Naziaufmarsch in Warschau am 11.11.

antifa wildwest 28.10.2011 01:10 Themen: Antifa
Vor nicht allzu langer Zeit kam es zu einer regelrechten Welle von Angriffen und Anschlägen seitens der Neonazis im Nordosten Polens. Inmitten antisemitischer, homophober und nationalistischer Rhetorik rechter Parteien und der Kirche fühlen sich die Faschisten pudelwohl. So bekommen sie auch am 11.11. Unterstützung aus dieser Richtung: An diesem Tag findet in Warschau seit mehreren Jahren der größte Naziaufmarsch Polens statt.

Naziübergriffe in Polen | Videobericht 2010 | Rückblick 2009

Mobivideo | #2 | #3 | #4 | Antifaschistisches Bündnis "Porozumienie 11 Listopada" | antifa.bzzz.net | antifa.de | siempre-antifa.tk
Foto: antifa.bzzz.net

Die Faschisten geben sich freiheitsliebend und patriotisch und weisen jeglichen NS-Bezug von sich. Dies hat sich erst in diesem Jahr gedreht. Noch in den Jahren zuvor benutzten sie klare neonazistische Symbolik und machten aus ihrer Einstellung keinen Hehl. Durch den massiven Widerstand des spektrenübergreifenden Bündnis „Porozumienie 11 Listopada“ wurde diese Tatsache, dass es sich hierbei um einen Naziaufmarsch handelt, endlich ins Licht gerückt.
Es gelang damit nicht nur, den Naziaufmarsch zu blockieren, sondern auch die mediale Aufmerksamkeit auf das offensichtliche Problem zu lenken. So gab es im Vorfeld der Blockaden im letzten Jahr eine relativ positive Berichterstattung üer das Bündnis. Dies sieht in diesem Jahr ganz anders aus...

Das Problem, dass sich dabei stellt, ist nicht neu: Während die ONR, ein nationalradikaler Verein, als Anmelder offensichtlich die Naziszene Polens bedient, beteiligen sich auch selbsternannte Patrioten und Nationalisten an dem Marsch, die sich sonst eher der Szene fernhalten. Mit dem Zelebrieren der Unabhängigkeit werden so tendenziell Rechte, aber eben nicht unbedingt neonazistische Bürger einbezogen.In diesem Jahr bemühen sich die Veranstalter nicht nur um ein positiveres Außenbild, sondern können auch ein neues gemeinsames Feindbild kreieren: Antifaschistinnen und Antifaschisten, die sich ihnen im letzten Jahr mutig in den Weg stellten, werden als Hooligans diffamiert und als Kommunisten bezeichnet – der ausgeprägte Antikommunismus in der polnischen Bevölkerung tut das Seine. Die Nazis nennen ihren Marsch „Marsch der Unabhängigkeit“ und rufen die Teilnehmer dazu auf, vom Tragen offensichtlicher neonazistischer Symbole abzuraten. Damit wollen sie nach außen das Bild der anständigen Patrioten vermitteln, aus Angst davor, weiterem Protest ausgesetzt zu sein.

Sollte es den Nazis gelingen in diesem Jahr ihren Aufmarsch durchprügeln zu lassen oder gar selbst durchzuprügeln – mobilisiert wurde nämlich auch massiv im rechtsaffinen Hooliganspektrum – wäre der Erfolg des letzten Jahres erheblich geschwächt.
Zum ersten Mal in Polen hat sich im letzten Jahr ein antifaschistisches Bündnis zusammengefunden. Klassische Antifagruppen, Aktivist_innen aus dem LGBT-Spektrum, jüdische Organisationen, Künstler_innen und mittlerweile auch Gewerkschaften rufen auch in diesem Jahr dazu auf, den Naziaufmarsch am 11.11. zu blockieren.

Im letzten Jahr stellten sich über 3.500 Menschen den Nazis in den Weg. Zum ersten Mal konnten sie nicht durch die Warschauer Innenstadt marschieren. Es kam zu Angriffen auf die Blockaden, die erfolgreich abgewehrt werden konnten. Die Menschen harrten über mehrere Stunden in der Eiseskälte aus. Für viele war es das erste Mal, dass sie an solch einer Veranstaltung teilnahmen und der Erfolg wirkte sich mobilisierend für dieses Jahr aus: Es gelang dem Bündnis, neue UnterstützerInnen zu gewinnen. Auch aus den umliegenden Ländern werden Antifaschistinnen und Antifaschisten erwartet.
Das Blockadekonzept mit gemeinsamem Aktionskonsens à la Dresden hat sich damit über die Ländergrenzen hinaus als praktikabel erwiesen. Besonders die Transparenz innerhalb des Bündnisses und die Zuverlässigkeot aller Beteiligten im Bezug auf den zuvor ausgehandelten Konsens waren dabei ausschlaggebend. Auch im Anschluss an den erfolgreichen Protest kam es nicht zu Distanzierungen oder Spaltungen innerhalb der antifaschistischen Koalition.

