Rostock: Bussgeldverfahren: Cents im Getriebe

zahlende 19.08.2012 14:11 Themen: Repression
Vor knapp einem Jahr: 50 Leute sitzen im Rostocker Gerichtsaal, an den Eingängen und davor eine halbe Polizeihundertschaft, die alle akribisch durchsucht. Grund: Der Richter soll einen Fahrradfahrer, der nachts an einer menschenleeren Kreuzung ein Ampelrotlicht missachtete, zu 45 Euro Geldbusse verurteilen. Das tat er nach 6 stündiger Verhandlung dann auch. Der Betroffene legte Rechtsmittel ein, diese wurden vom Oberlandesgericht kassiert, aber zunächst nicht, weil der Betroffene Unrecht hatte, sondern weil eine Gerichtsmitarbeiterin gegen Formvorschriften verstiess. Wieder Rechtsmittel. Dann: Sekundierende Staatsanwaltschaftsmitarbeiter, die die Akteneinsichtsrechte des Betroffenen verweigerten, obwohl sie vom Oberstaatsanwalt dafür gerüffelt wurden. Am Ende bestätigte das Oberlandesgericht das Bussgeld, allerdings ohne Begründung. Warum man auf eine Begründung verzichtet, kann man im Gesetzeskommentar nachlesen: „Begründungen können nämlich das Rechtsempfinden von Betroffenen stören.“ Hä? fragt man sich.
Inzwischen geht es ans Bezahlen: Aber auch das soll nicht so einfach vonstatten gehen. Mit der Aktion „Cents im Getriebe“ wollen Aktivist_innen den Spieß umdrehen.

Was ist geschehen?

Nachts halb eins, ein Fahrradfahrer überquert bei Rot eine Fussgängerampel an einer menschenleeren Kreuzung, ein Vorfall, der sich so täglich 1000fach abspielt, niemandem schadet, der trotz Regelwidrigkeit gesellschaftlich akzeptiert ist. Eine Polizeistreife beobachtet die Rotlichtfahrt und hält den Radfahrer an. Mit einer Ermahnung sollte es gut gewesen sein, denkt man. Nicht so in Rostock. Personalien werden aufgenommen, drei Monate später flattert dem Betroffenen ein Bussgeldbescheid ins Haus, 45 Euro soll er zahlen. Der Bussgeldbescheid ist schlecht gemacht, es fehlt die Bezeichnung der Ampel, der Fahrtrichtung, er entspricht nicht im mindesten den rechtlichen Erfordernissen. Der Betroffene legt Widerspruch ein, beruft sich auch auf eine Empfehlung des deutschen Verkehrsgerichtstages, nachdem Rotlichtfahrten an menschenleeren Kreuzungen unverfolgt bleiben sollten.

Aber die Justiz in Rostock sieht rot. Es wird eine Gerichtsverhandlung für den 12.9 2011 anberaumt. Schon im Vorfeld des Prozesses schlägt der Fall aufgrund umfangreicher Presseberichterstattung hohe Wellen. Selbst das Schweriner Innenministerium erklärt dazu salomonisch, dass die Bussgeldstelle hier von ihrem Ermessensspielraum hätte Gebrauch machen können. Der Prozess selbst wird dann mit einem martialischen Polizeiaufgebot durchgezogen. Offensichtlich solidarisierten sich die „falschen“ Leute mit dem Betroffenen. Personalien- und Taschenkontrollen nicht nur von 50 BesucherInnen, sondern auch vom Betroffenen und seinem Rechtsbeistand. Begründung des Richters, man erwarte im Gericht Ausschreitungen. Das Rechtsempfinden der Zuschauer stellte der Richter damit schon recht früh auf die Probe. Ausschreitungen gab es aber gar nicht. Auch der Prozess endete erwartungsgemäß, der Bussgeldbescheid wurde für rechtens erklärt.

