Berlin - Anklage wegen Wurf eines Mollis

Roland Ionas Bialke 23.09.2009 01:44 Themen: Repression
Vorgestern, am 21. September 2009, begann im Berliner Landgericht der Prozess gegen Rene und Benjamin. Den beiden wird vorgeworfen in der Nacht zum 2. Mai 2009 während der "Mai-Ausschreitungen" in Kreuzberg einen Molotowcocktail geworfen zu haben und zwei weitere Brandsätze in einem Hinterhof zusammengebaut zu haben um damit auf die Polizei zu werfen. Einer der Angeklagten liess sich schon nach seiner Festnahme ein und tat das nun auch im Gerichtssaal. Zwei PolizistInnen in ziviler Kleidung hatten Rene und Benjamin während der Tat begleitet und mit ihnen gesprochen. Die Anklage lautet "versuchter Mord" und "Besitz von verbotenen Waffen".
Etwa 35 ProzessbeobachterInnen und 8 PressevertreterInnen wollten den Prozess vor der Grossen Strafkammer des Berliner Landgerichts zuschauen. Darunter auch 3 Polizisten in ziviler Kleidung. Als Rene und Benjamin nach einer Verspätung in den Gerichtssaal geführt wurden, erwartete sie ein kleines Blitzlichtgewitter und zwei Kamerateams. Die Anwälte eilten schnell zu ihren Mandanten und gaben ihnen Aktenordner zum verdecken der Gesichter. Noch bevor die Anklageschrigt verlesen wurde, beantragten die Anwälte den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Antrag wurde mit Gerichtsbeschluss abgelehnt, da, so die drei BerufsrichterInnen und die beiden "LaienrichterInnen", dieser Prozess von erheblicher öffentlicher Bedeutung sei.

Nun verlas Staatsanwalt Reinhard Albers die Anklageschrift. Nach dieser hätten Rene und Benjamin am 2. Mai 2009 gegen 0 Uhr 35 einen Molotowcocktail in Höhe Adalbertstrasse 18 zusammengebaut, entzündet und auf eine Einheit vorbeirennende Bundespolizisten geworfen. Der brenndende Docht des Brandsatzes sei aber in der Luft abgefallen und die mit Brandmittel gefüllte Flasche etwa einen halben Meter neben einen Polizisten auf dem Boden zerschellt. Das Brandmittel habe sich nicht entzündet. Hiernach seien die beiden in den Hinterhofder Adalbertstrasse 15 gegangen und hätten dort zwei weitere sogenannte Molotowcocktails gebaut um diese auf die Polizei zu werden. Während der der gesamten Tat seien die beiden von PM´in Isabell Pietsch und PK Danny Reinicke beobachtet worden und hätten dabei auch mit den in ziviler Kleidung eingesetzten BeamtInnen geredet. Da sie den Tod eines Polizisten in Kauf genommen hätten, sei dies versuchter Mord, so Albers. Zudem währen Molotowcocktails verbotene Waffen und somit der Umgang damit ein Verstoss gegen das Waffengesetz.

Im Vorfeld kam jedoch heraus, dass sich die sogenannten Molotowcocktails nicht aus den üblichen Bestandteilen Benzin und Motoröl zusammensetzten, sondern aus Spiritus (Ethanol) und Speiseöl bestanden. Ich bin mir sicher, dass ein Gutachten feststellen könnte, dass ein Ethanol/Speiseölgemisch so geworfen eine Flamme eher löscht anstatt sich zu entzünden.

Rene liess sich ein. Sein Anwalt las vor, dass Rene bereue was er tat und er zwar einen Molotowcocktail in dieser Nacht warf, jedoch nicht vorhatte diesen auf PolizistInnen zu werfen. Sein Anwalt führte aus: "Er wollte den Molotowcocktail nur auf die Strasse werfen." Der Anwalt von Benjamin meinte, dass dieser sich ebenfalls einlassen würde - Dies aber "zu gegebener Zeit". Dieses Geständnis war keineswegs überraschend. So sagten Rene und Benjamin schon kurz nach ihrer Festnahme aus und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Tatsache der späteren ZeugInnenaussagen, erklärte zudem diese Entscheidung.

Hiernach zeigte der vorsitzende Richter die beiden Club-Mate-Flaschen, die Rene und Benjamin im Hinterhof angeblich zu Molotowcocktails umgebaut hatten. Dann wurde ein Film der EG Video gezeigt, der zeigte was kurze Zeit vor und nach der Tatzeit in der Adalbertstrasse geschah. Ich hörte Flaschengeklirr, wie ohrenscheinlich Polizisten "44/45" und andere taktische Anweisungen riefen und "Haut ab!"-Rufe der umstehenden Personen. Ziemlich niveaulose Beleidigungen gegen die PolizistInnen waren auch zu hören.

