Jeder 5. Berliner wird vom SpDi beobachtet

Manuel B. 13.02.2014 12:55 Themen: Bildung Freiräume Soziale Kämpfe
Beim Deutschen Bundestag ist eine Petition von Frau Dr. Gisela Rochow, Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes Berlin- Charlottenburg anhängig, die die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka für alle psychisch Kranken fordert unabhängig von der Schwere der Krankheit. Damit wäre das gesetzlich verankerte Recht auf Patientenverfügung, Unversehrtheit des Körpers und das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ausgehebelt.




Es ist schon interessant, dass Frau Dr. Gisela Rochow diesen Antrag als Privatperson stellt, obwohl sie doch Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes Berlin-Charlottenburg ist. Solche Petitionen münden häufig in ein Gesetz. Diese Petition wird im Bundesgesundheitsministerium auf Verwirklichung geprüft. Frau Dr. Rochow fordert in dieser Petition, dass alle Personen, die eine Einmischung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, einen Hausbesuch oder eine amtsärztliche Untersuchung für sich ablehnen, von ihm zwangsmedikamentiert werden können. Im Klartext heißt dies, der Sozialpsychiatrische Dienst kann Personen vorsorglich und gegen ihren Willen mit Psychopharmaka zwangsbehandeln. Dies ist an keine weitere Voraussetzung gebunden - wie Gefahr für die Allgemeinheit oder Selbstmordgefahr - es reicht, dass der Sozialpsychiatrische Dienst die Einnahme von Psychopharmaka für zweckmäßig hält. In Vorträgen, z.B. bei der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie, setzt Dr. Gisela Rochow sich dafür ein, dass Personen, die vorübergehend zwecks Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren, nach Ablauf der Behandlung nicht mehr nach Hause zurück kommen sollen, sondern in Einrichtungen einziehen. Ebenso sollen Menschen, die unter Betreuung stehen, grundsätzlich aus ihrem Wohnumfeld herausgenommen und in einer Einrichtung mit Wohnbetreuung untergebracht werden. Sie rät, für diese Personen in Berlin eigens Heime zu bauen, damit sozial schwache Menschen dann unter Kontrolle des jeweiligen Heimleiters stehen und alle Betroffenen nach PsychKG behandelt werden können. Das betrifft Personen, die auf das Sozialamt oder Job-Center angewiesen sind; ältere Menschen, die Betreuung brauchen, aber auch schon der unliebsame Nachbar, der Probleme mit der Nachbarschaft hat. Es kann ganz normale Bürger treffen, die vielleicht Probleme an der Arbeit haben, gemobbt werden, etc., selbst sogar Menschen, die ein Missbrauchsopfer sind und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stehen scheint. Wenn man glauben sollte das dies nur die sogenannten „Anderen“ betrifft irrt man, denn der Sozialpsychiatrische Dienst in den Bezirken Berlins führt präventiv schon mal Akten für den Fall der Fälle ohne das die Betroffenen davon Kenntnis haben. Daher ist es empfehlenswert, in den Bezirksämtern/Gesundheitsämtern Berlins, wo der Sozialpsychiatrische Dienst seine Abteilung hat, mal anzurufen, wie viele Akten dort schon geführt werden. Und dann Akteneinsicht verlangen, am besten über einen Rechtsanwalt, dann ist Schwärzung der Akten ausgeschlossen. Der Sozialpsychiatrische Dienst akzeptiert schon heute nicht eine vorliegende Patientenverfügung und „betreut“ Menschen gegen ihren ausgesprochenen Willen. Da hilft nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht, um den Sozialpsychiatrischen Dienst zu stoppen und die unerlaubt angelegten Akten zu schließen.



Wie schnell aus einer solchen Petition unbeachtet von der Öffentlichkeit ein Gesetzentwurf und ein gültiges Gesetz wird, hat man im Frühjahr 2013 an dem von Frau Leutheusser-Schnarrenberger durchgepeitschten Gesetz über das Recht der Betreuer auf Zwangseinweisung der Betreuten „zu ihrem Wohl“ gesehen (§ 1906 Bürgerliches Gesetzbuch).






Und hier die Petition:35437



Betreuungsrecht - Medikamentöse Akutbehandlung psychisch kranker Menschen vom 27.08.2012



Text der Petition



Der Deutsche Bundestag möge eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung beschließen, welche das durch höchstrichterliche Beschlüsse zur medikamentösen Akutbehandlung von Menschen in psychiatrischen Krisen entstandene Dilemma beseitigt. Aus Sicht der Petentin obliegt es dem Gesetzgeber, kaum ermessliche Leidenszustände Betroffener nicht unnötig in die Länge zu ziehen und die beteiligten Fachärzt/Innen nicht zugleich dem kollidierenden Rechtsbruch der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen.



