Ageeb: Bericht vom 1. Prozesstag

Prozessbeobachtungsgruppe 05.02.2004 21:24 Themen: Antirassismus
Am ersten Prozesstag wurden als Zeugen die BGS-Beamten Thorsten F. (Gruppenleiter), Thorsten D. und Arnold P. gehört. Alle drei Beamte waren in der Vorbereitung von Agebs Abschiebung im Einsatz, Thorsten F. ordnete die Fesselung Ageebs in der Gewahrsamszelle an, Thorsten D. fuhr das BGS-Fahrzeug mit Ageeb zum Flugzeug. Er trug Ageeb zusammen mit Arnold P. an Bord des Flugzeugs, der dort die Fesselung erneuerte.
Zeuge Thorsten F., BGS-Beamter - Gruppenleiter (28 Jahre):

Thorsten F. hat zum damaligen Zeitpunkt seit einem halben Jahr beim BGS gearbeitet und war als Gruppenleiter eingesetzt. Er wurde vom Dienstgruppenleiter W. mit allgemeinen Gesprächen angelernt. Eine Schulung bekam er erst nach 1999, davor hatte er keine Schulungen erhalten.

Thorsten F. hat die Durchsuchung von Ageeb mitgemacht und bereits dabei sagte Ageeb, dass er flugunwillig sei. Thorsten F. hat aufgrund des "renitenten" Verhaltens bei Dienstgruppenleiter W. angeregt, eine dritte Person mitfliegen zu lassen, welcher dies dann dienstlich angeordnet hat.

Thorsten F. sagte zum Abschiebeverfahren, es werde vom BGS eine Gefährdungsprognose (Uhrzeit des Fluges, Name der Person und welche Gefährdungssituation von ihm ausgeht) und danach ein Ablaufplan erstellt.

Zum Thema Suizidgefahr von Ageeb war er damals bei der ersten Vernehmung der einzige gewesen, der davon gewusst haben soll, kann sich aber heute nicht mehr daran erinnern.

Auf die Frage ob er jemals die Belehrungen unterschrieben hat und ob er die Dienstanweisung kenne, dass im Flugzeug die Plastikfesseln nicht erlaubt ist, konnte er sich nicht mehr erinnern.

Auf Befragen der Verteidigung, ob er Rückführungen vor Mai 1999 durchgeführt hätte: Er meine sich zu erinnern.

Auf Befragen der Verteidigung zur Dauer der Einweisung in das Vorgehen bei Abschiebungen durch BGS-Dienstgruppenleiter W.: Es habe verschiedene Gespräche gegeben. Auch sei er als Beobachter bei mehreren Rückführungsmaßnahmen über einige Wochen hinweg dabei gewesen.

Auf Befragen der Verteidigung, ob Gegenwehr und Ruhigstellung Gegenstand solcher Gespräche gewesen seien: Gesprochen worden sei darüber, dass keine Knebel verwendet werden dürften und eine freie Atmung zu gewährleisten sei.

Auf Befragen der Verteidigung, was er gemacht habe, wenn ein Abzuschiebender geschrieen habe: Der Flugkapitän habe in solchen Fällen in der Regel Anweisungen gegeben. Dann sei gegebenenfalls die Abschiebung abgebrochen worden.

Auf Befragen der Verteidigung, ob er einen Fall erlebt habe, in dem der Flugkapitän mitnehmen wollte, der Abzuschiebende aber geschrieen habe und dabei Runterdrücken als probates Mittel gegolten habe: Er habe keine Erinnerungen. Der Zeuge gibt an, dass u.a. Hand- und Fingerhebel zum Einsatz kämen. Jeder Beamte entscheide selber. Er selbst hätte gegebenenfalls auch während der Startphase eine Abschiebung abgebrochen. Auf Befragen der Verteidigung, was dies denn konkret bedeute und ob er den Kapitän dann auffordern würde, er solle umdrehen, äußert sich der Zeuge unklar.