Etwa bis 11 Uhr 15 war auch die Pressesprecherin der Berliner Strafgerichte Dr. Petra Carl anwesend. Als sie den Saal verliess, folgten ihr fast alle JournalistInnen. In den folgenden und vorherigen Medienberichten sind jedoch über den Fall auch Details zu erfahren die nicht oder erst später in der Hauptverhandlung öffentlich wurden. Das lässt den Schluss zu, dass die Pressestelle der Justiz Details weitergibt, die nicht weitergeben werden dürfen.

Als erste Zeugin wurde nun PM´in Isabell Pietsch (26) gehört. Sie ist bei der Dienstselle Oranienburg und gehört der Landeseinsatzeinheit Brandenburg (LeSa BB) an, eine Einsatzhundertschaft der Brandenburger Polizei. Am 1. Mai 2009 nahm sie, nach eigener Aussage, an der Revolutionären 1. Mai-Demonstration (18 Uhr-Demo) mit ihren Kollegen PK Reinicke teil. Als sich die Demonstration auflöste war sie bis zur Tatzeit im Bereich Kottbusser Tor mit Reinicke unterwegs. Sie spielten ein Pärchen und waren dunkel gekleidet. Sie sebst hatte einen schwarzen Kapuzenpullover und dunkelblaue Jeans an. In der Adalbertstrasse wurde sie gegen 0 Uhr 35 angesprochen, dass sie ihr Handy wegstecken solle. Sie wollte eigentlich gerade telefonieren, hatte aber kein Fotohandy. Rechtsanwalt Hubert Dreyling liess die die Zeugin nun nach § 55 StPO belehren, da Pietsch nach Aktenlage sich auch selbst mit ihrer Aussage belasten könnte. Nach der richterlichen Belehrung wollte Pietsch aber immernoch aussagen.

Pietsch sagte aus, Rene und Benjamin gegen 0 Uhr 35 in der Adalbertstrasse gesehen zu haben. Benjamin nahm eine Flasche aus einen Rucksack und holte eine Flasche mit Lappen heraus. Drei andere Personen stellten sich schützend vor die beiden Angeklagten. Rene entzündete dann den an der Flasche befestigten Lappen. Der Lappen brannte und Rene warf. Pietsch will mit Reinicke etwa zwei Meter neben den beiden gestanden haben. "In der Strasse standen nur auf den Bürgersteig Leute." Auf der geräumten Strasse liefen gerade, nach Pietsch´s Aussage, mehr als 6 Bundespolizisten entlang. Etwa einen halben Meter neben einem Bundespolizisten kam dann die ungezündete Flasche auf. Der brennende Lappen sei schon im Flug abgefallen und von allein erloschen. Pietsch meinte: "Die Flasche wurde mit rechts, ohne Anlauf gezielt auf die Polizisten geworfen." Nach einen kurzen taktischen Rückzug sei sie dann ihren Kollegen Reinicke und den beiden Angeklagten in die Adalbertstrasse 14 gegangen. Da gibt es einen Durchgang zur Adalbertstrasse 15.

Ihr Kollege Reinicke hätte im Hinterhof beobachtet, dass die beiden zwei weitere Molotowcocktails gebaut hatten. Pietsch fragte die beiden, was sie damit machen wollten. Daraufhin sollen ihr die Rene und Benjamin gesagt haben: "Was machen!". Dann gingen, so Pietsch, beide wieder auf die Strasse. Nach kurzer Zeit hätte aber einer der Angeklagten den Molotowcocktail in einem Hauseingang abgestellt und der andere Angeklagte bat die Polizistin seinen Rucksack zu nehmen. "Die Bullen schauen schon so komisch, gleich passiert was.", soll ein Angeklagter der Polizistin erläutert haben. Auf Nachfrage was Pietsch denn mit dem Rucksack machen solle, meinten die Angeklagten zu ihr: "Wegwerfen!". Anschliessend wurde ein Angeklagter von heranstürmenden Brandenburger Bereitschaftspolizisten ("zufällig" die gleiche Oranienburger Einheit wie die Zeugin) festgenommen. Kurze Zeit später der zweite Angeklagte von Berliner "uniformierten Kräften". Pietsch meinte, sie komunizierten schon vorher mit den festnehmenden Kräften.

Andere "zivile Kräfte" waren auch in der Nähe und sahen die Tat und das Abstellen des einen Molotowcocktails. Diese anderen "zivilen Kräfte" sicherten den Molotowcocktail. Im Rucksack befand sich eine 1/2l-PET Flasche gefüllt mit einer Flüssigkeit, die Pietsch aber nicht anrührte oder daran roch. Der Finder der Flasche rief Pietsch später persönlich an, ein Berliner Kollege, um sie über das Auffinden zu informieren.