Begründung



Gemäß Rechtsprechung des BGH fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Grundlage zur medikamentösen Zwangsbehandlung psychisch Kranker.

An schweren psychotischen Störungen können rund 10% der erwachsenen Bevölkerung in der BRD innerhalb eines Jahres erkrankt sein. Betroffene dieser mit Wahnerleben einhergehenden Erkrankungen können krankheitsbedingt ihre Behandlungsbedürftigkeit meist nicht erkennen.

Unter Laien bestehen zu diesen Störungen genau wie zu deren Behandlung, allen voran zu Psychopharmaka, etliche Vorurteile. Unter Fachleuten indes ist gut belegt, dass akute Krankheitsphasen mit den heutigen Medikamenten unter vertretbaren unerwünschten Arzneimitteleffekten gebessert werden können. Krankheitsepisoden verlaufen weniger gravierend, ihre Dauer wird verkürzt. Unbehandelt nimmt bei schizophren Erkrankten mit jedem Schub die psychosoziale Behinderung zu, was durch frühzeitige, leitliniengerechte Behandlung verhindert werden kann und muss. Die aktuelle Rechtsprechung zwingt dazu, solchen Abbauprozessen zuzusehen.

Mit der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung betont die WHO, dass Menschen ein Anrecht darauf haben, ihr größtmögliches Gesundheitspotential zu entfalten und auszuschöpfen. Psychische Gesundheit wird als Zustand seelischen Wohlbefindens konzipiert, der sozialen Austausch und Teilhabe ermöglicht. Seelisches Wohlbefinden, Gesundheitspotential und Partizipation sind bei unbehandelten seelischen Erkrankungen nicht mehr gewährleistet; sie nehmen mit zunehmender Behinderung ab.

Bevor wirksame Medikamente zur Verfügung standen, waren die sog. Chronikerstationen in psychiatrischen Kliniken angefüllt mit Menschen, die von ihrem Leiden gezeichnet und deren soziale Kompetenzen sowie Teilhabechancen in der Gemeinschaft durch den eigengesetzlichen, krankheitsbedingten Persönlichkeitsverfall auf ein Minimum reduziert waren. Sofern keine gesetzliche Abhilfe geschaffen wird, steuert unsere Gesellschaft mit o.g. Rechtsprechung auf derlei überwunden geglaubte Leidensbilder unweigerlich zu. Damit werden die Intention der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie auch die Grundrechte der Artikel 1, 2 und 3 GG geradezu konterkariert:

1. Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art.1 GG); ist es doch für Betroffene ein ausgesprochen würdeloser Zustand, zur Abwehr unmittelbarer Gefährdung ggfs. längerfristig im Krankenbett lediglich fixiert statt fachgerecht mediziert zu werden.
2. Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 GG); wird doch durch Unterlassen der medikamentösen Behandlung zunehmende psychische Behinderung der Betroffenen billigend in Kauf genommen.
3. Gleichheit (Art.3 GG); wird doch die im Falle der akuten psychotischen bzw. wahnhaften Krise eingeschränkte, wenn nicht gar aufgehobene Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht als behandlungspflichtiges und behandelbares Symptom gewertet wie der entgleiste Blutzuckerwert bei einer diabetischen Stoffwechselkrise.







Text der Petition



Der Deutsche Bundestag möge eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung beschließen, welche das durch höchstrichterliche Beschlüsse zur medikamentösen Akutbehandlung von Menschen in psychiatrischen Krisen entstandene Dilemma beseitigt. Aus Sicht der Petentin obliegt es dem Gesetzgeber, kaum ermessliche Leidenszustände Betroffener nicht unnötig in die Länge zu ziehen und die beteiligten Fachärzt/Innen nicht zugleich dem kollidierenden Rechtsbruch der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen.



Begründung



Gemäß Rechtsprechung des BGH fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Grundlage zur medikamentösen Zwangsbehandlung psychisch Kranker.

An schweren psychotischen Störungen können rund 10% der erwachsenen Bevölkerung in der BRD innerhalb eines Jahres erkrankt sein. Betroffene dieser mit Wahnerleben einhergehenden Erkrankungen können krankheitsbedingt ihre Behandlungsbedürftigkeit meist nicht erkennen.