Mit mehreren Infoveranstaltungen und Solipartys wurden und werden die Genossinen und Genossen auch von hier aus bereits unterstützt. Antifaschismus kennt keine Grenzen!
Creative Commons-Lizenzvertrag Dieser Inhalt ist unter einer
Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Indymedia ist eine Veröffentlichungsplattform, auf der jede und jeder selbstverfasste Berichte publizieren kann. Eine Überprüfung der Inhalte und eine redaktionelle Bearbeitung der Beiträge finden nicht statt. Bei Anregungen und Fragen zu diesem Artikel wenden sie sich bitte direkt an die Verfasserin oder den Verfasser.
(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)

Ergänzungen

Artikel in der Jungen Welt

Antifa 28.10.2011 - 19:50
 http://www.jungewelt.de/2011/10-26/006.php?sstr=warschau

Blockade in Warschau
Berliner Antifaschisten wollen Nazigegner in Polen unterstützen. Jährlicher Aufmarsch im November soll verhindert werden. Infoveranstaltung über rechte Strukturen im Nachbarland
Von Victoria Swoboda
Neofaschisten ziehen am 11. November 2010 durch Warschau
Neofaschisten ziehen am 11. November 2010 durch Warschau
Foto: Reuters
Der Tag der Unabhängigkeit am 11. November ist einer der wichtigsten Feiertage in Polen. Seit Jahren versuchen Neofaschisten, den Tag für sich zu nutzen und durch Warschau zu marschieren. Im vergangenen Jahr kamen mehr als 1700 Rechte zu dem Aufzug. Zum ersten Mal kam es aber auch zu nennenswertem Widerstand. Inspiriert von den erfolgreichen Massenblockaden in Dresden und anderswo versuchten polnische Antifaschisten es mit einem ähnlichen Konzept. Ein breites Bündnis, unterstützt durch Vereine, Initiativen und Einzelpersonen, wurde geschmiedet, um dem Treiben der Nazis ein Ende zu setzen. 3500 Nazigegner fanden sich schon in den frühen Morgenstunden des 11.November in der Warschauer City ein, und es gelang ihnen, was noch ein Jahr zuvor unmöglich erschien: Der rechte Aufmarsch wurde erstmalig umgeleitet und konnte nicht durch die Innenstadt ziehen. In Berlin rufen die Antifaschistische Linke (ALB) und siempre antifacista in diesem Jahr zur Unterstützung der Nazigegner in Polen auf und haben zu diesem Zweck eine Reihe von Veranstaltungen organisiert, um unter anderem über die zahlreichen Neonazigruppierungen im Nachbarland zu informieren.

Hauptakteure des Aufmarsches am 11. November sind das »Radikale Nationale Lager« (ONR) und die wieder erstarkte »Allpolnische Jugend« (MW), die Teil der katholisch-fundamentalistisch geprägten Partei »Liga der Polnischen Familien« (LPR) ist. Mit dabei sind auch Mitglieder der »Nationalen Wiedergeburt Polen« (NOP), der »Polnischen Nationalen Partei« (PPN) und der »Nationalen Partei« (SN).

Neben Neonazis, die in Parteien organisiert sind, wächst die Szene, die in Deutschland mit den sogenannten Kameradschaften und den »Autonomen Nationalisten« vergleichbar ist. Sie sind vor allem in Fußballstadien und Internetforen aktiv und veranstalten zum Beispiel Konzerte über das polnische »Blood and Honour«-Netzwerk, um Nachwuchs zu rekrutieren. Im Internet konzentrieren sich die militanten Rechten auf das Veröffentlichen von Namen und Bildern ihrer Gegner, den »Feinden der weißen Rasse«. In Hooligangruppierungen wird mit Transparenten wie »Die arische Horde rückt an« oder »Tod allen Krummnasen« Stimmung gemacht. Zu den rechten Parteien gibt es eine Reihe von Querverbindungen. So rekrutiert zum Beispiel die »Nationale Wiedergeburt« einen Teil ihrer Anhängerschaft in Fußballstadien. Die NOP agierte von 1981 bis 1989 als illegale antikommunistische Organisation und ist eine der gewalttätigsten rechten Gruppierungen in Polen. Seit 1992 hat sie den Parteienstatus und kann ihre antisemitische Propaganda, Publikationen mit Texten von Holocaust-Leugnern wie David Irving und ihre Hetze gegen Homosexuelle legal verbreiten.

