Gilt Demorecht in Sachsen-Anhalt nicht?

Roben ohne! 14.07.2012 16:50 Themen: Repression Ökologie

In einem bemerkenswerten Prozess (Az. 1 A338/10 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass die Polizei im Lande auf das Versammlungsrecht keine Rücksicht nehmen braucht: „Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers nicht davon ab, ob die Polizei ihn zuvor aus der Versammlung ausgeschlossen hat.“ Außerdem braucht sie selbst einem Anwalt keine Akten zu übersenden, keine Beweisaufnahme durchzuführen und auf Befangenheitsanträge nicht weiter einzugehen. Die vorher als Sieger solcher Verfahren feststehende Polizei braucht auch gar nicht zum Prozess erscheinen.

So geschah es am 18. Juni 2012 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Geklagt hatte ein Demonstrant, der bei den Protesten gegen das wichtigste Seilschaftentreffen der deutschen Agrogentechnik (InnoPlanta-Forum 2010 in Üplingen) aus der Versammlung heraus festgenommen und bis zum Ende des Treffens in Gewahrsam genommen wurde.

 

Vorspiel: Gewahrsamnahme auf Anti-Gentechnik-Demo

Gegen die Festnahme reichte der Betroffene Klage ein – unter anderem mit der Begründung, dass eine Gewahrsamnahme nach Polizeirecht gar nicht zulässig gewesen war, solange er Teilnehmer der Demo war (Demorecht bricht Polizeirecht). Außerdem monierte er etliche Detailverstöße der Polizei gegen geltendes Recht.

Die Polizei reagierte mit einer kompletten Lügenstory. Immerhin erkannte sie damit den Rechtsstandpunkt des Klägers an, dass ein Versammlungsausschluss Bedingung gewesen wäre. Den konstruierte die Polizei einschließlich des dazu gehörenden Ablaufes. Danach wäre der klagende Ex-Demonstrant ausgeschlossen worden, hätte aber in die Demo zu flüchten versucht. Tatsächlich war es so, dass der Demonstrant von der Polizei am Rande der Demo wütend in die Demo gestoßen und dann dort festgenommen wurde. Das Vorgehen der Polizei war so rüde, dass andere DemonstrationsteilnehmerInnen Anzeige gegen den Prügelbullen einreichen wollten, die Polizei den Täter aber in ihren Wägen versteckt hielt. Um die Verhältnismäßigkeit der Festnahme zu sichern, dachte sich die Polizei Straftaten aus, die in den Tagen vor der Versammlung geschehen und vom Kläger ausgegangen sein sollen.

 

Hauptakt: Der Prozess

So schien es am 18. Juni vor dem VG Magdeburg darum zu gehen, welche Version der Abläufe sich durchsetzt. Doch weit gefehlt: Das Gericht ging einen anderen Weg. Schon in der Ladung irritierte, dass keine Beweismittel, z.B. Zeugen, geladen waren. Die Beklagten kamen gar nicht, Es wurden keine ZeugInnen gehört. Das zentrale Video als Beweismittel wurde nicht angeschaut. Es gab gar keine Beweiserhebung außer der Möglichkeit des Klägers, etwas allgemein zu sagen. Alle seine Beweisanträge wurden abgelehnt. Akteneinsicht bekam er selbst nicht – seinem Anwalt (der deshalb gar nicht gekommen war) wurden die Akten auch nicht übersandt.

Es war sehr schnell deutlich, welche Strategie das Gericht (immerhin mit 5 Personen besetzt: Chefrichter und zwei schweigende weitere Berufsrichter sowie zwei AbnickerInnen in Zivil) gewählt hatte: Die Polizei sollte ganz draußen bleiben, um geschützt zu werden vor peinlichen Fragen. Das Verwaltungsgericht inszenierte sich in ungewöhnlich deutlicher Form als Schutzpatron der Uniformierten. Das ist zwar üblich, aber geht selten soweit, dass Angehörige der Gewaltmonopol-Anwendungstruppe nicht einmal mehr als ZeugInnen oder gar Beklagte anwesend sein müssen. Alles deutete auf ein abgekartetes Spiel hin – sprich: Dass die Polizei gar nicht erst kam, war abgesprochen und passte zur Schutzstrategie.

