Karry - und kein Ende
Neuer Anlauf der Bundesanwaltschaft in Sachen Karry. Mousli reloaded.
Karry – und kein Ende
Im Herbst des vergangenen Jahres erhielten Axel H., Harald G., Lothar E. und Matthias B. Post vom hessischen LKA: Man wollte sie als Zeugen in einem „Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung o.a.( Mord an dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik Heinz-Herbert Karry in Frankfurt am Main am 11. Mai 1982)“ vernehmen. Alle vier ignorierten das Schreiben.
Im Mai 2009 meldete sich dann die Bundesanwaltschaft und lud alle vier in der selben Sache zur Zeugenvernehmung ins BKA nach Treptow. Da man zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erscheinen muss, wenn man Zwangsmittel vermeiden möchte, taten dies dann auch alle. Ihnen wurde in mehr oder weniger den gleichen Worten erklärt, sie sollten zu Aussagen von Tarek Musli aus dem Januar 2001 über Gespräche vernommen werden. die angeblich in ihrem Beisein über Karry geführt wurden. Alle erklärten dem Bundesanwalt, dass sie in dieser Sache die Aussage verweigern würden und beriefen sich alle darauf, dass sie befürchten würden, im Falle wahrheitsgemäßer Aussagen sich selbst der Gefahr neuerlicher Strafverfolgung auszusetzen. Bundesanwalt Moldenhauer wollte ihnen, da sie alle in Sachen RZ rechtskräftig verurteilt seien und demnach angeblich ein sogenannter Strafklageverbrauch bestehen würde, dieses Recht nicht einräumen. Er kündigte an, es käme dann Post aus Karlsruhe.
Die ließ auch nicht lange auf sich warten: Der Ermittlungsrichter beim BGH lud für den 9. September ein, ebenfalls wieder die vier bereits Genannten, diesmal allerdings nach Karlsruhe. Axel H. war zu dem Zeitpunkt in Urlaub, so dass sein Termin zunächst aufgehoben wurde. Die anderen Drei hatten sich anwaltlichen Beistands versichert und blieben bei ihrer Aussageverweigerung. Bei Matthias B. wurde dies akzeptiert. Bei Harald G. akzeptierte der Richter die Aussageverweigerung, die BAW will nun prüfen, ob sie dagegen Beschwerde einlegt. Lothar E. wollte der Richter kein Aussageverweigerungsrecht einräumen und verhängte ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro und drohte mit bis zu sechs monatiger Beugehaft. Lothars Anwältin hat dagegen Beschwerde eingelegt und ausführlich begründet, warum auch Lothar in dieser Sache ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat. Die Entscheidung darüber liegt nun beim 3. Strafsenat des BGH.
Im Herbst des vergangenen Jahres erhielten Axel H., Harald G., Lothar E. und Matthias B. Post vom hessischen LKA: Man wollte sie als Zeugen in einem „Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung o.a.( Mord an dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik Heinz-Herbert Karry in Frankfurt am Main am 11. Mai 1982)“ vernehmen. Alle vier ignorierten das Schreiben.
Im Mai 2009 meldete sich dann die Bundesanwaltschaft und lud alle vier in der selben Sache zur Zeugenvernehmung ins BKA nach Treptow. Da man zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erscheinen muss, wenn man Zwangsmittel vermeiden möchte, taten dies dann auch alle. Ihnen wurde in mehr oder weniger den gleichen Worten erklärt, sie sollten zu Aussagen von Tarek Musli aus dem Januar 2001 über Gespräche vernommen werden. die angeblich in ihrem Beisein über Karry geführt wurden. Alle erklärten dem Bundesanwalt, dass sie in dieser Sache die Aussage verweigern würden und beriefen sich alle darauf, dass sie befürchten würden, im Falle wahrheitsgemäßer Aussagen sich selbst der Gefahr neuerlicher Strafverfolgung auszusetzen. Bundesanwalt Moldenhauer wollte ihnen, da sie alle in Sachen RZ rechtskräftig verurteilt seien und demnach angeblich ein sogenannter Strafklageverbrauch bestehen würde, dieses Recht nicht einräumen. Er kündigte an, es käme dann Post aus Karlsruhe.
Die ließ auch nicht lange auf sich warten: Der Ermittlungsrichter beim BGH lud für den 9. September ein, ebenfalls wieder die vier bereits Genannten, diesmal allerdings nach Karlsruhe. Axel H. war zu dem Zeitpunkt in Urlaub, so dass sein Termin zunächst aufgehoben wurde. Die anderen Drei hatten sich anwaltlichen Beistands versichert und blieben bei ihrer Aussageverweigerung. Bei Matthias B. wurde dies akzeptiert. Bei Harald G. akzeptierte der Richter die Aussageverweigerung, die BAW will nun prüfen, ob sie dagegen Beschwerde einlegt. Lothar E. wollte der Richter kein Aussageverweigerungsrecht einräumen und verhängte ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro und drohte mit bis zu sechs monatiger Beugehaft. Lothars Anwältin hat dagegen Beschwerde eingelegt und ausführlich begründet, warum auch Lothar in dieser Sache ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat. Die Entscheidung darüber liegt nun beim 3. Strafsenat des BGH.
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Ergänzungen
Warum kommt diese Information erst jetzt?
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Dem schließe ich mich an! — Kanasta
Dem kann ich mich absolut nicht anschließen! — Thomas K.