Radikal homophobe Aussagen kommen auch von den katholisch-fundamentalistischen Parteien wie der »Liga der Polnischen Familien«. Die LPR wurde 2001 von Gegnern des bevorstehenden EU-Beitritts Polens gegründet und erhielt noch im selben Jahr knapp acht Prozent der Stimmen und 38 Mandate, 2005 ging sie mit dem gleichen Ergebnis eine Regierungskoalition mit den Parteien »Recht und Gerechtigkeit« (PiS) und »Selbstverteidigung« ein. Die PiS mit Jarosaw Kaczyski an der Spitze propagiert extrem konservative Werte in bezug auf Abtreibungen, Homosexualität und die Legalisierung leichter Drogen und steht für eine Wiedereinführung der Todesstrafe in Polen. Zwei Jahre nach der Koalition verlor die LPR bei den vorgezogenen Parlamentswahlen 2007 jedoch sieben Prozent ihrer Stimmen, und es kam zu Abspaltungen.

Das außerparlamentarische rechte Spektrum ist hinsichtlich seiner Stärke nur schwer einzuschätzen. Es ist nicht bekannt, wie viele Gruppierungen es überhaupt gibt, da staatliche Organe keine Untersuchungen darüber führen. Es gibt keine offizielle Statistik über die Anzahl neonazistischer Gewalttaten oder von Morden. Auch die Polizei listet diese Taten nicht gesondert auf. Die Initiative »Nigdy weicej« (»Nie wieder«, www.nigdywiecej.org) führt eine eigene Bilanz rechter Übergriffe, nach der es jährlich etwa 300 Fälle von derartiger Gewalt in Polen gibt. Nach Zählungen von »Nie wieder« haben Neonazis in Polen seit 1989 mehr als 50 Menschen ermordet.

 

  05.11.2011 - 11:29
Der Polnische Unabhängigkeitstag (polnisch Narodowe Święto Niepodległości) ist ein Nationalfeiertag in Polen, der jedes Jahr am 11. November gefeiert wird. Anlass ist die Wiedererlangung der Unabhängigkeit des Staates 1918 nach 123 Jahren der Teilung durch Preußen, Österreich-Ungarn und Russland.

1937 wurden die Feierlichkeiten zum ersten Mal begangen. Als Datum wurde der 11. November festgelegt, da an diesem Tag im Jahr 1918 die Zweite Polnische Republik begann, als Józef Piłsudski die Funktion des Regentschaftsrats übernahm.

LEITFADEN FÜR PILGERFAHRTEN NACH POLEN

Michal 08.11.2011 - 21:08
LEITFADEN FÜR PILGERFAHRTEN NACH POLEN

Pilger, die sich auf den Weg in die päpstliche Geburtsstätte machen sollten grundsätzlich die gleichen Vorsichtsmaßnahmen an den Tag legen, wie sie es in Deutschland gewohnt sind. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage ergeben sich für aktive Pilger-TeilnehmerInnen in der Praxis entscheidende Unterschiede. Dieser Leitfaden soll dabei helfen die Lage und die Risiken besser einzuschätzen.


Versammlungsfreiheit
Anders als im deutschen Grundgesetz (Art. 8 GG) gilt die Versammlungsfreiheit nach Art. 57 polnischer Verfassung auch für Ausländer und ist nicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Das polnische Versammlungsgesetz vom 5.07.1990 definiert eine Versammlung als Zusammenkunft von mindestens 15 Personen. Versammlungen unter offenem Himmel bedürfen der vorherigen Ankündigung (3 Tage vor Beginn der Versammlung) bei der zuständigen Gemeinde, wenn sie sich an eine unbegrenzte Anzahl der TeilnehmerInnen richten. Es ist also für Versammlungen außerhalb geschlossener Räume unerheblich wie viele Personen daran teilnehmen.


Sitzblockaden in rechtlicher Grauzone jedoch praktisch nicht verboten
Sitzblockaden sind in Polen gesetzlich nicht normiert.

Der polnische Verfassungsgerichtshof hat sich bislang nur einmal zu der Rechtmäßigkeit von Blockaden im Kontext der Ankündigungs-Prozedur für Versammlungen (Versammlungen müssen in Polen nicht genehmigt werden) und von der Polizei eingeforderter straßenverkehrsrechtlicher Auflagen geäußert. In seinem Urteil vom 18.01.2006 (AZ: K 21/05) erkannte der Gerichtshof entsprechende Vorschriften der polnischen Straßenverkehrsordnung als rechtswidrig an. Damit legalisierte er nachträglich faktisch die Straßenblockade der sog. Gleichberechtigungs-Parade (Marsz Równości) im Jahre 2005. In dem konkreten Fall wurden mehrer Versuche der Veranstalter der formellen Ankündigungspflicht aus dem Versammlungsgesetz zu genügen, durch von dem damaligen Präsidenten der Stadt Warschau und späteren Staatspräsidenten Lech Kaczyński (RiP) abgelehnt und anschließend verboten. Die Parade fand bekanntlich dennoch, wenn auch zum Zeitpunkt der Versammlung „illegal“, statt. Der Gerichtshof stellte nachträglich fest, dass die, „nicht genehmigte“ Parade und konkret eine Straßenblockade nicht rechtswidrig war, sondern vielmehr von der verfassungsrechtlichen Versammlungsfreiheit gedeckt war.