 

Der Ablauf in der Mitschrift während des Prozesses:

Beteiligte: Vors. Richter Viecens, weitere Richter Zehnder und Jostschulte
Nicht-RichterInnen: Frau Petersen, Herr Schober.

11 Uhr: Gericht fragt nach Erschienenen – jedoch nur einer der Kläger erschienen (ohne Anwalt). Daraufhin wird erstmal bis 11.15 Uhr unterbrochen.

11.16 Uhr: Gericht kommt wieder rein, prüft die Ladungen, schaut nochmal nach, ob jemand draußen sitzt. Niemand da. Sitzung wird eröffnet. Beide Verfahren werden verbunden. Einer der Richter trägt den Sachverhalt vor.
Danach fragt Kläger, ob irgendwelche Beweismittel hinzugezogen wurden. Wird vom Gericht verneint. Kläger führt aus, dass ein Verfahren ohne übersandte Akten, bei fehlenden BeklagtenvertreterInnen und keinem Beweismittel etwas absurd vorkäme. Vorsitzender Richter führt aus, dass er das schon seit 1981 so machen würde. Das sei ganz „normal“. Kläger führt danach aus, dass ihn das motivieren würde, ein solches Vorgehen nicht hinzunehmen. Er beantragt folglich die Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Übersendung der Akten. Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

11.40 Uhr: Gericht kommt wieder rein und verkündet Beschluss: Abgelehnt. Kläger fragt nach, wie der Satz des Vorsitzenden Richters gemeint war, dass der vorgetragene Sachverhaltsbericht (war überwiegend so formuliert, dass der Kläger nach Polizeidarstellung das und das getan haben „solle“) die Auffassung des Gerichts sei. Richter bestätigt das. Kläger moniert das und rügt die einseitige Übernahme. Zudem seien keine Beweis herangezogen worden – das sei ein seltsames Vorgehen. Das Gericht sieht das als normal an, einer Seite zu glauben und keine Beweis zu prüfen.
Daraufhin stellt der Kläger seine Beweisanträge nacheinander (liest die schon zugeschickten Anträge vor).

12.01 Uhr: Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

12.32 Uhr: Ein Schöffe geht durch den Gerichtssaal und ist nicht mehr bei der Beratung dabei. Die geht aber trotzdem weiter (Stimmen zu hören).

12.36 Uhr: Schöffe geht wieder zurück.

12.55 Uhr: Gericht kommt wieder. Alle Beweisanträge werden abgelehnt.

  1. wahr ungestellt
  2. Ziel der Kette nicht über Zeugenbeweis klärbar. Rest ist Wertungssache.
  3. Ausforschungsbeweis
  4. Polizeiliches Verhalten ist Beweiserhebung nicht zugänglich.

Alle weiteren: Nicht entscheidungserheblich.

Zusatzanträge:

  1. Kein Zeugenbeweis möglich
  2. Rest: Nicht entscheidungserheblich.

Kläger beantragt Unterbrechung für zwei Stunden für Akteneinsicht mit der Begründung, überhaupt nicht nachvollziehen zu können, warum was als dem Beweis nicht zugänglich und nicht entscheidungserheblich eingestuft wurde. Vorsitzender Richter lehnt ab. Kläger beantragt Gerichtsbeschluss.

