Verfassungsgericht billigt "Handy-Fahndung"
Handy-Fahndungsgerät ist mit dem Grundgesetz vereinbar
Die Polizei darf auch weiterhin Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Die 2002 geschaffene gesetzliche Grundlage für den so genannten "IMSI-Catcher" ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Polizei darf auch weiterhin Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Die 2002 geschaffene gesetzliche Grundlage für den so genannten "IMSI-Catcher" ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts wird dadurch weder der Datenschutz noch das Fernmeldegeheimnis verletzt.
Nach den Worten der Verfassungsrichter hat die vielfache Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel die Strafverfolgung erschwert, so dass die Polizei mit dieser Entwicklung Schritt halten müsse.
Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union sowie eines Pfarrers, zweier Rechtsanwälte, eines Steuerberaters und einer Journalistin ab. Der "IMSI- Catcher" simuliert eine Mobilfunkstation und kann damit die Nummern von Handys und SIM-Karten auslesen. (Az: 2 BvR 1345/03 - Beschluss vom 22. August 2006)
Nach den Worten einer Kammer des Zweiten Senats unter Vorsitz des Vizepräsidenten Winfried Hassemer greift die Datenerhebung zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei aber durch den Zweck einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt.
Die Daten unbeteiligter Dritter würden nicht unverhältnismäßig stark betroffen, weil der Abgleich automatisch und anonym erfolge und erfasste Nummern gleich wieder gelöscht würden. Das Fernmeldegeheimnis sei überhaupt nicht berührt, weil die Feststellung der Nummern nicht den eigentlichen Kommunikationsvorgang betreffe.
Die Polizei darf auch weiterhin Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Die 2002 geschaffene gesetzliche Grundlage für den so genannten "IMSI-Catcher" ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Nach den Worten der Verfassungsrichter hat die vielfache Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel die Strafverfolgung erschwert, so dass die Polizei mit dieser Entwicklung Schritt halten müsse.
Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union sowie eines Pfarrers, zweier Rechtsanwälte, eines Steuerberaters und einer Journalistin ab. Der "IMSI- Catcher" simuliert eine Mobilfunkstation und kann damit die Nummern von Handys und SIM-Karten auslesen. (Az: 2 BvR 1345/03 - Beschluss vom 22. August 2006)
Nach den Worten einer Kammer des Zweiten Senats unter Vorsitz des Vizepräsidenten Winfried Hassemer greift die Datenerhebung zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei aber durch den Zweck einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt.
Die Daten unbeteiligter Dritter würden nicht unverhältnismäßig stark betroffen, weil der Abgleich automatisch und anonym erfolge und erfasste Nummern gleich wieder gelöscht würden. Das Fernmeldegeheimnis sei überhaupt nicht berührt, weil die Feststellung der Nummern nicht den eigentlichen Kommunikationsvorgang betreffe.
Die Polizei darf auch weiterhin Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Die 2002 geschaffene gesetzliche Grundlage für den so genannten "IMSI-Catcher" ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden.
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