Anfragen und Antworten zu Videoüberwachung

Thomas Brunst 21.01.2005 19:05 Themen: Repression
Videoüberwachung gerät in der Bundesrepublik ausser Kontrolle - Zeit für ein paar Anfragen von SAFERCITY.DE
SAFERCITY.DE informiert (21.01.05): Anfragen und Antworten zu Videoüberwachung

1.) Niedersachsen

2.) Sachen

3.) Hamburg

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1.)

Antwort des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 02.12.04:

(...) ...ich komme nunmehr zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen:

zu 1 a: In den Tätigkeitsberichten der vergangenen Jahre
( http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C297985_N13225_L20_D0_I560.html) hat sich der LfD Niedersachsen wiederholt mit der Videoüberwachung auseinandergesetzt. Sie wird dort weder als Allheilmittel noch als verdammenswert angesehen. Durch den nachträglich ins BDSG eingefügten § 6b hat jedoch deren Ausgestaltung eine gesetzliche Grundlage erfahren. Die Rechtsgrundlage (sie gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für private Betreiber) ist vom Videobetreiber einzuhalten. Unsere Aufgabe ist es, soweit möglich auf deren Einhaltung zu dringen und die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich kritisch zu beobachten. Dies geschieht in unserem Zuständigkeitsbereich durch Ablasskontrollen und darüber hinaus durch gezielte ausgewählte Prüfungen. Auch die Entwicklung und Herausgabe des Faltblattes "Achtung Kamera!" sehe ich als eine Maßnahme zur kritischen Begleitung der Videoüberwachung nach § 6b BDSG an.

zu 1 b: Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt vielmehr vom Ziel und Zweck der Überwachung ab. Der Betreiber der Videoüberwachung muss ein berechtigtes Interesse an deren Einsatz haben, die Maßnahme muss auch geeignet sein das angestrebte Ziel zu erreichen und die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen darf nicht entgegenstehen, erst dann ist eine Videoüberwachung legal (siehe hierzu unsere Ausführungen im Faltblatt oder unter  http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C4818694_L20.pdf). Sollte dieses Ziel nur mit der Speicherung der Videoaufnahmen erreicht werden können (z.B. Aufnahmen als Beweis vor Gericht) ist dieses legal, jedenfalls für den Teil der relevanten Daten.

zu 2 a: Wo die Daten landen und wie sie genutzt werden muss in der für das entsprechende Verfahren erforderlichen Verfahrensbeschreibung stehen. An Hand dieser hat der jeweilige betriebliche Datenschutzbeauftragte Betroffenen auf Anfrage über die Verwendung der Daten Auskunft zu geben (§
34 BDSG). Nach dem Gesetz dürfen die Daten nur für den dort beschrieben Zweck verwandt werden.

zu 2 b: Wie oben erwähnt gelten die Bestimmungen des BDSG nicht nur für öffentliche Stellen sondern nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 auch für nicht öffentliche Stellen, also auch für sogenannte Private. Das diese
Vorschriften auch eingehalten werden versuchen wir durch Anlasskontrollen bzw. ausgewählte Einzelfallkontrollen zu erreichen.

zu 4 : § 6b Absatz 2 BDSG verlangt, dass auf den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht werden muss. Die soll (siehe auch Faltblatt) durch ein Hinweisschild geschehen, dem auch die verantwortliche Stelle zu entnehmen ist.

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

M. B.
beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9

30169 Hannover

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Anfrage vom 29.09.04:

An
den Landesbeauftragten
für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9

30169 Hannover


Anfrage zu: "Videobeobachtung im öffentlichen Raum durch Private" (Region Cuxhaven), Cuxhavener Nachrichten vom 27.09.2004

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

aufgrund meiner Recherchen zum Thema Videoüberwachung stieß ich auf den nachfolgenden Zeitungsartikel der Cuxhavener Nachrichten. Da ich zum Thema publiziere habe ich folgende Fragen an den Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Niedersachsen:

1.)
a) Teilt der LfD Niedersachsen allgemeine Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes in Bezug auf Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch sog. "Private"?

b) Sind in Bezug auf Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch "Private" Bildaufzeichnungen/ -mitschnitte überhaupt zulässig bzw. gesetzmäßig?