Anschliessend fuhr Pietsch und Reinicke in die Kruppstrasse um dort ihre Aussagen zu machen. Pietsch wartete mit 8 Personen zusammen in der 3. Etage der Kruppstrasse, dann wurde sie vernommen. Es gab aber zwei Vernehmungen am gleichen Tag. Die erste von einer Frau Venus und die zweite Vernehmung von Herrn Podolow. Seltsam war nur, dass die erste Vernehmung vor der zweiten anfing und nach der zweiten aufhörte. Und Pietsch verliess während der Vernehmung nicht den Raum, wie sie zuvor sagte.

Auf Nachfragen der Rechtsanwälte meinte Pietsch, dass es für "zivile Kräfte" am 1. Mai eine zentrale Leitstelle gäbe, mit der sie Kontakt gehabt hatte. Dies widerspricht allerdings Angaben der FAO Dir 5, deren Mitglieder in einen anderen 1. Mai-Prozess etwas anderes angaben. Dann wurde noch nach einer "SoKo ZEB" gefragt. Pietsch sagte darüber nur, dass dort auch ihre Ladung für den Gerichtstermin hingeschickt wurde. Schliesslich berief sie sich auf ihre Aussagegenehmigung.

Der zweite Zeuge war der 27-jährige PK Danny Reinicke. Er war ebenfalls bei der Einheit LeSa BB aus Oranienburg und am 1. und 2. Mai 2009 in Berlin-Kreuzberg in ziviler Kleidung eingesetzt. Auch seine Aufgabe war es. Er sah den Wurf des Molotowcocktails und stand dabei etwa zwei Schritte entfernt. Er ging dann Rene und Benjamin in den Hinterhof der Adalbertstrasse 14/15 hinterher. Dort sah er wie die beiden aus einer 1l-PET-Flasche eine Flüssigkeit in zwei 1/2l-Flaschen umfüllten und ein Tuch zerrissen. Dann tränkten sie das Tuch in der Flüssigkeit und fragten Reinicke nach Tesa-Film. Reinicke fragte die beiden wozu sie es brauchten. "Wir wollen was machen!", sei die Antwort gewesen. An einer Mülltonne im Hinterhof gab ihnen dann eine unbekannte Person oranges Geschenkband, mit denen Rene und Benjamin dann die getränkten Lappenfetzen an die Flaschen befestigt haben sollen. Dann gingen sie wieder auf die Adalbertstrasse und sollen, laut Reinicke, auf Nachfrage gezeigt haben worauf sie werfen wollten. "Sie sagten, sie wollen auf die Bullen werfen.", gab Reinicke an. Als Reinicke sagte, beide hätten dies nacheinander gesagt, zuckten die beiden auf der Anklagebank zusammen. Irgendwas stimmte da nicht.

Reinicke will dann zu den beiden gemeint haben, dass sie das lieber lassen sollten, da "sie auch die eigenen Leute treffen würden." Daraufhin sollen Rene und Benjamin sich umentschieden haben und gingen mit Reinicke weiter. Als sie ein grosses Polizeifahrzeug sahen, das sie für einen Wasserwerfer hielten, sollen sie zu Reinicke gemeint haben, dass sie nun den "Molli auf den Wasserwerfer werfen" wollen. Schliesslich warteten sie hinter einer Abdeckung und wurden dann nacheinander von uniformierten PolizistInnen festgenommen.

Später sei auch Reinicke vernommen worden. Aber auch nicht nur einmal, sondern am selben Tag gleich zweimal. Die zweite Vernehmung nahm ein KHK Bahlke vor. Auch hier seltsames: Die Vernehmung dauerte dem Protokoll zufolge nur eine Minute. Die Rechtsanwälte löcherten Reinicke, doch dieser konnte sich nicht recht an die Vernehmungen erinnern. Auch, dass Reinickes und Pietschs Aussagen sich auf einer halbe DIN A4-Seite wortwörtlich glichen konnte Reinicke und zuvor Pietsch nicht erklären.

Gegen 17 Uhr 10 wurde die Hauptverhandlung dann unterbrochen. Eine Justizbedienstete, die schon vorher durch lautes Schimpfen gegen die ZuschauerInnen auffiel, ging zügig während der Vernehmung des Zeugen durch Anwalt Dreyling, zum vorsitzenden Richter und meinte die Alarmzentrale des Gerichts sei nicht mehr ausreichend besetzt. Daraufhin unterbrach der vorsitzende Richter den ersten Prozesstag.