Unter Laien bestehen zu diesen Störungen genau wie zu deren Behandlung, allen voran zu Psychopharmaka, etliche Vorurteile. Unter Fachleuten indes ist gut belegt, dass akute Krankheitsphasen mit den heutigen Medikamenten unter vertretbaren unerwünschten Arzneimitteleffekten gebessert werden können. Krankheitsepisoden verlaufen weniger gravierend, ihre Dauer wird verkürzt. Unbehandelt nimmt bei schizophren Erkrankten mit jedem Schub die psychosoziale Behinderung zu, was durch frühzeitige, leitliniengerechte Behandlung verhindert werden kann und muss. Die aktuelle Rechtsprechung zwingt dazu, solchen Abbauprozessen zuzusehen.

Mit der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung betont die WHO, dass Menschen ein Anrecht darauf haben, ihr größtmögliches Gesundheitspotential zu entfalten und auszuschöpfen. Psychische Gesundheit wird als Zustand seelischen Wohlbefindens konzipiert, der sozialen Austausch und Teilhabe ermöglicht. Seelisches Wohlbefinden, Gesundheitspotential und Partizipation sind bei unbehandelten seelischen Erkrankungen nicht mehr gewährleistet; sie nehmen mit zunehmender Behinderung ab.

Bevor wirksame Medikamente zur Verfügung standen, waren die sog. Chronikerstationen in psychiatrischen Kliniken angefüllt mit Menschen, die von ihrem Leiden gezeichnet und deren soziale Kompetenzen sowie Teilhabechancen in der Gemeinschaft durch den eigengesetzlichen, krankheitsbedingten Persönlichkeitsverfall auf ein Minimum reduziert waren. Sofern keine gesetzliche Abhilfe geschaffen wird, steuert unsere Gesellschaft mit o.g. Rechtsprechung auf derlei überwunden geglaubte Leidensbilder unweigerlich zu. Damit werden die Intention der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie auch die Grundrechte der Artikel 1, 2 und 3 GG geradezu konterkariert:

1. Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art.1 GG); ist es doch für Betroffene ein ausgesprochen würdeloser Zustand, zur Abwehr unmittelbarer Gefährdung ggfs. längerfristig im Krankenbett lediglich fixiert statt fachgerecht mediziert zu werden.
2. Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 GG); wird doch durch Unterlassen der medikamentösen Behandlung zunehmende psychische Behinderung der Betroffenen billigend in Kauf genommen.
3. Gleichheit (Art.3 GG); wird doch die im Falle der akuten psychotischen bzw. wahnhaften Krise eingeschränkte, wenn nicht gar aufgehobene Fähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht als behandlungspflichtiges und behandelbares Symptom gewertet wie der entgleiste Blutzuckerwert bei einer diabetischen Stoffwechselkrise.







Diskussionszweig: Voraussetzungen und mögliches Vorgehen bei unvermeidbaren Zwangsanwendungen



Erstellt 06.11.2012 - 18:45 von RoGis . (Zuletzt geändert am 20.11.2012 - 01:03 von RoGis )



In der Hoffnung auf konstruktive Diskussion soll dieser neue Thread der Frage nachgehen, welche Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt sein sollten, wenn in Ausnahmesituationen Zwangsbehandlung bzw. Zwangsmedikation unvermeidbar sind.

Zur Untermauerung des Regelungsbedarfs einleitend einige der derzeit verfügbaren Daten i. S. einer Abschätzung der Größenordnung:

Der uneinheitlichen und lückenhaften Studienlage zufolge (vgl. z.B. Steinert & Bergk 2008; Steinert 2011; Spengler & Koller 2012) soll es im Zusammenhang mit psychischer Störung bei rund 2% der stationären Aufnahmen in deutschen Fachkliniken bzw. Fachabteilungen zu gewalttätigen Durchbrüchen von Patient/Innen gegenüber Personen kommen; bis zu 8% aggressive Vorfälle werden berichtet, wenn eine umfassendere Gewaltdefinition zugrunde gelegt wird, die auch Gewalt gegen Sachen sowie extrem bedrohliches sonstiges Verhalten einschließt.

Knapp 8% freiheitsbeschränkende Maßnahmen sowie bis zu 6% Anwendungen von Zwangsmedikation fallen den Quellen zufolge vor diesem Hintergrund an. Am häufigsten sind Patient/Innen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis davon betroffen. Nur ein Fünftel bis ein Drittel derjenigen, die eine psychiatrische Zwangsbehandlung erlitten haben, halten diese im Nachhinein für entlastend oder sogar für gerechtfertigt. Viele Betroffene leiden noch Jahre danach unter der erlebten Ohnmacht und der Erfahrung von Ausgeliefertsein; bei einigen wird dieses Erlebnis rückblickend als Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen.

