Polizeibewachung illegal

Thomas Meyer-Falk 02.03.2013 11:24 Themen: Repression
Wie das Verwaltungsgericht Freiburg ( http://www.vgfreiburg.de) am Freitag, den 22.02.2013 entschied, ist die polizeiliche Dauerbewachung eines ehemaligen Sicherungsverwahrten illegal.
Zur Vorgeschichte


Der Kläger war vom Landgericht Stuttgart im Jahr 1985 wegen zweier Vergewaltigungen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Seinerzeit war die Dauer der Unterbringung in der SV auf maximal 10 Jahre begrenzt; erst die Koalition von CDU und FDP verlängerte 1998 diese auf eine potentiell lebenslange Unterbringungsdauer.
Folglich wurde der Kläger nicht, wie eigentlich gedacht, im Jahre 1999 freigelassen (nach Verbüßung von 5 Jahren Haft und 10 Jahren Sicherungsverwahrung), sondern blieb weiter in der JVA Freiburg hinter Gittern.
Erst das OLG Karlsruhe entließ am 10.09.2010 den Betroffenen, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik Deutschland deswegen verurteilte, weil sie rückwirkend diese Regelung verschärft hatte, also auch für Insassen, die vor der Gesetzesreform 1998 verurteilt worden waren. Hier stellte der Gerichtshof in Strasbourg einen Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Strafgesetze fest.


Die Entlassung


Seit dem Tag der Entlassung am 10.09.2010 wurde der Kläger ununterbrochen von der Polizei bewacht und begleitet. Er nahm sich ein Zimmer in einem Männerwohnheim in Freiburg und die Polizei mietete sich im Nachbarzimmer ein. Bis zu fünf Polizeibeamte begleiteten ihn auf Schritt und Tritt. Einziger Rückzugsraum war sein Zimmerchen.


Die Klage vor Gericht


Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte es am 16.08.2011 ab, in einem Eilverfahren der Polizei die Dauerbewachung zu untersagen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ( http://www.vghmannheim.de) war erfolglos (Beschluss vom 08.11.2011, Az. 1 S 2538/11).


Durch die lange Haft rechtskundig geworden zog S. alleine vor das Bundesverfassungsgericht. Zwar lehnte es das Gericht ( http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120227_1bvr002212.html) ab, das Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Dauerüberwachung zu beenden, folgte aber im Hauptverfahren der Verfassungsbeschwerde von S. und entschied am 08.11.2012 (Az.: 1 BvR 22/12), dass der VGH Baden-Württemberg und das Verwaltungsgericht Freiburg die Grundrechte von S. verletzt hätten, indem man sich hinsichtlich der angeblichen „Gefährlichkeit“ von S. auf ein viel zu altes Gutachten gestützt hätte ( http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121108_1bvr002212.html). Das Bundesverfassungsgericht verwies den Rechtsstreit zurück an das Gericht in Freiburg.


Verwaltungsgericht Freiburg


Für Donnerstag, den 14.02.2013 setzte das Gericht eine mündliche Verhandlung über die Sache an (Az. 4 K 2433/12) und erteilte mit Schreiben vom 31.01.2013 einige Hinweise. So sei zu diskutieren, ob das Polizeigesetz des Landes überhaupt eine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ gestatte und ob sich aus dem Polizeigesetz eine Rechtsgrundlage entnehmen lässt, dass S. sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen müsse.


Das Urteil


Am 22.02.2013 verkündete das Gericht sein Urteil: es untersagte der Polizei die Rund-um-die-Uhr-Überwachung. Zum einen, so die Kammer, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für solch eine gravierend in die Grundrechtspositionen des Klägers eingreifende Maßnahme. Und zum anderen lägen keine Anhaltspunkte für eine „Gefährlichkeit“ von S. vor. Hier nutzte der Polizei auch nicht ein etwas weinerlich klingender Vortrag des Vertreters des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg. Dieser hatte sich darüber mokiert, dass S. keine Bereitschaft zur „Kooperation“ mit den ihn bewachenden Polizeibeamten gezeigt habe. Vielmehr sei S. sogar „launisch“ gewesen, was sich daran zeige, dass S. es gewagt habe, früh am Morgen oder sogar bei Regen „urplötzlich Ausflüge mit dem Fahrrad“ zu unternehmen.
Hier blieb es dem Gericht vorbehalten, die Polizei darauf hinzuweisen, dass S. ein freier Mann sei, der tun und lassen könne, was ihm gefalle. Keinesfalls hätte S. eine Pflicht getroffen „für das Gelingen der Observation Sorge zu tragen“, so das Gericht.