2.)
a) Wie steht der LfD Niedersachsen zur Artikelaussage von Bernd Michaels: "Man weiß nicht, wo die Daten landen und wie sie benutzt werden."?

b) Wie kann sichergestellt werden, dass die mit der Videoüberwachung des öffentlichen Raumes beauftragten "Privaten" die Datenschutzbestimmungen nach dem BDSG einhalten?

4.) Im besagten Artikel ist zu lesen: "Zu häufig fehlten beispielsweise die Schilder, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf eine Videoüberwachung hinweisen müssen und wer diese durchführt, so Nöckel."

Wie steht der LfD Niedersachsen zu dieser Aussage?


Vollständiger Artikel im Internet unter:  http://www.cellesche-zeitung.de/lokales/celle/256944.html

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Antwort der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Niedersächsischen Landtag vom 11.10.04:

(...) stellvertretend für meine Fraktionskollegen will ich Ihre Mail vom 30.09.04 beantworten.
Vorab folgendes: In 2001 und 2003 wurde das Bundesdatenschutzgesetz geändert und erstmals der § 6b BDSG angefügt. Die Vorschrift befasst sich mit der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen durch öffentliche Stellen und zur Wahrung des Hausrechts durch "Private". Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Weiter ist geregelt, dass wenn durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können, diese über eine Verarbeitung oder Nutzung zu benachrichtigen sind und die Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Wenn diese Regelungen beachtet werden ist die Videoüberwachung im öffentlichen Raum auch durch "Private" zulässig.

In Niedersachsen gab es bisher keine eigenständige Regelung über die Beobachtung im öffentlich-zugänglichen Raum. Sie soll jetzt nach dem Willen der Landesregierung mit Drs. 1200/15 geschaffen werden und hauptsächlich die Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Gebäude des Landes und der Kommunen regeln. Nicht enthalten ist eine Videoüberwachung zur Wahrung des
Hausrechts wie in dem Bundesgesetz enthalten. Dies ist von der Systematik her richtig, denn die Anwendungsbereiche der Gesetze - Bund und Land - sind unterschiedlich. Das Nds. Datenschutzgesetz regelt die Überwachung durch Landes- und Kommunalbehörden sowie der dem Land unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt
für die Bundesverwaltung und den so genannten nicht öffentlichen Bereich, vor allem der privaten Wirtschaft.

Damit wird deutlich, dass eine Videoüberwachung nach dem BDSG, grds. zulässig ist, allerdings mit einigen Einschränkungen, wie die Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, Wahrung einer eindeutige Hinweispflicht bezogen auf die Durchführung von Videoüberwachung, Beachtung
schon bei der Konzeptionierung von Überwachungsmaßnahmen das organisatorische Maßnahmen wie die Löschung der Daten berücksichtigt werden und Löschung der Aufnahmen, die nicht für die Erreichung des dokumentierten Aufnahmezwecks notwendig sind nach ca. 1 - 2 Arbeitstagen. Wichtig ist auch die Kontrolle der für die Videoüberwachung verantwortlichen Stellen.

Wünschenswert wären sicherlich schärfere Kontrollmaßnahmen mit ggf. Sanktionen bei Missbrauch. Wir werden uns im Rahmen der Beratung der Änderungen des Nds. Datenschutzgesetz für entsprechende ergänzende Regelungen einsetzen.

Eine Information über Videoüberwachungen erfolgt weder an die Fraktionen noch dem Fachausschuss des Nds. Landtages.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. R. S.

Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
30159 Hannover

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Anfrage vom 30.09.04:

An
die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
im niedersächsischen Landtag


Anfrage zu: "Videobeobachtung im öffentlichen Raum durch Private" (Region Cuxhaven), Cuxhavener Nachrichten vom 27.09.2004

Liebe Fraktionsabgeordnete,

aufgrund meiner Recherchen zum Thema Videoüberwachung stieß ich auf den nachfolgenden Zeitungsartikel der Cuxhavener Nachrichten. Da ich zum Thema publiziere habe ich Fragen an die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im niedersächsischen Landtag. Bitte nehmt hierzu auch meine Eingabe an den LfD Niedersachsen zur Kenntnis.

Meine Fragen an die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im niedersächsischen Landtag:

1.) Ist nach Meinung Eurer Fraktion die Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch sog. "Private" - einschließlich der damit verbundenen Bildaufzeichnungen/ -mitschnitte - überhaupt zulässig bzw. gesetzmäßig?

2.) Ist Eure Fraktion im Vorfeld über die Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch "Private" (Region Cuxhaven) informiert worden bzw. wurde dieses Thema im zuständigen Fachausschuss des niedersächsischen Landtages behandelt?

Vollständiger Artikel im Internet unter:  http://www.cellesche-zeitung.de/lokales/celle/256944.html

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Antwort der Polizeiinspektion Cuxhaven vom 18.10.04:

Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch private Personen/Unternehmen

(...) anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Polizeiinspektion Cuxhaven zu ihren Fragen in Bezug auf das Thema "Videobeachtung im öffentlichen Raum durch Private“ - bezogen auf einen Zeitungsartikel der CN

Eine Überprüfung der polizeilich bekannten Videoüberwachungs-anlagen durch den Zentralen Krimminaldienst der Polizeiinspektion Cuxhaven ergab, dass sich diese Überwachungskameras alle innerhalb des Stadtgebietes Cuxhaven befinden und keine Beanstandungen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erkennbar sind.

Für die Kontrolle der Videoüberwachungs-Maßnahmen ist der Landesdatenschutzbeauftragte in 30169 Hannover, Brühlstr.9, Tel. 0511-1204520, Herr Hämmer, zuständig.

Insofern möchte ich Sie mit Ihren Fragen an die o.g. Stelle verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

B. O.
Pressestelle der
Polizeiinspektion Cuxhaven

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2.)

Antwort des Sächsische Datenschutzbeauftragten vom 13.10.04:

Videobeobachtung im öffentlichen Raum durch Private im Bundesland Sachsen
Ihre Anfrage vom 08.10.2004

(...) für Ihre Anfrage vom 8. Oktober 2004 danke ich Ihnen.
Zu den in der Anfrage aufgeworfenen Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach unserer Kenntnis findet im Freistaat Sachsen eine Videoüberwachung öffentlichen Raumes durch Private außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen nicht statt. Allerdings ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte für die Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen unzuständig. Ihm obliegt ausschließlich die Kontrolle der Einhaltung datenschutz¬rechtlicher Vorschriften durch sächsische öffentliche Stellen (§ 27 Abs. l i. V. m. § 2 SächsDSG). Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden für den privaten Bereich sind die Regierungspräsidien in Dresden, Leipzig und Chemnitz, die Ihnen eventuell weitere Auskünfte erteilen können.

Rechtlich wäre eine großflächige optisch-elektronische Überwachung des öffentlichen Raumes durch Private unzulässig. Die maßgebliche Regelung findet sich in § 6b BDSG, soweit sich die Vorschrift an nicht-öffentliche Stellen richtet. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Private nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Daneben hat eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu erfolgen. Diese Vorgaben und eine restriktive Rechtsprechung führten dazu, dass der im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts überwachte öffentliche Raum so kleinflächig wie möglich zu halten ist (etwa ein Streifen von ein bis zwei Meter Breite bei der Überwachung einer Fassade). Für die Beobachtung ganzer Plätze oder Fußgängerzonen durch Private fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen dürfen unter den Voraussetzungen von § 33 SächsDSG den öffentlich zugänglichen Raum mittels optisch-elektronischer Instrumente beobachten; eine Beobachtung durch die Polizei ist gemäß § 38 Abs. 2 SächsPolG zulässig.

