Nbg: RichterInnen verweigern Angeklagtenrechte

K.O.B.R.A.-antirepressionsplattform 01.08.2008 15:21 Themen: Repression
Es ist üblich, dass Angeklagten ohne Anwalt von Gerichten selbst elementare Rechte verweigert werden. Offensichtlich im Bemühen, "kurzen Prozess" zu machen, wird unverteidigten Tatverdächtigen erzählt, sie könnten keine Anträge stellen oder bekämen keine Akteneinsicht. So geschehen auch wieder bei einem - ansonsten eher unbedeutenden - Prozess vor dem Amtsgericht Nürnberg/Fürth am 1.8.3008. Es wurde ein kurzer Prozess ...

Vorspiel

Der Tatverdächtiger im Ordnungswidrigkeitenprozess soll Einladungsplakate für die Veranstaltung "Fiese Tricks von Polizei und Justiz" im Dezember letzten Jahres in Nürnberg geklebt haben. Das kostet 40 Euro, findet die Stadtverwaltung. Bußgeldbescheid, Widerspruch, ein Termin wird angesetzt. Der Angeklagte beantragt Akteneinsicht und bekommt einen Brief, dass unverteidigte Angeklagte kein Anrecht darauf haben (siehe Abbildung). Schön, denkt sich der Betroffene, der erste Fehler. So geht es weiter. Ein bisschen dumm stellen hilft - dann gehen die RichterInnen zum typischen Alltagsstil über. Ein Gericht ist eine Urteilsfabrik. Die Menschen zählen nichts, es wird im Akkord verurteilt. Um mehr Zeit für die Kaffeepause zu haben, werden die oft hilflosen Angeklagten mit Falschaussagen über ihre Rechte zur Passivität gebracht. Das ist Routine, d.h. die RobenträgerInnen gehen standardmäßig so vor.

 

Freitag, 1.8., 9 Uhr

Aufruf zu Sache. Eine Behördenmitarbeiterin, die Richterin, eine Protokollführerin, der vermeintlich Ordnungswidrige und ein Zeuge (Polizist) erscheinen, zudem ein Zuschauer (die angekündigten Beobachter einer örtlichen Rechtshilfegruppe erscheinen nicht). Der zu Verurteilende bittet darum, einen Antrag zu stellen. Kein selbstsicherer Auftritt. Die Richterin nimmt ihn deshalb nicht ernst und sagt, dass das jetzt nicht ginge. Kleines Wortgefecht, aber der zu Verurteilende mimt weiter den Harmlosen (und denkt sich: gut, zweiter Fehler). Die Richterin macht, was sie wahrscheinlich immer macht: dem Angeklagten systematisch die Rechte verwehren. Rechtsbeugung dürfte das sein, denn mit Sicherheit weiß sie es besser.

 

9.08 Uhr

Die Personalien werden geprüft. Der zu Verurteilende antwortet mürrisch und weist darauf hin, dass er erst was beantragen will. Geht aber nicht (siehe oben). Dann wird der Bußgeldbescheid vorgelesen und er gefragt, ob er was zur Sache sagen will. Er antwortet, dass er gar nicht weiß, worum es geht, er wolle sich doch erstmal die Akte ansehen. Das ginge nicht ohne Verteidiger, sagt die Richterin. Der zu Verurteilende fragt vorsichtshalber nochmal nach und bekommt bestätigt, dass ein unverteidigter Angeklagter kein Akteneinsichtsrecht hat. Das wars. Der zu Verurteilende zieht einen vierseitigen Befangenheitsantrag (siehe Text unten) und verliest den. Den hatte er schon vorher geschrieben, denn das Verhalten von RichterInnen ist vorhersehbar - die Rechtsbeugung hinter den Mauern der Herrschaftspaläste ist System, nicht Irrtum im Einzelfall.
Nach dem ersten Absatz hofft die Richterin, dass es das jetzt war, aber es geht weiter, wie der Text unten zeigt. Danach versucht die Richterin noch einen kleinen Gegenangriff. Der Prozess wird unterbrochen und soll um 12 Uhr fortgesetzt werden. Alle gehen nach draußen, drinnen sollen die nächsten Prozesse laufen. Die Richterin sucht ihren Dienstvorgesetzten, der den Befangenheitsantrag bearbeiten soll.