Wie geht es weiter für den Kläger?


Nach den Strapazen der Dauerbewachung möchte S., wie er mir schrieb, sich nun eine Wohnung suchen. Denn eine solche war angesichts der Polizeibewachung nicht zu finden. Auch würde er gerne einer kleinen Beschäftigung nachgehen. Schon vor Gericht hatte S. deutlich gemacht, wie sehr er seine damaligen Taten bereue und sich auch intensiv damit auseinandergesetzt habe.
Sein Offenburger Rechtsanwalt Reinhard Kirpes (Bürogemeinschaft Kirpes & Steigert:  http://www.ra-steigert.de/index.php?option=com_content&view=article&id=16&Itemid=6) kündigte an, eine Schadensersatzklage für die Belastungen durch die über zwei Jahre dauernde Polizeibewachung zu prüfen.


Reaktion der Polizei


Gegen 10.30 Uhr am Freitag, 22.02.2013 packten die Polizeibeamten ihre Sachen, bauten die Stromversorgung für einen VW-Bus ab, der permanent vor der Notunterkunft geparkt hatte. Es mutet ein bisschen wie Eingeschnapptsein an, wenn die Badische Zeitung den Polizeisprecher Karl-Heinz Schmid mit den Worten zitiert: „Jetzt hat das Gericht die Verantwortung für die Sicherheit der Bürgerinnen übernommen“ (Badische Zeitung vom 23.02.2013, „Gericht stoppt die dauerhafte Überwachung“).


Ausblick


Auch wenn sich nun erstmal Bundesverfassungsgericht und Gerichte des Landes Baden-Württemberg auf Seiten der Ex-Verwahrten gestellt haben (so auch schon am 31.01.2013 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Eilverfahren, betreffend einen wegen Totschlags und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilten ehemaligen Freiburger Sicherungsverwahrten; Az.: 1 S 1817/12), ist damit nicht gesagt, dass es künftig keine Rund-um-die-Uhr-Bewachung mehr geben wird, denn wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen wird und sich die Polizei künftig auf zeitnah erstellte „Gutachten“ beruft, anstatt wie in den bisherigen Fällen auf veraltete Unterlagen, muss damit gerechnet werden, dass auch in Zukunft die Polizei von solchen Bewachungsformen Gebrauch machen wird.



Thomas Meyer-Falk
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Ergänzungen

Präventive Grundrechtseingriffe

Verlagerung ins Vorfeld 03.03.2013 - 21:57
Die Bedeutung des in Thomas' Artikel Berichteten geht über den konkreten Einzelfall hinaus (also auch über den Bezug zur Sexualtäterproblematik hinaus), da es sich um ein Beispiel von Präventivmaßnahmen handelt, die sehr stark in das Leben (+ggf.Umfeld) der Betroffenen eingreifen. Präventiv bedeutet, dass die Überwachung und das "Outing" gegenüber Vermietern etc. auf Grundlage einer behaupteten "Gefahr" stattgefunden haben (und nicht wie bei "Repressivmaßnahmen" im rechtlichen Sinne mit einem Straftatverdacht begründet werden).

Damit sind diese Fälle Teil einer Tendenz zur Verlagerung von Maßnahmen, die stark in Grundrechte eingreifen, hinein in ein vages "Vorfeld". Weitreichende Eingriffe zur Verhinderung von irgendwas, das nach der Bewertung oder schlicht Behauptung von Sicherheitsbehörden drohen könnte.
Davon sind insbesondere auch Bewegungen, Strukturen, Einzelpersonen, die sich politisch fortschrittlich engagieren, betroffen.
Es lohnt sich durchaus zwischen Gesetzesverschärfungen und schlicht illegalen Maßnahmen zu differenzieren.

Sich gegen illegale Observation zu wenden, heißt aber noch lange nicht, legale Observation hinzunehmen!

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Rechtliche Aspekte? — ............