Auf Frage der Verteidigung, ob nach 1999 Schulungen stattgefunden hätten, in denen bestimmte Zwangsmaßnahmen untersagt wurden: Ja, es habe Schulungen und Merkblätter gegeben. Auf Befragen der Verteidigung, ob dies vor Mai 1999 auch der Fall gewesen sei: seines Wissens nicht.

Auf die Frage der Verteidigung, ob auch das Schreien zum zu brechenden Widerstand gehöre: Es werde eine Gewaltanwendung des Widerstand Leistenden vorausgesetzt.

Auf Befragen der Verteidigung, ob bei Abschiebungen Schreien häufig gewesen sei: Meistens geschehe dies beim Einsteigen. Er habe dies selbst nicht erlebt.

Auf die Frage der Verteidigung, ob dies Thema von Gesprächen mit den Flugkapitänen sei: Die Flugkapitäne seien in der Regel daran interessiert, dass Ruhe im Flugzeug herrscht.

Auf Frage der Verteidigung, was geschehe, wenn der Kapitän Ruhe wolle und welche Handlungen in diesem Fall vorzunehmen seien: Man könne letztlich niemanden am Schreien hindern.

Auf Frage der Verteidigung, ob das Thema eines Erfahrungsaustauschs unter Kollegen gewesen sei: Seiner Kenntnis nach sei bei Lautwerden von Abzuschiebenden oder deren Widerstand abgebrochen worden. Es sei dabei auch auf das Verhalten der Passagiere und des Kapitäns angekommen.

Auf Frage der Verteidigung, was denn im Kollegenkreis als mögliche Maßnahmen besprochen worden seien: Man habe zum Beispiel über Fingerhebel und Festhaltegriffe gesprochen. Darüber, wie man vorgehen könne, dass Passagiere nichts davon mitbekämen.

Die Verteidigung zeigt sich verwundert darüber, dass Schmerz verursachende Handbeugehebel und Festhaltegriffe doch möglicherweise gerade zum Schreien anregen würden. Der Zeuge äußert daraufhin, er selbst sei nie in einer solchen Situation gewesen.

Auf Befragen der Verteidigung, ob er eine begrenzte Aussagegenehmigung des Dienstherrn habe: Ja, diese sei begrenzt auf Sachverhalte bis 0.00 Uhr des Tattages.

Die Nachfrage der Verteidigung, ob dies bedeute, dass er nicht darüber berichten könne, was nach der Rückführung geschehen sei, bejaht der Zeuge.

Auf Befragen der Verteidigung, ob dies der Grund seiner zurückhaltenden Aussageweise sei: Nein, dies sei ein Problem der Erinnerung.

Auf Befragen der Verteidigung, ob er die Fesselung von Ageeb in der Gewahrsamszelle angeordnet habe: Ja, allerdings habe er Erinnerungslücken im Detail.

Auf Befragen der Verteidigung, warum der Zeuge als Gruppenleiter nicht bereits bei der Ankündigung von Gewalt die Abschiebung abgebrochen habe, wenn er doch nach der Darstellung aus seiner Praxis sonst schon beim bloßen Schreien von Abzuschiebenden abbreche: Es sei in diesem Fall noch genügend Zeit gewesen. Man habe eine dritte Begleitperson hinzuziehen können. Er selbst habe keinen Abbruch empfohlen.

Auf Befragen der Verteidigung, ob beim Einsatz eines dritten Begleitbeamten jeweils mit Widerstand gerechnet werde: Der dritte Beamte sei auch für die Passagiere zuständig.

Nachfrage der Verteidigung, welches Szenario er erwartet habe: Drei Begleitbeamte seien jedenfalls besser als zwei. Die weitere Nachfrage der Verteidigung, ob er damit gerechnet habe, dass es zu einer Beunruhigung der Passagiere kommen werde: ja.