 

9.28 Uhr

Wenige Minuten später taucht sie wieder auf, holt wieder alle in den Saal und verkündet, dass der Prozess "ausgesetzt" wird. Das ist das JuristInnenwort für: Geplatzt. Alles nochmal neu. Ende der Verhandlung für heute. Die Richterin behauptet etwas resigniert, sie hätte ja nur gesagt, sie könne die Akten nicht herausgeben. Das aber war dann doch zu dreist gelogen - und sie bestand auch nicht darauf. Aber vielleicht wird diese Wahrheit demnächst "festgestellt". Nichtsdestotrotz wurde auch durch diese Bemerkung klar: Die Richterin wusste, dass ein Akteneinsichtsrecht bestand. Aber sie versuchen es halt ständig, die Rechte nicht zu gewähren ... Daher: Macht mehr Prozesstrainings (z.B. 2./3. und 9./10.8. in der Projektwerkstatt Saasen, 17.8. auf dem AntiraCamp ...). Widersetzt Euch!
Der zu Verurteilende fährt zurück, das Bahnticket hatte das Gericht finanziert: 104,40 Euro. Beim Prozess geht es um 40 Euro. Ob der weitergeht, ist nun offen. Vielleicht wollen die Damen und Herren in Robe und Uniform mehr Ruhe haben in ihren Massenabfertigungsanlagen für soziales Elend. Oder sie laden nochmal ein - die spannenden Teile des Prozesses aber kommen erst noch.

 

Warm-up

Für den zu Verurteilenden war das Ganze ein nettes Aufwärmtraining. Ab Montag steht er in Gießen vor Gericht - und zwar den August über gleich mehrfach. Hier sind die RichterInnen vorgewarnt, seit Jahren treffen RichterInnen, StaatsanwältInnen, PolizeibeamtInnen und ihre KritikerInnen spektakulär aufeinander. Erstere wollen Letztere unbedingt hinter Gitter bekommen. Dazu haben sie sich mehrfach Straftaten ausgedacht und den zu Inhaftierenden untergeschoben. Klug vorgegangen sind sie dabei nicht - und zum Glück haben sich in Gießen einige Leute auch nicht daran gehalten, immer zu schweigen und alles über sich ergehen zu lassen. Am Montag, den 4. August (9 Uhr, Landgericht) beginnt eine solche Verhandlung um von der Polizei selbstgebastelte Beweismittel und mit offensiven Verteidigungsstrategien der Menschen auf Anklagebank und (hoffentlich) Publikum. Es ist die zweite Instanz (Bericht von erster Instanz ++ Bericht als Fallbeispiel in der Bilderschau "Fiese Tricks von Polizei und Justiz": HTML, PDF). Am folgenden Montag gehts weiter. Jeweils davor (also morgen ab 14 Uhr und Wochenende 9./10.8., Start auch Samstag 14 Uhr) findet für alle Interessierten ein Training zu offensiv geführten Prozessen in der Projektwerkstatt Saasen statt - mit einer Vorführung der Ton-Bilderschau "Fiese Tricks von Polizei und Jusiz" am So, 10.8., um 17 Uhr.
In der letzten Augustwoche dann kommt es noch dicker: Zwei Anklagen stehen an - einmal wegen der Genfeldbefreiung 2006 und zum anderen, weil jemand den hessischen Innenminister Bouffier als "Rechtsbrecher" bezeichnet haben soll. Sowas aber auch ... da wird dann wohl mal geklärt, ob er einer ist bzw. ob mensch ihn so benennen darf, weil er einer ist.

 

Dokumentiert:
Antrag der Befangenheit gegen die Richterin am Amtsgericht B.-D.
Az. 310 Cs 201 Js 3220/04

Sehr geehrte Damen und Herren,
die penetrante Verweigerung der Akteneinsicht führt zu einem Verdacht der Befangenheit und begründet daher einen Befangenheitsantrag. Diesen möchte ich hiermit schriftlich einreichen.

Ich stelle den Antrag auf Befangenheit mit der Begründung, dass mündlich die Akteneinsicht verweigert wurde. Dieses geschah auch bereits schriftlich (per Schreiben des Richters am Amtsgericht Held am 30.6.08)

Auszug aus dem Schreiben vom 30.6.2008: (siehe Abbildung)

Die dabei benannten Begründungen sind rechtlich nicht haltbar. Urteile und Rechtskommentare zu der Frage der Akteneinsicht eines Betroffenen ohne Anwalt sind eindeutig und zugänglich. Daher erzeugt die Verweigerung der Akteneinsicht den Verdacht der Befangenheit, da anzunehmen ist, dass diese Handlungen mit einer Abneigung gegen meine Person begründet sind. Ob diese aus einem speziellen Grund entstanden ist oder dem Willen entspringt, vermeintlichen Missetätern ihre formal zugebilligten Rechte in einem Verfahren vor Gericht nicht geben zu wollen, spielt dabei keine Rolle. Es kommt allein darauf an, dass die Richterin eine Handlung ausführt, die den Verdacht einer Befangenheit begründet.

