Berlin - 1. Mai 2009 und Repression

Roland Ionas Bialke 19.09.2009 19:16 Themen: Medien Repression
In den letzten Wochen fanden mehrere Gerichtsprozesse gegen Menschen die sich am 1. Mai 2009 beteiligt hatten statt. In den Prozessen zeigte sich, dass die Polizei nicht davor zurückschreckte Menschen mit Lügen zu belasten und so ins Gefängnis zu bringen. Neben der Märchenstunde im Gerichtssaal wurden von der Polizei die kommerziellen Medien eingebunden um legitimen Widerstand zu demagogisieren. Vereinzelte Angeklagte hatten keine Chance und zeigten sich in der Regel geständig.
Gasgranaten, Molotowcocktails und Flaschenhagel - Am 1. Mai 2009 wurde der Staat wie seit Jahren nicht mehr angegriffen. Bei der Berliner Revolutionären 1. Mai-Demonstration (18 Uhr) wurde schon der erste Trupp PolizistInnen nach dem Losgehen massiv angegriffen und so wahrgemacht was zuvor in der Pressekonferenz der OrganisatorInnen angedeutet wurde. Doch während viel Wert auf Angriff gelegt wurde, wurde die Anti-Repressionsarbeit fast vollkommen vernachlässigt. Lobenswert war der "Prison Support", deren AktivistInnen vor den Gefangenensammelstellen auf die Gefangenen warteten und diese mit Nahrungsmittel versorgten, und der Ermittlungsausschuss, deren AktivistInnen den Gefangenen AnwältInnen vermittelte. Trotzdem kam es nur zu wenig Unterstützung. Eine Prozessbeobachtung von Angeklagten, die in "der Szene" keine FreundInnen hatten, wurde fast komplett vernachlässigt. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass ein Aktivist, nachdem er einen Molotowcocktail auf PolizistInnen warf und deswegen festgenommen wurde, sich nach der Festnahme geständig zeigte und sich nun wegen versuchten Totschlag zu verantworten hat.

FAO gegen Yunus und Rigo

Während des 1. Mai wurde in Berlin nach Polizeiinformationen die Taktik "Aufklärung und Intervention" (AuI) gefahren. "Aufklärung und Intervention" ist keine feste Polizeieinheit sondern ein Zusammenspiel von verschiedenen in ziviler Kleidung operierenden Polizeikräften während "besonderer Lagen". Bis zu 100 PolizistInnen trainierten zuerst bei Fussballspielen, koordiniert beim LKA 633, bis sie am 1. Mai zum Einsatz kamen. PolizistInnen der Einheiten "Fahndung, Aufklärung, Observation" (FAO), "Operative Gruppe Jugendgewalt" (OGJ) und "Mobiles Einsatzkommando" (MEK) wurden für diese Maßnahmen rekrutiert.

Vor einigen Wochen kam es zur Anklage gegen Yunus und Rigo. Den beiden wird vorgeworfen am Abend des 1. Mai 2009 einen Molotowcocktail auf PolizistInnen geworfen zu haben. Eine Frau wurde verletzt, als brennendes Benzin auf ihren Rücken tropfte. Mitglieder der bei der Polizeidirektion 5 angegliederten Einheit FAO nahmen die beiden Schüler fest. Die Polizisten sahen keinen Werfer und keine Werferin, sondern nahmen Yugus und Rigo willkürlich fest. Die AnwältInnen der beiden, sichtlich durch die falschen Verdächtigungen in eine defensive Lage gedrängt, nennen es "Verwechslung". Doch die FAO der Direktion 5 ist nicht irgendeine Polizeieinheit. Gegen etliche Mitglieder dieser Einheit wurde wegen bandenmässigen Drogenhandel, Urkundenfälschung, Meineid und Vorteilsannahme ermittelt. Alle Anklagen wurden allerdings wegen "fehlender Aussagegenehmigung" eingestellt. Auch in dem Prozess gegen Yunus und Rigo wurde nun von den RechtsanwältInnen angekündigt, dass Strafanzeige gestellt wird. Neben falscher Verdächtigung steht das Verschwindenlassen von entlastenden Beweismittel im Raum.