Weitere Termine:

24. September 2009 - 2. Prozesstag - Landgericht Berlin (Turmstrasse 91) - Saal 806 - 9 Uhr
29. September 2009 - 3. Prozesstag - Landgericht Berlin (Turmstrasse 91) - Saal 806 - 9 Uhr

Kommerzielle Medien über den Prozess:

 http://www.taz.de/regional/berlin/aktuell/artikel/?dig=2009%2F09%2F22%2Fa0058&cHash=bdea9b5917

 http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1174660/Mai_Krawalle_Schueler_bestreiten_Mordversuch.html

 http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Kreuzberg-1-Mai-Randale-Prozess;art126,2905255

 http://www.bz-berlin.de/tatorte/schueler-bestreiten-mordversuch-article589712.html
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Ergänzungen

Einige Anmerkungen

Kein Beobachter 23.09.2009 - 08:58
Lieber Roland Ionas Bialke,

wie immer: danke für Deine Mühe, den Prozess zu beobachten und so detailliert darüber zu berichten.

Über Einiges stolpert man jedoch beim Lesen:


"Im Vorfeld kam jedoch heraus, dass sich die sogenannten Molotowcocktails nicht aus den üblichen Bestandteilen Benzin und Motoröl zusammensetzten, sondern aus Spiritus (Ethanol) und Speiseöl bestanden. Ich bin mir sicher, dass ein Gutachten feststellen könnte, dass ein Ethanol/Speiseölgemisch so geworfen eine Flamme eher löscht anstatt sich zu entzünden."

Weil die Anklage auf "versuchter Mord" lautet, macht das glaube ich kaum einen Unterschied. Was zählt, ist der Vorsatz, nicht die Vorbereitung und Umsetzung.



"Ziemlich niveaulose Beleidigungen gegen die PolizistInnen waren auch zu hören."

Jedem die Beleidigung, die er auch verdient hat.


"Etwa bis 11 Uhr 15 war auch die Pressesprecherin der Berliner Strafgerichte Dr. Petra Carl anwesend. Als sie den Saal verliess, folgten ihr fast alle JournalistInnen. In den folgenden und vorherigen Medienberichten sind jedoch über den Fall auch Details zu erfahren die nicht oder erst später in der Hauptverhandlung öffentlich wurden. Das lässt den Schluss zu, dass die Pressestelle der Justiz Details weitergibt, die nicht weitergeben werden dürfen."

Und woher weisst Du, dass diese Details später auf den Tisch kommen werden?!


"Auch, dass Reinickes und Pietschs Aussagen sich auf einer halbe DIN A4-Seite wortwörtlich glichen konnte Reinicke und zuvor Pietsch nicht erklären."

Das kann ich ihnen gerne abnehmen: Copy+Paste. Erstaunlich übrigens, dass Reinicke in knapp einer Minute mehr als eine halbe DIN-A4-Seite gesprochen haben soll. Der Bursche scheint ein absolutes Sprachgenie zu sein.

Untauglicher Versuch

DA_M 23.09.2009 - 09:44
Ethanol und Speiseöl könnte einen Unterschied machen, da es sich um einen untauglichen Versuch handeln könnte. Dieser spezielle Unterfall einer Versuchten Straftat wird anders bestraft.
Ich bin in der Materie aber nicht firm genug um eine definitive Aussage zumachen.

sieht nicht gut aus

strafverteidiger 23.09.2009 - 09:51
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird wohl ziemlich glatt durchgehen: Der objektive Tatbestand ist offenbar erfüllt und wird jedenfalls von einem Angeklagten zugegeben. Zeugen gibt es auch. Beweisschwierigkeiten dürften also nicht auftauchen.

Den subjektiven Tatbestand zu leugnen ist eine übliche Verteidigungsstrategie, wenn sonst nichts mehr geht und die Beweislast erdrückend ist. Das weiß natürlich auch das Gericht. Und dass das Gericht ausgerechtnet den Unschuldsbeteuerungen eines Mollywerfers glauben wird, ist wohl keine realistische Option.

Als Mordmerkmale kommwn wohl "sonstige niedrige Beweggründe" - in diesem Fall die Lust an Randale - und auf jeden Fall die "gemeingefährliche Begehungsweise" (ein Molly ist, da er sich in der Anwendung nicht präzise kontrollieren läßt und durch ihn auch Dritte gefährdet werden können, als "gemeingefährliches" Tatmittel zu qualifizieren)in Betracht.

Ich will niemanden entmutigen, aber die beiden Angeklagten werden sich wohl auf langjährige Haftstrafen gefaßt machen müssen. Dies gilt umso mehr, als nach den Action-Weeks und den vielen Brandanschlägen der vergangenen Monate die öffentliche Meinung gegenüber der linken Szene extrem negativ ist.

Untauglicher Versuch und Anderes

ausnahmsweise konkstruktiv 23.09.2009 - 10:59
Da hier einiger juristischer Bullshit verzapft wird, sehe ich mich genötigt, etwas klärend tätig zu werden (anstatt weiter zu arbeiten):

Zunächst @ strafverteidiger:
Lieber mal die Klappe halten...objektiver Tatbestand erfüllt? Sind die Polizisten tot? wohl nicht. Also objektiver TB § 212 I, § 211 I StGB schon mal (-).