Der Nebenklagevertreter verweist auf ein Merkblatt/einen Belehrungsbogen vom 17.8.1998, der sich bei den Akten befindet, demgemäss eine solche Belehrung halbjährig zu unterschreiben gewesen sei: Er könne sich nicht erinnern.

Auf Befragen des Nebenklagenvertreters, ob er sich selbst an die Teilnahme an einem Rückführungslehrgang bemüht habe: Er hätte dies getan, wenn der Dienstvorgesetzte dies empfohlen hätte.

Der Nebenklagevertreter zeigt das Foto einer sogenannten Fesselung in der hogtie-Stellung. Ob dies die Fesselung in der Gewahrsamszelle gewesen sei? Der Zeuge kann sich nicht erinnern.

Auf Nachfrage des Nebenklagevertreters, ob eine solche Fesselung üblich gewesen sei, äußert der Zeuge nach längerer Bedenkzeit: Er wisse es nicht, ob so etwas öfter vorgekommen sei. Üblich sei eine Fesselung an Händen und Füßen. Im konkreten Fall habe er keine Erinnerung.



Zeuge Thorsten D., BGS-Beamter:

Thorsten D. hat das BGS-Fahrzeug zum Flugzeug gefahren. Er und BGS-Beamter P. haben Ageeb ins Flugzeug getragen. Die Entscheidungen trafen Gruppenleiter F. bzw. Gruppenleiter Reinhold A. und stellvertretender Dienstgruppenleiter Michael A.

Thorsten D. wurde gesagt, Ageeb sei ein "problematischer Fall", mehr wusste er nicht.

Auf Nachfrage zu seiner Ausbildung: Er hatte eine Woche einen Lehrgang, kannte ebenfalls die Dienstvorschrift in Bezug auf die Plastikfesseln nicht und konnte sich auch an keine Belehrung erinnern, die er unterschrieben habe.

Auf die Frage der Verteidigung, ob er die Methode der Runterdrückens kenne: Dies sei eine "weitverbreitete bzw. in einigen Fällen" von den "Alt-Rückführern" eingesetzte Praxis.

Auf die Nachfrage, ob er jemals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Haltung lebensgefährlich sei, verneinte er.



Zeuge Arnold P., BGS-Beamter (32 Jahre):

Arnold P. sagt aus, Ageeb habe auf dem Weg von der Gewahrsamszelle zum Auto keinen Widerstand geleistet. Während der Fahrt sei er verbal aggressiver geworden, drohte und schlug seinen Kopf an die Seitenautoscheibe. Daraufhin wurde er gesichert und bekam den Helm auf (zu seinem "Selbstschutz").

BGS-Beamter P. hat Ageeb mit ins Flugzeug getragen (an den Füssen). Das Seil hat er ihm angelegt, um es als Tragegriff zu benutzen. Dieses Seil wurde auch nach dem Hinsetzen nicht gelöst.

Er setzte Ageeb auf den Sitz, legte ihm den Gurt an und hat das Klettband mit dem Sitz verbunden (in Höhe des Gurtes) da er die Befürchtung hatte, dass Ageeb sonst den Gurt mit gefesselten Händen hätte öffnen können. Aus "Sicherheit" für die Begleitbeamten habe er die Fesselung so veranlasst, damit Ageeb aufgrund der Enge nicht seine Kollegen gefährden kann.

Ageebs Beine hat er mit Klettband und Fesseln neu gesichert und sagte zu ihm "es wäre das Beste für alle Beteiligten, wenn er sich nicht mehr zur Wehr setzt".

BGS-Beamter P. blieb während des Einsteigens der Passagiere an Bord und achtete nach seiner Aussage auf mögliche Reaktionen der Passagiere. Er gibt an, er habe nach dem Einsteigen der Passagiere das Flugzeug verlassen, dann keine weitere Nachricht über Vorkommnisse aus der Maschine erhalten.

Er war seine Aufgabe, den anderen Passagieren zu verdeutlichen, dass es sich bei der Abschiebung nicht um eine "Willkürmassnahme von Privatpersonen" handle.