Aus taktischen Gründen, bei mehrtägigen Prozessen können sich die Zeugen untereinander absprechen, kann ich nicht im Detail berichten. Am 9. September 2009 veröffentlichte ich auf Indymedia einen Bericht über den vergangenen Prozesstag, liess ihn aber kurze Zeit später wieder verstecken. Obwohl dieser Bericht nur sehr kurz abrufbar war, verschickte die Berliner Polizei am folgenden Tag polizeiintern einen Newsletter in dem der Bericht im Volltext enthalten war. Jeder Berliner Polizist und jede Berliner Polizistin konnte diesen Newsletter abrufen, so POK Berger (FAO), der am folgenden Prozesstag gestand den Prozessbericht gelesen zu haben.

LKA 62 (Operative Dienste) gegen Christian

Auch Christian wurde dieses Jahr am 1. Mai festgenommen. Polizisten in ziviler Kleidung "markierten" ihn und uniformierte Kräfte nahmen Christian fest. Christian wurde beschuldigt am 1. Mai 2009 mit Flaschen geworfen zu haben. Doch so unwahrscheinlich es klingt: Christian konnte diese Flaschen nicht auf die von den Polizisten beschriebene Weise geworfen haben. Auch hier kann ich noch nicht ins Detail gehen, da die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen ist.

Nicht nur, dass bis zu 18 PolizistInnen in ziviler Kleidung den Prozess beobachteten - Es stellte sich auch heraus, dass ein später aussagender Zeuge den Prozess an mindestens zwei Prozesstagen als Zuschauer beobachtete. Wie auch im Prozess gegen Yunus und Rigo, gaben die Polizisten an, Angst vor gewisse ProzessbeobachterInnen zu haben. Beide Gerichtsprozesse haben aber noch eines gemeinsam: Die Urteile scheinen schon festzustehen.

Giftgas auf die Polizei

Kurze Zeit nach dem 1. Mai 2009 wurde von Frank Millert, Pressesprecher der Berliner Polizei, verbreitet, dass Giftgas gegen PolizistInnen eingesetzt wurde. Der als "Märchen-Millert" bekannte Polizist koordniniert zusammen mit Dr. Petra Carl, Pressesprecherin der Berliner Strafgerichte, die Hetze gegen die 1. Mai-Beschuldigte. So werden schonmal pikante (akteninterne) Details über Beschuldigte von Justiz und Polizei an Zeitungen weitergegeben. In dem Fall der "Giftgas-Granate", die 47 PolizistInnen ausser Gefecht gesetzt haben soll, stellte sich nun heraus, dass es sich um eine Granate des Typs M7A2 gehandelt hatte. Zwar ist in einer solchen Granate 2-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril (CS-Gas) enthalten, jedoch kann von Giftgas nicht gesprochen werden. So wird dieser Granatentyp in England von der Polizei eingesetzt um Demonstrationen zu zerschlagen. Trotzdem wird, so die kommerziellen Medien, wegen "Terrorismus" ermittelt.

Die militärische Ausführung der Granate spricht jedoch eher gegen DemonstrantInnen, die die Polizei damit attackierten. Es wäre nicht das erste Mal, dass Beweise auftauchen die es garnicht gibt. So meinte Millert auch bei der erneuten Festnahme von Alexandra, die beschuldigt wird ein Auto angezündet zu haben und zur Zeit immernoch in Untersuchungshaft gehalten wird, dass ein neues Beweismittel aufgetaucht sei und dies nun Untersuchungshaft begründet. Doch dass ein solches Beweismittel nicht existiert scheint weder RichterInnen noch die LeserInnen der kommerziellen Medien gegenwärtig zu interessieren. Sie daran zu erinnern muss nun Unsere Aufgabe sein.

Ähnliche Granaten lassen sich übrigens als Spielzeug für 40 Euro kaufen und mit CS aufrüsten. Darum ist es überhaupt nicht notwendig Granaten aus militärischen Beständen zu entwenden und von England nach Deutschland zu schmuggeln. Das erinnert mich irgendwie an die "Sauerland Bomber", die sich vom MIT funktionsunfähige Sprengzünder geben liessen, um diese illegal nach Deutschland zu schmuggeln. Und das, obwohl es ähnliche Sprengzünder in Deutschland legal in jeder grösseren Stadt frei zu kaufen gibt.

