Plauen: Rechtswidriges "police private part."

securios 03.09.2010 08:56 Themen: Freiräume Repression
“police private partnership“ (ppp) ist in jüngster Zeit in die Kritik geraten. Die Stadt Plauen hat nun eine Sicherheitsfirma mit der Durchsetzung ihrer “verschärften Polizeiverordnung“ beauftragt. Der private Sicherheitsdienst soll in direkter Zusammenarbeit mit Polizei und Ordnungsamt gegen städtische Ordnungsprobleme vorgehen und auf “Punks“ ein besonderes Auge haben. Die Privaten könnten “Buß- und Verwarngelder“ verhängen sowie “Platzverweise“ erteilen, so die Stadtverwaltung. In einer Testphase gingen die “Security-Leute“ bisweilen “aggressiv und wenig zimperlich vor“. Das Plauener “ppp-Modell“ geht in dieser Form weit am Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz vorbei.
“Lars Legath von der Linkspartei sprach von einer verschärften Polizeiverordnung, mit deren Hilfe künftig vor allem Jugendliche aus der Innenstadt vertrieben werden könnten. Damit bezog er sich auf den Paragraphen acht des Papiers. Danach ist es verboten, mit Rollschuhen, Rollerskates, Skateboards, Fahrrädern oder mit anderen Spiel- oder Sportgeräten auf öffentlichen Straßen und Anlagen umherzufahren, wenn dadurch Personen gefährdet oder belästigt werden.“ (Plauener Zeitung, 26.08.10)

“Der Kampf gegen Kriminalität und andere Formen ‘abweichenden Verhaltens‘ ist dabei nur ein Aufgabengebiet.“ (Zitat: Harald Olschok in DER SICHERHEITSDIENST, DSD, Verbandsorgan des BDWS 2/03, S. 25)

“Olschok rechnet auch damit, dass Wach- und Sicherheitsunternehmen bundesweit weiterhin vom Trend zur so genannten Fremdvergabe etwa von Überwachungsaufgaben profitieren werden. (…) Zudem erwartet Olschok, dass auch die öffentliche Hand Sicherheitsaufgaben weiterhin zunehmend an private Anbieter vergeben wird. Dazu würden klamme Kassen viele Städte und Gemeinden förmlich zwingen, sagte der Sicherheitsexperte.“ (Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer des BDWS, e.V. in YAHOO! Nachrichten vom 06.07.04 “Mit Sicherheit Wachstum - Wachdienste wollen weiter zulegen“)

Plauen: Rechtswidriges “police private partnership“

Im sächsischen Plauen hat die Stadtverwaltung eine Sicherheitsfirma mit der Durchsetzung ihrer “verschärften Polizeiverordnung“ beauftragt. Die “Security-Leute“ sollen die “Brennpunkte“ der Stadt kontrollieren und Polizei und Ordnungsamt aktiv bei ihrer Arbeit unterstützen: “Drohende Verwarn- und Bußgelder sowie Platzverweise sollen den City-Zechern und Freiluftpinklern den Spaß verderben“; auch stellten “Punks auf Bänken und in Parks“ ein Problem dar, heißt es hierzu aus dem Rathaus. (freiepresse.de, Plauener Zeitung, 26.08.10)
Bei diesem Modell handelt es sich um 100%ges “police private partnership“ (ppp), einem behördlich-privaten Sicherheitsverbund, welcher für öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen soll. Die Rechtsgrundlage hierfür soll der Vertrag zwischen der Stadt Plauen und der Sicherheitsfirma bilden. Kritiker und Juristen halten derartige ppp-Modelle für rechtswidrig, weil hierbei das Gewaltmonopol, der Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz sowie der Datenschutz ignoriert werden.
Der Lobbyverband der Sicherheitswirtschaft, der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) e.V., vertritt hierzu folgende Meinung: “Sicherheitsaufgaben vs. Gewaltmonopol: Dabei liegt das Gewaltmonopol beim Staat und das ist richtig so. Private Sicherheitsdienstleister haben keine Befugnisse, die über das Jedermannsrecht hinausgehen. Für die Aufgabenerfüllung und auch im Sinne des polizeilichen Präventionsgedankens ist das ausreichend. Schützen durch Präsenz und Deeskalation lautet das Motto. Das Prinzip ist: ’Rausgehen und nach dem Rechten schauen.’“

