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Nbg: Urteil gegen Anti-Antifa Fotografen

Poker 14.01.2010 01:34
Zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das rechtsextreme Nürnberger Stadtrats-Mitglied Sebastian Schmaus verurteilt. Der auf der NPD-Tarnliste "Bürgerinitiative Ausländerstopp" in den Stadtrat gewählte Schmaus hatte Fotos von Nazi-Gegnern geschossen und zur Veröffentlichung auf einer "Anti-Antifa"-Webseite verfügbar gemacht. Ein Mitangeklagter kam mit einer Geldstrafe davon, obwohl auf seinem Computer Baupläne für eine Bombe entdeckt worden waren.
In dem Berufungsverfahren hatten der 26-jährige Schmaus wie auch sein Mitangeklagter Michael R. (22) das Urteil vom Mai 2009 aufheben lassen wollen, mit dem die beiden wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz zu Geldstrafen verurteilt worden waren. Schmaus hatte 6.400 Euro Strafe bezahlen sollen, sein Mitangeklagter 2.000 Euro Jugendstrafe. Zum Tatzeitpunkt war er noch Heranwachsender gewesen.

Die beiden hatten bei Anti-Nazi-Demonstrationen in Gräfenberg und Fürth Bilder von Nazi-Gegnern gemacht, die sie dann an die unbekannten Betreiber einer "Anti-Antifa"-Webseite gegeben hatten. Dort waren derartige Bilder und Adressen von Nazi-Gegnern veröffentlicht worde, von denen einige daraufhin zum Ziel von rechtsextremen Angriffen und Sachbeschädigungen wurden. Bei einer Hausdurchsuchung waren im Mai 2008 in der Wohnung von Schmaus Hunderte solcher Fotos gefunden worden.

Noch kurz vor dem jetzigen Berufungsprozess konnten sich die beiden Angeklagten möglicherweise Erfolgschancen ausrechnen, denn der Berufungsrichter hatte eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen angeboten. Als Bedingungen waren genannt worden, dass die Nebenkläger nicht mehr fotografiert werden dürfen und die beschlagnahmten Gegenstände einbehalten werden. Außerdem hätten die Angeklagten die gesamten Prozesskosten tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft wies die dermaßen angebotene Verfahrenseinstellung zurück.

Durch das Urteil am heutigen Mittwoch kam der Mitangeklagte geringfügig besser davon als in der Vorinstanz, denn nun muss Michael R. nur noch 1.500 Euro Geldstrafe zahlen. Auf dem Computer von Michael R., der die gleiche Wohnadresse wie Schmaus angab, hatten Spezialisten des Landeskriminalamts die Konstruktionspläne für eine Bombe entdeckt, wie die Nürnberger Abendzeitung berichtet. Die Bomben-Pläne fielen jedoch strafrechtlich nicht ins Gewicht. Dem Boulevardblatt erklärte Staatsanwältin Jutta Schmiedel: "Zum Zeitpunkt der Ermittlungen war der bloße Besitz derartiger Dokumente noch nicht strafbar. Eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgte erst später und darf deshalb nicht rückwirkend angewendet werden."

Für Schmaus steht jedoch eine deutlich höhere Strafe zu Buche: statt einer Geldstrafe lautete das Urteil nun auf eine Gefängnisstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ein Grund für das höhere Strafmaß ist die Einbeziehung eines weiteren erstinstanzlichen Urteils, gegen das Schmaus ebenfalls Berufung eingelegt hatte. Wegen Trunkenheit am Steuer war Schmaus im Februar 2008 bereits zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Neonazi-Kader hatte im Landtagswahlkampf für die NPD im alkoholisierten Zustand einen Trupp Wahlkampf-Kameraden zum Plakatekleben durch Nürnberg kutschiert. Seinen Alkohol-Pegel (1,16 Promille bei der Blutprobe) hatte er mit "Restalkohol" vom vorhergehenden Abend zu erklären versucht.

Mit dem heutigen Urteilsspruch wurden die Strafen für beide Fälle - Kunsturhebergesetz und Trunkenheitsfahrt - zusammengefasst. Für beide Angeklagte hatten sich Geständnisse noch strafmildernd ausgewirkt.

Nicht ganz zufrieden ist die Nürnberger Initiative "Stoppt die Anti-Antifa" mit dem Urteil. Die Aktivisten weisen darauf hin, dass die Neonazis nun aufgrund des Urteilsspruchs die beschlagnahmten Materialien ("Kameras und Laptop im Wert von Tausenden Euros") zurückerhalten. "Skandalös ist dabei vor allem, dass sich auf dem Laptop jene Unmengen von Portraitaufnahmen und Daten von AntifaschistInnen befinden", so die Gruppe. In der ersten Instanz sei noch eine Einziehung angeordnet worden, um zu verhindern, "dass erneut unerlaubt Fotos von AntifaschistInnen veröffentlicht werden".
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Ergänzungen

wer liest und versteht ist im vorteil

(A) 14.01.2010 - 11:46
Es geht darum dass von personen gezielt portraitaufnahmen gefertigt wurden und diese ohne deren einverständnis veröffentlicht wurden.
dass ist laut gesetz dann ein verstoß gegen das kunsturheberrecht.
also:
nazi fotografiert person x, ohne ihren ausdrücklichen wunsch und lädt das foto dann auf die aan homepage rauf.