Für MedienwissenschaftlerInnen sicherlich sehr interessant. Aber auch politische AktivistInnen sollten sich mal die Prozesse anschauen, um zu sehen was da alles gespielt wird und um was es da geht. In den Prozessen kann viel über Taktik erfahren werden und sich PolizistInnen, die sonst nicht als PolizistInnen wahrnehmbar sind, angucken.

5. Oktober 2009 - 10 Uhr 15 - Landgericht Berlin (Turmstrasse 91) - Raum 862 - Prozess gegen Christian
6. Oktober 2009 - 9 Uhr - Landgericht Berlin (Turmstrasse 91) - Raum 817 - Prozess gegen Yunus und Rigo


Solidaritätsgruppe für Yunus und Rigo -  http://www.yunus-rigo-prozess.de

Solidarität für Christian und andere Gefangene -  http://antiknastabend.blogsport.de
Creative Commons-Lizenzvertrag Dieser Inhalt ist unter einer
Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Indymedia ist eine Veröffentlichungsplattform, auf der jede und jeder selbstverfasste Berichte publizieren kann. Eine Überprüfung der Inhalte und eine redaktionelle Bearbeitung der Beiträge finden nicht statt. Bei Anregungen und Fragen zu diesem Artikel wenden sie sich bitte direkt an die Verfasserin oder den Verfasser.
(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)

Ergänzungen

Glietsch relativiert "Gas-Angriff"

ddp 19.09.2009 - 20:13
Glietsch: Nebelgranaten-Attacke auf Beamte wurde untersucht

«Schwelle zum Terrorismus endgültig erreicht»

Berlin (ddp-bln). Berlins Polizeipräsident Dieter Glietsch hat Vorwürfe des Landesverbands der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im Zusammenhang mit dem Wurf einer Nebelgranate auf Polizeibeamte am 1. Mai als «haltlos» zurückgewiesen. Es entbehre jeder Grundlage, dass die Polizisten angeblich nicht informiert wurden und der Vorgang nicht transparent dargestellt wurde, sagte Glietsch am Samstag. Der Polizeichef verwies darauf, dass der Sachverhalt von der Polizei bereits unmittelbar nach dem 1. Mai umfassend untersucht und ausgewertet worden sei.

Die «Bild»-Zeitung (Samstagausgabe) hatte berichtet, Beamte seien am Tag der Arbeit in Kreuzberg mit einer Gasgranate attackiert worden, die das britische Militär im Anti-Terror-Kampf einsetze. Laut Polizei handelte es sich bei dem Gegenstand nach Untersuchung der Kriminaltechnik um einen britischen Nebelwurfkörper, der mit CS-Gas befüllt war. Dieses Gas wird laut Polizei auch in handelsüblichen Selbstverteidigungs-Sprays verwendet und stellt keine grundsätzliche Gesundheitsgefährdung dar. Diese Erkenntnisse seien bereits vor Monaten kommuniziert worden.

DPolG-Landeschef Bodo Pfalzgraf hatte Glietsch vorgeworfen, die betroffenen Polizisten sowie Anwohner im Kreuzberger Kiez nicht informiert zu haben. Mit dem Einsatz von Militärgranaten am 1. Mai gegen Polizisten sei die «Schwelle zum Terrorismus endgültig erreicht», sagte Pfalzgraf.

Berlin hatte in diesem Jahr die schwersten Krawalle am 1. Mai seit Jahren erlebt. 479 Polizisten wurden verletzt. Die Beamten wurden auch mit Molotowcocktails beworfen. Deswegen müssen sich derzeit zwei 17 und 19 Jahre alter Schüler wegen Mordversuchs vor Gericht verantworten.