Übernahme “hoheitlicher Tätigkeiten“ durch private Sicherheitsdienste

In Plauen gehen die Befugnisse der “Hilfs-Sheriffs“ weit über die sog. “Jedermannsrechte“ (Notwehr, Nothilfe u. vorläufige Festnahme bei vorliegen einer Straftat) hinaus. Mit “beobachten, erkennen und melden“ – und somit lediglich das “Auge und Ohr“ der Ordnungsbehörden zu sein - ist die Arbeit der Privaten im Städtchen nicht getan. Der private Sicherheitsdienst stellt Ordnungswidrigkeiten fest und verteilt Buß- und Verwarngelder sowie Platzverweise. Dazu werden die Personalien der Betroffenen festgestellt. Weigern sich die Betroffenen den Weisungen und Forderungen des Sicherheitspersonals nachzukommen, wird mit der Polizei gedroht.
Gerade Personalienfeststellungen und Platzverweise sind aber Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, die nach dem Gesetz nur Amts-/Hoheitsträgern vorbehalten sind. Darüber hinaus ist man in einigen Innenministerien der Länder der Rechtsauffassung, dass bereits Streifengänge im öffentlichen Raum hoheitliches Handeln darstellen und deshalb einer Rechtsgrundlage bedürfen. Diese existiere jedoch für private Sicherheitsdienste nicht. Schon häufiger haben die Innenministerien der Länder in ihren Schreiben an Städte und Gemeinden auf diesen Punkt hingewiesen.

Kritik am Plauener ppp-Modell

Dies und anderes geht einigen Stadträten beim Plauener ppp-Modell zu weit: Die Sicherheitsleute gingen bisweilen aggressiv und wenig zimperlich vor, mitunter hätten sie sogar Hunde an ihrer Seite, sagt Costantin Eckner (FDP). "Wir sollten uns jedoch um mehr Toleranz bemühen und versuchen, ohne die schwarzen Sheriffs auszukommen.", so der Liberale. Lars Legath von der Linkspartei sprach von einer verschärften Polizeiverordnung, mit deren Hilfe künftig vor allem Jugendliche aus der Innenstadt vertrieben werden könnten. Damit bezog er sich auf den Paragraphen acht des Papiers. Danach ist es verboten, mit Rollschuhen, Rollerskates, Skateboards, Fahrrädern oder mit anderen Spiel- oder Sportgeräten auf öffentlichen Straßen und Anlagen umherzufahren, wenn dadurch Personen gefährdet oder belästigt werden.

Wer kontrolliert die privaten Kontrolleure?

Das Plauener ppp-Modell, der Einsatz der privaten “Hilfs-Sheriffs“ im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, gibt Anlass zu Sorge und Kritik. Die Stadt Plauen reicht ihr Gewaltmonopol an eine Sicherheitsfirma weiter, die nun relativ unkontrolliert ihr eigenes – profit- und interessenorientiertes – Ordnungsrecht durchsetzen kann. Während Beamte und Angestellte der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden eine Eingriffsgrundlage bzw. Befugnisnorm benötigen um in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen, existiert diese “Schutzhürde“ für die Privaten nicht. Wahlweise kann der von der Stadt Plauen beauftragte private Sicherheitsdienst nun die Polizeiverordnung durchsetzen oder auch “unterschwellig“ agieren - Kritiker sprechen bereits von einer “privaten Hausordnung“ für den öffentlichen Raum.
Widerspruch gegen Grundrechtseingriffe (z.B. Platzverweise) durch die Sicherheitsfirma ist übrigens nicht möglich, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt; “Private Ordnungsmaßnahmen im öffentlichen Raum“ existieren im öffentlichen Recht gar nicht! Somit stellt sich die Frage nach einer (öffentlichen) Kontrolle der Plauener “Hilfs-Sheriffs“: Wer schützt die Bürgerinnen und Bürger vor “Willkür-Maßnahmen“ dieser Sicherheitsfirma?
Generell werden Sicherheitsfirmen durch die zuständigen Ordnungs- und Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Diese müssen auch Beschwerden bearbeiten. Bei Strafanzeigen (z.B. Körperverletzungsdelikte) gegen die “Security-Leute“ müsste die örtliche Polizei ermitteln. Dumm nur, dass ausgerechnet Polizei und Ordnungsamt zur Zusammenarbeit mit dem privaten Sicherheitsdienst verpflichtet sind und sie als Teil des ppp-Modells “ihren Hilfs-Sheriffs“ dienstliche “Rückendeckung“ geben müssen.
Der Aufgabenbereich des privaten Sicherheitsdienstes ist ebenso “schwammig“ wie Teile der “verschärften Plauener Polizeiverordnung“. Lars Legath hat auf die Möglichkeit hingewiesen, dass nach der neuen Verordnung beispielsweise spielende Kinder “aus dem Verkehr gezogen werden können“, wenn sich dadurch Jemand belästigt fühlt (§ 8 der Plauener Polizeiverordnung).
Beim Plauener ppp-Modell kommt der Betrachter nicht umher festzustellen, dass – defakto - den Bürgerinnen und Bürgern Rechte genommen werden und im Gegenzug den privaten “Hilfs-Sheriffs“ - unzulässiger Weise – Befugnisse zugesprochen werden. Und damit lässt die Stadt Plauen ihre Bürgerinnen und Bürger im Regen stehen, nach dem Motto: “Seht selber zu, wie ihr damit klar kommt!“