Die im übersandten Artikel erwähnte Grundsatzerklärung über das Zusammenwirken von Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen im Freistaat Sachsen liegt hier vor. Aussagen über die Videoüberwachung öffentlich zugänglichen Raumes werden darin nicht getroffen. Neue Befugnisse werden durch die Grundsatzerklärung nicht geschaffen, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen zulässig. Gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern wiesen wir in diesem Zusammenhang daraufhin, dass das Wach- und Sicherheitsgewerbe nicht zum „verlängerten Arm" der Polizei werden dürfe.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen zitierte Textpassage ihren Ursprung in einem Grußwort des damaligen Innenministers findet, die Grundsatzerklärung selbst sieht den Einsatz der Videoüberwachung nicht vor. Es dürfte sich lediglich um Gedankenspiele des damaligen Innenministers handeln.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglichen Raumes sind zu Recht sehr hoch. Einer Umgehung der für die öffentlichen Stellen (also auch die Polizei) geltenden Vorschriften durch die Zwischenschaltung privater Stellen wird der Sächsische Datenschutzbeauftragte entschieden entgegentreten. Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen gibt es im Freistaat Sachsen derzeit allerdings nicht. Sollten private Stellen öffentlichen Raum überwachen (zur Zulässigkeit s. o.) und die gewonnen Daten in ihrer Gesamtheit der Polizei zur Verfügung stellen bzw. diese gleichberechtigt an der Überwachung teilhaben lassen, müsste die Polizei sich das Verhalten der privaten Stellen zurechnen lassen.

In diesem Fall begegnete der Einsatz der Videoüberwachung ebenso starken verfassungsrechtlichen Bedenken, wie sie beim Einsatz unmittelbar durch die Polizei bestünden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

M. Referent

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Anfrage vom 08.10.04:

An
den Sächsische Datenschutzbeauftragten
Postfach 12 09 05

01008 Dresden


Anfrage zu: Videobeobachtung im öffentlichen Raum durch Private im Bundesland Sachsen; Arbeitstagung (Dresden, 28.02.2002): "Polizei und privates Sicherheitsgewerbe - gemeinsam für die Sicherheit der Bürger", Fachartikel von Sören Braun in "Der Sicherheitsdienst", DSD, 2l 2002, Verbandsorgan des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) e.V.

(...) aufgrund meiner Recherchen zum Thema Videoüberwachung stieß ich auf den o.a. Fachartikel. Da ich zum Thema publiziere habe ich Fragen bezüglich der im Artikel beschriebenen geplanten Ausweitung der Videoüberwachung im Bundesland Sachsen. Ich bitte Ihre Behörde um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen.

1.) Existiert im Bundesland Sachsen bereits - wie im Artikel beschrieben - die Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch sog. Private (z.B. durch Sicherheitsfirmen) bzw. ist dies in Planung? Wenn ja: Welche Orte (in welchen Städten) sind davon betroffen?

2.) Wie steht der sächsische Datenschutzbeauftragte zu folgender Textpassage des o.a. Artikels (S.4):
"Schließlich sei an die Videoüberwachung zu denken, da bei einer Überwachung durch Private verfassungsrechtliche Bedenken, die bei einem staatlichen Einsatz bestünden, geringer seien."