Zur Rechtslage:
Anders als die vom Gericht vertretene Auffassung stützen sich meine Anträge auf Akteneinsicht auf die geltende Rechtslage. Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt im § 46, Abs. 1: „Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.“ Da zur Frage der Akteneinsicht keine gesonderten Vorschriften des OWiG existieren, kommen die Regelungen der StPO also voll zur Anwendung.
Dort ist dem Angeklagten ohne Anwalt ein Akteneinsichtsrecht eingeräumt. Denn nach § 147 Abs. 7 der StPO können einem Angeklagten ohne Verteidiger Akten ausgehändigt werden. In Verbindung mit der Rechtssprechung europäischer Gerichte, denen nach der Einführung des § 147 Abs. 7 kein deutsches Recht mehr entgegensteht und die deshalb an diesem Punkt Wirkung entfalten, ist diesem auch stattzugeben, wenn keine höherrangigen Rechtsgüter entgegenstehen. Dieses ist augenscheinlich nicht der Fall, zumindest vom Gericht auch nicht beschieden und daher auch nicht so behauptet worden.
Ich möchte fünf Quellen angegen, die meine Rechtsauffassung und meinen Rechtsanspruch auf Aktenkenntnis stützen:

  1. In seinem Beschluß 3 Ws 41/05 zum Verfahren 501 Js 19696/02 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 26.1.05 die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Angeklagten abgelehnt mit der Begründung, dass für die Akteneinsicht kein Rechtsanwalt notwendig sei. Auszug aus dem Beschluss: „Der Umstand, dass der Angeklagte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen kann, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Insoweit sieht § 147 VII StPO die Möglichkeit vor, dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten Abschriften aus der Akte zu erteilen.“
    Diese Formulierung ist nur dann in sich schlüssig, wenn die Abschriften auch erteilt werden.
  2. Nach der Neuregelung des § 147 Abs. 7 können aber dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (so schon zur früheren Rechtslage LR-LÜDERSSEN, 24. Aufl., a. a. O.; SCHROEDER NJW 1987, 301, 303). Über einen entsprechenden Antrag hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende gem. § 147 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm wird i. d. R. stattzugeben sein, wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet ist und nicht schutzwürdige Belange Dritter (z. B. Schutz gefährdeter Zeugen pp.) entgegenstehen. Ergibt die Prüfung, dass der Beschuldigte sich ohne Aktenkenntnis nicht angemessen verteidigen kann, so ist ihm gegebenenfalls nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
    Quelle: ZAP Heft 2/2002; Fach 22, S. 345 ff.
    Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO. Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm
  3. Akteneinsicht für Beschuldigte
    Im Strafverfahren wird die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur Rechtsanwälte für einen Beschuldigten Akten einsehen dürfen, der Beschuldigte selbst jedoch nicht. Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerug der Akteneinsicht gilt als Verweigerung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, denn erst diese ermöglicht es überhaupt, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.
    Dem Beschuldigte, der keinen Anwalt hat, können Auskünfte und Abschriften aus der Akten erteilt werden.
    Am 22. Oktober 1998 hat das Landgericht Mainz entschieden, dass die Verweigerung der Akteneinsicht für Beschuldigte im Widerspruch zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht. Daraufhin verabschiedete der Bundestag das StVÄG 1999 (BGBl. I 2000 S. 1253) um auch Akteneinsicht ohne Anwalt zugänglich zu machen.
    Am 13. März 2003 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindesten jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Quelle: wikipedia
  4. Auszug aus EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13.3.2003 (Öcalan v. Türkei, 1. Kammer): Das von Art. 6 EMRK umfasste Recht auf Akteneinsicht kann dann nicht allein auf den Verteidiger beschränkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann. Darüber hinaus müssen jedem Angeklagten die Akten vor der Hauptverhandlung grundsätzlich zugänglich sein.
  5. Auszüge aus Stephan Schlegel, „Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren“ in HRRS Dez. 2004, S. 411 ff.): Eine wirksame Verteidigung - auch durch den Beschuldigten selbst - ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind (BGHSt 29, 99; SK-StPO-Wohlers § 147, 1; LR-Lüderssen § 147, 1; KK-StPO-Laufhütte § 147, 1), wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können (Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei, Reports 2003, § 160 ff. = EuGRZ 2003, 472, 481; KK-StPO- Laufhütte § 147, 1). Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar ( Vgl. insoweit auch zur Rechtsprechung des EGMR, der den Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs anerkennt m.w.N. Gaede HRRS 2004, 44 ff.).
    Fazit (gehört noch zum Zitat!)
    Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte. Unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren, d.h. nicht durch einen Verteidiger vermittelten, Zugang zu den Akten.
  6. Im Kommentar von Kleinknecht/Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung heißt es zum Paragraph 147 klipp und klar (Rd.Nr. 4): „Dem Beschuldigten selbst können jedoch Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (VII; vgl auch schon LG Ravensburg NStZ 96, 100). Zur Gefährdung des Untersuchungszwecks vgl unten 25; bei schutzwürdigen Interessen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter, an den Schutz gefährdeter Zeugen und an den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken (BT-Drucks 14/1484 S. 22). Die Akten dürfen dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden. Kann er sich ohne vollständige Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen (27 zu § 140); ist das wegen des geringfügigen Vorwurfs untunlich, muß die Akteneinsicht gewährt werden (EGMR NStZ 98, 429 mit zust Anm Deumeland; zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das Akteneinsichtrecht des Beschuldigten allgemein Böse aaO und Haass NStZ 99, 442).“

