Spekulationssteuer verfassungswidrig!

Den linken Horizont erweitern 29.03.2004 22:05
Im Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war.
Weil das Verfassungsgericht das Bankgeheimnis nicht angetastet hat, hat die Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG) "logischerweise" die Aufhebung des Bankgeheimnisses oder zumindest die Einführung von Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzämter gefordert.
Das Urteil des Bundesverfassugnsgerichtes geht auf eine Klage von dem bekannten Steuerrechtler Klaus Tipke zurück, der seine Spekulationsgewinne von 1752 Mark aus dem Jahr 1997 in der Steuererklärung eingetragen hatte und anschließend vor das Finanzgericht ging, weil er den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sah. Auf Tipke geht auch der Ausdruck "Dummensteuer" zurück, weil kaum jemand Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Steuererklärung angibt und somit nur Dumme die "Spekulationssteuer" zahlen.
Leitsatz: Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239).

Auszug aus Pressemitteilung: Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997 und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen.

Fazit: Das Bundesverfassungsgericht hat nichts zu der seit 1999 geänderten Regelung gesagt. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet werden. Da nur der Veranlagungszeitraum 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde, können auch nur Steuerzahler die für diese Jahre gezahlte Spekulationssteuer zurückfordern. Voraussetzung: Der Steuerbescheid ist noch "offen", z.B. wegen Einspruch gegen die Steuererklärung 1997 und/oder 1998.

Die Verfassungsrichter haben das Bankgeheimnis nicht untersagt. Weil das Verfassungsgericht das Bankgeheimnis nicht angetastet hat, hat die Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG) "logischerweise" die Aufhebung des Bankgeheimnisses oder zumindest die Einführung von Kontrollmitteilungen der Banken an die Finanzämter gefordert. Rechtlich läuft diese Forderung auf eine Abschaffung des § 30 a Abgabenordnung hinaus.
Indymedia ist eine Veröffentlichungsplattform, auf der jede und jeder selbstverfasste Berichte publizieren kann. Eine Überprüfung der Inhalte und eine redaktionelle Bearbeitung der Beiträge finden nicht statt. Bei Anregungen und Fragen zu diesem Artikel wenden sie sich bitte direkt an die Verfasserin oder den Verfasser.
(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)

Ergänzungen

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 6 Kommentare an

steuerdiebe — ?

den linken horizont — heute ist der

helft mir — heute am

ICH BIN DER — VERFASSUNGSFEIND VOM