Quelle:  http://new.topnews.de/glietsch-nebelgranaten-attacke-auf-beamte-wurde-untersucht-53946

2. Prozess wegen Mordversuch

Roland Ionas Bialke 19.09.2009 - 20:53
Hier ein Bericht über den anderen Prozess wegen dem Wurf eines Molotowcocktails am 1. Mai 2009:  http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Mai-Randale-1-Mai-Prozesse;art126,2900093

Der Vorwurf Mordversuch ist nicht haltbar, da die gepanzerten PolizistInnen feuerabweisende Kleidung trugen. Zudem hatte mindesten jede Halbgruppe einen Feuerlöscher dabei.

Weiterer Termin

Roland Ionas Bialke 19.09.2009 - 22:07
Mo., 21.09.2009, 9:00, Saal 806, Landgericht Berlin, Turmstr, 91
Angeklagt: Versuchter Mord

Der Vorwurf: Prozess gegen zwei junge Männer (beide 19 Jahre alt), die sich bei den diesjährigen Maikrawallen beteiligt und in Kreuzberg Molotowcocktails aus Beamte geworfen haben sollen.

(weiter am 29.09., 09., 12., 14., 16.10.09)

Prozesstermin

Mensch 19.09.2009 - 22:49
Sind die Termine der beiden 19-jährigen denn überhaupt öffentlich bzw. wird da nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht verhandelt? Wäre interessant zu wissen, bevor man sich umsonst auf den Weg macht.

Jugendstrafrecht

Roland "Mr. Google" Bialke 19.09.2009 - 23:10
Das zweite Verfahren wird wie das erste nach Jugendstrafrecht verhandelt werden und ist öffentlich. Die beiden sind 19 Jahre alt. Über die Nichtöffentlichkeit bei Verfahren gegen Jugendliche kann hier nachgelesen werden:  http://bundesrecht.juris.de/jgg/__48.html (Für diesen Fall relevant: §48 Abs. 3 JGG)

"Tränengas" kann töten!

PigBrother 20.09.2009 - 13:06
Entgegen der Darstellung der Polizei ist "Tränengas" kein "relativ harmloser Reizkampfstoff", sondern ein potentes chemisches Nervengift (Giftklasse 1) und als solches im Kriegsfall von der Genfer Konvention geächtet!

Typische Symptome einer Vergiftung sind – nebst der sprichwörtlichen Reizung von Augen und Schleimhäuten – Verätzungen von Haut und Atemwegen, Kopfweh, Durchfall, Erbrechen, Erblindung, Gewebsveränderungen in Leber und Nieren, Bronchitis (inkl. Blut husten), leichte bis schwere Lungenentzündungen sowie tödlich verlaufende Lungenoedeme, welche in der Regel erst Stunden bis 2 Tage (!!) nach der akuten Giftwirkung eintreten.

Auch in Zürich mussten seit 1980 als Folge von exzessiven "Tränengas"-Einsätzen sowie nach einer missglückten Polizei-Übung regelmässig Personen hospitalisiert werden – aber das waren ja "nur" Schülerinnen, Passanten, Jugendliche und andere "Untermenschen".

Das Tränengas CN (Chloracetophenon) wurde 1871 von einem deutschen Chemiker hergestellt. Die Amerikaner wollten dieses Gas während des ersten Weltkrieges noch einsetzen, der Krieg war aber zu Ende, bevor mit der Produktion begonnen werden konnte. Ueberhaupt wurden die eigentlichen Tränengase für Kriegszwecke immer unattraktiver durch die Einführung besserer Gasmasken und die Ablösung durch wirkungsvollere Kampfstoffe. Das CS (Chlorbenzylidenmalodinitril) synthetisierten 1928 zwei Engländer, eingesetzt wurde es erstmals in den 50iger Jahren. CS hat ein entscheidender Vorteil im Gegensatz zum CN, sein Schmelzpunkt liegt höher. Die Engländer brauchten ein Tränengas zur Zeit der Unabhängigkeitskämpfe in ihren Kolonien. Dabei war der Schmelzpunkt von 58° beim CN etwas tief. Der erste grössere Einsatz des CS war der Zypernkonflikt.

