Sachsen: Erfolglose Verfassungsbeschwerde geg

addn.me 19.12.2012 13:25 Themen: Bildung Blogwire Freiräume
Als Reaktion auf das von der Schwarz-Gelben Landesregierung beschlossene neue Hochschulfreiheitsgesetz hatte die Studierendenvertretung der TU Chemnitz Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig eingelegt. Schon am 10. Dezember hat das Gericht die Beschwerde als "unzulässig" zurückgewiesen. Damit steht in Zukunft die studentische Mitbestimmung etwa in Fragen des Semestertickets oder bisher angebotene Beratungs- und Betreuungsangebote aus den Reihen der Studierendenschaften auf dem Prüfstein.
Mit Beschluss vom 10. Dezember hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in Leipzig eine von der Studentenschaft der TU Chemnitz eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Ende September vom Landtag beschlossene Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Studierendenvertretung hatte ihre Beschwerde damit begründet, im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden zu sein und sahen sich durch die beschlossenen Neuregelungen in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre eingeschränkt. Der Verfassungsgerichtshof sah dies jedoch anders und stellte in seiner Begründung fest, "dass sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein solches Anhörungsrecht für die Studentenschaft nicht ergibt".

Das mit den Stimmen von CDU, FDP und NPD im Eilverfahren beschlossene neue Hochschulfreiheitsgesetz sieht für sächsische Studierende die Möglichkeit vor, schon nach einem Semester aus der “verfassten Studierendenschaft” auszutreten. Bis zur Änderung des Gesetzes war für alle Studentinnen und Studenten an sächsischen Hochschulen eine Mitgliedschaft in der Studentenschaft verpflichtend. Die Studierendenvertretungen befürchten in Zukunft nicht nur eine Einschränkung demokratischer Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für Studierende, sondern auch das Aus für das Semesterticket aus finanziellen Gründen. Das Gesetz sieht außerdem Gebühren in einer Höhe von 500 Euro pro Semester für jene vor, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten.
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