[AsylbLG] Weiterhin kein Bargeld in Göttingen
Am vergangenen Freitag sprach sich der Rat der Stadt Göttingen für Geldleistungen aus und beharrte doch gleichzeitig auf der bisherigen Gutscheinpraxis.
Auf alleinigen Antrag der SPD-Fraktion hin beschäftigte sich der Rat der Stadt am 13.07.2012 erneut mit dem diskriminierenden und schikanösen Gutscheinsystem für Flüchtlinge, das seit Ende der 1990er Jahre in Göttingen praktiziert und ebensolange bekämpft wird. Mit den Stimmen von SPD, den Grünen, der Linken und den Piraten sprach sich der Rat für Bargeld statt Gutscheine aus. Was sich auf den ersten Blick nach einer guten Nachricht anhört, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung nur als Neuauflage der immer gleichen, gewollten oder tatsächlichen Begriffsstutzigkeit, mit der seit Jahren die wirkliche Einführung der Bargeldausgabe verhindert wird.
Das "Spielchen" geht wie folgt: Die Damen und Herren der es gut meinenden Fraktionen monieren den Zustand als "unhaltbar", die Gutscheine seien "diskriminierend", "stigmatisierend" und auch noch "teuer", ihre "dauerhafte Anwendung mit der Würde des Menschen nicht vereinbar". Im nächsten Schritt werden dann die rechtlichen Begriffe so verdreht, bis es aussieht, als gäbe es "für die Stadt Göttingen keinerlei Handlungsspielraum, Bargeld auszuzahlen". Danach gibt man sich zufrieden, denn man hat sich für eine gute Sache, "die Würde des Menschen" stark gemacht, und alles kann bleiben, wie es ist.
Während bei früheren Versuchen der Bargeldeinführung in Göttingen die Mehrheitsverhältnisse nicht so klar waren wie derzeit und es zur Herstellung des rechtlichen Begriffschaos' noch ein wenig Kommunikation mit Hannover und/oder eines halsstarrigen Landrats bedurfte, schreibt man heute den Unsinn gleich in den Antrag. Der Rat der Stadt Göttingen fordert allen Ernstes das Niedersächsische Innenministerium auf, es solle "die Diskriminierungen des AsylbLG aufheben" und so "die rechtlichen Grundlagen schaffen, damit die Stadt Göttingen anstelle von Wertgutscheinen Bargeld an Asylbewerber/innen auszahlen kann". Dabei handelt es sich bei dem AsylbLG um ein Bundesgesetz, welches Niedersachsen kaum wird ändern können. Und eben dieser Hinweis ist es, der Hannover genügen wird, um die "Aufforderung" aus Göttingen zu den Akten zu legen.
Aber der verabschiedete SPD-Antrag stellt nicht nur absurde Forderungen an das Niedersächsische Innenministerium, er fantasiert auch "Aufnahmegesetze" anderer Bundesländer "(z.B. NRW, Hessen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt)" herbei, die den dortigen Kommunen das "Entscheidungsrecht" einräumten, Bargeld auszugeben. Tatsächlich wird im überwiegenden Teil der Kommunen der genannten Bundesländer (und nicht nur dort) Geld ausgezahlt und somit anders verfahren, als in den meisten niedersächsischen Kommunen. Und doch geschieht all dies nach dem gleichen, natürlich in ganz Deutschland gleichermaßen gültigen Bundesgesetz, dem AsylbLG. Offenbar ein äußerst ominöses Gesetz, das den einen ermöglicht, Bargeld ausgegeben, während für Göttingen "keinerlei Handlungsspielraum besteht", eben selbiges zu tun. Wer's glaubt, wird SPD-Mitglied.