Zu den Mordmerkmalen: § 211 II Gruppe 1 "niedrige Beweggründe" vielleicht, anzudenken aber auch Var. 1 "Mordlust"; aber § 211 II "gemeingefährliche Mittel" aus der zweiten Gruppe? Ein gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn der Täter nicht in der Lage ist, die Wirkung und Ausweitung des Tatmittels zu konktrollieren und so eine Mehrzahl an Menschen gefährdet. Das mag bei einem Sprengsatz der Fall sein, nicht aber bei einem Molli. So ein Molli brennt doch max. auf 2 x 2 Metern, betrifft also nur das anvisierte Ziel. Ein kleiner Brandsatz ist kein gemeingefährliches Mittel.


@ DA_M
Ja, es gibt den untauglichen Versuch, aber er wird nicht grundsätzlich anders behandelt. Die Strafbarkeit der versuchten Tat beruht darauf, dass sich der Tatentschluss (=subjektiver Tatbestand) nicht im Taterfolg, zu dem der Täter unmittelbar angesetzt hat (= objektiver Tatbestand), realisiert. Warum ist grundsätzlich erst einmal egal. Es wird mit der Versuchsstrafbarkeit die Betätigung deines rechtsfeindlichen Willens bestraft.
Angenommen der Molli der beiden Angeklagten wäre ein "untaugliches Tatmittel", dann würde das höchstens bei der Strafbemessung eine Rolle spielen.
Dir lieber Biobauer sei gesagt; ja, "Dummheit" wird privilegiert! § 23 III StGB befasst sich mit dem "grob untauglichen Versuch". Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn der Täter grundlegende (empirische) Kausalverhältnisse verkennt. Z.B. mit Papierkügelchen nach einem Flugzeug spuckt, das über ihn hinwegdonnert. Nicht aber, wenn zwei Jugendliche die falsche Mollimischung basteln.

@ ausnahmsweise konstruktiv

Strafverteidiger 23.09.2009 - 11:39
Ich will aus dem Threat kein Diskussionsform für juristische Fachfragen machen, aber Schweinchen Schlau verdient doch ne kurze Antwort:

"Zunächst @ strafverteidiger:
Lieber mal die Klappe halten...objektiver Tatbestand erfüllt? Sind die Polizisten tot? wohl nicht. Also objektiver TB § 212 I, § 211 I StGB schon mal (-)."

Natürlich ist beim Veruch der objektive TB nicht erfüllt. Die obigen (verkürzten) Ausführungen beziehen sich auf das unmittelbare Ansetzen zur Tat (also der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes). Hier wird es keine Beweisschwierigkeiten geben. Die gewählte Formulierung war zugegebenermaßen unpräzise.


"Zu den Mordmerkmalen: § 211 II Gruppe 1 "niedrige Beweggründe" vielleicht, anzudenken aber auch Var. 1 "Mordlust";

Naja, die Annahe einer "Mordlust" ist wohl eher abwegig. Soweit bekannt, liegen hierfür bislang keine Anhaltspunkte vor.

"aber § 211 II "gemeingefährliche Mittel" aus der zweiten Gruppe? Ein gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn der Täter nicht in der Lage ist, die Wirkung und Ausweitung des Tatmittels zu konktrollieren und so eine Mehrzahl an Menschen gefährdet. Das mag bei einem Sprengsatz der Fall sein, nicht aber bei einem Molli. So ein Molli brennt doch max. auf 2 x 2 Metern, betrifft also nur das anvisierte Ziel. Ein kleiner Brandsatz ist kein gemeingefährliches Mittel."

Das ist nun wirklich grober Unfug. Mollies werden standardmäßig von den Staatsanwaltschaften & Gerichten als "gemeingefährlich" qualifiziert. Das ist auch richtig so, da Mollies eben nicht nur das anvisierte Ziel betreffen. (siehe Parallelverfahren, bei dem durch einen undichten/ fehlgeleiteten Molly eine unbeteiligte Frau schwer verletzt worden ist).

