Gebühren für Demonstrationen in Hessen
Ein Erlaß bietet in Hessen Kommunen die Möglichkeit bei unliebsamen Demonstrationen sogenannte Verwaltungsgebühren vom Veranstalter zu verlangen.
Mit Erschrecken habe ich heute in der Frankfurter Rundschau erfahren, daß das im Land Hessen für Demonstrationen eine Gebühr erhoben werden darf.
Offenbar liegt die Höchstgrenze dieser sogenannten Verwaltungsgebühr bei 200 Euro, was nicht gerade wenig ist. Die Aussage eines Ministeriumssprechers, es handele sich dabei um Ausnahmen tröstet spätestens dann nicht, wenn man erfährt, auf welche Demonstrationen sie sich bezieht:
Die Gebühren werden _nur_ dann fällig, wenn den Demonstranten von der Kommune Auflagen erteilt wurden.
Also kann man damit rechnen, daß alle bisher "nur" durch Auflagen kriminalisierte Demonstrationen nun durch finanzielle Forderungen unmöglich gemacht werden.
Man kann sich da eigentlich nur dem SPDler (Hessen Süd) Schäfer-Gümbel anschließen, daß ein Erlaß, der Verwaltungsgebühren für Grundrechtsausübungen erhabt, inakzeptabel ist.
Ich bin gespannt, wieviel heißer Wind um diese Sache noch entsteht, bevor sie wieder in der bürgerlichen Versenkung untergeht. Gerade wenn die Begründung der Gebühren "mit "erhöhtem Abstimmungsaufwand" zwischen den Gefahrenabwehrbehörden" lautet, wird die gängige Meinung in Folge der durch den Terror geschürte Angst wenig Probleme mit der erneuten Einschränkung der Grundrechte haben.
Der Link zum Rundschau Artikel sowie zur Stellungnahme des SPDlers:
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/rheinmain_und_hessen/?cnt=502024&
http://www.spd-hessensued.de/artikel.php?id=110
Offenbar liegt die Höchstgrenze dieser sogenannten Verwaltungsgebühr bei 200 Euro, was nicht gerade wenig ist. Die Aussage eines Ministeriumssprechers, es handele sich dabei um Ausnahmen tröstet spätestens dann nicht, wenn man erfährt, auf welche Demonstrationen sie sich bezieht:
Die Gebühren werden _nur_ dann fällig, wenn den Demonstranten von der Kommune Auflagen erteilt wurden.
Also kann man damit rechnen, daß alle bisher "nur" durch Auflagen kriminalisierte Demonstrationen nun durch finanzielle Forderungen unmöglich gemacht werden.
Man kann sich da eigentlich nur dem SPDler (Hessen Süd) Schäfer-Gümbel anschließen, daß ein Erlaß, der Verwaltungsgebühren für Grundrechtsausübungen erhabt, inakzeptabel ist.
Ich bin gespannt, wieviel heißer Wind um diese Sache noch entsteht, bevor sie wieder in der bürgerlichen Versenkung untergeht. Gerade wenn die Begründung der Gebühren "mit "erhöhtem Abstimmungsaufwand" zwischen den Gefahrenabwehrbehörden" lautet, wird die gängige Meinung in Folge der durch den Terror geschürte Angst wenig Probleme mit der erneuten Einschränkung der Grundrechte haben.
Der Link zum Rundschau Artikel sowie zur Stellungnahme des SPDlers:
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/rheinmain_und_hessen/?cnt=502024&
http://www.spd-hessensued.de/artikel.php?id=110
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Ergänzungen
Kostenvoranschlag für Demonstration: 100,- E.
Gießen
Anmerkung:
Wie siehts denn aus, wenn Kundgebungen nach dem Versammlungsrecht angemeldet werden, diese dann offiziel für beendet und danach spontan demonstriert wird?
derartige handlungen lassen sich teilweise
schon etwas alt die sache
Ermessenssache
Bericht aus dem Gießener Anzeiger
Stadt Gießen 15.09.2004
Verwaltungsgericht gab Klage gegen Demo-Gebühren statt
GIESSEN (rsh). Auf Grund der aktuellen Debatte um die Erhebung von Gebühren bei der Anmeldung von Demonstrationen, verweist das Verwaltungsgericht Gießen auf ein Urteil, das zu dieser Thematik bereits im Juni ergangen ist. Mit Urteil der 2. Kammer (Az.: 2 E 1017/04) wurde die Verwaltungsgebührenfestsetzung der Stadt Marburg für eine Demonstration aufgehoben.
Der Kläger hatte im Februar 2004 schriftlich eine Demonstration angemeldet und bezüglich der organisatorischen Einzelheiten umfängliche Kooperationsbereitschaft erklärt. Ein von der Stadt mitgeteilter abweichender Streckenverlauf wurde umgehend akzeptiert. Den Genehmigungsbescheid verband die zuständige Behörde sodann mit einigen Auflagen und der Festlegung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 Euro. Gegen die Verwaltungsgebühr wandte sich der Kläger sodann mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht, das seinem Begehren entsprach. Zur Begründung heißt es in dem Urteil: Dem vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Verständnis vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit widerspreche es, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Aufzüge und Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben würden. Stehe doch zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, wegen des möglichen Gebührenrisikos auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Diese Überlegungen gälten dabei sowohl für ausgesprochene Verbote als auch für Auflagen gem. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz.
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
ick finds super! — team green