Aber noch einmal der Reihe nach. Im Jahre 2007 hatten sich die Göttinger Kommunalparlamente zuletzt mit der Thematik beschäftigt. Der Rat der Stadt hatte sich damals zu einer Resolution gegen das Gutscheinsystem durchgerungen, ein entsprechender Beschluss war dann jedoch am Umfallen der SPD gescheitert. Anders im Kreistag: Hier war 2007 sogar zweimal beschlossen worden, Bargeld einzuführen. Dies rief die Fachaufsicht in Hannover auf den Plan, die erfolgreich die Nicht-Umsetzung der gefassten Beschlüsse anmahnte und ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des für die Art der Leistungsgewährung einzig einschlägigen §3 AsylbLG skizzierte: "Grundleistungen gemäß § 3 des AsylbLG sind im Regelfall in Form von Sachleistungen zu gewähren. Eine Abweichung hiervon ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall möglich. Liegen diese Umstände vor, können Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden." (Weisung an den LK Göttingen vom 14.02.2008)
Doch diese Interpretation des AsylbLG geht fehl (siehe Sonderseite zur Rechtslage von 2007
http://gutscheingruppe.cpunk.de/rechtslage.html ), und ganz offensichtlich widerspricht auch die derzeitige Praxis in Göttingen dieser Vorgabe aus Hannover. So werden nicht nur in besonderen Einzelfällen, Wertgutscheine ausgegeben und ansonsten etwa Fresspakete oder Kantinenverpflegung (Sachleistungen eben) angeboten, nein, es findet eine generelle Ausgabe von Wertgutscheinen statt. In den Köpfen der lokalen SPD-Matadoren geht das zusammen, weil man einfach so tut, als seien Wertgutscheine in Wirklichkeit Sachleistungen. Bereits der gesunde Menschenverstand reicht aus, um zu begreifen, dass man Gutscheine nicht essen, sondern allenfalls gegen Essen eintauschen kann. Es handelt sich also nicht um eine "unmittelbare Form der Bedarfsdeckung" -was eben eine Sachleistung wäre-, sondern um "eine Art der Ersatzgewährung, die anstelle von Bargeld als Tauschmittel für Gegenstände der Bedarfsdeckung eingesetzt" wird, wie es in den einschlägigen Gesetzeskommentaren (hier Hohm, Goldman/Schwabe) heißt. Deswegen geht es bei der Frage Wertgutschein oder Geldleistung eben gerade nicht darum, das angeblich "keinerlei Handlungsspielraum" zulassende Sachleistungsprinzip auszuhebeln, sondern darum, die gerade durch das AsylbLG gewährten Handlungsspielräume -genauso wie bislang auch- zu nutzen und sich unter Abwägung der Gegebenheiten, Interessen und Rechtsgüter statt für die einen Alternative zur Sachleistung für die andere zu entscheiden. Im Kern geht es also um ein Abwägen der Ersatzformen untereinander.
Tatsächlich spricht im Rahmen einer solchen Abwägung die größere Nähe zum Sachleistungsprinzip für die Ausgabe von Wertgutscheinen. Demgegenüber kann man für die Geldleistung die Grundrechte der Leistungsberechtigten ins Feld führen, im besonderen das Recht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht der Informationsfreiheit, kurz all jene Rechtsgüter, die durch die Gutscheinpraxis verletzt werden können. Und genau hier liegt dann der eben doch vorhandene Handlungsspielraum der Behörden, die Sachleistungen anstatt durch Wertgutscheine durch Geldleistungen zu ersetzen. Und genau so funktioniert es auch in allen den anderen Kommunen, die oft schon seit Jahren so verfahren.
Keine Frage, würde Göttingen ab sofort generell Bargeld statt Wertgutscheine auszahlen, so würde dies aller Wahrscheinlichkeit nach das Innenministerium in Hannover aufbringen. Wie im Falle von Holzminden wird es dann heißen: "Wenn sich Kommunen nicht an das Bundesgesetz halten, dann können Sie sich ganz klar darauf verlassen, dass wir einschreiten. Wenn es überhaupt nicht mehr anders geht, ist die letzte Konsequenz, dass man das Geld nicht erstattet." (Schünemann am 17.10.2008 im Niedersächsischen Landtag). Sorgen machen, dass Hannover ernst macht, müsste sich Göttingen freilich nicht. Denn wie gesehen verstößt es gerade nicht gegen Bundesrecht, Sachleistungen durch Geldleistungen anstatt durch Wertgutscheine zu ersetzen, eben so, wie in zahlreichen anderen Orten längst geschehen.
