Hausbesetzung in Rostocker Innenstadt

ipar 04.04.2010 11:34 Themen: Blogwire Freiräume Soziale Kämpfe
Gestern wurde in Rostock ein ehemaliges Gerichtsgebäude besetzt.
Wie verschiedene bürgerliche Medien heute früh mitteilten, ist es gestern offenbar zu einer Hausbesetzung in der Rostocker Innenstadt gekommen. Das ehemalige Gerichtsgebäude in der Ernst-Barlach Straße war bereits in der Vergangenheit Ort von Besetzungsbemühungen geworden. Vor einigen Monaten war das seit Jahren leer stehende Haus an einen Privatinvestor verkauft, der den Eingang des Gebäudes zumauern ließ.
Neben Plakaten, die an dem Haus angebracht wurden und einer auf dem Dach gehissten Fahne, wurden offenbar auch Kuchen und Kaffee für die umliegenden Anwohner_Innen verteilt. Trotz der friedlichen Aktion erstattete der neue Besitzer des Hauses, der offenbar außer der Zumauerung des Gebäudes bis jetzt nichts zur Instandsetzung des Hauses beigetragen hat, Anzeige wegen Hausfriedensbruch und forderte die Polizei auf, das Gebäude zu räumen. Gegen 19 Uhr rückte die Polizei mit mehreren dutzend Beamten an. Allerdings befanden sich die Besetzer_Innen bereits vor dem Gebäude und warteten auf die Staatsmacht, sodass es zu keiner Eskalation der Lage kam. Wie und ob sich diese Angelegenheit in Zukunft entwickelt, bleibt abzuwarten.
Unter squatrostock.blogsport.de findet ihr mehr Infos über den Verlauf der Besetzung.

Solidarität mit den Besetzer_Innen der Ernst-Barlach Straße!

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Ergänzungen

Ostseezeitung berichtet

Leser 04.04.2010 - 11:44
Die Besetzung eines leerstehenden Gebäudes in Rostock ist am Samstagabend durch die Polizei beendet worden. Wie die Polizei am Sonntag mitteilte, verließen die 18 Angehörigen der linken Szene friedlich das Gelände.

Die Gruppe hatte sich den Angaben zufolge vermutlich in der Nacht zum Samstag gewaltsam Zutritt zu dem seit Jahren nicht mehr genutzten früheren Kreisgericht verschafft. Sie befestigten Transparente an der Hausfront und hissten auf dem Dach eine Antifa-Fahne. Die Gruppe wollte mit der Aktion nach eigenen Angaben auf die ihrer Ansicht nach überteuerten Mietpreise und rückläufigen Kulturangebote in der Stadt aufmerksam machen.

Nachdem der Hauseigentümer Anzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt hatte, rückte die Polizei mit 60 Beamten an, um das Haus zu räumen. Zwei Menschen kamen daraufhin aus dem Gebäude, 16 hielten sich davor auf. Die Polizei sprach der Gruppe einen Platzverweis aus, dem Folge geleistet wurde.

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mumpitz 04.04.2010 - 12:36
hier noch n bild vom häusle, war n echt schigges ding

Hausfriedensbruch, besitz und eigentum

Cicero 04.04.2010 - 14:09
Offensichtlich haben polizei und staatsanwaelte probleme mit bestimmen begriffsdefinitionen, im falle von hausbesetzern mit de begriffen 'besitz' und 'eigentum'. Paragraph 123 stg (siehe hier unten), schuetzt naemlich nur besitz, keineswegs aber unbesessenes eigentum. Besitz beinhaltet naemlich verwendung des besessenen im eigentlichen sinn, ein wohnhaus als wohnung, einen geschaeftsraum eben als ort von woaus geschafte betrieben werden usw. 'De facto et de animo' eben, besitzer ist wer etwas in haenden hat und das auch als solches betrachtet. Besitzer einer wohnung ist in so einem kontext dann auch immer der/die bewohnerIn, wober die rechtmaessigheit des besitzes wenig zur sache tut. Eine mieterin, die keine miete mehr bezahlt ist deswegen durch par 123 geschuetzt, bis die unrechtmaessigheit des besitzes im zivilverfahren geklaehrt ist, und das gericht besitzverhaeltnisswe aufhebt.

Das ist ungekurzt auf hausbesetzer anwendbar, und wurde meines erachtens auch im strafverfahren standhalten, wenn es je zu einem solchen kaeme, wenn auch vielleicht nicht in erster instanz. Meines wissen kommt es bei besetzungen in DE leider nie zu einem solchen verfahren und schon garnicht zu den noetigen revisionen oder eben verfassungsklagen. Karlruhe beurteilt immerhin die handlungsweise der exekutieve nicht nur in relation zum grundgesetz, sondern auch zu gleichwertigen europaeischen vertraegen. In beiden faellen ist 'die wohnung' hoechstes rechtsgut, wobei rechtmaessigheit der bewohnung nicht wirklich zur sache tut. Wer sich auf den schutz des eigentums berufen will, dem sei noch eben das folgende ans herz gelegt. Waehrend besitz 'de facto et de animo' definiert wird, und das recht der tatsaechlichen bewohner beschreibt, ist eigentum ein anspruch 'de jure' (in rechtmaessigheit), der durch bewohnung, mit oder ohne zustimmung des eigentuemers, unbeschaedigt bleibt. Oder aber: wer ein haus besetzt aendert nichts am eigentum.

Wenn sich die besetzer aufs 'politische' beschraenken wird es leider nie zu dieser juridischen konfrontation und deren abhandlung kommen.

Last not least sei noch hinzugefuegt: er befugniss zur raeumung kann ich in diesen gezetz nicht entdecken ....

par 123 stgb:

§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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