Anlage: Fachartikel "Polizei und privates Sicherheitsgewerbe - gemeinsam für die Sicherheit der Bürger", "Der Sicherheitsdienst", DSD 2/2002

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Antwort des Regierungspräsidium Dresden vom 05.11.04:

(...) das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält mit § 6b eine spezielle Regelung für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nicht-öffentliche (private) Stellen. Demnach ist diese Art der Überwachung zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Eine Meldepflicht ist mit dem Betrieb von Videoüberwachungseinrichtungen nicht verbunden. Die Aufsichtsbehörden erhalten demnach allenfalls im Rahmen von Eingaben, Anfragen
oder Regelkontrollen Kenntnis von Videoüberwachungseinrichtungen.
Die uns insoweit bekannten Verfahren betreffen im Wesentlichen den Nahverkehr (Fahrzeuge, Haltestellen/Bahnhöfe), Kreditinstitute (Selbstbedienungsfilialen, Geldautomaten) oder
Handelseinrichtungen und dürften für Sie damit wohl eher weniger von Interesse sein, zumal dies sicherlich ein bundesweiter Trend ist.

Der von Ihnen wahrscheinlich gemeinten Überwachung öffentlicher Wege, Plätze, Parks oder ähnlicher Bereiche durch nicht-öffentliche Stellen stehen wir vom Grundsatz her ablehnend
gegenüber, da hier die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sehr hoch einzustufen sind. Schon 1995 hat der BGH entschieden, dass auf öffentlichen Wegen regelmäßig das Recht des Bürgers vorrangig ist, sich in der Öffentlichkeit ohne Überwachung durch private Stellen frei bewegen zu können (BGH 25.4.95, RDV 1996, 26). Sollten besondere Kriminalitätsschwerpunkte eine Videoüberwachung erfordern bzw. rechtfertigen können, so wäre dies auch weiterhin Aufgabe der Polizei.

Mit freundlichen Grüßen

R.
Referent

Regierungspräsidium Dresden
Referat 14 / Sachgebiet Datenschutz
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

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Anfrage vom 19.10.04:

An
Regierungspräsidium Dresden
Referat 14
Stauffenbergallee 2

01099 Dresden


An
Regierungspräsidium Leipzig
Beauftragter für besondere Angelegenheiten
Braustr. 2

04107 Leipzig

(keine Antwort erhalten!)


An
Regierungspräsidium Chemnitz
Referat 14
Altchemnitzer Str. 41

09120 Chemnitz

(keine Antwort erhalten!)


Anfrage zu: Videobeobachtungen im öffentlichen Raum durch Private im Bundesland Sachsen; Arbeitstagung (Dresden, 28.02.2002): "Polizei und privates Sicherheitsgewerbe - gemeinsam für die Sicherheit der Bürger", Fachartikel von Sören Braun in DER SICHERHEITSDIENST, DSD, 2/ 2002, Verbandsorgan des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) e.V.;
Antwortschreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Sachsen vom 13.10.2004.

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich recherchiere für eine Publikation zum Thema Videoüberwachung. Der LfD Sachsen hat mich mit meinem Anliegen u.a. an Ihre Behörde verwiesen, da die Kontrolle des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich - im Bundesland Sachsen - in die Zuständigkeit der Mittelbehörden fällt.

Bereits im Feb. 2002 fand die o.a. Veranstaltung in Dresden statt, auf der auch der damalige Sächsische Innenminister, Klaus Hardraht, zu Wort kam. Im beschriebenen Artikel ist auf der Seite vier zu lesen: (...) "Anschließend richtete sich Klaus Hardraht (Sächsischer Staatsminister des Innern) in einem Grußwort an die Zuhörer." (...) "Schließlich sei an die Videoüberwachung zu denken, da bei einer Überwachung durch Private verfassungsrechtliche Bedenken, die bei einem staatlichen Einsatz bestünden, geringer seien." (...)

Meine Fragen an Ihre Behörde lauten:

1.) Existiert im Zuständigkeitsbereich Ihrer Behörde bereits die Videobeobachtung des öffentlichen Raumes durch sog. Private (z.B. Sicherheitsfirmen) bzw. ist dies in Planung?