police private partnership: Die Bürger als ”Versuchskaninchen“

Die Privatisierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treibt hierzulande seltsame Blüten. Die Bürgerinnen und Bürger werden zu “Versuchskaninchen“ degradiert und müssen zudem ihr “Versuchslabor“ auch noch selber bezahlen; “police private partnerships“, die den Menschen als ein “Plus“ an Sicherheit “verkauft“ werden entpuppen sich schnell als Mogelpackung: Statt der versprochenen öffentlichen Sicherheit gibt’s “private Ordnung“, Kontrolle und Vertreibung im öffentlichen Raum, wie beispielsweise aus Norderstedt berichtet wird (siehe link im Textanhang). Statt den mittels ppp erhofften Einsparungen von öffentlichen Geldern werden die Steuerzahler doppelt zur Kasse gebeten, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) moniert: Sie müssen zusätzlich zu den Beamten und Angestellten der Sicherheits- und Ordnungsbehörden nun auch noch Sicherheitsfirmen finanzieren.

Aus Sicht mancher Bürgerrechtler besteht die Gefahr, dass die an ppp beteiligte Sicherheitsindustrie ihre Machtposition dazu missbraucht um in Innenstädten und Einkaufsstraßen die Ordnungswünsche ihrer Privat- und Geschäftskunden umzusetzen.
Regelmäßig werden - mit Verweis auf “Hausrecht und Hausordnung“ - in “Shopping-Malls“ und Einkaufszentren “konsumfremde Aktivitäten“ (z.B. Gewerkschaftsaktivitäten u. Betteln) unterbunden. Immer wieder fallen Security-Dienste auf die über den Hausrechtsbereich hinaus für Ordnung sorgen und beispielsweise Strassenbettler, -musikanten und Jugendliche vertreiben. Häufig werden dazu vom Sicherheitspersonal (öffentliche) Befugnisse vorgetäuscht und Betroffenen mit der Polizei gedroht. Der Wunsch privater Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum “aufzuräumen“ ist also da.
Für die Allgemeinheit wird es aufgrund der öffentlichen Beauftragungen von Sicherheitsfirmen immer schwieriger zu erkennen was die “Privaten“ dürfen und wo ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsgrenzen liegen.
Alleine die Tatsache, dass private Sicherheitsdienste nicht dem Gemeinwohl verpflichtet sind sondern - fast immer – privatwirtschaftliche “Kundeninteressen“ durchsetzen müssen verbietet die Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben im öffentlichen Raum. Fest steht: Wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen privaten Auftraggebern, Sicherheitsunternehmern und Sicherheitspersonal orientieren sich nicht an den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger.

Die Polizei hat schon lange ihre Vorbehalte gegenüber privaten Sicherheitsdiensten aufgegeben und kooperieren heutzutage bundesweit mit diesen. Für einzelne Städte und ganze Bundesländer existieren hierzu Kooperationsverträge zwischen der Polizei und dem BDWS.Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das, dass ihnen bei Konflikten mit privaten Sicherheitspersonal hinzugezogene Polizeibeamte nicht mehr “neutal“ gegenüberstehen. Als Problematisch für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Sicherheitsindustrie erweist sich auch folgender Punkt: Sicherheitsfirmen leben von Kriminalität und Ordnungsproblemen – je mehr desto besser für’s Geschäft. Häufig gehen die Meinungen der Polizei und des Sicherheitsgewerbes hierüber weit auseinander. Bereits in der Vergangenheit hatte sich die Polizei darüber beklagt, dass die Branche – aus Profitstreben – bewusst Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung verbreite.
In Bad Godesberg hatte kürzlich die “Citystreife“ der Firma DTH-Security “Alarm geschlagen“. Die Polizei konnte jedoch eine veränderte Sicherheitslage und einen Anstieg der Kriminalität in Bad Godesberg nicht bestätigen und kritisiert die öffentlichen Aussagen der Sicherheitsfirma hierzu. (General-Anzeiger Bonn, 18.08.10)

Von police private partnerships, von Sicherheitsfirmen die als Vertragspartner der Polizei und gegen Bezahlung für öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen, ahnte man vor über 30 Jahren noch nichts. Um so erstaunlicher ist dazu die Aussage des Hamburgische Rechtsproffessor Hoffmann-Riehm aus dem Jahr 1977. Er dachte damals laut über die Zukunft des Sicherheitsgewerbes nach und meinte: "Vielleicht könnte es in Zukunft eine 'große Familie' privater Sicherheitsdienste geben, einen 'Clan', der Schutz verspricht, aber Macht meint"!