Und nun? Alles vorbei? Nicht ganz. Denn das Urteil war doch nicht ganz erwartungsgemäß
Der Richter begründete das Urteil nämlich mit der angeblichen Unübersichtlichkeit der Kreuzung, von der er sich selbst noch vor der Verhandlung durch Augenscheinsnahme überzeugt habe.
Interessant war, dass er dieses in der Verhandlung überhaupt nicht thematisierte, dort konnte der Betroffene nämlich unwidersprochen feststellen, dass die Kreuzung übersichtlich gewesen sei und kein Verkehr auf Sichtweite erkennbar war. Stützt man ein Urteil jedoch auf Feststellungen, dessen Für und Wider aber nicht in der Gerichtsverhandlung thematisiert werden, widerspricht dies nicht nur dem allgemeinen Rechtsempfinden, wie ein fairer und vorurteilsfreier Prozess zu laufen hat. Tatsächlich stellt die Stützung eines Urteils auf solche Feststellungen laut Strafprozessordnung (StPO) auch einen absoluten Revisionsgrund dar.

Normalerweise ist bei Bußgeldverfahren nach der ersten Instanz Schluss, aber bei solchen augenscheinlich unfairen Verfahren lohnt es sich, einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde zu stellen. Dachte zumindest der Betroffene, dass es sich lohnt. Er ging also zum Gericht und gab einen mehrseitig begründeten Antrag ab, den die Rechtspflegerin gewissenhaft auf formale Korrektheit prüfte und dann als Anlage zur Rechtsbeschwerde zufügte.

2 Monate später kam das Ergebnis vom Oberlandesgericht: Nicht zugelassen wegen formaler Fehler. Die Rechtspflegerin hätte den Antrag nicht einfach so entgegennehmen dürfen, sondern hätte ihn in ihren eigen Worten zu Papier bringen müssen. Die Vorschrift ist zwar unsinnig, weil doppelte Arbeit, steht aber tatsächlich so im Kleingeschriebenen des Gesetzes drin. Auch die Rechtspflegerin war sichtlich überrascht. Ok, dann also nach dem Buchstaben des Gesetzes. Der Betroffene ging wieder zur Rechtspflegerin und gemeinsam versuchten sie, sich neue Formulierungen auszudenken für den komplett identischen Sachverhalt. Es war ein bißchen das Gefühl, wie das Drücken der Schulbank und eine Nacherzählung einer Märchenstunde des Justizalltags zu Papier zu bringen. Das Kuriose dieser Situation blieb natürlich auch der Vorgesetzen der Rechtspflegerin nicht verborgen, die irgendwann in den „Klassenraum“ kam und schimpfte, dass es ja wohl nicht sein könne, dass der Betroffene die Justiz 6 Stunden für so etwas in Anspruch nimmt. Aber nach dem Hinweis auf das Kleingedruckte in den Gesetzeskommentaren zuckte auch sie hilflos die Schulter.

Als wäre das Rechtsempfinden nicht nur des Betroffenen nicht schon genug gestört, trat zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft auf den Plan, um Tatrichter Langer vor weiterem Ungemach durch quengelnde Bussgeldbetroffene zu retten. Inzwischen war nämlich die Akte des Verfahrens wieder dicker geworden und der Betroffene wollte sie einsehen. Ein eigentlich normaler Vorgang, der in der StPO § 147 auch so vorgesehen ist. Trotzdem gestaltete sich der Run auf die Akte zu einem eher komplizierten Hürdenlauf. Fragte der Betroffene zunächst beim OLG nach der Akte, war sie schon bei der Generalstaatsanwaltschaft, dort nachgefragt, war ein zuständiger Sachbearbeiter erst nach Tagen verfügbar, dann aber war die Akte dort eben nicht mehr verfügbar sondern schon wieder weiter zur Staatsanwaltschaft geschickt worden. Dort war dann zwar die Akte tatsächlich zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsanfrage vorhanden, aber genützt hat es auch nichts, denn dem Betroffenen wurde die Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, dieses Recht hätten nur Rechtsanwälte. Tatsächlich ist dies eine weit verbreitete Meinung, aber eben eine falsche, wie in der StPO nachzulesen ist. Nur scheint die StPO wohl nicht zur beliebtesten Lektüre in der Staatsanwaltschaft zu zählen. Auf eine schriftliche Beschwerde des Betroffenen hin räumte der zuständige Oberstaatsanwalt denn auch diesen peinlichen Fehler ein und kündigte eine Dienstanweisung an seine Untergebenen an, dass in Zukunft auch direkt Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren ist. Nun, Papier scheint in der Staatsanwaltschaft geduldig zu sein, von einer Dienstanweisung war nichts zu merken, eine wiederholte Anfrage an der Pforte brachte genau die gleiche Antwort, Akteneinsicht bekämen nur Rechtsanwälte. Immerhin, als die Akte dann wieder bei der Generalstaatsanwaltschaft landete, klappte es Wochen später doch noch mit der Akteneinsicht. Das Gefühl einer leicht gestörten Rechtsunsicherheit durch das Verhalten der laut Eigenwerbung neutralsten Behörde der Welt blieb trotzdem.