2.) Wenn ja:

a.) Welche Örtlichkeiten (in welchen Städten) sind davon betroffen?

b.) Wird hierbei übertragenes Bildmaterial in Rekordern aufgezeichnet/ mitgeschnitten bzw. anderweitig (z.B. digital in PC's/ Rechnern) gespeichert?


Kommentar von SAFERCITY.DE:

Seit dem Jahr 2002 bestehen im Bundesland Sachsen Pläne die Videobeobachtung öffentlicher Räume zu privatisieren. Darauf verständigten sich Polizei und Sicherheitswirtschaft im Rahmen ihres Kooperationsvertrages.
Eine Anfrage hierzu verwies der sächsische Datenschutzbeauftragte – zuständigkeitshalber - an das Regierungspräsidium (RP) Leipzig, eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich.
Meine Anfrage (19.10.04) für das Bürgerrechtsforum SAFERCITY.DE, zum aktuellen Sachstand öffentlich-privater Videobeobachtungen in der Stadt Leipzig, wurde vom RP Leipzig bisher nicht beantwortet.
Hieran wird deutlich: Bei der Privatisierung öffentlicher Sicherheits- und Ordnungsaufgaben, durch public private partnerships bzw. den speziell für den Sicherheitsbereich geprägten police private partnerships (ppp), ist Transparenz unerwünscht - das Gewaltmonopol der Bundesrepublik und der Datenschutz scheinen ebenfalls keine große Rolle zu spielen.
Obwohl es im nieders. Cuxhaven massive Kritik an öffentlich-privater Videoüberwachung gibt – von Datenschutzverletzungen und “Wildwuchs“ wird berichtet – wollen Staat und Wirtschaft die partnerschaftliche Videobeobachtung weiter ausbauen.
Das Perfide daran ist, dass die steuerzahlenden BürgerInnen durch ppp gezwungen werden ihre Überwachung bzw. Kontrolle durch Private selbst zu finanzieren.

Mehr Informationen hierzu im Internet unter:  http://www.taz.de/pt/2004/12/20/a0116.nf/text.ges,1

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3.)

Antwort des Hamburgische Datenschutzbeauftragten vom 13.10.04:


(...) vielen Dank für Ihre E-Mail vom 4.10.2004. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1.
Die Videoüberwachung im Fußgängertunnel zwischen der Lämmertwiete und Karnapp (Channel) wurde auf Grund einer Initiative der Sicherheitskonferenz Harburg installiert. Hierüber wurde zwischen den beteiligten Stellen (Bezirksamt Hamburg-Harburg und drei privaten Stellen) eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Darin wurde u.a. insbesondere festgelegt, dass das Bezirksamt Hamburg-Harburg verantwortliche Stelle im Sinne des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) ist. Eine Aufzeichnung von Videobildern erfolgt nicht. Ein entsprechendes Gerät zur Bildspeicherung wird nicht installiert. Vielmehr soll das tatsächliche Geschehen im Tunnel in Echtzeit durch sog. Übersichtsaufnahmen an einem Terminal in einer Pförtnerloge dargestellt werden. Diese ist ständig von einem Wachdienst
besetzt. Die Videoaufnahmen sollen nicht der zielgerichteten Identifizierung von Personen dienen, sondern lediglich eine Beurteilung der Lage im Tunnel ermöglichen. Werden durch den Wachdienst Vorfälle im Tunnel beobachtet, die ein Einschreiten erforderlich erscheinen lassen, wird die Polizei telefonisch verständigt. Änderungen an der Videoüberwachungsanlage sind in einem Protokollbuch zu vermerken.

Unter der Voraussetzung, dass keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, hat der Hamburgische Datenschutzbeauf-tragte gegen dieses Vorhaben keine datenschutzrechtlichen Bedenken erhoben. Soweit durch die Aufnahmetechnik gewährleistet ist, dass keine personenbezogenen Informationen aufgenommen und übertragen werden, sind Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt. Vor der Aufnahme des Echtbetriebes
haben wir uns vor Ort davon überzeugt, dass keine Aufzeichnungsmöglichkeit vorhanden ist und der Wachdienst keine Veränderung der Kameraeinstellung (z.B. Zoomen) vornehmen kann.