Textquellen/links:

Hilfs-Sheriffs auch nächstes Jahr in der City (freiepresse.de, Plauerner Zeitung, 26.08.10)

Norderstädt: Vertreibung durch Pütz Security (trend onlinezeitung 09/10)

Streit um Schwarze Sheriffs (Infoarchiv Norderstädt, 25.08.10)

Kein Ort für Jugendliche (taz Nord, 01.09.10)

Kriminalität in Godesberg: Ein Problem, zwei Meinungen (General Anzeiger, 18.08.10)

Mehr Informationen zum Thema:

Die private Stadtpolizei (Indymedia, 22.05.10)

Staat und Sicherheitswirtschaft: Gemeinsam gegen das Gewaltmonopol der Bundesrepublik (trend onlinezeitung 12/04)

Mit Sicherheit in der Krise? (Neues Deutschland, 28.08.10)

Sicherheit im städtischen Raum -Sicherheitsbranche zwischen Niedriglohn und Law-and-Order-Praktiken (Telepolis, 28.08.10)

Die private Stadtsicherheit... (trend onlinezeitung 08/04)
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Ergänzungen

Private Macher in der Eingriffsverwaltung

J. Kraus 12.12.2010 - 00:20
Das ist nicht nur bei der Stadt Plauen so. Das Arbeitsamt Plauen praktizierte ähnlichen Missbrauch schon vor vielen Jahren!

Verträge sind einzuhalten - selbst im Befinden sittenwidriger Aufgabenzuweisungen.

Durch ein Arbeitsamt (neue BL) mit zutun alter Nomenklatura missbraucht. Nach Ratsuche dann von meiner hiesigen SPD verraten. Mit der Prozedur einer Arbeitsgruppe des rechtschaffenen Deutschen Parlamentes die mir aufgelasteten zum Eingriff verpflichtenden staatlichen Daueraufgaben (Straftatsermittlungen) in eine
A u s n a h m e z u r R e g e l des Funktionsvorbehaltes definiert und mich damit wohl zum Besten gehalten, weil es zur Gewährleistung innerer Sicherheit und zur Kosteneinsparung im Staat, diesem so viel günstiger kommt und man keine Fürsorge und Verantwortung für den Arbeitnehmer zu pflegen hat. Zur Krönung dieser Zote, muss man sich (nach Drs. 13/5498 des DB) in diesem Verhältnis auch noch als "Prüfbeamter" betiteln lassen.

Hat mich mein Arbeitgeber Arbeitsamt (hier als Verfolgungsbehörde bestimmt) für eingriffsbefugte Aufgaben zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung selbst sitten- und grundrechtswidrig beschäftigt? Denn über die Anforderungen und Aufgaben der Verfolgung von Straftaten wurde ich bei Vertragsabschluss nicht unterrichtet bzw. wurden mir diese nicht offenbart.

Das/die Arbeitsamt/-agentur soll Maßnahmen durchführen um einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen, Strukturen verbessern um Arbeitslosigkeit zu senken, legale sozialversicherungspflichtige Arbeit vermitteln und durch Eingliederung in Arbeit Hilfebedürftigkeit beenden, um so mit Sozialleistungen Maß zu halten und das Steueraufkommen zu entlasten.

Für diese Aufgaben stellt mich das Arbeitsamt aushilfsweise 2 Jahre b e f r i s t e t ein, überträgt mir im privaten Rechtsverhältnis ohne meine Zustimmung Befugnisse aus der Eingriffsverwaltung des öffentlichen Rechts (im Konnex OWIG/Strafgesetz) und schickt mich zu Arbeitgebern die illegal Ausländer für sich arbeiten lassen und diese möglichst noch an andere Subunternehmer weiter verleihen, um dem Staat Sozialabgaben und Steuern zu hinterziehen.

