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"Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns", so das OLG. Zu "Bußgeldkatalog lässt keinen Ermessensspielraum": Im deutschen Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) gilt das "Opportunitätsprinzip"! Eine mündliche Verwarnung/ Belehrung ist bei Verstößen nach dem OwiG ausdrücklich vorgesehen. Verwaltungsrechtlich gilt: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel. Ostbeverns Bürgermeister Karl Piochowiak redet Unsinn.

Bitte diesbezüglich Widerspruch einlegen und mit der o.a. OLG-Entscheidung begründen!

 

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