Am 17. Juni 1925 unterzeichneten 44 Staaten das Genfer Protokoll, welches den Einsatz von chemischen Waffen in irgendeiner Form verbot. Trotz diesem Protokoll gingen die Forschungen nach wirkungsvollen chemischen Kampfstoffen weiter. Gase wurden auf Kriegsschauplätzen immer wieder eingesetzt (1935/36 in Abessinien, 1937/45 im japanisch-chinesischen Krieg, 1963/67 in Jemen, während vieler Jahre in Vietnam, in den 60iger Jahren in Nordirland, im Zypernkonflikt). Tränengas im besonderen kam immer mehr zum Einsatz bei zivilen und innerstaatlichen Auseinandersetzungen seit 1968, im weiteren auch zur Verbrechensbekämpfung und nicht zuletzt zur Ausbildung von Truppen im Gaskrieg.

Einteilung der Kampfgase

Die chemischen Kampfstoffe lassen sich verschiedenartig einteilen. Am sinnvollsten ist wohl die Einteilung gemäss ihrer Wirkung.

-reizerregende Kampfstoffe (Reizkampfstoffe)

-psychotoxische Kampfstoffe

-hautschädigende Kampfstoffe

-lungenschädigende Kampfstoffe

-allgemeingiftige Kampfstoffe

-nervenschädigende Kampfstoffe

Tränengase werden zu den Reizkampfstoffen gezählt. Bereits die im ersten Weltkrieg eingesetzten Stoffe wurden in einfache Tränengase (simple lacrimators) und giftige Tränengase (toxic lacrimators) eingeteilt, weil bei allen Tränengasen die tränenerzeugende Wirkung die offensichtlichste war, die giftigen Tränengase aber zusätzlich noch Haut- und Lungenschädigungen verursachen. Das CN wurde zu den einfachen Tränengasen gezählt. Diese Zuordnung ist aber sicher nicht richtig, denn auch mit CN sind Lungenschäden mit teils tödlichem Ausgang beschrieben worden.

Die Befürworter des Einsatzes von Tränengasen behaupten dass die folgenden Eigenschaften dieser Gase diese zu humanen und harmlosen Polizeikampfstoffen machen:

-grosse Wirkung selbst bei kleinen Konzentrationen
-rascher Wirkungseintritt
-sichere Anwendung d.h. Nichtauftreten von körperlichen Schäden oder gar Todesfällen

Wir möchten im folgenden nun zeigen, dass Tränengase gar nicht so harmlos sind, wie behauptet wird.


Chemische und physikalische Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von CN und CS

CN (a-Chloracetophenon)
ist thermisch stabil. Bei Zimmertemperatur ist es fest, es schmilzt bei 58° C. Es kann in Wurfkörpern, Granaten und Patronen verschossen werden, ohne dass es sich zersetzt. Es verdampft erst durch die Explosionswärme, ist somit auch kein eigentliches Gas, sondern ein Aerosol. Es reagiert nicht mit Wasser, wird deshalb auch mit "Wasserwerfern" eingesetzt, ist aber auch in Wasser fast nicht löslich. In organischen Mitteln ist es jedoch gut löslich. In "Wasserwerfern" wird es in einer Lösung dem Wasser beigemischt.

In Lösungsmitteln kann es auch in Spraydosen abgefüllt und so versprüht werden. Diese Sprühdosen nennt man "chemische Keule" (chemical mace, 1965 eingeführt von der General Ordonance Equipment Company, Tochtergesellschaft der Smith & Wesson). Diese Art Gaspistole hat eine Reichweite von bis zu 10 m.

CS (o-Chlorbenzylidenmalodinitril)
ist bei Zimmertemperatur ebenfalls fest, es schmilzt erst bei 95° C. Das CS reagiert langsam mit Wasser, ist deshalb für Wasserwerfer nicht geeignet. Die Anwendung erfolgt ebenfalls als Granaten und Wurfkörper oder in Lösungsmitteln in Sprays.

Die Wirkung dieser beiden am häufigsten verwendeten Gase ist in etwa gleich. Es ist aber bekannt, dass vor allem das CS ein besonderes Engegefühl in der Brust macht und die Menschen lähmen kann. Das heisst, dass Betroffene nicht fliehen, sondern im Gasbereich bleiben. CN hingwgen führt eher zu Brechreiz.