Auch er hat keinen Lehrgang gemacht, sondern Erfahrungen durch "learning by doing" gemacht. Er habe seine Kenntnisse von erfahreneren Kollegen. Vorinformationen zu Ageebs Gesundheitszustand hätten ihm nicht vorgelegen.

Auf Vorhalt des Nebenklagevertreters, dass Plastikfesseln nach einem Merkblatt des Bundesgrenzschutzes aus dem Jahre 1998, das sich bei der Akte befindet, wegen der Gefährlichkeit im Falle einer Unfallsituation in Verkehrsflugzeugen nicht zulässig seien, äußert sich der Zeuge dahingehend, im speziellen Fall werde der Kapitän um Erlaubnis gefragt. Er sei davon ausgegangen, dass man dessen Erlaubnis eingeholt habe, Ageeb zu fesseln. Der Flugkapitän sei vor Ort gewesen und habe gesagt, er werde Ageeb auch in gefesseltem Zustand mitnehmen. Der Zeuge konnte sich an die genaue Situation nicht mehr erinnern, war sich allerdings sicher, dass der Kapitän mit Ageeb gesprochen hat.

Auf Befragen: Seitenschneider seien als Werkzeug, um die Fesselungen im Notfall aufzuschneiden, seines Wissens dabei gewesen.

Auf Befragen des Vertreters der Nebenklage, wo Ageebs Hände gelegen hätten: Es sei keine zusätzliche Fesselung der Hände erfolgt.

Auf Befragen des Vertreters der Nebenklage, ob Ageeb bereits während des Einsteigens der Passagiere mit dem Oberkörper nach unten gedrückt worden sei: Ageeb habe aufrecht gesessen. Er habe zeitweilig den Kopf auf die vordere Lehne gelegt. Die Plastikfesseln seien dienstlich geliefert worden.

Auf Befragen des Nebenklagevertreters, ob er das nach den Vorschriften des BGS zur Kenntnis zu nehmende Merkblatt und die vorgesehene halbjährliche Belehrung durch Unterschrift bestätigt habe: Er wisse nicht, ob es damals unterschrieben werden musste.

Auf Befragen, in welchen Fällen Abschiebungen abgebrochen würden: 1. bei Selbstverletzungsversuchen, 2. vor dem Hintergrund der Art des Widerstandes in Verbindung mit dem Verhalten der Begleitbeamten.

Auf Insistieren eines Verteidigers, was konkret habe geschehen müssen, damit eine Rückführung beendet werde: Der reine Widerstand sei kein Grund, sondern die Handhabbarkeit desselben im konkreten Fall. Rückführungen seien nicht in ein Schema zu bringen.

Auf Nachfrage der Verteidigung, zu welchen Folgen es führe, wenn ein Abzuschiebender im Flugzeug schreie: Er fixiere dann durch seine körperliche Kraft. Wie genau, das komme darauf an. Kopfschlagen verhindere er durch "Handauflegen auf die Schulter" (leichte Unruhe im Publikum). Beißversuche würden verhindert.

Auf die Nachfrage eines Verteidigers, was im Fall des Schreiens konkret passiere: Er habe in der Regel in solchen Fällen nichts unternommen. Wenn man dagegen vorgehe, errege man möglicherweise das Mitleid der Passagiere.

Auf Befragen eines Verteidigers, ob erfahrene Beamte in anderen Fällen den Oberkörper von Abzuschiebenden heruntergedrückt hätten, weicht der Zeuge aus. Auf weiteres Nachfragen: Er habe so etwas gehört.

Auf weitere Nachfragen des Verteidigers, ob diese Methode ein "probates Mittel" gewesen sei: Er habe davon gehört. Es gebe keine Regularien für das Verhalten im Flugzeug. Die Situation werde selbst gestaltet.