Und noch weiterer Handlungsspielraum bestünde: Sollte Göttingen die Konfrontation mit Hannover scheuen, so könnte die Stadt zumindest auf konkreten Antrag des Leistungsberechtigten hin, also tatsächlich im Einzelfall, Bargeld ausgeben. Ein entsprechender Musterantrag würde mit Sicherheit schnell die Runde machen. Handlungsspielraum also, wohin man nur blickt, man müsste ihn nur nutzen. Und womöglich vergrößert sich dieser Handlungsspielraum sogar noch im Laufe des heutigen Tages, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum AsylbLG bekannt gibt...
Das "Spielchen" geht wie folgt: Die Damen und Herren der es gut meinenden Fraktionen monieren den Zustand als "unhaltbar", die Gutscheine seien "diskriminierend", "stigmatisierend" und auch noch "teuer", ihre "dauerhafte Anwendung mit der Würde des Menschen nicht vereinbar". Im nächsten Schritt werden dann die rechtlichen Begriffe so verdreht, bis es aussieht, als gäbe es "für die Stadt Göttingen keinerlei Handlungsspielraum, Bargeld auszuzahlen". Danach gibt man sich zufrieden, denn man hat sich für eine gute Sache, "die Würde des Menschen" stark gemacht, und alles kann bleiben, wie es ist.
Während bei früheren Versuchen der Bargeldeinführung in Göttingen die Mehrheitsverhältnisse nicht so klar waren wie derzeit und es zur Herstellung des rechtlichen Begriffschaos' noch ein wenig Kommunikation mit Hannover und/oder eines halsstarrigen Landrats bedurfte, schreibt man heute den Unsinn gleich in den Antrag. Der Rat der Stadt Göttingen fordert allen Ernstes das Niedersächsische Innenministerium auf, es solle "die Diskriminierungen des AsylbLG aufheben" und so "die rechtlichen Grundlagen schaffen, damit die Stadt Göttingen anstelle von Wertgutscheinen Bargeld an Asylbewerber/innen auszahlen kann". Dabei handelt es sich bei dem AsylbLG um ein Bundesgesetz, welches Niedersachsen kaum wird ändern können. Und eben dieser Hinweis ist es, der Hannover genügen wird, um die "Aufforderung" aus Göttingen zu den Akten zu legen.
Aber der verabschiedete SPD-Antrag stellt nicht nur absurde Forderungen an das Niedersächsische Innenministerium, er fantasiert auch "Aufnahmegesetze" anderer Bundesländer "(z.B. NRW, Hessen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt)" herbei, die den dortigen Kommunen das "Entscheidungsrecht" einräumten, Bargeld auszugeben. Tatsächlich wird im überwiegenden Teil der Kommunen der genannten Bundesländer (und nicht nur dort) Geld ausgezahlt und somit anders verfahren, als in den meisten niedersächsischen Kommunen. Und doch geschieht all dies nach dem gleichen, natürlich in ganz Deutschland gleichermaßen gültigen Bundesgesetz, dem AsylbLG. Offenbar ein äußerst ominöses Gesetz, das den einen ermöglicht, Bargeld ausgegeben, während für Göttingen "keinerlei Handlungsspielraum besteht", eben selbiges zu tun. Wer's glaubt, wird SPD-Mitglied.
