8.Prozesstag - 09. Mai 07 Dessau Oury Jalloh

prozessbeobachterInnen 09.05.2007 23:46 Themen: Antifa Antirassismus
Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers: „Ich habe für das Pult bis heute keine Einweisung bekommen“



Polizeibeamter sagt im Oury Jalloh-Prozess aus//Nebenklage fordert Ermittlungsverfahren gegen Dessauer Mediziner//Debatte um Rassismus
Bevor heute der 46-Jährige Polizeibeamte Gerhardt Mö. als Zeuge vernommen wird, gibt Ulrich von Klinggräff eine Erklärung zur gestrigen Zeugenbefragung des Dessauer Mediziners Andreas B. ab. Die Nebenklage verkündet dass sie der Meinung ist, dass gegen den Arzt ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung einzuleiten wäre. In der Zeugenvernehmung wäre zum Vorschein gekommen, dass die Attestierung der Gewahrsamstauglichkeit Oury Jallohs nicht hätte erfolgen dürfen. Dies begründet die Nebenklage damit, dass der Arzt auf Grund der Umstände keine aussage- und belastungsfähige Orientierungs- und Wahrnehmungsfähigkeitsprüfung habe durchführen können. Ein weiterer Grund, der gegen eine Verbringung und Fixierung in eine Zelle sprechen würde, sei das „autoaggressive Verhalten Oury Jallohs“. In der Vernehmung hatte der ehemalige Polizeibereitschaftsarzt angegeben, dass Jalloh mindestens einmal mit seinem Kopf gegen eine Wand oder einen Tisch geschlagen haben soll (mehr dazu hier…). Außerdem müsse Dr. Andreas B. gemerkt haben, dass Oury Jalloh erheblich alkoholisiert war.



Die Nebenklage fordert auch, dass gegen den Arzt wegen uneidlicher Falschaussage ermittelt werden soll. Im Fall Mario Bichtemann (mehr dazu hier…) gab der Neurologe zu Protokoll, „eine adäquate Kommunikation“ während der Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit sei mit dem Delinquenten möglich gewesen. Die stehe im krassen Widerspruch zur Aussage des Polizeibeamten G. . Dieser habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass Bichtemann nur unverständliche Laute von sich gegeben habe.



Außerdem möchte die Nebenklage, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten S. auch ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung im Fall Mario Bichtemann eröffnet. Auch dieser habe sich im Oktober 2003 schwere Versäumnisse zu Schulden kommen lassen. S. hätte es nach dem Bichtemann nicht ansprechbar in der Zelle Fünf vorgefunden wurde als verantwortlicher Vorgesetzter versäumt, einen Notarzt zu verständigen. Der Bereitschaftsarzt Dr. Andreas B. habe zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Dies hätte S. gewusst und wäre der ausdrücklichen Anweisung B., einen anderen Mediziner zu Rate zu ziehen, nicht nachgekommen. Dies würde ganz klar den Straftatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung erfüllen.

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