Dem ist nicht hinzuzufügen.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Halle hat ein dort amtierender Richter in ähnlicher Weise wie hier die Akteneinsicht eines unverteidigten Tatverdächtigen verweigert. Dem daraufhin erfolgten Befangenheitsantrag wurde stattgegeben. Der Fall ist weitgehend identisch mit dem Ablauf hier. Ich zitiere daher aus der Feststellung der Befangenheit durch das Gericht: (siehe Abbildung)

Aus all dem ist erkennbar, dass der von mir vorgebrachte Antrag auf Akteneinsicht begründet war und der Rechtslage entspricht. Demgegenüber ist die Nichtgewährung meines Antrags ein Rechtsbruch und eine massive, willentliche Einschränkung meiner Verteidigungsfähgikeit. Da damit wissentlich und willentlich ein faires Verfahren torpediert wird, entsteht berechtigterweise der Verdacht der Befangenheit.

Glaubhaftmachung:
- Dienstliche Erklärung der Richterin
- Benannte Dokumente und Urteilstexte

Hilfsantrag
Hilfsweise beantrage ich, zu prüfen, wieweit die sichtbar gewordene erhebliche Unkenntnis in strafprozessoralen Regelungen seitens der Richterin nicht Zweifel aufwirft, ob sie für dieses Amt noch tragbar ist. Noch schlimmer: Es entsteht der Verdacht, dass solche Entscheidungen, die Tatverdächtigen ihre zentralen prozessoralen Rechte nehmen sollen, zum Alltag hier gehören. Das aber wäre ein unerträglicher Zustand - auch im Amtsgericht Nürnberg sollte bekannt sein, dass Gerichtsverfahren fair abzulaufen haben. Allerdings ist es wohl eher gebräuchlich, dieser Vorgabe nicht zufolgen. Daher entsteht neben dem Verdacht der Befangenheit bei mir auch der Verdacht, dass es vielleicht nicht aus Versehen geschieht, dass Angeklagten ihre prozessoralen Rechte genommen werden. Wider geltendem Recht. Als Straftatsbestand der Rechtsbeugung. Systematisch.

Nürnberg, 1.8.2008

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Ergänzungen

Selbstinszenierung

BergstedtjüngerIn 02.08.2008 - 16:38
Hallo werte LeserIn,

was ist dies doch mal wieder eine spannende Selbstinszenierung von Jörg Bergstedt und seinen AnhängerInnen.

Jörg Bergstedt, einer der berühmtesten Widerstandskämpfer der deutsche Gegenwart (vgl.  http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B6rg_Bergstedt ) ist jedoch stark umstritten.

Berechtigt findet auch die Rote Hilfe und lehnt jede Zusammenarbeit mit ihm ab.
( vgl. auch die letzte Rote Hilfe Zeitung)

Deswegen: Vorsicht... nicht jeder der kämpft sollte auch Unterstützung erfahren.

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

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Sehr gut !!! — Zappa

Einspruch — Gottfried