@sassi /bomben

x 14.01.2010 - 14:04
strafbar ist das veröffentlichen der bilder gegen den willen des abgebildeten. die nennung des namen ist an sich nicht strafbar, denkbar ist aber, je nachdem, was da sonst noch steht, beleidigung, üble nachrede usw. zivilrechtlich ist die nennung des namens, soweit es sich nichtum "prominente" nazis handelt, aber ein verstoß gegen das allgemeine persönlichkeitsrecht und kann zu unterlassungsklagen und schadensersatzforderungen führen. kommt nur praktisch selten vor, weil es die nazis iwie nicht groß zu interessieren scheint. juristisch ist das aber völlig eindeutig und unstreitig, insofern ist es auch unsinn, hier von einem "grundsatzurteil" zu sprechen. neu ist das nämlich nicht, das kunsturhebergesetz stammt glaube ich noch aus dem kaiserreich.

jetz aber mal eine frage meinerseits: nach welcher vorschrift ist denn der besitz von "bombenbauanleitungen" strafbar?

Kunsturhebergesetz und Demonstrationen

redok-Leser 14.01.2010 - 14:41

Zum obigen Text, der - ohne entsprechende Anmerkung - komplett von redok genommen wurde, sowie zu den Fragen bezüglich des Kunsturhebergesetzes dürfte ein Blick auf diesen früheren redok-Artikel hilfreich sein:

Du sollst dir kein Bildnis machen

Besitz von Bombenbauanleitungen

Roland Ionas Bialke 14.01.2010 - 15:13
Der Besitz von Bombenbauanleitungen ist in Deutschland nicht strafbar. Allerdings gibt es eine interne Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums, in der den Repressionsorganen (Behörden) vorgeschrieben wird den Besitz von Bombenbauanleitungen strafrechtlich zu verfolgen. Richtig gelesen: Ohne gesetzliche Grundlage wird strafrechtlich verfolgt!

Wenn der Neo-Nazi die Bombenbauanleitung nicht verbreitet hat, dann war das keine Straftat und er ist ohne gesetzliche Grundlage verurteilt worden.

Ich habe schon einige Gerichtsprozesse beobachtet, wo Menschen wegen etwas verurteilt wurden was nicht strafbar ist. Und auch ich wurde wegen dem Besitz von Ammoniumnitrat angeklagt, weil, so Richterin und Anklagebehörde, der Besitz von Ammoniumnitrat verboten wäre. Das war ein Kampf, zu belegen, dass es so ein Verbot nicht gibt.

Jetzt mal richtig...

abc 14.01.2010 - 18:02
Also um jetzt mal das gefährliche Halbwissen hier abzustellen:

Ersteinmal der betreffende Auszug aus dem Kunsturhebergesetz:

§ 22
Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

----> Das bedeuted allerdings nicht, dass man nicht berechtigt ist, dieses Foto zu schießen. Erst die Veröffentlichung ist strafbar. Das heißt, kein Nazi kann euch auf ner Demo anmachen und bedrohen, weil ihr Fotos macht. Das ist euer gutes Recht (für den privaten Gebrauch).

§ 23
Ausnahmen zu § 22

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

----> Zwar ist es also erlaubt, Versammlungen zu fotografieren und diese Bilder auch zu veröffentlichen. Aber nicht wenn dies auf eine Art geschieht, in der das Interesse des Fotografierten verletzt wird. Durch die Veröffentlichung der Fotos keiner Gefahr ausgesetzt zu werden (wie es zum Beispiel durch Veröffentlichung bei Anti-Antifa-Webseiten geschieht oder auch bei Indymedia) ist ein berechtigtes Interesse und Grundlage der Klage der Antifaschisten.

Es ist also vielleicht ratsam, Fotos auf externe Webseiten zu laden und diese auch unkommentiert zu lassen oder sie lediglich im Rahmen von einer Berichterstattung zu kommentieren. Es darf nicht der Eindruck entstehen, durch die Veröffentlichung der Fotos will man die abgebildeten Personen bedrohen oder ihre Sicherheit gefährden.

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

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lesen — hilft

... — assel

...! — assel

Was für eine Strafe .... — würde Indymedia..

@assel — ich

ihr alle — afa

fragew — sassi