AÜG = Minijob oder 50 std. a 8,50euro brutto

valen 18.10.2012 13:47 Themen: Globalisierung Soziale Kämpfe
Katastrophale Arbeitspolitik ist zusammengefasst in diesem neuen AÜG von 2010.
Wer zuvor oft als Selbstständiger 15.00 euro pro std. auf Rechnung bekam kann sich jetzt in einigen fällen auf die hälfte einstellen.
Arbeitsüberlasungs Gesetz (AÜG) legitimiert Lohndumping und Versklavung von ganz oben abgesegnet, vom BA selbst.
Hier ist so ein Modell Vertrag und ein paar besonders pikante details rausgeschrieben sodass auch die Arbeitnehmer sie verstehen.
Die Katastrophalen Arbeitsverbedungungen für Angestellte in diesem Land werden durch das letzte gesetz zunehmend verschlechtert und treiben immer mehr ALG II bezieher in "quasi Leibeigene Arbeits-Verhältnisse, wärend dessen sie wohl noch weitter Hartz 4 beziehen müssen oder einer "vom Arbeitgeber zu genehmigenden" weiteren Tätigkeit nachgehen.

Eine Schande für die Soziale Marktwirtschaft und ein Absolutes Armutszeugniss und klarer Beweiss der völlig verfehlten Arbeitspolitik der Regierung überhaupt. (ich wage es nicht Partei hier zu ergreifen)

zu den im "Vertrag" festgelegten Punkten.

1. Erlaubnis
"Die Firma ist seit dem 17.02.2006 im Besitz einer auf ein Jahr befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch das Landesarbeitsamt der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit, und stellt seinen Kunden (nachfolgend Kunde genannt) Personal an wechselnden Einsatzstellen im ganzen Bundesgebiet zur Verfügung."

Dieser erste Artikel verweist auf die Rechtsgrundlage, dieses miessen Arbeitsverhältnisses, für welches sich der Arbeitgeber tatsächlich eine Erlaubnis bei der zuständigen Regionaldirektion der BA einholen muss.
Dieses erlaubt dem Arbeitgeber den "Kunden" (Arbeitnehmer) ,der seine Arbeitszeit an den Arbeitgeber verkauft, im gesamten Bundesgebiet einzusetzen. dieser "Bundesweite Einsatz" ist sicherlich nicht zu vergüten, jedoch werden minimale Anreise und Unterkunftskosten vom Arbeitgeber vergütet.


3. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitshindernisse
"Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Wirkung vom 01.01.2010 und wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 2 Monate mit einer Frist von 3 Tagen und ab dem 3 Monat bis zum Ende der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen, gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis nach § 622 BGB zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates kündbar. Das Arbeitsverhältnis wird auf ein Jahr befristet und Endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 01.01.2010, sofern keine schriftliche Verlängerung zwischen den Parteien vereinbart wird. Sollte der Arbeitsvertrag in eine unbefristete Beschäftigung verlängert werden, endet dieser bei erreichen des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Esrten 2 Monae sind probezeit, mit sage und Schreibe 3 Tagen Kündigungsfrist.
Der Vertrag ist auf 1 Jahr Laufzeit befristet.
Endet automatisch mit erreichen des Rentenalters.

4. Arbeitszeit
"Die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat beträgt 50 Stunden. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers kann in Tagschichten, Wechselschichten, Nachtschichtarbeit oder Wochenendarbeiten erfolgen; der Arbeitnehmer erklärt sich hiermit einverstanden. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, in den Grenzen des
Arbeitszeitgesetzes auch an Samstagen und Sonntagen zu arbeiten. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeits- bzw. Wochentage und die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten richten sich nach den Weisungen der Firma."

Arbeitszeit ist mit unterschrift auf solchem Papier, im Grunde, frei vom Arbeitgeber festzulegen und kann am WE, Nachtschicht oder wann auch immer sein... Selbstverständlich mit einer stunde Vorwarnung.


5. Arbeitszeitkonto
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein Arbeitszeitkonto zur Absicherung seines Arbeitsplatzes zu führen. Auf dieses Konto müssen die Arbeitsstunden übertragen werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von 50 Stunden pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 50 Plusstunden oder 21 Minusstunden nicht überschritten werden, die hierüber hinaus gehenden Plusstunden werden jeweils am Monatsende mit der Entgeltabrechnung vergütet. Das Dispositionsrecht der angesparten Stunden bis zum Grenzwert obliegt der Firma. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen."

Arbeitszeitkonto oder Gleitzeitkonto bedeutet es werden pro monat NUR 50 std. Ausgezahlt aber du kannst bis zu 100 pro Monat Arbeiten. Die max. 50 überstunden vom letzten Monat hast du dann nächsten Monat "gut" und musst dich nur noch "Bereithalten" für evtl. Arbeit für den aktuellen Monat in dem du ja wieder 50 std. Arbeiten kannst, obwohl du schon 50 std. im plus bist.
Andersrum funktoniert das so: wenn du im Monat nur 28 std. gemacht hast. gilt das wohl als "Verstragsbruch" und kann mit Kündigung geahndet werden.

7. Vergütung
"Die Vergütung beim Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dem Gleichstellungsgrundsatz „Equal Treatment“ nach. Je nach Einsatzqualifikation wird der Grundlohn, der zurzeit EUR 8,50 pro Stunde beträgt, auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes angeglichen. Als Arbeitnehmer gelten nur die Personen, die unter den rechtlichen Arbeitnehmerbegriff fallen; Freiberufler und Auftragnehmer zählen hierzu nicht. Im Übrigen gilt der vereinbarte Grundlohn."

Ja, im übrigen gilt der vereinbarte Grundlohn von 8,50 euro pro stunde brutto.... bei wohl an die 7,00 euro Netto kommt der Arbeitnehmer dann auf stattliche 350,00 Netto pro monat.
Nachdem er seine Nachweise dem Arbeitgeber geliefert hat versteht sich.


9.Arbeitsverhinderung

"Weiterhin verpflichtet sich der Mitarbeiter, seine Arbeitsverhinderung möglichst telefonisch während der Bürozeiten bis 10:30 Uhr bei der Firma mitzuteilen."

Während der Arbeitnehmer sich von 8:00-20:00 telefonischzur verfügung stellt, tut der Arbeitgeber dies bis 10:30.



15. Nebentätigkeiten
"Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, durch die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig."

Man hat also jegliche Aktivität dem ARBEITGEBER (DER EINEN FÜR 50std im Monat) unter Vertrag hat im zu melden.


WEHRT EUCH GEGEN DIESE VERSKLAVUNG!!!!
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DER AUTHOR 29.10.2012 - 19:13

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