Für die Praxis ergibt sich daraus, dass Sitzblockaden sich zwar in einer gesetzlichen Grauzone befinden, jedoch der Verfassungsgerichtshof offenbar dem Schutz der Versammlungsfreiheit große Bedeutung beimisst. Solange solche Blockaden als Versammlungen friedlich verlaufen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass diese von der Versammlungsfreiheit geschützt werden, auch dann wenn sie nicht rechtzeitig bei der Stadtverwaltung als Versammlungen angekündigt wurden.


Spontandemos sind grundsätzlich legal – notwendige Einzelfallprüfung durch Gerichte
Anders als in Deutschland stellen Spontan-Demos keine eigenständige oder gesetzlich geregelte Rechtskategorie dar. Die Frage spontaner Versammlungen, ohne eine vorangegangene Ankündigung bei der Stadtverwaltung (also anders als bei der Parade 2005 wo mehrer solche Ankündigungen eingereicht wurden, jedoch die Verwaltung bis zuletzt die straßenverkehrsrechtlichen Auflagen als nicht erfüllt ansah) beschäftigte den Verfassungsgerichtshof in dem Verfahren gegen einen Ökoaktivisten, der 2007 in Warschau als Organisator einer Spontan-Demo gegen den Bau der Autobahn „Via Baltica“ in dem Rospuda-Tal durch ein Warschauer Amtsgericht verurteilt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 10.07.2008 (AZ: P 15/08) fest, dass eine Spontan-Demo, die nicht vorab den zuständigen Behörden formell angekündigt wurde grundsätzlich nicht illegal ist, weil dies gleichbedeutend mit einer Einschränkung der verfassungsrechtlich verbrieften Freiheit zur friedlichen Versammlung wäre. Das Versäumnis einer vorangegangen Benachrichtigung der Behörden über die Versammlung stellt nämlich nur einen Prozedur-Fehler dar. Die Teilnahme an einer solchen spontanen Versammlung genießt dennoch den gleichen Schutz wie eine vorab angekündigte Demo.

Der Verfassungsgerichtshof definiert dabei Spontan-Demos als Versammlungen, die entweder (1) vorher nicht bei den Behörden angekündigt wurden; (2) sich nicht planmäßig aus einer anderen Versammlung als spontane neue Versammlung herausgebildet haben oder (3) eine unvermutete, vorher nicht vorbereitete und durch ein plötzliches Ereignis oder Impuls hervorgerufene Versammlung, die nicht den prozeduralen Erfordernissen genügt.

Grundsätzlich muss hervorgehoben werden, dass den verfassungsrechtlichen Schutz immer nur solche Versammlungen genießen die friedlich verlaufen. Dem Ziel der Feststellung, ob eine Versammlung friedlich sein wird oder nicht, dient eben die vorherige Ankündigung bei der Stadtverwaltung. Ein nachträgliches Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Legalität oder Illegalität einer Versammlung existiert nicht, da die Versammlung ja nur angekündigt wird und diese Freiheit nicht erst von einer Genehmigung abhängig gemacht werden kann.

Der Gerichthof versteht unter illegalen Versammlungen nur solche die (1) auf Grundlage von Art. 8 des Versammlungsgesetzes (von der Stadtverwaltung nach vorangegangener Ankündigung wegen Verstoß, der in der Ankündigung genannten Ziele der Versammlung gg. a.) das Strafgesetzbuch abgelehnt hätte werden müssen oder b.) die Versammlung eine Gefährdung für Leib und Leben oder Eigentum in einem nicht unerheblichen Masse darstellt) verboten wurden oder (2) die betreffende Versammlung vorzeitig von den Behörden (z.B. wg. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) aufgelöst wurde.

Die Folge davon ist, dass die Feststellung der Illegalität einer Versammlung nur durch ein Gericht erst nachträglich festgestellt werden kann. Das Verfahren kann faktisch nur dann eingeleitet werden, wenn gegen die TeilnehmerInnen einer Spontan-Demo eine Anzeige erstattet wurde, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 52 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetztes vom 20.05.1971. Nach dieser Vorschrift kann mit einer Haftstrafe von 14 Tagen oder Geldbuße bestraft, wer die Organisation oder den Verlauf einer angekündigten Demo stört (§ 1, Pkt. 1); eine Demo ohne vorherige Ankündigung organisiert oder diese leitet (§ 1, Pkt. 2); widerrechtlich einen Ort besetzt oder der Aufforderung nicht nachkommt diesen zu verlassen, wenn eine andere Person an diesem Ort eine Versammlung abhält (§ 1, Pkt. 4) oder aber an einer Versammlung mit Waffen, Sprengstoff oder anderen gefährlichen Gegenständen teilnimmt (§ 1, Pkt. 5).