13.00 Uhr: Gericht geht wieder raus.

13.09 Uhr: Gericht kommt wieder rein. Der Akteneinsichtsantrag wird zurückgewiesen.

13.11 Uhr: Kläger beantragt 30min-Pause wegen Befangenheitsantrag. Wird genehmigt.

Der Befangenheitsantrag lautete: "Antrag auf Verdacht der Befangenheit des Vorsitzenden Richters
Der Vors. Richter hat mit den Vorentscheidungen (Nichtladung von ZeugInnen, Nichtbeschaffung der Beweismittel, Verweigerung der Zusendung der Akten an den Anwalt) bereits die Sachaufklärung behindert. Die Sachverhaltsdarstellung wurde zwar im Konjunktiv gehalten, aber nur die Version der Polizei erwähnt. Der Vors. Richter übernahm dann direkt die Darstellung als Feststellung.
Der Versuch des Klägers, eine Beweiserhebung durch Beweisanträge zu erreichen, scheiterte. Alle Anträge wurden zurückgewiesen. Dabei wurden mehrere Punkte als „entscheidungsunerheblich“ bezeichnet, darunter welche, die sich direkt auf den Klageantrag bezogen (hier z.B. Gewahrsamnahme ohne Vesammlungsaussschluss – so in Beweisantrag Nr. 5 vom 4.5.2012).
Das letzte Mittel des Versuchs des Klägers, Sachaufklärung zu erreichen, wurde ebenfalls abgelehnt. Eine Unterbrechung zur Akteneinsicht war nicht durchsetzbar. Absurderweise begründete das Gericht die Ablehnung damit, der Kläger hätte bereits Akteneinsicht gehabt. Das ist frei erfunden.
Mit diesem letzten Beschluss steht fest, dass das Gericht, handelnd durch den Vors. Richter, der erkennbar hier auch seine eigene Auffassung vertritt und die anderen Personen im Gericht, wie es leider üblich, aber vom Gesetz her nicht gewollt ist, zu StatistInnen degradiert – als also dieses Gericht und der Vors. Richter hier von Beginn an das Ziel verfolgen, die Sachaufklärung zu verhindern, um der Polizei die Entlarvung von Lügen oder sogar Falschaussagen vor Gericht zu ersparen. Das Nichterscheinen der Beklagten erzeugt vor diesem Hintergrund den Verdach einer Absprache, d.h. eines abgekarteten Spieles.
Diesem Verdacht der Befangenheit steht nicht entgegen, dass das Gericht erkennbar plant, mich dieses Verfahren – salopp formuliert – formal gewissen zu lassen. Dann auch das würde vor allem dem Interesse dienen, eine Sachaufklärung zu verhindern.
Glaubhaftmachung: Dienstliche Erklärung des Vors. Richters; bisheriges Protokoll der Verhandlung; Akte
"

13.41 Uhr: Gericht kommt wieder rein. Befangenheitsantrag wird verlesen, zu den Akten genommen und einfach fortgesetzt durch Verkündung des Vors. Richters. Kläger rügt das und beantragt dazu eine Entscheidung statt einfacher Verkündung – und zwar per Gerichtsbeschluss.

13.47 Uhr: Gericht geht und kommt zwei Minuten später wieder. Verkündet Beschluss. Dann werden die Klageanträge zu Protokoll genommen und die mündliche Verhandlung beendet.

Wenige Minuten später eine Überraschung: Gericht marschiert wieder rein und verkündet, dass die mündliche Verhandlung wieder aufgenommen wird. Dann wird der Beschluss verkündet, dass Urteil per Zustellung zu verkünden. Danach wird alles nochmal beendet.

Das Weitermachen nach dem Befangenheitsantrag wurde auf § 44 Abs. 2 ZPO begründet – so auch im Protokoll richtig mitgeschrieben. Damit hatte sich der Richter aber im Paragraphen geirrt, was ihn aber in seiner Allherrlichkeit nicht störte.

Noch heftiger war der Schnitzer mit der merkwürdigen Wiedereröffnung kurz nach dem Ende. Denn das hätte der Richter auch auf der Basis des eigentlich gemeinten § 47 Abs. 2 ZPO nicht machen dürfen. Doch auch hier dürfte gelten: Richter müssen sich kraft Amt nicht an Gesetze halten. Niemand bricht Recht so regelmäßig (alltäglich und berufsmäßig) wie RichterInnen.

