Bundestag bittet Staatsanwaltschaft

Gewaltenteilung 01.10.2006 12:39
Der 1. Untersuchungsausschuss des 16. deutschen Bundestages bittet die Staatsanwaltschaft München I, um die Beantragung von Haftbefehlen für 13 US Botschaftsangehörige, deren Diplomatenpassnummern mit der Zahl 900 beginnen, welche zur Besatzung der Boing 737 gehörten, mit welcher Kaled el Masri entführt wurde.
Abstrakt (Teil der Legislative bittet Exekutive Etwas bei der Judikative zu beantragen, wir erinnern uns: die Legislative hatte 1215 habeas corpus erlassen.)
 http://www.pagina12.com.ar/diario/elmundo/subnotas/4-23818-2006-09-23.html
Der 1. Untersuchungsausschuss u.a. zur Aufklärung der Entführung des Bundesbürgers Kaled El Masri durch US-Botschaftspersonal bat in der Sitzung vom Donnerstag 21.September 2006 die Staatsanwaltschaft München I, dass sie einen Haftbefehl für 13 US Botschaftsangehörige beantragt. Das Botschaftspersonal wurde von der Guardia Civil während ihres Aufenthaltes im Hotel "Marriott Son Antem Golf Resort & Spa" in Mallorca identifiziert. Die 13 Diplomaten waren die Besatzung einer Boeing 737, Beschriftung "N313P" welche aus Algerien kam und nach einer Zwischenlandung auf dem Flughafen Son Sant Joan, Mallorca am 22. Januar 2005 nach Skopje in Mazedonien weiter flog, wo am 23.Januar 2004 der Bundesbürger Kaled el Masri entführt wurde. In der Folge wurde Kaled el Masri nach Afghanistan verbracht, wo er grausamen und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt war, bis er am 27.Mai 2004 freigelassen wurde.
Die Fernsehsendung Panorama, der ARD hatte Donnerstag 21.September in einem Filmbeitrag drei Entführer von Khaled al Masri als Angestellte der Firma Aero Contractors in North Carolina vorgestellt (  http://www.ndrtv.de/panorama/archiv/2006/0921/entfuehrung_presse.html ). In der Sendung erklärte ein Vertreter der Staatsanwaltschaft München I, Oberstaatsanwalt August Stern, für die Gefahrenabwehr sei er nicht zuständig. In der Panoramsendung wurden die Piloten, mit USDiplomaten Pässen auf folgende Namen vorgestellt: James Fairing, Eric Matthew Fain, und Kirk James Bird. Neben den Piloten James, Eric und James waren an der Entführung von Kaled el Masri zehn weitere Personen, welche USDiplomantenpässe auf folgende Namen benutzen:

Jason Franklin,
Michael Grady,
Lyle Edgar Lumsden III,
Charles Goldman Bryson,
Walter Richard Greesbore,
Patricia O'Riley,
Jane Payne,
James O'Hale,
John Richard Deckard,
Hector Lorenzo

beteiligt.

Manfred Gnidjic, der Rechtsanwalt des Entführungsopfers Kaled el Masri erklärte, dass den deutschen Behörden die Namen der Besatzung seit dem 15. Dezember 2005 vorliegen.

Andere Quellen:

16. Wahlperiode 1. Untersuchungsausschuss
Die Bundesregierung hat am 20. Februar 2006 dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages einen Bericht „zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ vorgelegt. Zur Klärung der noch offenen Fragen, Bewertungen und gebotenen Konsequenzen wird
ein Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes (GG) eingesetzt. Der Untersuchungsausschuss soll im Zusammenhang mit den Vorgängen aus dem
Bericht klären, welche politischen Vorgaben für das Handeln von Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischem Abschirmdienst
(MAD), Generalbundesanwalt (GBA) und Bundeskriminalamt (BKA) gemacht wurden, und wie die politische Leitung und Aufsicht ausgestaltet und gewährleitstet wurde. Dies
und die politische Verantwortung dafür soll bezüglich der im Folgenden konkret benannten Vorgänge und Fragen geklärt werden:
 http://www.bundestag.de/ausschuesse/ua/1_ua/auftrag/