Auf die Frage eines weiteren Verteidigers, ob der Zeuge selbst Ausbilder im Rückführungsbereich sei: Vor dem Fall Ageeb nicht, nach dem Fall Ageeb ja.

Frage des Verteidigers, ob es vor dem Fall Ageeb eine Warnung gegeben habe, dass bei Fesselungen kein zusätzlicher Druck ausgeübt werden sollte: Dies sei ihm nicht bekannt.

Auf Frage der Verteidigung, ob damals bei Abschiebungen Diensthelme verwendet worden seien: Es hätten mehrere zur Auswahl gestanden, darunter möglicherweise auch nicht-dienstlich angeschaffte.

Auf Nachfragen des Verteidigers, ob es nach der Aktenlage zutreffe, dass der BGS-Kollege Michael A. und der Flugkapitän zeitweilig bei Ageeb gestanden hätten: Der Flugkapitän habe Ageeb angesprochen, er habe gesagt, er müsse ihn mitnehmen und werde den Flug durchführen.

Auf Befragen der Verteidigung, wie der Zeuge die vor Ort gegebenen Zuständigkeiten sehe: Der stellv. Dienstgruppenleiter Michael A. habe die Dienstaufsicht gehabt. Darüber hinaus gebe es eine Kompetenz des Flugkapitäns. Nach Schließen der Türen habe dieser die Bordgewalt. In der Regel führten Begleiter und Transportführer ein Gespräch.

Auf Befragen der Verteidigung, ob stellv. Dienstgruppenleiter A. mit dem Kapitän über die Fixierung gesprochen habe: Dies sei nicht mehr erinnerlich. Der Kapitän habe aber nach der Fesselung mit Ageeb geredet.

Auf Befragen der Verteidigung, ob er dieses mitbekommen habe: Ja. Der Kapitän habe geäußert, Ageeb müsse mitfliegen und die Fesselung bleibe wie sie ist.

Auf Befragen der Verteidigung, ob die Gefahren durch das Herunterdrücken des Oberkörpers unter Kollegen Gesprächsthema gewesen sei: Es habe keine Warnungen der Vorgesetzten gegeben, auch nicht bezüglich einer möglichen Einengung des Brustkorbes.

Die Frage eines weiteren Verteidigers bezüglich der Fesselung Ageebs in der Gewahrsamszelle, wo der Zeuge ihn abgeholt hat. Wer habe diese Fesselung angeordnet? Der dienstaufsichtführende Leiter BGS-Beamter W. sei dort vor Ort gewesen. Wenn die Fesselung nicht angemessen gewesen wäre, hätte er sicher interveniert. Er selbst habe die Fesselung dann für den Transport geändert.

Befragt zur Art der Fesselung in der Gewahrsamszelle: Dies sei eine übliche Fesselung zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Nicht üblich war allerdings die Art der Fesselung, dass er bäuchlings an Händen und Füßen und miteinander verbunden verschnürt war. Im Rahmen der Dienstaufsicht gehe er davon aus, dass die Vorgesetzten sich ein Bild davon gemacht hätten.

Auf Frage des Vertreters der Nebenklage, wer die Fesselung auf der Matte in der Gewahrsamszelle (sogenannte hogtie-Fesselung) angeordnet habe: Der BGS-Beamte Gruppenleiter F. sei zuständig gewesen.

Auf weitere Frage des Nebenklagevertreters, ob die hogtie-Fesselung üblich gewesen sei: nein.

Befragt, ob er Lehrgänge unter Berücksichtigung der Anwendung von Zwang bei Flugabschiebungen besucht habe: Ageebs Fesselung sei auf seine Erfahrung ohne entsprechende Belehrung zurückgegangen.

Die Verwendung des Seiles, das als offizielles Fesselungsmittel nicht zugelassen ist, hat er bestätigt.
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Ergänzungen

Prozess gegen BGS im Fall Ageeb

Verlinker 05.02.2004 - 23:16

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Wer war ageeb? — janosch