Zum Ende des Prozesses war nicht klar erkennbar, wie das Urteil ausfallen würde. Denn die Strategie, Polizei zu schützen, hätte auch mit einem trickreichen Gerichtsspruch erfüllt werden können, in dem z.B. eine Nebensache für rechtswidrig erklärt wird. Dann wäre die Überprüfung der Hauptteile der Klage als nicht mehr nötig bezeichnet worden – ein Trick, der von Gerichten häufig angewendet wird. Doch es kam anders …

 

Finale: Das Urteil

An einem unbekannten Tag formulierten dann die RichterInnen (oder wahrscheinlich: Der Boss-Richter allein) das Urteil. In ihm fehlt ein Hinweis, wann es geschrieben wurde. Von der Reihenfolge in den Akten her ist es wahrscheinlich, dass es vor der Behandlung des Befangenheitsantrag verfasst wurde, wahrscheinlich noch am 18.6. Das aber wäre ungültig, da der Befangenheitsantrag erst am 21.6.2012 behandelt und zurückgewiesen wurde. Außerdem wurde die recht magere dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters dem Kläger nicht vorgelegt.

Von diesem zentralen Formfehler abgesehen enthält das Urteil einige Überraschungen. Das Gericht übernimmt die Version der Polizei mit dem erfundenen Versammlungsausschluss nämlich nicht (ohne darauf einzugehen, dass es damit selbst der Auffassung ist, dass die Polizeistory erfunden sei). Stattdessen bezeichnet es einen Versammlungsausschluss als überflüssig. Dürfen TeilnehmerInnen in Sachsen-Anhalt also nach Polizeirecht behandelt werden, d.h. gilt das Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt nicht? Das Urteil legt diesen Schluss nahe.

Neben der allgemeinen Formulierung, es hänge „die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers nicht davon ab, ob die Polizei ihn zuvor aus der Versammlung ausgeschlossen hat“, verlegte das Gericht den Festnahmeort willkürlich ganz leicht aus dem unmittelbaren Bereich heraus. Und wer vielleicht mal einen Meter neben der imaginären (polizei- oder auflagengesetzten) Grenze stehen wäre, dürfte dann gleich verhaftet werden: „Die Polizei durfte die Gewahrsamnahme auf § 37 SOG LSA stützen. Dem Kläger stand diesbezüglich kein Versammlungsprivileg zur Seite. Der Straßenbereich, auf dem der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, stellte keinen geschützten Versammlungsort dar.

Nicht nur die rechtliche Bewertung ist Unsinn, sondern die ganze Aussage eine Lüge. Tatsächlich erfolgte die Festnahme in der Demonstration. Dieses ist gleich mehrfach nachweisbar. So findet sich selbst im Urteil die Aussage des Klägers, die (weil gar keine Beweiserhebung außer den Erklärungen des Klägers stattfand) unwidersprochen blieb und folglich gilt: „Darauf habe ihn ein Polizist gepackt und auf den westlichen Fußweg zurückgestoßen. Die Polizei habe ihn dann bis zum Ende der Kundgebung in Gewahrsam genommen.“ Außerdem hatte die Polizei in ihrer Lügenstory ebenfalls behauptet, dass der Kläger in die Demo geflohen war. Zu allem stellte der Kläger dazu vor Gericht auch noch einen Beweisantrag: „Ich beantrage, darüber Beweis zu erheben, dass ich in Gewahrsam genommen wurde, nachdem ich in die Demonstration gestoßen und dort durch Fremdeinwirkung in den Zaun des benachbarten Grundstücks fiel.

Ebenso wurde das von der Polizei als Beweismittel benannte Video der Festnahme, welches auch der Kläger für alle Beweisanträge als Beweismittel benannte, nicht einbezogen. Welches Beweismittel auch immer hinzugezogen worden wäre, es hätte gezeigt: Die Festnahme erfolgte folglich im Bereich der Versammlung selbst.

Doch das Gericht wollte keine Beweiserhebung. Es hatte sein Rechtskonstrukt von Vornherein festgelegt, um die Polizei zu schützen. Etwas unfreiwillig räumte es diesen Zweck in der Ablehnung des Beweisantrags sogar ein: „Der Beweisantrag zu 3. wird abgelehnt, weil es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt.“ (Protokoll, Bl. 22R)

Genau! Das wollte das Gericht vermeiden – die Sache sollte nicht aufgeklärt werden. Willkürurteile, noch dazu zum Schutz der Obrigkeit und ihrer willigen VollstreckerInnen, sind am besten möglich, wenn einfach gar keine Beweiserhebung erfolgt und das Gericht somit völlig frei irgendwas erfinden und „zu Recht werten“ kann.