20.September 2006 18:59 Uhr sz Justiz kennt mutmaßliche Entführer el-Masris
Der Staatsanwaltschaft liegt eine Namensliste vor, doch noch hat sie keine Haftbefehle gegen CIA-Agenten beantragt sehr zum Ärger einiger Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Von Hans Leyendecker und Nicolas Richter
...
"Wir haben jetzt ganz konkrete Nachfragen an die spanischen Behörden", sagte Oberstaatsanwalt August Stern der Süddeutschen Zeitung. Vorerst könne er noch keine Haftbefehle beantragen, das Ermittlungsverfahren laufe weiter gegen Unbekannt.
...
 http://www.sueddeutsche.de/,tt2m3/deutschland/artikel/544/86458/
 http://www.taz.de/pt/2006/09/22/a0102.1/text


21.September 2006
Abgeordnete aller Fraktionen im BND-Ausschuss haben Konsequenzen aus den neuen Erkenntnissen im Entführungsfall el-Masri verlangt. Der Grünen-Abgeordnete Christian Ströbele forderte Haftbefehle gegen die mutmaßlichen CIA-Beamten.
 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,438357,00.html

MdB. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) kommentierte diesen Vorgang sinngemäß so, dass die Staatsanwaltschaft gerade das Notwendige tut, um den Schein von Ermittlungen zu wahren.
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Ergänzungen

Wer bittet?

. 01.10.2006 - 15:11
Versteh ich nicht. Wer bittet jetzt um die Ausstellung von Haftbefehlen?
Der Bundestag?
Der Untersuchungsausschuss des Bundestages?
Das Mitglied Ströbele des Untersuchungsausschusses des Bundestages?

Da liegen ja Welten zwischen und Belege finde ich nur für die letzte Variante, die nicht so besonders überraschen kann.

Haftbefehle?

egal 01.10.2006 - 18:55
also wenn die typen wirklich über diplomatenpässe verfügt haben, sind sie in deutschland schlichtweg nicht strafrechtlich zu verfolgen!
daher kann es keine haftbefehle geben (wiener übereinkommen über diplomatische vertretungen etc.).

der beitrag ist mehr als wirr, also bitte ich mal um konkrete fakten und aussagen!!!

Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen 02.10.2006 - 00:09
Abgeschlossen in Wien am 18. April 1961

Art. 9
1. Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.
2. Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.
 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_191_01/a9.html

Art. 39
1. Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.
2. Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
3. Stirbt ein Mitglied der Mission, so geniessen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten.
4. Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_191_01/a39.html

Art. 40
1. Reist ein diplomatischer Vertreter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, oder befindet er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates, der erforderlichenfalls seinen Pass mit einem Sichtvermerk versehen hat, so gewährt ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige des diplomatischen Vertreters, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs— und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals einer Mission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
3. Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz wie der Empfangsstaat. Diplomatischen Kurieren, deren Pass erforderlichenfalls mit einem Sichtvermerk versehen wurde, und dem diplomatischen Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist.
4. Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das diplomatische Kuriergepäck auch dann, wenn diese sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.
 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_191_01/a40.html

Art. 41
1. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
2. Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten.
3. Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_191_01/a41.html

Wiener Konvention

??? 02.10.2006 - 18:27
Der verbindliche Text der Wiener Konvention ist unter folgendem Link abrufbar:

 http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/9_1_1961.pdf

Was die amerikanischen "Diplomaten" nach ihrer "diplomatischen" Tätigkeit in Deutschland betrifft, möchte ich diesen nach einem Haftbefehl kaum noch raten, nach Deutschland zurückzukehren. In den USA könnten diese Leute zudem nach einem Ausscheiden von Bush aus dem Präsidentenamt ernsthafte und berechtigte Probleme bekommen. Noch empfinden sich die USA als Rechtsstaat und nicht als Unrechtsstaat von präsidialen Gnaden.

Ohnehin kommt in politischen Fragen von Herrn Bush nur zögerlich die Wahrheit von den Lippen. Ein Amtsenthebungsverfahren ist aber (noch) nicht angelaufen.

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Die Freiheit der Christenmenschen — besteht in nicht verhängten Freiheitstrafen

Für Gefahrenabwehr nicht zuständig — Buchbinder Wanninger

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