Genützt hat der ganze Aufwand aber nichts. Das OLG entschied erneut. Abgelehnt. Punkt. Ohne Begründung. Steht auch so im Gesetz. (OwiG, § 80 Abs 4) „Bei Ablehnungen von Zulassungsanträgen sind Begründungen nicht erforderlich“. Ein Blick in den einschlägigen Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, Göhler § 80 Rn 40 sorgt für Klarheit:
„ Bedenklich ist es, in dem verwerfenden Beschluss auf den Rechtsfehler hinzuweisen, weil dadurch das Rechtsempfinden des Betroffenen (unnötigerweise) gestört wird oder werden kann.“

Gut dass es das OLG gibt, das imstande ist, das allseits geschundene Rechtsempfinden auf galante Weise durch Schweigen wieder herzustellen.
Was bleibt: wirklich erhellende Eindrücke vom Justizalltag und die Erkenntnis, das eine Krähe der anderen keine Auge aushackt und neben den 45 Euro Bussgeld noch ein bischen mehr an Gerichtskosten für den Betroffenen(insges. 240 Euro). Aber auch die Gewissheit, dass es genug solidarische Menschen geben wird, die diese Gerichtskosten centweise zum Gericht tragen, um es dort einzeln verbuchen zu lassen. Mit der Kampagne „Cent im Getriebe“ wollen die AktivistInnen und UnterstützerInnen des Betroffenen der Justiz das Geldeintreiben schwer machen Die Justiz soll noch lange an diesem leicht neben dem Rechtsempfinden liegenden Blödsinn zu knabbern haben. Und die geschätzten 7000 Euro, die die Verfolgung dieses Rotlichtverstosses schon gekostet hat
(- Polizeieinsatz bei Gerichtsverhandlung 30 Polizisten x 5 Stunden, geschätzt 5000 Euro
Gerichtskosten, Richter, Justitzangestellte 6 – 8 Std 1000 Euro
Rechtspflegerinkosten geschätzte 400 Euro
Justiznebenkosten geschätzte 500 Euro)
werden wohl noch nicht das Ende der Fahnenstange gewesen sein.
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Ergänzungen

homepage

zahlende 19.08.2012 - 14:33
hier nochmal der Link für die homepage

 http://www.staatsiehtrot.blogsport.eu

link zu cent im Getriebe

zahlende 19.08.2012 - 15:15
hier ne Beschreibung der Aktion "Cents im Getriebe"

 http://staatsiehtrot.blogsport.eu/cent-im-getriebe/mitmachen-konkret/

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Verstecke die folgenden 3 Kommentare

Bundeswehr einsetzen, weil Autofahrer

Katastrophe sind 19.08.2012 - 17:52
Autofahrende Richter sind befangen

Is das geil!!!!

pustefix 20.08.2012 - 00:11
danke für diese heitere gute nacht geschichte!