@ Kein Applaus für Scheiße

Roland Ionas Bialke 23.09.2009 - 12:35
Deine Kritik ist nicht umfassend genug. Solche Demonstrationen (Revolutionäre 1. Mai-Demonstration) werden mit speziellen Bildern beworben. Brennende Autos und vermummte AktivistInnen. Auf ein Plakat passen oft nur plakative Slogans und Bilder. Die meisten Medien lesen die ersten drei Zeilen einer Pressemitteilung und suchen sich die "kernigen" Aussagen heraus. Doch wenn Wir so agieren, also die Masse mit plakativen Inhalten ansprechen, dann sollten Wir auch dafür sorgen, dass diese plakativ-angesprochene Masse in Repression geholfen wird. Wenn nicht, dann muss das vorher kommuniziert werden. "Wenn Du was machst, was Du z.B. auf den Plakaten siehst und liest, dann wird Dir nicht geholfen, wenn die Polizei Dich festnimmt." Die 4 Angeklagten in den beiden Mordversuchs-Prozessen sind zwar "sozial" gut versorgt, aber von der politischen Seite kommt überhaupt nichts.

Mag zwar sein, dass Du recht hast - Wenn ich Deine Kritik aufnehme, dann könnten Wir auch gleich weitermachen. Sexistische, rechtsoffene oder nationalistische "Linke" - Drogen- und alkoholabhängige/beeinflusste Menschen die sich kaum unter Kontrolle haben. Du kannst begreifen, dass es da keiner Integration bedarf - Diese Menschen integrieren sich von ganz allein in die "linken Szenen". Eine Frage ist, wie Wir Unsere Inhalte an diese Menschen herantragen ohne Uns selbst und Unsere Inhalte zu verraten.

In den Prozessbeobachtungen, um den 1. Mai 2009, habe ich bemerkt wie viele "politische AktivistInnen" sich an der direkten Prozessbeobachtung beteiligten. Es sind wenige. Im Gegenzug war die 18 Uhr-Demonstration nur so gespickt von PolizistInnen in ziviler Kleidung. Das sind zwei riesige Probleme.

Hoffentlich ein Ende der Diskussion

10 flinke Finger 23.09.2009 - 12:56
@ Strafverteigiger,

Ich habe auch keine Lust, ihr den Kotzkübel als juristische Forum zu missbrauchen. Zugegeben, meine Reaktion auf die missverständliche Formulierung "objektiver TB" war übertrieben. Natürlich macht der Teil keine Probleme. Geworfen wurde ja.

ABER:
Ein Brandsatz ist natürlich ein gemeingefährliches Mittel, wenn durch hinzutretende Umstände eine Beherrschbarkeit ausgeschlossen ist. Zum Beispiel im Zusammenhang mit Tötung durch Brandstiftung.
Es stimmt, dass "Brandflaschen" in der Vergangenheit bereits als gemeingefährliches Mittel gewertet wurden, zumindest seit BGH NJW 1985, 1477. Aber der Teufel liegt doch im Detail: Der BGH hat damals über einen Molli geurteilt, der in ein Gebäude geworfen wurde und so eine Mehrzahl an Personen bedrohte. Der BGH führt hierzu aus:

"Die Benutzung eines solchen Mittels zur Tötung eines Menschen ist allerdings dann kein Mord mit einem gemeingefährlichen Mittel, wenn der Täter es in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fertigkeiten so beherrscht, daß deswegen eine Gefährdung jedenfalls einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist, wenn er z.B. Gift nicht in den Kessel einer Gemeinschaftsküche, sondern in den Teller des Opfers gibt (vgl. OLG Dresden aaO; Jähnke aaO m.w.N.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 211 Rdn 29 m.w.N.; a.A. Horn SK § 211 Rdn 49 f).

So war es hier aber gerade nicht. Wer durch die Brandflaschen gefährdet wurde und getötet werden konnte, war für die Angeklagte nicht berechenbar. Sie beherrschte den Umfang der Gefährdung nicht, sondern setzte in dem bewohnten Raum, in den die Brandflaschen geschleudert wurden, "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (Jähnke aaO m.w.N.) eine Gefahr für die unbestimmte Zahl von Personen, die dort hätten sein können. Jedenfalls dann, wenn der Täter, der ein seiner Natur nach gemeingefährliches Mittel einsetzt, nicht dessen gewiß ist, die Wirkung der von ihm entfesselten Kräfte so beschränken zu können, daß der Eintritt einer Gemeingefahr ausgeschlossen ist, begeht er einen Mord zum Nachteil der konkret betroffenen Opfer. Auf den Umstand, daß sich in dem Zimmer zufällig "nur" zwei Flüchtlinge befanden, und darauf, daß Menschen außerhalb des Raumes - bei nicht geöffneter Tür - nicht gefährdet waren, kommt es nicht an. "


Wenn wir nun die vorliegende Tat betrachten, dann gestaltet sich die Tat anders. Kein Haus, sondern eine Straße. (Wahrscheinlich) keine unüberschaubare Menge, sondern nur ein einzelner Polizist. Es kommt eben doch auf den Einzelfall an, anders lässt sich die vom BVerfG verordnete restriktive Handlung des § 211 auch gar nicht bewerkstelligen. Das muss das Tatgericht beurteilen. Dabei muss aber wohl auf folgende eingegangen werden.

