Seveso-III-Richtlinie

BBU 18.02.2014 13:58 Themen: Globalisierung Ökologie
BBU wertet Verbändebesprechung im Bundesumweltministerium aus – Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie muss in Deutschland auf hohem Niveau erfolgen

Für den Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) kommt als Ergebnis der Besprechung des Bundesumweltministeriums mit Verbänden in der letzten Woche zum Thema „Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in das deutsche Rechte“ nur eine Umsetzung auf hohem Niveau in Frage. Dabei müssen der Schutz vor Störfällen, die Information der Öffentlichkeit, bisherige genehmigungsrechtliche Anforderungen und der Zugang zu Gerichten deutlich verbessert werden.
Oliver Kalusch vom Geschäftsführenden Vorstand des BBU führt dazu aus: „Das Diskussionspapier des Bundesumweltministeriums stellt einen guten Aufschlag zur Berücksichtigung der Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs zu angemessenen Abständen zwischen Störfallbetrieben und sensiblen Objekten sowie zur komplexen Implementierung von Artikeln der Seveso-III-Richtlinie in das deutsche Recht dar. Allerdings müssen unbestimmte Rechtbegriffe weiter konkretisiert und die Anwendung von Bestimmungen verbindlicher geregelt werden. Hierzu sind rechtliche Bestimmungen erforderlich, die nicht nur Genehmigungsbehörden, sondern auch Betreiber binden. Dies kann beispielsweise durch eine neue Verordnung realisiert werden. Die von der Industrie favorisierte ‚low-level-Lösung‘, die entscheidende Fragen offen lässt und für uns mit Europarecht nicht vereinbar ist, lehnen wir ab.“

Der BBU stellt dabei zentrale Forderungen für die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) auf, die bis zum 31.5.2015 erfolgt sein muss.

Bei der Änderung des § 50 BImSchG, der auch Abstandsregelungen zwischen Wohngebieten und Störfallbetrieben vorsieht, muss eindeutig und verbindlich geklärt werden, wie diese Abstände bestimmt werden. Zudem muss die Altfallproblematik gelöst werden. Insbesondere bei einer Änderungsgenehmigung einer Störfallanlage muss ermittelt werden, ob der angemessene Abstand bereits unterschritten ist. Sollte dies der Fall sein, ist eine Änderungsgenehmigung zu versagen, um eine untragbare Situation nicht weiter zu verfestigen. Angesichts der unterschiedlichen Vorgehensweisen der Bundesländer bedarf es hier einer bundesweit verbindlichen Bestimmung.

Angesichts der großen Gefahr, die von Betrieben ausgeht, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, ist es geboten, Vorhaben zur Genehmigung oder Änderung dieser Verfahren in einem umweltpolitisch anspruchsvollen und transparenten Verfahren durchzuführen. Der BBU fordert daher, dass zukünftig eine Genehmigung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die störfallrechtlicher Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sind, zwingend in einem öffentlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgt. Dazu ist die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zu ändern. Eine Umsetzung über die Änderung der 16 Bauordnungen der Bundesländer würde hingegen zur umweltpolitisch kontraproduktiven weiteren Zersplitterung des Umweltrechts führen.

Oliver Kalusch führt abschließend dazu aus: „Die Seveso-III-Richtlinie bietet eine große Chance, das Niveau von Anlagensicherheit und Störfallvorsorge in Deutschland wesentlich zu verbessern. Dafür wird sich der BBU in den nächsten Monaten verstärkt einsetzen.“

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