„Freiheitsentzug für Fußballspieler_Innen?“
Sielwallkreuzung. In der Nacht vom 27.08 auf den 28.08.2011 kam es zu unverhältnismäßigen Reaktionen der Bremer Polizei auf jugendliche Eckfußballer_Innen.
Um 23:30 Uhr griffen Beamt_Innen der Polizei in das Spielgeschehen ein und nahmen willkürlich mehrere Jugendliche in Gewahrsam.
Um 23:30 Uhr griffen Beamt_Innen der Polizei in das Spielgeschehen ein und nahmen willkürlich mehrere Jugendliche in Gewahrsam.
Das Bremische Polizeigesetz sieht unter §15 Abs. 2 vor, dass Personen „(…) zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr (…)„ in Gewahrsam genommen werden können.
Da das Fußballspielen einen Verstoß gegen § 25 StVO darstellt, haben die Betroffenen maximal eine Ordnungswidrigkeit begangen. Es stellt sich die Frage inwieweit ein einfacher Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eine „erhebliche Gefahr“ ist.
Das hier die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet wurde ist keine Ausnahme. Der „Gefahrenort Sielwallkreuzung“ stellt für die Beamt_Innen der Bremer Polizei anscheinend einen rechtsfreien Raum dar.
Auch interessant ein Aufruf zur teilnahme am Viertelfest:
http://endofroad.blogsport.de/2011/08/23/14-fest-2-4-september-2011-im-zeichen-der-80er/
Da das Fußballspielen einen Verstoß gegen § 25 StVO darstellt, haben die Betroffenen maximal eine Ordnungswidrigkeit begangen. Es stellt sich die Frage inwieweit ein einfacher Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung eine „erhebliche Gefahr“ ist.
Das hier die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet wurde ist keine Ausnahme. Der „Gefahrenort Sielwallkreuzung“ stellt für die Beamt_Innen der Bremer Polizei anscheinend einen rechtsfreien Raum dar.
Auch interessant ein Aufruf zur teilnahme am Viertelfest:
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