Der Gerichtshof hat - um es komplizierter zu machen - die Vorschrift aus Art. 52 § 1 Pkt. 2 Ordnungswidrigkeiten-Gesetztes nicht als verfassungswidrig betrachtet, was angesichts der zeitgleichen ausdrücklichen Anerkennung der Legalität von Spontan-Demos notwendig wäre. Denn es ist offensichtlich, dass ein Widerspruch zwischen grundsätzlicher Legalität von Spontan-Demos und der gleichzeitigen Möglichkeit diese als Ordnungswidrigkeit mangels vorangegangener Ankündigung zu Kriminalisieren, bestehen bleibt. Der Gerichtshof ist einen anderen Weg gegangen um diesen Widerspruch aufzulösen. Die fehlende Ankündigung wurde nicht entkriminalisiert, sondern die ordentlichen Gerichte verpflichtet eine Einzelfallprüfung jedes konkreten Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 52 § 1 Pkt. 2 vorzunehmen.

Die Gerichte müssen also erst nachträglich prüfen, ob die objektive Möglichkeit bestand die Spontan-Demo vorab bei den Behörden anzukündigen und mithin feststellen, ob die TeilnehmerInnen schuldhaft diese Ankündigung nicht vorgenommen haben. Der Gerichtshof fordert hier das Vorliegen der Schuld. Die Beweislast liegt dabei bei den Gerichten, die beweisen müssen, dass der plötzliche Impuls zur Herausbildung einer Sponti-Demonstration, nicht aufgrund eines z.B. von Nazis getragenen Transparentes, Faschismus-verherrlichender Sprechchöre usw. ausschlaggebend war, in dessen Konsequenz sich TeilnehmerInnen ggf. von einer angekündigten Demo ungeplant herausgelöst haben und deshalb schuldfrei, ohne das die Möglichkeit besessen zu haben, sich rechtzeitig bei den Behörden zu melden, zu einer Sitzblockade zusammengefunden haben.
Das wichtigste an dieser Paragraphenreiterei ist jedenfalls, dass Sponti-Demos verfassungsrechtlich den gleichen Schutz genießen wie angekündigte Demos. Wer gern den Zeigefinger erhebt, kann auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes verweisen und während er-sie-es von der Polizei verprügelt wird das Aktenzeichen in die kalte Warschauer Luft schreien: P 15/08.


Auflösung der Versammlung
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Versammlungsgesetzes wird eine Versammlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgelöst, wenn ihr Verlauf Leib und Leben oder Eigentum in beträchtlichem Masse gefährdet oder gegen Strafgesetze verstößt und der Versammlungsleiter, trotz vorangegangener Inkenntnissetzung sich einer Auflösung der Versammlung widersetzt. Erst dann muss die zuständige Behörde eine Entscheidung mündlich dem Versammlungsleiter kommunizieren, welcher eine dreimalige Warnung an die TeilnehmerInnen vorangehen muss.


Keine Vorkontrollen – aber Befugnis zur Feststellung der Personalien
In Polen besteht keine Handhabe für verdachtsunabhängige (Vor)Kontrollen der TeilnehmerInnen auf dem Weg zur Versammlung. Damit entfällt in der Praxis eine Personenkontrolle. Erlaubt ist jedoch die Identitätsfeststellung (nicht aber die in Deutschland übliche rituelle Durchsuchung).

Grundlage der Identitätsfeststellung ist Art. 14 des Polizeigesetzes vom 6. April 1990. Die Polizei hat zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Befugnis Personalien von Personen festzustellen. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer verdachtsunabhängigen Gepäck- und Personenkontrolle. Eine verdachtsunabhängige Durchsuchung ist nicht ohne weiteres möglich und wird im Gegensatz zu Versammlungen in Deutschland nicht praktiziert.

Die Polizei kann zur Sicherung einer angemeldeten Versammlung im Sinne des bereits genannten Art. 52 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, Personen die eine angekündigte Versammlung behindern, auffordern, den Weg frei zu räumen. Wenn dem nicht Folge geleistet wird hat die Polizei die Befugnis die Personen wegzutragen. Da eine friedliche Sitzblockade nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Straftat darstellt, ist eine anschließende Festnahme der weggetragenen Personen theoretisch nicht erlaubt. Manche werten dies als Einladung dafür, sich anschließend noch einmal hinzusetzten. Eine Festnahme wäre auf Grund dieser Tatsache nicht ausreichend. Im Sinne der Gesetze kann erst bei Verübung von an das Wegtragen anschließenden Straftaten eine Festnahme durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang sind Platzverweise zur Gefahrenabwehr im strafbewehrten deutschen Sinne nicht möglich. Denn die Spontan-Demo oder Sitz-Blockade ist ja –solange sie friedlich ist- genauso von der Verfassung geschützt wie eine angekündigte Versammlung. Wer glaubt, dies schütze im Zweifel jemand vor Polizeigewalt oder grundlosen Festnahmen in der Praxis der irrt sich natürlich.

