HH: Verhaftung wegen Projektion unzulässig
Ich wurde wegen einer Videoprojektion auf den Fernsehturm in Hamburg vorläufig festgenommen und meine Ausrüstung wurde beschlagnahmt. Details von damals:http://de.indymedia.org/2007/05/179480.shtml
Viele haben mir geraden einen Rechtsanwalt einzuschalten, ich habe mich aber dazu entschlossen zu Erfahren, was passiert wenn „Normalbürger“ selbst den Weg über die Beschwerdestelle beschreitet.
---- 24. Mai 2007 -------------------
Ich rufe telefonisch die Beschwerdestelle an, hinterlasse meine Kontaktdaten und meine Vorgangsnummer und bekomme versichert, dass ich binnen 6 Wochen den Grund meiner vorläufigen Verhaftung erfahren werden.
---- 24. Oktober 2007 ------------------
Da ich noch immer keine Rückmeldung erhalten habe, erhebe ich schriftlich per Einschreiben Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei vom 23.05. und lege Gedächtnisprotokoll und Tondokument der Verhaftung bei. Sollte ich nicht binnen 2 Wochen keine schriftliche Stellungnahme erhalten, würde ich mir rechtliche Schritte vorbehalten.
---- 01. November 2007 -------------------
Ich erhalte ein Schreiben, dass über diese Sache ein Strafverfahren geführt wird und ich erst nach Abschluss dessen eine Stellungnahme erhalte.
---- 08. April 2008 -------------------
Ich erhalte folgendes Schreiben:
„Ihre beim Referat für Beschwerden und Anerkennung am 31. Mai 2007 mündlich vorgetragene Beschwerde sowie das von Ihnen zugesandte Schreiben vom 24. Oktober 2007 wurden mir als verantwortlichem Regionalleiter, dem auch das Polizeikommissariat 14 mit seinen Mitarbeitern untersteht, zugereicht. Nach Abschluss des in dieser Sache geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hamburg kann ich Ihnen nunmehr antworten. Die lange Bearbeitungszeit bitte ich zu entschuldigen.
Nach Bewertung des Sachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anfang Februar 2008 mit Zustimmung des Gerichts im Strafverfahren wegen Verdachts der Freiheitsberaubung im Amt gegen meine Mitarbeitern entschieden, von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, sofern diese eine Geldbetrag von Höhe 200,- Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung – Opferschutz – zahlt. Diese Zahlung ist erfolgt und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7300 JS 407/07 somit zum Abschluss gebracht. Die einzelnen Aspekte des damaligen Handelns der eingesetzten Polizeibeamten ist mit diesen intensiv nachbearbeitet worden.
Ich entschuldige mich bei Ihnen für die rechtliche Fehleinschätzung meiner Mitarbeiterin sowie die damit für sie verbundenen Unannehmlichkeiten und würde mich freuen, wenn Ihr Vertrauen in die Arbeit der Hamburger Polizei durch dieses Ereignis nicht nachhaltig beinträchtig ist.
Mit freundlichen Grüßen“
Verglichen mit den anderen Repressionen die vor und während des G8-Gipfels stattgefunden haben, ist dies natürlich nur eine Anekdote am Rande. Jedoch ist es meiner Meinung nach sehr bedenklich wenn man schon wegen „freier Meinungsäußerung“ in Form von Licht verhaftet wird. Leider wird für den G8-Gipfel in Japan nichts Besseres zu Erwarten sein. Dort wird man für eine Videoprojektion sicher eine ganze Woche eingesperrt.
Mehr Tondokumente und Berichte, warum die Polizei 4 von 8 Projektionen untersagt hat auf www.g8egen.net
(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
Ergänzungen
Widerstand nicht unbedingt starfbar
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
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D.h auch ein Widerstand gegen Polizeibeamte ist nicht in jedem Fall strafbar. Wenn nach Absatz 3 die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist und diese ist ja im vorleigenden Fall als unrechtmäßig eingestuft worden, wäre ein Widerstand gegen Polizeibeamte nicht als strafbare Handlung auszulegen gewesen. Wäre es dabei zu Verletzungen oder Beschädigungen gekommen, müssten die Polizeibeamten dafür verantwortlich gemacht werden können.
Wie wehrt man sich gegen Polizeibeamte? Alleine ist das natürlich Mist. In einer Gruppe sieht das schon anders aus.
Zivilrecht?
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
danke — für die Info
Kein Grund zur Zufriedenheit — Dein Name
Ja der Diensteifer — uuups!
zum thema verkehrsgefährdung — egal
cool — fsfj