Überwachungsmaßnahmen 2008 +184%

ErmittlerIn 24.09.2009 12:15 Themen: Netactivism Repression
Gestern ging es als sensationell durch die Medien, dass die Verfahrenszahl mit Telekommuniktionsüberwachung um 11% zugenommen haben. Ich möchte mit diesem kurzem Bericht darauf aufmerksam machen, dass diese Zahl viel zu niedrig angesiedelt ist. Sie lässt u.a. die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung völlig außer Acht.
Seit 2000 stieg die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zugelassen wurde um 29% (von 2007 zu 2008 um 11% <- das ist die Zahl die durch die Medien geistert). Dabei entwickelte sich die Zahl der TKÜ Betroffenen allerdings wesentlich schneller nach oben, mit einem Plus von 119% seit dem Jahr 2000 (von 2007 zu 2008 um 22%). Damit dürfte die TKÜ eine der am schnellsten wachsenden Branchen in Deutschland darstellen. ;-)
Allerdings ist zu beachten, dass vom 2007 auf 2008 die Zahl der Straftaten bei denen TKÜ angeordnet werden kann erheblich erweitert wurden von 19 im Jahr 2007 auf 39 im Jahr 2008.

Seit 2008 wird nicht mehr von der "Anzahl der Betroffenen", sondern von "Anzahl der Überwachungsanordnungen" gesprochen, wobei nach "Erstanordnungen" und "Verlängerungsanordnungen" unterschieden wird. Damit lässt sich jetzt aus der statistischen Erhebung herauslesen, dass in 2.514 Fällen die Überwachung bereits seit dem Vorjahr durchgeführt wurde. Es wird besonders interessant sein diese Zahl in den folgenden Jahren genauer zu beobachten. Es ist zu erwarten dass die Zahl der Dauerüberwachungen zunehmen wird.
Zu den TK Überwachungen nach §100a StPO (u.a. Handy, Telefon) gesellen sich seit 2008 nun auch noch die Verkehrsdatenerhebungen nach §100g StPO (u.a. Emailüberwachung, Verbindungsdaten). Dazu wurden in 8.316 Verfahren Überwachungen angeordnet. Dabei kam es zu 13.426 Erstanordnungen und 478 Verlängerungsanordnungen. Die Letzte Zahl ist extrem heikel, da im Jahr 2007 die Überwachung von Emailverkahr und die Speicherung von Verbindungsdaten gesetzlich noch nicht verankert war (Vorratsdatenspeicherung trat erst zum 1.1.2008 in Kraft).
Addiert mensch nun mal die beiden Überwachungsmaßnahmen (TK und Verkehrsdaten), so stieg die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren mit Überwachungsanodnungen nicht um 11% wie uns die Presse verkauft, sondern tatsächlich um bis zu 184% von 2007 auf 2008!!! Seit 2000 ist damit INSGESAMT ein Plus bei der Überwachung von 407% zu verzeichnen!
Sicherlich wird es bei vielen Verfahren der Fall sein, dass beide Überwachungsmethoden zum Einsatz kamen, was die Prozente wieder etwas zusammenschrumpfen lässt. Aber die Behauptung es seien NUR 11% mehr ist schlichtweg eine Lüge und bewusste Fehlinterpretation der Daten.
Zum Schluss noch ein kleiner Appell. Leute schützt Euch! Surft so viel es geht mit Hilfe von Anonymisierungstools, nutzt PGP, GnuPG, Enigmail u.ä. zur Emailverschlüsselung. Trennt Eure private und Aktionskommunikation durch verschiedene Handys, Registrierung unter falschen Namen oder nutzt "anonym" angemeldete Prepaid Karten die u.a. der CCC anbietet. Natürlich auch Handys nutzen die ihr möglichst nicht selbst gekauft, zumindest aber per Barzahlung erworben habt.
Quellen:
Verkehrsdatenerhebung 2008
TKÜ 2008
TKÜ 2007
Creative Commons-Lizenzvertrag Dieser Inhalt ist unter einer
Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Indymedia ist eine Veröffentlichungsplattform, auf der jede und jeder selbstverfasste Berichte publizieren kann. Eine Überprüfung der Inhalte und eine redaktionelle Bearbeitung der Beiträge finden nicht statt. Bei Anregungen und Fragen zu diesem Artikel wenden sie sich bitte direkt an die Verfasserin oder den Verfasser.
(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)

Ergänzungen

Verlängerunganordnung

Privat-Sphäre 24.09.2009 - 18:04
Wenn ich die Statistik richtig verstehe, bezieht sich die Anzahl der Verlängerungsanordnung nicht ausschließlich auf TKÜs aus dem Jahr 2007, die ins Jahr 2008 verlängert wurden. Viel mehr ist jede TKÜ zeitlich auf maximal 3 Monate befristet. Läuft die Frist an, kann dann eine Verlängerungsanordnung ausgesprochen werden. Im Gesetz lautet das so: "Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen." (§100b StPO)

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige den folgenden Kommentar an

Richtig — ErmittlerIn