentliche und private Interesse" gerechtfertigt.
Das Schweizer Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde. Daher ist das Urteil am Mittwoch eine Entscheidung in letzter Instanz.
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