So geschah es auch mit der Unterstellung, der Kläger habe Autofahrer „nötigen“ wollen. Diesen Vorwurf einer erheblichen Straftat brauchte das Gericht auch noch, um einen Gewahrsam selbst nach dem (willkürlich zur Geltung gebrachten) Polizeirecht rechtfertigen zu können. Im Urteil steht: „Danach war die Polizei zu der Prognose berechtigt, dass durch die von dem Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten die Straftat der Nötigung unmittelbar verwirklicht werden konnte.

Was war die Nötigung? Das Überqueren bzw. Tanzen auf der Straße. Das ist doppelter Unsinn. Zum einen fand keine Beweiserhebung statt. Die Feststellungen waren willkürlich – wie alles in dem Prozess. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass reine körperliche Anwesenheit allein noch keine Nötigung durch Blockade darstellt. Das Gericht beschreibt aber auch keinen Versuch einer Blockade oder Behinderung.

Es ließen sich viele solche Beispiele gerichteter Justiz im Verfahrensverlauf und im Urteil finden. Das Magdeburger Polizeischutz-Urteil berührt dabei etliche grundsätzliche Rechtsfragen. Die Feststellungen und Wertungen des Gerichts schränken die Versammlungsfreiheit in erheblichem Umfang ein. Nach Auffassung des Gerichts …

  • dürfte die Polizei VersammlungsteilnehmerInnen am Rand der Demonstration bzw. auf dem Weg zu einer Versammlung in dieser bzw. wenige Meter von dieser entfernt ohne Beachtung des Versammlungsrechts nach Polizeirecht behandeln,
  • würde der tatsächliche Charakter einer Menschenansammlung bei der Bewertung, ob es eine Versammlung sei oder nicht, keine Rolle spielen,
  • dürften Beweisanträge willkürlich zurückgewiesen und Feststellungen ohne jegliche Beweiserhebung formuliert werden,
  • sei mit dem reinen Aufenthalt auf einer möglicherweise befahrenen Straße bereits der Straftatbestand der Nötigung erfüllt,
  • dürften Verhandlungen durch den Vorsitzenden Richter geschlossen und eröffnet sowie Urteile gefällt werden, selbst wenn ein Antrag auf Befangenheit gegen ihn läuft, und
  • dürfte einem Prozessbeteiligten die Akteneinsicht ganz und einem beteiligten Anwalt die Einsicht der Akten in seiner Kanzlei verwehrt werden.

 

Fortsetzung folgt: Antrag auf Berufung

Dem Kläger bleibt nun eine zweite Instanz – das Oberverwaltungsgericht. Doch auch das hat seinen Sitz in Sachsen-Anhalt. Dabei wäre die Rechtslage eigentlich eindeutig: Fast alle Punkte des Urteils und viele Abläufe im Laufen des Verfahrens widersprechen gängiger Rechtsprechung zum Versammlungsrecht und insbesondere den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es wäre zur Wahrung der Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Klarstellungen durch das missachtete Verfassungsgericht von Bedeutung, die Berufung zuzulassen und das Urteil zu korrigieren.

Bestätigt das Oberverwaltungsgericht das Urteil der Magdeburger Serienrechtsbrecher (Zitat des Richters auf die Vorhaltung, dass er doch ohne Beweiserhebung keine Feststellungen treffen kann: „Das mache ich seit `81 so!“), so wird der Fall wohl vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Dieses im Prinzip ziemlich konservative, elitäre und pro-deutsche Gericht hat bislang zum Versammlungsrecht häufig recht liberale Urteile gefällt. Es wird also darauf ankommen, ob hier Klientelschutz (Elitelogik: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus) oder die ziemlich klare Rechtslage samt bisheriger Urteile des Verfassungsgerichts im Vordergrund stehen werden.

 

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