Vorsicht ist angebracht. Bei aktiver Sitzblockade bei der es zu Rangeleien oder Beschimpfungen kommt werden diese in der Regel als tätlicher Angriff auf oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. im besten Fall Beamtenbeleidigung ausgelegt. Wenn die Beamten gewalttätig werden kann natürlich dagegen Beschwerde eingereicht werden.


Passive Bewaffnung nicht verboten
Passive Bewaffnung ist gesetzlich nicht geregelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass Handschuhe, Westen, Protektoren oder Helme zumindest rein formal gesetzlich nicht verboten sind. Es sind bislang nach Auskunft des Büros des Ombudsmannes (Rzecznik Praw Obywatelskich) in Warschau keine gerichtlichen Entscheidungen über sog. passive Bewaffnung bei Versammlungen bekannt geworden.



Waffen sind verboten
In der Praxis haben sich bei Versammlungen in Polen anders als in Deutschland nie ernsthaft Fragen bezüglich einer Einschränkung von Fahnenstangen oder der Länge der Transpis ergeben.

Das polnische Versammlungsgesetz verbietet jedoch in Art. 52 § 1 Pkt. 5 ausdrücklich das Tragen von Waffen, Sprengstoffmaterial und anderen gefährlichen Gegenstände auf Versammlungen.

Nach Art. 4. Abs. 1 des Waffengesetztes vom 21.05.1999 werden Waffen u.a. definiert als Schusswaffen, Schreck- und Gas- Sportpistolen, Gas-Sprays aber auch Nunchakus, Schlagstöcke „aus Holz und schwerem und hartem Material oder Imitate von Baseballschlägern“. Das Waffengesetz erlaubt in Art. 11 ausdrücklich den genehmigungsfreien Besitz von Waffen die vor 1850 hergestellt wurden (ggf. muss man dazu ehemalige Kommunarden in Paris fragen). Der Besitz von Signalwaffen bis 6mm, Elektroschockern bis 10 mA und 300 mJ sowie Gas-Sprays ist erlaubt. In der Praxis haben sich bislang kaum Fragen gestellt, ob diese erlaubten Waffen bei Versammlungen getragen werden dürfen, auch wenn, obwohl sie als erlaubte Waffen gelten, dennoch formal nicht getragen werden dürfen bei Versammlungen. Unterscheidungen zwischen Pfeffer und CS werden nicht gemacht.


Vermummung erlaubt
Der polnische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.11.2004 (Kp 1/04) festgestellt, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht durch ein Zwang zur Identifizierbarkeit eingeschränkt werden darf. Es muss dabei um Missverständnisse zu vermeiden klar gesagt werden, dass die Polizei auch in die Demo rein gehen darf um die Identität festzustellen, wenn begründeter Verdacht einer Straftat besteht. Dass heißt die Erlaubnis vermummt auf einer Demo zu laufen schützt faktisch nicht vor einer Identitätsfeststellung. In Der Praxis kann das dazu führen, dass die Polizei vermummte Personen bittet zwecks Identitätsfeststellung den Hassi mal kurz auszuziehen und nach erfolgter Personalienfeststellung, man weiter vermummt an der Demo teilnehmen darf. Der Polizei stehen also nach Art. 15 Abs. 1 Pkt 1 des Polizeigesetztes bereits verschiedene Instrumente zur Verfügung um in die Demo einzugreifen, falls diese nicht friedlich verläuft. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit zur Personalienfeststellung der Demo-TeilnehmerInnen.

Die von der Verfassung geschützte Vermummung auf einer Demo gilt also natürlich nur solange die Demo friedlich verläuft. Die Vermummungsfreiheit gilt im Übrigen nicht für AnmelderInnen der Demo oder die Versammlungs-Leiter.


Drogen
Betäubungsmitteldelikte werden in Polen deutlich schärfer verfolgt und kriminalisiert als in Deutschland. Es ist äußerst unüblich sich einfach eine Tüte zu drehen, wie in vielen Kneipen in Berlin. Die Einfuhr von Betäubungsmittel nach Polen wird wie in Deutschland mit bis zu 5 Jahre Knast belohnt. Wer als Ausländer mit Drogen erwischt wird, kann davon ausgehen, wegen der illegalen Einfuhr von Drogen angezeigt zu werden. Wer Drogen an Dritte weitergibt kann mit bis zu drei Jahren Knast rechnen. Das gleiche gilt für den Besitz. Bei geringen Mengen wird der Fall, anders als in Deutschland, nicht nur zur Anzeige gebracht, sondern man kann regelmäßig mit einer Anklage rechnen. Das Verfahren wird in der Praxis anders als in Deutschland nicht eingestellt. Die Ferien in schlecht beheizten polnischen Knästen dauern selbst bei geringen Mengen laut BtM-Gesetz schon mal 1 Jahr.