Aber noch einmal der Reihe nach. Im Jahre 2007 hatten sich die Göttinger Kommunalparlamente zuletzt mit der Thematik beschäftigt. Der Rat der Stadt hatte sich damals zu einer Resolution gegen das Gutscheinsystem durchgerungen, ein entsprechender Beschluss war dann jedoch am Umfallen der SPD gescheitert. Anders im Kreistag: Hier war 2007 sogar zweimal beschlossen worden, Bargeld einzuführen. Dies rief die Fachaufsicht in Hannover auf den Plan, die erfolgreich die Nicht-Umsetzung der gefassten Beschlüsse anmahnte und ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des für die Art der Leistungsgewährung einzig einschlägigen §3 AsylbLG skizzierte: "Grundleistungen gemäß § 3 des AsylbLG sind im Regelfall in Form von Sachleistungen zu gewähren. Eine Abweichung hiervon ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall möglich. Liegen diese Umstände vor, können Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden." (Weisung an den LK Göttingen vom 14.02.2008)
Doch diese Interpretation des AsylbLG geht fehl (siehe Sonderseite zur Rechtslage von 2007
http://gutscheingruppe.cpunk.de/rechtslage.html ), und ganz offensichtlich widerspricht auch die derzeitige Praxis in Göttingen dieser Vorgabe aus Hannover. So werden nicht nur in besonderen Einzelfällen, Wertgutscheine ausgegeben und ansonsten etwa Fresspakete oder Kantinenverpflegung (Sachleistungen eben) angeboten, nein, es findet eine generelle Ausgabe von Wertgutscheinen statt. In den Köpfen der lokalen SPD-Matadoren geht das zusammen, weil man einfach so tut, als seien Wertgutscheine in Wirklichkeit Sachleistungen. Bereits der gesunde Menschenverstand reicht aus, um zu begreifen, dass man Gutscheine nicht essen, sondern allenfalls gegen Essen eintauschen kann. Es handelt sich also nicht um eine "unmittelbare Form der Bedarfsdeckung" -was eben eine Sachleistung wäre-, sondern um "eine Art der Ersatzgewährung, die anstelle von Bargeld als Tauschmittel für Gegenstände der Bedarfsdeckung eingesetzt" wird, wie es in den einschlägigen Gesetzeskommentaren (hier Hohm, Goldman/Schwabe) heißt. Deswegen geht es bei der Frage Wertgutschein oder Geldleistung eben gerade nicht darum, das angeblich "keinerlei Handlungsspielraum" zulassende Sachleistungsprinzip auszuhebeln, sondern darum, die gerade durch das AsylbLG gewährten Handlungsspielräume -genauso wie bislang auch- zu nutzen und sich unter Abwägung der Gegebenheiten, Interessen und Rechtsgüter statt für die einen Alternative zur Sachleistung für die andere zu entscheiden. Im Kern geht es also um ein Abwägen der Ersatzformen untereinander. Tatsächlich spricht im Rahmen einer solchen Abwägung die größere Nähe zum Sachleistungsprinzip für die Ausgabe von Wertgutscheinen. Demgegenüber kann man für die Geldleistung die Grundrechte der Leistungsberechtigten ins Feld führen, im besonderen das Recht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht der Informationsfreiheit, kurz all jene Rechtsgüter, die durch die Gutscheinpraxis verletzt werden können. Und genau hier liegt dann der eben doch vorhandene Handlungsspielraum der Behörden, die Sachleistungen anstatt durch Wertgutscheine durch Geldleistungen zu ersetzen. Und genau so funktioniert es auch in allen den anderen Kommunen, die oft schon seit Jahren so verfahren.
Keine Frage, würde Göttingen ab sofort generell Bargeld statt Wertgutscheine auszahlen, so würde dies aller Wahrscheinlichkeit nach das Innenministerium in Hannover aufbringen. Wie im Falle von Holzminden wird es dann heißen: "Wenn sich Kommunen nicht an das Bundesgesetz halten, dann können Sie sich ganz klar darauf verlassen, dass wir einschreiten. Wenn es überhaupt nicht mehr anders geht, ist die letzte Konsequenz, dass man das Geld nicht erstattet." (Schünemann am 17.10.2008 im Niedersächsischen Landtag). Sorgen machen, dass Hannover ernst macht, müsste sich Göttingen freilich nicht. Denn wie gesehen verstößt es gerade nicht gegen Bundesrecht, Sachleistungen durch Geldleistungen anstatt durch Wertgutscheine zu ersetzen, eben so, wie in zahlreichen anderen Orten längst geschehen.
Und noch weiterer Handlungsspielraum bestünde: Sollte Göttingen die Konfrontation mit Hannover scheuen, so könnte die Stadt zumindest auf konkreten Antrag des Leistungsberechtigten hin, also tatsächlich im Einzelfall, Bargeld ausgeben. Ein entsprechender Musterantrag würde mit Sicherheit schnell die Runde machen. Handlungsspielraum also, wohin man nur blickt, man müsste ihn nur nutzen. Und womöglich vergrößert sich dieser Handlungsspielraum sogar noch im Laufe des heutigen Tages, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum AsylbLG bekannt gibt...