1) Stand nur die anvisierte Personengruppe (= Polizeibeamte) auf der Straße? (War es also beherrschbar?)
2) Wie großflächig brennt ein Molli und wie groß ist die gewöhnliche Ausbreitung? Vorallem von welcher Wirkung gingen die zwei denn aus? (Waren sie sich denn der Gefährlichkeit bewusst oder waren sie einfach dumme Jungs, die das ganz cool fanden "in den filmen auf youtube sieht das aber immer viel harmloser aus!")

Zum Parallelverfahren. Dazu kann ich nicht viel sagen, da ich den Sachverhalt nicht kenne. Die Beurteilung, ob ein gemeingefährliches Mittel vorliegt, muss aber sicher den konkreten Einzelfall heranziehen. Standen Personen um die Polizisten herum? Erkannte der Täter die Gefährlichkeit der Tat? etc. Der Umstand, dass eine andere Person (auch) getroffen wurde, rechtfertigt noch nicht eine Verurteilung nach §§ 211, 22, 23 I StGB. Aberatio ictus führt nicht zur Gemeingefährlichkeit...

Zu meiner Verteidigung muss ich wohl richtig stellen: Mordlust halte ich keineswegs für gegeben. Bei genügend Kreativität kann man das aber wohl schon hinbiegen, wenn man davon ausgeht, dass es den beiden gerade darum ging, einen Menschen sterben zu sehen, also das Molliwerfen nach dieser Auffassung als Spaß und sportliches Vergnügen betrieben haben. Wegen des doch gegebenen politischen Hintergrundes wird die Mordlust aber eben nicht einschlägig sein (und dann evt. der niedrige Beweggrund).

Vor diesem Hintergrund ist es eben nicht abwegig, dass der Verteidiger in der taz eben den versuchten Mord in Abrede stellt.
Ich hoffe, die Diskussion ist damit zur allseitigen Zufriedenheit beendet.

"Mollis" sind sehr gefährlich

Antifa 23.09.2009 - 13:49
Durch einen mutmaßlich von zwei Antifaschisten geworfenen "Molli" wurde ein Antifa-Mädchen schwer verletzt. Die beiden sind jetzt dran wegen Mordversuch.

 http://www.shortnews.de/start.cfm?id=785271

Ist Tötungsabsicht Automatismus?

indyleser 23.09.2009 - 16:41
Ich habe jetzt vom Molli-Werfen nicht so die Ahnung. Ist es das übliche Vorgehen, die den Zielpersonen vor die Füße zu werfen? Und ist die Gefahr, dass eine Person durch ein Molli, dass sie auf Fußhöhe erwischt, getötet wird, denn wirklich so groß? Insbesondere, wenn die Kleidung der Person schwer entflammbar ist - davon würde ich bei BePo-Uniformen eigentlich ausgehen?


Meiner Meinung nach müßte nämlich für den erhobenen Tatvorwurf den Angeklagten nachgewiesen werden, dass ihnen eine derartige Gefahr zumindest bewußt war. Wenn sie dagegen davon ausgegangen sind, dass die anvisierten Polizeibeamten höchstens Verbrennungen davongetragen hätten, müßte der Tatvorwurf eher auf versuchte gefährliche Körperverletzung lauten?

@ flinke finger & Indyleser

Strafverteidiger 23.09.2009 - 18:35
okidoki, Schlammschlacht beendet.

Zu den niedrigen Beweggründen: die Tatsache, dass der Molly-Wurf ggf. einen politischen Hintergrund hatte, schließt die Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht aus. Bei der Aburteilung rechtsextremer Straftaten gegen das Leben wirken sich "politische" Motive (Fremdenfeindlichkeit etc.) in der Regel strafschärfend aus und werden hier gerne als "niedrige Beweggründe" i.S.v. § 211 StGB gewertet. Darüber, ob man nen linksbewegten Molly- Werfer mit nem rechtsextremen Schläger vergleichen soll, kann man sicher streiten. Der politische Hintergrund der Tat wird das Gericht aber m.E. nicht an der Annahme eines niederen Beweggrundes (z.B. Hass auf Polizisten) hindern.