Beschleunigte Verfahren in Polen
Dank den eineiigen Zwillingen, von denen einer immer noch bei Mami lebt, wurde Polen 2006 mit einer Novelle zur Ordnungswidrigkeiten-Prozessordnung vom 24.08.2001 mit sog. 24h-Verfahren beglückt. Damit sollten nach britischem Vorbild, schnell und ohne Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze Strafverfahren durchgeführt werden. Die Initiative der Kaczyńskis richtete sich insbesondere gegen Fußball-Hools. Da dieses Verfahren einige Besonderheiten aufweist, soll hier speziell darauf eingegangen werden. Das Gesetz wurde im November 2009 erheblich modifiziert und richtet sich in seiner aktuellen Form gegen Personen ohne ständigen Aufenthalt in Polen (nennt auch ausdrücklich Ausländer), bei denen angenommen wird, dass eine Hauptverhandlung nur erschwert oder gar nicht möglich sein wird.

Das Verfahren betrifft Personen die auf frischer Tat bei einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit überführt wurden und unmittelbar nach der Tat an das Gericht überstellt werden. Nach Art. 90 § 3 der Ordnungswidrigkeiten-Prozessordnung ist es anwendbar auf Straftaten, die gegen die öffentliche Ordnung oder den öffentlichen Frieden gerichtet sind (1) sowie gegen öffentliches Eigentum oder öffentliche Einrichtungen (2).

Die Polizei hat, dass Recht jemanden, der auf frischer Tat erwischt wurde, unmittelbar („ohne zögern“ – was einige Stunden dauern kann) vor Gericht zu stellen. Die Polizei kann auch einen Termin festlegen, wann die jeweilige Person sich bei Gericht stellen muss, und um das zu Gewährleisten kann sie bei Ausländern den Pass einbehalten, um eine Ausreise zu verhindern. Auch der Grenzschutz hat die Befugnis den Pass einzubehalten und zusammen mit einem Antrag auf Verurteilung an das Gericht zu schicken.

Das besondere daran ist, dass der Angeklagte auch ohne seine Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung, dass heißt ohne sich zur Sache zu äußern verurteilt werden kann. Ein solches Urteil gilt dennoch nicht als ein unter Abwesenheit erlassenes. Die Polizei muss den Antrag auf Verurteilung nicht einmal schriftlich abfassen, sondern den Antrag auf Verurteilung lediglich mündlich zu Protokoll geben. Für das Einlegen einer Beschwerde werden nur 3 Tage eingeräumt. Dabei werden die Urteile grundsätzlich nicht begründet, sondern eine Begründung erst auf besonderen Antrag des Verurteilten erstellt. Diese wird in einer sehr kurzen Frist von 3 Tagen vorgelegt. Eine Berufungsentscheidung zu dem erstinstanzlichen Urteil muss innerhalb eines Monats ergehen.

Deshalb ist hier Vorsicht angebracht. Nach der Festnahme versucht die Polizei oft die Festgenommen zu einem Schuldeingeständnis zu bringen und verspricht, dass dies zu einer schnelleren Freilassung führt. Man sollte sich darauf nicht einlassen und konsequent Kontakt zum EA, Anwalt verlangen und ggf. mit der Botschaft drohen. Egal ob man das in polnischer Sprache gefällte Urteil verstanden hat oder nicht. Es sollte sofort dagegen Beschwerde eingelegt und diese zu Protokoll gegeben werden. Zugleich sollte auch eine Begründung beantragt werden (mündlich zu Protokoll geben). Bis das Urteil ins Deutsche übersetzt ist können ja Tage vergehen.


Regenschaftsrat mal anders

Feliks Dz. Schulbankfreund 08.11.2011 - 22:11
Das mit Pilsudski und Regentschaftsrat stimmt nur zur Hälfte. Am 10. November 1918 kam Pilsudski aus der Festungshaft in Magdeburg raus und kam am nächsten Tag in Warschau mit dem Zug an, dass wird heute als der Beginn der Unabhängigkeit gefeiert. Der Regentschaftsrat war die Nachfolgeorganisation der "Tymczasowa Rada Stanu" [Temporärer Staatsrat] eigentlich vom Deutschem Kaiser in Absprache mit der kk Österreichisch-Ungarischen Monarchie einen Monat nach dem sog. Akt des 5. November 1916 eingesetzt wurde um so die Polen zu einem Kampf auf deutscher Seite gegen das Zaristische Russland zu mobilisieren. Hintergrund waren Versprechungen der Errichtung einer "unabhängigen polnischen Monarchie", wenn die polen auf deutscher Seite kämpfen.