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AsylbLG: Leistungshöhe verfassungswidrig
18.07.2012
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Asylbewerber müssen ab sofort mehr Geld bekommen
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Leistungen für Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge für menschenunwürdig erklärt. Sie lägen unterhalb des Existenzminimums und müssen ab sofort erheblich angehoben werden, entschieden die Richter.
Karlsruhe - Die staatlichen Hilfen für Asylbewerber müssen ungefähr auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil. Demnach reichen die bisherigen Leistungen für Asylbewerber nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus.
Nun muss der Gesetzgeber die Höhe der Zuwendungen unverzüglich neu berechnen, entschieden die Richter. Bis dahin gilt jedoch eine Übergangsregelung, nach der die meisten der rund 130.000 Asylbewerber und Flüchtlinge ab sofort und zum Teil rückwirkend Leistungen erhalten, die sich an den Sozialleistungen für Deutsche orientierten.
Demnach erhalten die Betroffenen von nun an Leistungen in Höhe von 336 Euro monatlich. Davon müssen 130 Euro "für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" in bar ausbezahlt werden. Bislang lag dieser Betrag bei 40 Euro. Die Übergangsregelung gilt rückwirkend ab 2011 für alle noch nicht rechtskräftig ergangenen Bescheide.
Die gesetzlich festgelegten Sozialleistungen für Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge sind seit 1993 nicht mehr erhöht worden. Sie liegen bei monatlich 224 Euro und damit um bis zu 47 Prozent unter den Hartz-IV-Regelsätzen - die zurzeit 374 Euro für Erwachsene betragen und eigentlich als Existenzminimum gelten. Der Erste Senat urteilte nun, die Höhe der Geldleistungen sei evident unzureichend, weil sie trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland so lange nicht verändert worden sei.
Kläger leben seit vielen Jahren in Deutschland
Daher seien die entsprechenden Regelungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar, das nicht nur Deutschen, sondern "gleichermaßen" auch allen Ausländern zustehe, die sich in der Bundesrepublik aufhalten. Dieses Grundrecht umfasst neben der "physischen Existenz des Menschen" auch die "Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen" und ein "Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben".
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Amnesty International begrüßte das Urteil: "Seit langem war offensichtlich, dass die bisher gewährten Leistungen für ein menschenwürdiges Leben nicht ausreichen. Zudem sind sie diskriminierend", sagte Asylexpertin Diana Engel. Nun müsse die Bundesregierung endlich handeln und dafür sorgen, dass die Betroffenen Leistungen erhielten, die ihr menschenwürdiges Existenzminimum sicherten.
Von dem Urteil sind zurzeit rund 130.000 Asylbewerber und geduldete Ausländer betroffen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte im Vorfeld Zweifel, dass 224 Euro monatlich das Existenzminimum eines Erwachsenen decken und legte das Gesetz deshalb den Karlsruher Verfassungsrichtern zur Prüfung vor. Konkret ging es um Klagen zweier seit langem in Deutschland lebenden Flüchtlingen. Einer von ihnen, ein Kurde, war 2003 aus dem Irak geflohen. Er wird seither in Deutschland geduldet. Die Klägerin des zweiten Verfahrens, ein elfjähriges Mädchen, wurde sogar in Deutschland geboren. Ihre Mutter war aus Nigeria geflohen. Inzwischen hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Erste Senat hatte am 20. Juni 2012 mündlich darüber verhandelt. Dabei hatten die Richter die Diskrepanz zwischen Hartz-IV-Sätzen und den Leistungen für Asylbewerber kritisiert. Ursprünglich sollten Asylbewerber ab 1993 Naturalleistungen und nur ausnahmsweise Geldzahlungen erhalten. Als das Gutscheinsystem in der Praxis auf Schwierigkeiten stieß, stiegen jedoch die meisten Bundesländer auf Geldleistungen um. In den Regionen, in denen noch Sachleistungen gewährt werden, muss laut dem Urteil die Höhe des Taschengelds von 40 auf 130 Euro erhöht werden.
Aktenzeichen: 1 BvL 10/10 und 2/11
fdi/dpa/dapd/AFP/Reuters