Dresdner Zapfenstreich-Gegner vor Gericht

Detlev Beutner 24.06.2009 19:24 Themen: Antifa Militarismus Repression
Am Montag, dem 06.07.2009 wird um 13:30 Uhr am Amtsgericht Dresden gegen den Antimilitaristen Jörg Eichler die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86a StGB) stattfinden. Anlass des Verfahrens ist ein Aufkleber, der sich auf einer Website zur Organisation von Protestaktionen gegen den „Großen Zapfenstreich“ der Bundeswehr befand.
Auf dem Aufkleber waren mehrere Soldatenköpfe mit Helmen aus verschiedenen Zeiten abgebildet. Auf einem der Helme befand sich auch eine SS-Rune, um auf die furchtbarste Epoche des deutschen Militarismus zu verweisen, in dessen Tradition sich die Bundeswehr mit der Abhaltung derartiger Militärrituale bewusst stellt.

Der Ausgangspunkt dieses Verfahrens geht zurück auf Ereignisse des Jahres 2006. Zum 800-jährigen Bestehen der Landeshauptstadt Dresden "schenkte" die Bundeswehr der Stadt am 12. Oktober '06 einen "Großen Zapfenstreich" auf dem zentral gelegenen Altmarkt. Wie auch sonst bei ähnlichen militaristischen Spektakeln in der Öffentlichkeit regte sich Protest, ein Bündnis "Wider die Militarisierung des öffentlichen Raumes" rief auf zu Kundgebung und Demonstration.

Gleichzeitig aber hatte sich im Vorfeld das Landeskriminalamt Sachsen – Abteilung "Politisch motivierte Kriminalität links, Verratsdelikte, Kriegsverbrechen" – im Internet auf der Mobilisierungsseite der ZapfenstreichgegnerInnen umgesehen und war dabei auf eine Grafik gestoßen, die sie für gefährlich hielt: Dort waren unter den Überschriften "Vergangenheit und Gegenwart – Den Zapfenstreich-en! – Wider der Militarisierung des Alltages" mehrere Soldatenköpfe mit Helmen verschiedener Epochen abgebildet, darunter auch ein Helm, auf dem zur Verdeutlichung des ebenfalls gemeinten historischen Kontextes eine sogenannte "Doppelsigrune" abgebildet war, das Emblem der SS (welche in der Form der Waffen-SS im Zweiten Weltkrieg kämpfende Truppe war; nur die Waffen-SS durfte – neben der Wehrmacht – den Großen Zapfenstreich durchführen).

Daraufhin sah das LKA dringenden Handlungsbedarf: Nur zwei Tage nach Auffinden der Grafik im Internet wurde die Wohnung des für die Internet-Domain Verantwortlichen, Jörg Eichler, mit acht BeamtInnen knapp vier Stunden lang durchsucht. Sämtliche Rechentechnik wurde per Spiegelung der Festplatten beschlagnahmt, gefunden wurde schließlich nichts.

Einige Monate später, am 30. Mai 2007, erhob die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage. Nur gute zwei Monate vorher hatte der BGH in seiner sehr bekannt gewordenen "Hakenkreuz-Entscheidung" (Gegenstand war ein durchgestrichenes Hakenkreuz) vom 15.03.2007 noch einmal klargestellt, dass das Verwenden derartiger Kennzeichen nicht strafbar sei, wenn der Inhalt der Darstellung „in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organistion und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt“. Auch hatte der BGH bereits seit 1972 wiederholt betont, dass die Strafbarkeit gem. § 86a StGB sich an dem Schutzzweck der Norm orientieren muss: Was sich erkennbar gegen die betroffenen verfassungswidrigen Organisationen und das dahinter stehende Gedankengut richte, falle nicht unter diese Vorschrift. Die Staatsanwaltschaft Dresden jedoch scheint von diesen höchstrichterlichen Erklärungen völlig unbeeindruckt – die Anklage beruft sich sogar noch ausdrücklich auf diese BGH-Entscheidung.

Anschließend geschah zwei Jahre nichts mehr. Es schien fast, als habe das Gericht die Sache verjähren lassen wollen, um sich inhaltlich nicht äußern zu müssen. Nun aber hat das Amtsgericht Dresden am 18.05.2009 die zwei Jahre alte Anklage doch zugelassen.

"Auftakt" ist nun Montag, der 06. Juli 2009, um 13:30 Uhr am Amtsgericht Dresden, Berliner Straße 13; die Verhandlung ist öffentlich. Allein die Zulassung der Anklage trotz klar entgegenstehender BGH-Rechtsprechung lässt vermuten, dass das Amtsgericht einen hohen Verurteilungswillen besitzt – denn die Rechtsauffassung, die hier zu einem Freispruch führen würde, hätte bereits im Vorfeld zwingend zur Zurückweisung der Anklage führen müssen. Es steht daher zu befürchten, dass in diesem – bereits jetzt überlangen – Verfahren mit einem schnellen Ende nicht gerechnet werden kann.

Das Verfahren wird dokumentiert unter  http://den-zapfen-streichen.blogspot.com
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Ergänzungen

Prüfung

KaKri 02.07.2009 - 13:29
Das "Zulassen der Anklage" lässt sich keineswegs dem Gericht vorwerfen. Hier ist Jörg Eichler bzw. sein Anwalt selbst gefragt. Wenn von ihnen keine ausreichende Stellungnahme zur Anklageschrift innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird, ist ein Hauptverfahren nahezu die logische Konsequenz. Ich sehe hier das Problem nicht beim Gericht, sondern definitiv bei der Staatsanwaltschaft.

Letztlich lässt dieser Schritt aber auch Möglichkeiten zu, denn immerhin wird der Tatbestand so entsprechend geprüft werden und man wird höchstwahrscheinlich am Ende zufrieden sein können, wenn der Prozess zugunsten Eichlers ausgeht. Es ist ein weiteres Exempel, welches hoffentlich in Zukunft die Staatsanwaltschaft in anderen ähnlichen Fällen davor abhalten wird, Ermittlungen zu veranlassen.

Von einem "hohen Verurteilungswillen" seitens des Gerichts zu sprechen, ist demnach purer Populismus, der meiner Meinung nach auf Indy nichts zu suchen hat.

Die Rechtslage bei Zulassung der Anklage...

Detlev Beutner 05.07.2009 - 18:15
@KaKri: Nebelkerzen.

§ 203 StPO: "Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint."

Das Gericht hat zu prüfen, und natürlich ist eine solche Prüfung mitunter ein "automatisiertes Durchwinken" - nur: erstens wäre selbstredend auch das zumindest vorwerfbar; hier hat das Gericht die Anklage allerdings erst nach über zwei Jahren(!) zugelassen, da sollte man davon ausgehen, dass das Gericht sich die Sache schonmal inhaltlich angeschaut hat, ob denn hier nach zwei Jahren ein Verfahren überhaupt erfolgversprechend ist.

Eine Einlassung eines Verteidigers gab es im übrigen, auch diese hat nichts geändert. Es hätte sogar eine zweite Einlassung von mir gegeben, wäre ich zeitig zugelassen worden und hätte entsprechend vorherige Akteneinsicht gehabt. Aber auch der Zulassungsantrag, gestellt am 02.08.2007(!) wurde erst im Mai 2009(!) bearbeitet - zeitgleich mit der Zulassung der Anklage.

Immer sachlich bleiben, der Populismus-Vorwurf geht direkt auf den Autor zurück...

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 7 Kommentare an

??? — Oiboi

Wer lesen kann... — Leser

... — Oiboi

Oiboi — shdfh

@sdhfh — A. D. Powers

@A.D. Powers — jaja