Tatsächlich kämpften ja die Polen auf beiden Seiten des I. Weltkrieges aufgrund der jeweiligen Mobilmachung in den drei Teilungsländern und mithin auch gegeneinander. Sie tendierten jedoch zur Unterstützung der Entente, weil sie in Frankreich ihren echten, natürlichen Verbündeten sahen.

Die Polen betrachteten den Staatsrat und anschließend den Regentschaftsrat von Anfang an skeptisch und wollten diesen nur als Instrument zur Unabhängigkeit benutzten. Der Sozialist Pilsudski, der 1905 an der Revolution gegen das zaristische Russland teilnahm und aufgrund seiner "terroristischen Tätigkeit" gesucht wurde unterstellte seine Truppen diesem Staatsrat unter der Bedingung, dass dies ein Steigbügelhalter wird zur vollständigen Unabhängigkeit wird und es tatsächlich polnische Truppen sind, die nur dem zukünftigen polnischen Staat verpflichtet sind. Dies wurde bereits im Sommer 1917 deutlich dass Deutschland und Österreich-Ungarn dies keineswegs bereit sind zu akzeptieren als Pilsudski und seine Truppen (I und II Brigade der Legionen) am 9. Juli den Schwur für "Kaiser und Vaterland" selbstverständlich ablehnten.

Pilsudski kam in den Knast in Magdeburg. Den polen wurde deutlich dass sie nur Benutzt werden sollen, worauf sie sich nicht einlassen wollten.

Im Gegensatz zu dem Nationalisten, polnischen Protofaschisten und Antisemiten Roman Dmowski glaubte Pilssudski damals dass die Größte Gefahr für ein unabhängiges Polen das zaristische Russland sei und nicht das Kaiserreich oder Österreich-Ungarn.

Die Erlassung des Aktes vom 5. November 1916 wurde notwendig, weil Deutschland bewusst wurde, dass es, insbesondere nach dem Beitritt der USA zu Krieg, diesen alleine nicht gewinnen wird. Der Zar versuchte im Übrigen eine ähnliche Initiative in seinem Reich um die Polen zu einem Kampf gegen Deutschland zu mobilisieren. Auch dieser Versuch scheiterte.

Als Pilsudski aus Magdeburg kam versuchte der Regenschaftsrat noch schnell Gesicht zu wahren um nicht als Marionette des Kaisers zu gelten und übergab sofort die "Macht" über die Truppen, die es gar nicht hatte an Pilsudksi. Dies bedeutet nicht dass Pilsudksi den Regenschaftsrat fortführte sondern faktisch zum alleinigen Herrscher wurde. Der Regenschaftsrat hörte am 14, November auf zu existieren, da sie sich auflöste. Im Anschluss daran begann die Formierung einer Übergangsregierung.

Und zuguterletzt muss noch von eine weit verbreiteten Falschinfo wiederlegt werden. Der Antisemitismus, Pogrome und die praktsiche faschisierung der Gesellschaft begann erst nach dem Tod Pilsudski (Mai 1935) und der Übernahme der Macht durch die Offiziere der Sanacja. Eine Folge waren dann die ungestraften Pogrome und Übergriffe auf Juden, die einen Drittel der Bevölkerung darstellten, die Einführung des Schulbank-Ghettos, sog. Pazifisierungs-Aktionen im Osten und Ansiedlung von Militärs im Osten, wo auf dem Land die überwältigen Mehrheit der Bevölkerung nichgt-polnsich war (Ukraine, Belarus, Litauen u.a.). Pilsudksi selbst, so Scheisse er war als er seine sozialistsichen Jugendideale verriet und den Kapitalismus einführte... eine Monarchi hat er zu seinen Lebzeiten Polen noch ersparrt und hatte eine Affinität zu Juden... die wohl nicht nur seiner Ehefrau zu verdanken sei (Esther Rachel Kamińska) sondern seinem Ekel vor dem Antisemitismus der Nationalisten der Narodowa Demokracja von Dmowski und seiner offen faschistisch-terroristischen Organisationen wie ONR Falanga.

Amen

Fotos bei Flickr

Flickr-freund 12.11.2011 - 00:48

Noch viel mehr Bilder

boeseraltermann 12.11.2011 - 04:53

Fast 100 Deutsche Antifas festgenommen

Bericht 13.11.2011 - 12:45

wasserwerfer aktion gegen nazis

zuschauer 13.11.2011 - 13:46

Video der Blockade

Nichtarbeit 30.11.2011 - 23:46
Ich habe auch ein Video gemacht, das von unserer Seite aus gefilmt wurde. Danke an alle, die da waren:

 http://vimeo.com/32684050

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 5 Kommentare an

Wollen wir se reinlassen? — De Verdötschte

deutsche in polen ??? — weltbürger

bahn macht mobil — schaffner