Jedes einzelne derartige Vorkommnis ist eines zu viel. Und zu allererst muss darüber nachgedacht werden, wie und unter welchen Konditionen ihnen vorgebeugt werden kann. Dazu sollten sich die Beteiligten (wenigstens Betroffenenverbände, Professionelle und Angehörigenverbände) an einen Tisch setzen und entsprechende Möglichkeiten erarbeiten. Dabei sog. best practice – Erfahrungen aus anderen Ländern einzubeziehen, versteht sich von selbst (vgl. dazu z.B. Veröffentlichungen der Arbeitsgruppe um T. Steinert et al.).



Wenn aber im Einzelfall die Anwendung von Zwangsmaßnahmen unvermeidbar ist, welche Gesichtspunkte sind grundsätzlich zu berücksichtigen?

Anregungen zum Vervollständigen und Weiterdiskutieren:

1. Voraussetzung müsste die zweifelsfreie Diagnosestellung einer manifesten psychiatrischen Erkrankung gemäß anerkannten Diagnosekriterien sein, die sich möglichst auf eine unabhängige Zweitmeinung stützt.

2. Steuerungs-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit des/der betreffenden Patient/In müssen nachgewiesenermaßen gravierend eingeschränkt, wenn nicht gar aufgehoben sein. Nur darauf wäre die Unfähigkeit zur autonomen (freien) Willensbestimmung als Grundlage der sog. Einwilligungsunfähigkeit zu gründen, welche seitens der Rechtsprechung gefordert wird.

3. Alle weniger einschneidenden bzw. weniger traumatisierenden Maßnahmen sind im Vorfeld nicht zuletzt im Sinne von ausdauerndem „Verhandeln, um zu behandeln“ restlos auszuschöpfen.

4. Bei denjenigen Patient/Innen allerdings, die trotz allen Bemühens dem vernunftbasierten Gespräch nicht (mehr) zugänglich sind und die für sich selbst oder andere eine Gefährdung darstellen, müssen die behandelnden Fachärzt/Innen (und zwar nur diese!) Verantwortung übernehmen, die Indikation stellen und gemeinsam mit den Pflegekräften, ggfs. auch unter Amtshilfe durch die Polizei zielgerichtet und professionell handeln.

5. Mit Ausnahme vollkommen unaufschiebbarer Situationen, die der Abwendung unmittelbarer Gefahr dienen, bedürfen Zwangsmaßnahmen einer unabhängigen, sachverständigen Zweitbegutachtung (welche im ersteren Fall unverzüglich nachzuholen ist) sowie der richterlichen Überprüfung und Genehmigung (im ersteren Fall dito).

6. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unbedingt zu beachten.

7. Behandlungsmaßnahmen müssen – auf der Basis der aktuellen wissenschaftlichen Evidenz – einer Nutzen-Risiko-Abwägung unterworfen werden, die zu einem positiven Ergebnis zu Gunsten der angewandten Intervention ausfällt.

8. Während der Behandlung sind die betreffenden Patient/Innen gemäß Facharztstandard zu überwachen; unablässig ist ein respektvoller und empathisch zugewandter Kontakt mit ihnen aufrecht zu erhalten.

9. Art und Dauer der Zwangsanwendung sind auf das absolut unvermeidbare Ausmaß zu begrenzen.

10. Sobald die Verfassung der Patient/Innen es erlaubt, sind mit ihnen Fragen zu erörtern wie z.B.: „Was hätten Sie gebraucht, was hätten wir besser machen müssen, damit es zu der Eskalation gar nicht erst gekommen wäre?“

11. Zwangsanwendungen sind lückenlos zu dokumentieren; entsprechende Register für eine Verbesserung der Datenbasis und ihrer weiteren Erforschung sollten geführt werden.


12. Die Anregung eines/er anderen Diskutanten/in im Forum füge ich hier gerne noch an:
die flächendeckende Implementierung von Ethikkommissionen in stationären psychiatrischen Einrichtungen ist genau ein Schritt in die richtige Richtung, um die o.g. Prinzipien mit konkretem, im Alltag praktikablem Inhalt zu füllen.
Sog. Besuchskommissionen dienen dann zur Kontrolle, ob die erarbeiteten Prinzipien im Einzelfall auch tatsächlich eingehalten werden.

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(Petitionen: Petition 35437 - Petitionen - Deutscher Bundestag)



(petitionen.bundestag.de)
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Ergänzungen