Sollte die Sicherheitskonferenz Harburg eine Aufzeichnung von Videobildern beabsichtigen, wäre eine neue datenschutzrechtliche Bewertung der Videoüberwachungsanlage vorzunehmen. Ob ein derartiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von den Betroffenen hinzunehmen ist, kann dann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und durch eine Güter- und Interessenabwägung aller rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten ermittelt werden.

Zu 2.
In der vorbezeichneten schriftlichen Vereinbarung ist unter Punkt 9. (Zugangsberechtigte) festgelegt worden, dass die Beteiligten privaten Stellen der verantwortlichen Stelle (Bezirksamt Hamburg-Harburg) oder von ihr beauftragten Personen jederzeit Zugang zu allen Teilen der Anlage zu gewähren haben. Da für das Bezirksamt Harburg das (HmbDSG gilt, unterliegt es der Kontrolle des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Daher besteht auf Grund der vertraglichen Vereinbarung insoweit auch eine Kontrollmöglichkeit bei den privaten Stellen. Hinzu kommt, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich nach § 38 BDSG
übertragen hat. Somit sind die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten des Hamburgischen Datenschutz-beauftragten befugt, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen nicht-öffentlichen Stellen zu betreten um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (§ 38 Abs. 4 BDSG).

Ich hoffe, dass ich damit Ihrem Anliegen gerecht werden konnte. Da für mich in dieser Angelegenheit kein weiterer datenschutzrechtlicher Handlungsbedarf erkennbar ist, werde ich den Vorgang als erledigt betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

Hansen

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Baumwall 7, 20459 Hamburg

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Anfrage vom 04.10.04:

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte

Anfrage zu: Videobeobachtung im öffentlichen Raum durch Private (Fußgängertunnel zwischen Lämmertwiete und Channel), Hamburger Abendblatt vom 08.12.2003

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

aufgrund meiner Recherchen zum Thema Videoüberwachung stieß ich auf den o.a. Zeitungsartikel des Hamburger Abendblatts. Da ich zum Thema publiziere habe ich folgende Fragen an den Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Hamburg:

1.) Hält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte am Aufzeichnungsverbot für die im o.a. Zeitungsartikel beschriebenen Einrichtung fest (siehe hierzu Textpassage unten)?

2.) Fällt die Kontrolle (Einhalt. der datenschutzrechlichen Bestimmungen) der im o.a. Zeitungsartikel beschriebenen Einrichtung (Monitor-/ Kontrollraum bzw. Videoüberwachungsanlage und Kontroll-/ Aufsichtspersonal) in die Zuständigkeit des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten?

Wenn ja:

Dürfen in der im o.a. Zeitungsartikel beschriebenen Einrichtung unangekündigte Kontrollen durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden?

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Hamburger Abendblatt vom 08.12.2003:

(...) Die Schwachstelle: Die Aufnahmen werden nicht aufgezeichnet. Diese Lösung ist ein Kompromiss, damit die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten erfolgen konnte. So ist die Polizei aber nicht in der Lage, Videobilder auszuwerten oder für Öffentlichkeitsfahndungen zur Verfügung zu stellen. Hier hofft Fischer auf eine Änderung. "Sollte man eine Lösung finden, die rechtlich zulässig ist, ist es kein Problem schnell nachzurüsten, um aufzeichnen zu können", sagt Fischer. (...)

Vollständiger Artikel unter:  http://www.abendblatt.de/daten/2003/12/08/238853.html


Mehr Informationen hierzu im Internet:

Große Anfrage (Drucksache Nr. 18/150) der Hamburger GAL vom 27.04.2004 zu "Videoüberwachung im öffentlichen Raum" unter:  http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/ (Suchbegriff: "150")
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Ergänzungen