Von den verbalen und versuchten tätlichen Angriffen, denen ich mich bei Kontrollmaßnahmen auf Baustellen, in Gaststätten, etc. auszusetzen hatte mal abgesehen, freuen sich die vielen betroffenen und von mir auch ohne Verdacht zu prüfenden Arbeitgeber natürlich nicht über mein unangekündigtes Erscheinen und meine präventiven und repressiven Kontrollaufgaben in ihren Betriebsbereichen.

Nach Ende meiner Befristungen und den von mir korrekt ausgeführten Diensten für das Arbeitsamt, bekomme ich diese Aufgaben der Verfolgung illegaler Ausländerbeschäftigung durch Einzel- und Gruppenermittlungen als wohlwollende Förderung meines weiteren beruflichen Weges schriftlich bestätigt. Nun darf, will und muss ich mich ebenfalls bei den von mir geprüften und angezeigten Arbeitgebern neu um Jobs bewerben, um meinen Lebensunterhalt weiter verdienen zu können und mein persönliches Fortkommen zu realisieren. Verständlicherweise stellt mich jetzt kein Arbeitgeber mehr ein und behält mich, mein Gesicht und meine vom Arbeitsamt für zukünftige Bewerbungsinitiativen bestätigten Ermittlungsaktionen gegen Arbeitgeber in missfälliger Erinnerung.

Durch diesen Missbrauch des Arbeitsamtes für teils unbegleitete leitende Betriebsprüfungen bin ich jetzt auf Dauer arbeitslos geworden und belaste so nun meinerseits zwanghaft auch wieder die Sozialkassen und Steuerzahler, für deren Entlastung ich doch einst vom Arbeitsamt eingesetzt und mit dieser staatlichen Daueraufgabe beauftragt bzw. ausgestattet wurde.

Also Aufgaben und Befugnisse wie etwa: Für eine mittelbare Staatsdienststelle/Bundesverwaltung u.a.
Vorinformationen über Wirtschaftsstraftaten zwecks öffentlicher Anklage zur Strafverhängung, aushilfsweise auf privatrechtlicher Grundlage, befristet zu beschaffen und zu sichern.
Wer hat hier diese Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte zu verantworten?

Warum um Gottes Willen müssen solche eingriffsbedingte Aufgaben der Ermittlung unternehmerischer Straftaten von in privatrechtlich befristeten Verhältnissen stehenden Aushilfsangestellten durchgeführt werden, die nach ihrer Befristung auf diesen Arbeitsmarkt wieder angewiesen sind?

Eine widersinnige schmutzige Abfolge der Ausübung staatlicher Gewalt in XL-Strukturen. Und übrigens, vergangene Jahre über dieses Problem können nicht heilen, erhärten indes diese deliktbehaftete Situation.

Viele Grüße

J. Kraus E-Mail:  vermerke@googlemail.com

P.S.

Wie im Eingang vermerkt, boshaft der Deutsche Bundestag dazu!

Der Deutsche Bundestag als das oberste demokratische Staatsorgan meint:

Unter Einbeziehung der hierzu eingeholten Stellungnahme des BMWA und des Bundesministeriums der Justiz, läßt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Gemäß Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des Öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Die Vorschrift ist wegen der doppelten Einschränkung, wonach die Übertragung nur “als ständige Aufgabe” “in der Regel” erfolgen müsse, sehr elastisch.

Aus der Tatsache, dass der Petent in befristeten Arbeitsverhältnissen hoheitliche Befugnisse wahrgenommen hat, kann er auch keinen Rechtsanspruch ableiten. Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, insoweit subjektive Rechte zu schützen.

Was ich noch dazu sagen möchte. Ich will Ihnen damit mitteilen, welche Aufgaben ich als Aushilfe auszuführen hatte, die dann im Anschluss daran für mich zu andauernden massiven Nachteilen führten.

Ich glaube grundsätzlich immer noch nicht, dass man das Gewaltmonopol des Staates -die Eingriffsverwaltung- einfach mal so an Aushilfen im Privatrecht übertragen darf.

Deshalb kann ich auch nicht glauben, dass man Aufgaben der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung von Straftaten beinhalten, in Arbeitsverhältnisen, die zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden, ausführen darf.

Ich glaube weiterhin nicht an die mir übersandte Auslegung unseres Parlamentes als oberstes demokratisches Staatsorgan, dass es in Deutschland Vorschriften gibt, in denen wegen einer doppelten Einschränkung die oben beschriebenen Normen des Eingriffsrechtes auf sehr elastischen Grundlagen beruhen können bzw. dürfen.
Auch in Deutschland nicht!

Elastisch erschlossen ohne in den Ursprung zurückkehren zu können grüßt Sie freundlichst


J. Kraus, alias (Ela Stisch)

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