Was die Nachweisbarkeit der "Tötungsabsicht" angeht. Es muss dem Täter lediglich nachgewiesen werden, dass er die Tötung anderer Menschen "billigend in Kauf" nahm. Der Nachweis einer Tötungsabsicht im umgangssprachlichen Sinne ist nicht erforderlich. Eine Verurteilung wegen Mordes/Totschlages ist daher sogar dann möglich, wenn der Täter den Tod des Opfers nicht gewollt sondern nur für möglich gehalten hat (die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit kann hier aber schwierig sein). Bei der Prüfung des Vorsatzes sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ich kann mir vorstellen, dass das Gericht - Hemmenschwellentheorie hin oder her - hier nicht allzu zimperlich vorgehen wird: Ein aus einer Demo heraus agierender Molly-Werfer wird kaum ersnthaft abstreiten können, mit der Möglichkeit, ggf. einen unbeteiligten Passanten zu treffen (der eben keine Schutzkleidung trägt) gerechnet zu haben. Auch das Argument mit der Brandhemmenden Kleidung wird nur sehr begrenzt ziehen (tragen wirklich alle Bullen solche Kleidung? Wenn ja, wußte der Mollywerfer dies positiv? Auch bei feuerfester Kleidung kann ein Mollie bspw. im Gesicht tödliche Brandverletzungen verursachen).

Wird also für die Anwälte sicher nicht einfach, die Angeklagten da rauszuhauen.

Molly-werfen ist eben nicht einfach nur Randale, sondern richtig gefährlich. Wer dafür einige Jahre in den Knast wandert, darf sich dann halt nicht beschweren. Man kann sich doch auch mit dfen Bullen kloppen, ohne gleich zu lebensbedrohlichen Mitteln zu greifen...



Hier wird das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden

Zur Klarstellung

indyleser 23.09.2009 - 19:59
@Sani:
Es war keineswegs meine Absicht, das Bewerfen von Personen mit brandfördernden Mitteln irgendwie zu verharmlosen. Ob die Angeklagten hier aber wirklich den Tod oder eben nur Verbrennungen der Opfer in Kauf genommen haben, wäre für das Strafmaß schon von Bedeutung.

@Strafverteidiger:
Genau die Frage, ob die beiden es billigend in Kauf genommen haben jemanden zu töten, wollte ich aufwerfen. Wenn eine Person nun am ungeschützten Kopf getroffen worden wäre, wäre die aus meiner Sicht relativ klar. Hier soll die Flasche aber ca. 50cm vor einem Beamten auf dem Boden gelandet sein. Ob das am Unvermögen lag oder die Flasche gezielt auf Fußhöhe geworfen wurde, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht, auch die vermeintliche oder tatsächliche Äußerung der Angeklagten, sie hätten auf Polizeibeamte werfen wollen belegt das nicht.
Ob an der fraglichen Stelle Personen in ziviler Kleidung hätten getroffen werden können oder ob genau das den Angeklagten vorgeworfen wird, kann ich dem Prozessbericht nicht entnehmen; glaubt man allerdings den Polizeiaussagen, so haben die Zivilbeamte die Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt, als diese Gefahr bestand, davon abbringen können.

SCHAUPROZESS

berliner 24.09.2009 - 10:55
Die beiden Jungs sind keine Menschen die jemanden umbringen wollten!
Sie wollten, so denke ich, sich nur ein wenig respekt in der militanten Linken verschaffen! Da ich die beiden gut kenne weis ich das sie die U-haft ziemlich fertig macht!

Was gibt einem Staat eigentlich das Recht jemanden 4 Monate und 24Tage aufgrund eines Verdachtes fest zu halten? Außerdem sollte man sich auch überlegen was es heißen würde, wenn die beiden mehrere Jahre im Knast säßen! Es würde vermutlich die Verrohung und die völligebeseitigung aller ihrer sozialen Kompetenzen bedeuten!
Die beiden nach dieser Zeit wieder zu resozialisieren würde ziemlich schwer werden!
Sie sind gerade in einer wichtigen Entwicklungsphase, in der sich ihre eigene Personalität herausbildet, also dürfte sich jeder Vorstellen können was eine Haft für die beiden Bedeuten würde!


Ich hoffe das es nicht nur ein Schauprozess wird, wie ich es eigentlich vermute!

Benny, Rene, wir denken oft an euch und hoffen das ihr die Zeit so gut wie möglich übersteht!

Gruß, einer eurer Freunde

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 26 Kommentare an

Eine Beleidigung ist eine Beleidigung — weil sie eine Beleidigung ist

Danke — sfysdf

Schöne Stilblüte — Literaturfreund

Umweltfreundlich? — Biobauer

@ Biobauer — Strafverteidiger

Kein Applaus für Scheiße — Keine Solidarität mit Vollidioten

Was ich noch sagen wollte! — ausnahmsweise konkstruktiv

*grins* — Strafverteildiger

@keine Solidarität mit Idioten — go straight ahead

@ Roland Ionas Bialke — Untertan

Titel — Name

thrzt — wer

@ indyleser — Sani

Solidarität — Atze

Herr wirf Hirn vom Himmel — ist ausgefüllt

@indyleser — Antwort

@ fraglich — dabeigewesen

@fraglich — *gähn*

prosit & hicks — muss ausgefüllt werden

Gegendarstellung — Roland Ionas Bialke