Auswirkungen der Tränengase

Physiologisch wirken Tränengase auf sensible Nervenendigungen. Man nimmt an, dass sie biochemisch mit SH-Gruppen von Proteinen eine Reaktion eingehen, die zur Hemmung von verschiedenen Enzymen führt. Tränengase sind Moleküle mit chemischen Doppelbindungen und angelagerten Halogenen (Chlor, Brom, Iod, Fluor, in der Regel Chlor). Je mehr Halogenatome ein Tränengasmolekül trägt, desto mehr verringert sich die tränenerzeugende Wirkung zugunsten von anderen giftigen Wirkungen.

Die Körpereintrittstellen für Tränengas sind:

-Augenbindehaut
-Atemwege
-Haut
-Magen-Darmtrakt

Kontakt mit Tränengas führt zu:

-Augenbrennen und Stechen, Tränenfluss, Fremdkörpergefühl und krampfhartem Lidschluss, gefolgt von einer mehrstündigen, vorüber-gehenden Bindehautreizung.

-Niess- und Hustenreiz, Nasenlaufen, verstärkter Speichelfluss, Mund und Zungenbrennen, Beklemmungsgefühl und Atemnot.

-Übelkeit, Kopfschmerzen.

-Hautbrennen, Hautrötung, mit möglicher Blasenbildung.

-Angstgefühl, Unsicherheit, Lethargie, Müdigkeit, panische Reaktionen.

-Durchfall, Schmerzen beim Wasserlösen.

-Bei Testpersonen massive Blutdruckerhöhungen.

>> In Deutschland starb ein Bundeswehrsoldat nach häufigem Kontakt mit "Tränengas" an Lymphknotenkrebs

Die Auswirkungen sind abhängig von der Konzentration des einwirkenden Gases sowie der Dauer der Einwirkung. Auf Grund dieser mehr oder weniger messbaren Faktoren wird die "Sicherheit" eines solchen Kampfstoffes errechnet. Individuelle Reaktionen können aber in diesen Berechnungen nicht erfasst werden. Die folgende Darstellung gibt eine Uebersicht über diese Messgrössen.
CN CS
Flüchtigkeit 20° C mg/m3 105 130
Untere Reizgrenze mg/m3 0,1 (Geruch) 0,1 - 0,3
0,3 (Tränen)

Unerträglichkeit I ct 50, mg x min/m3 20 - 80 10 - 40
Tödlichkeitsprodukt L ct 50, mg x min/m3 4000 25000
Sicherheitsfaktor I ct 50 425 - 185 2500 - 625
Giftklasse 1 2

Erläuterung dieser Begriffe:

Flüchtigkeit: CN ist weniger flüchtig als CS. Bei Zimmertemperatur können keine effektvollen Konzentrationen erreicht werden.

Untere Reizgrenze: Besagt, bei welcher Konzentration in mg/m3 eine Wirkung erzielt werden kann.

Unerträglichkeit (I ct 50): Entspricht dem sogenannten "kampfunfähigmachenden Konzentrations-Zeitprodukt". Ein Tränengas soll nie töten, sondern kampfunfähig machen. Dieses Mass gibt an, bei welcher Konzentration (mg/m3 Luft) nach 1 Minute 50 % von Personen kampfunfähig sind, d.h., das Gas nicht ertragen und fliehen.

Tödlichkeitsprodukt l ct 50: Dieser Wert stammt aus Tierversuchen. Er gibt an, bei welcher Konzentration und nach welcher Zeit 50% der Versuchstiere sterben. Dabei wird ein Atemvolumen von 10 l/Min. angenommen (unter Stresssituationen ist das Atemvolumen beim Menschen wesentlich höher, damit atmet er auch mehr Gase ein).

Sicherheitsfaktor: Dieser wird berechnet aus dem Verhältnis von Tödlichkeitsprodukt und Unerträglichkeit. Die Sicherheit eines Stoffes ist umso grösser, wenn die Werte für das Tödlichkeitsprodukt und die Unerträglichkeit weit auseinander liegen. Für das CN zeigt die Tabelle, dass 50% der Versuchstiere sterben, wenn sie Konzentrationen ausgesetzt sind, die 425-185 mal grösser ist als zum Erreichen der Unerträglichkeit.

Giftklasse: Da der Sicherheitsfaktor beim CS grösser ist, figuriert CS in der Giftklasse 2, CN ist der Klasse 1 zugeteilt.

Abgesehen davon, dass diese Berechnungen grundsätzlich fragwürdig sind (weil dies rein experimentell-statistische Werte basierend auf Tierversuchen sind), sind die Konzentrationen bei Tränengaseinsätzen schwer berechenbar:

-Es gibt keine Konzentrationsangaben unter Einsatzbedingungen und es wurde auch noch nie ein Tränengaskonzentrationsgerät an Demonstrationen und Krawallen gesichtet.

-Aufgenommene Tränengaskonzentrationen hängen von der Einsatzart ab. Dabei sind die Sicherheitsabstände wichtig, an die sich Polizisten im Getümmel in der Regel nicht halten können oder wollen.

-In geschlossenen Räumen (Telefonzelle, Keller, Autos, Lift, Knastwagen, Zellen) erhöhen sich die Konzentrationen.

-Bei Windstille bleibt das Tränengas länger an Ort.

-In der Wasserwerfer-Aufschwemmung weist das Tränengas unterschiedliche Konzentrationen auf, da es in Wasser nicht löslich ist.

-Die im Chemical-mace angegebene Tränengaskonzentration ist nach Verdampfen des Lösungsmittels effektiv höher.

-Das Tränengas bleibt an Kleidern, Haut, Haar und Bart hängen, wirkt also auch ausserhalb des Einsatzortes noch nach (nicht umsonst müssen Polizisten bei der Vernehmung von Demonstranten auf dem Posten die Fenster öffnen, ebenso wie medizinisches Personal).

-Im Stress erhöht sich das durchschnittliche Atemvolumen um ein Vielfaches, und damit auch die eingeatmete Menge.

-Schwitzen, warmes Wetter begünstigen die Tränengasaufnahme durch die Haut.

Diese Aufzählung soll dazu dienen, Zahlen und im Labor einfach zu errechnende Zahlen zu relativieren.

Ebensowenig lassen sich die individuellen Reaktionen auf eine Tränengasexposition vorausberechnen. Ganz allgemein sind Kinder, Alte, Kranke und Behinderte gefährderter. In der Masse lassen sich aber keine Individuen unterscheiden. Aus diesem Grunde wurden im Michigan-Gutachten (1968 im Auftrag der Polizei) und im Gutachten von O. Klimmer, (Bonn, 1969 im Auftrag von Smith & Wesson) allgemeine Sicherheitsrichtlinien für die Verwendung der chemischen Keule aufgestellt:

- Mindestabstand 3 - 4 m
(in der Beschreibung des Chemical Police Escort System, eine CN und CS Sprühdose, wird ein Mindestabstand von 1 m gefordert).

- Keine direkte Besprühung von Gesicht und Augen. Minimale Besprühungsdauer (weniger als eine Sekunde).

- Keine Verwendung gegen fluchtbehinderte Personen (z.B. Bewusstlose).

- Kein Einsatz in geschlossenen Räumen
(z.B. Polizeiwagen).

@naja

Penibler 20.09.2009 - 13:10
Nun, Deiner Argumentation folgend, müsste es sich in dem Fall, dass die Anklage aufgrund der leider verletzten Frau erhoben worden ist, doch aber eher um "schwere Körperverletzung" handeln, wäre sie gestorben um "fahrlässige Tötung". Mord setzt doch einen gewissen Vorsatz voraus. Und es lag wohl kaum im Sinne der Werfer, einen anderen Demoteilnehmer in Mitleidenschaft zu ziehen. Die Bullen veranstalten den ganzen Stress - denke ich - nur, weil der Molli in ihre Richtung flog.

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 6 Kommentare an

Danke, — Mensch

@Arne — Zyniker

naja — (muss ausgefüllt werden)

@Roland — Logiker