28.3.2005 - Mord an Thomas Schulz

nicht von dieser welt 26.03.2009 23:55 Themen: Antifa
Am Samstag jährt sich zum vierten Mal der Mord des Naziskins Sven Kahlin an den antifaschistischen Punk Thomas Schulz, auch "Schmuddel" genannt. Die allerwenigsten kennen dabei den Tatablauf des Mordes. Hier die genaumöglichste Darstellung des Mordes.
Dabei greifen wir auf die Quelle aus dem Artikel "Deutsche Täter sind keine Opfer" der Gruppe Azzoncao zurück, die sich mit der Verleumdungskampagne der Nazis gegen Thomas Schulz auseinander gesetzt hat. ( http://de.indymedia.org/2008/07/221710.shtml)
Diese Quelle ist nichts anderes als das Urteil gegen seinen Mörder Sven Kahlin, das unter  http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/eingesehen bzw. abgerufen werden kann. Unter dem Kürzel 14 (I) K 3/05.

Hier das Urteil:
*Landgericht Dortmund, 14 (I) K 3/05*

*Datum: 17.11.2005*

**Gericht: Landgericht Dortmund**

**Spruchkörper: I. große Strafkammer**

**Entscheidungsart: Urteil**

*Aktenzeichen: 14 (I) K 3/05*


Der Angeklagte wird wegen Totschlags unter Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts Dortmund vom 17. März 2005 (67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05) zu
einer einheitlichen Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der
Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. - §212
StGB, §§1, 3 JGG-


*Gründe:*


*I.* Der am 25.10.1987 in M geborene Angeklagte ist als der älteste Sohn
der Eheleute L mit einem 5 Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus
aufgewachsen. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte ca. 7 Jahre
alt war. Die Mutter bekam das alleinige Sorgerecht. Im Jahre 1999
heiratete die Mutter des Angeklagten erneut, nachdem der zweite Ehemann
schon einige Zeit zuvor mit der Familie zusammengewohnt hatte. Die
Scheidung dieser Ehe erfolgte im Jahre 2003. Der zweite Ehemann der
Mutter nahm bei dem Angeklagten nicht so sehr eine Vaterrolle ein, der
Angeklagte sah ihn mehr als "Kumpel". Zu seinem leiblichen Vater,
welcher nach F verzog, hatte der Angeklagte zunächst sporadisch, später
überhaupt keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte hielt sich viel bei seinen
Großeltern mütterlicherseits auf, welche einen Ponyhof in E betrieben.
Der Angeklagte half dort aus, und bekam dafür auch Taschengeld vom
Großvater. Die Mutter des Angeklagten betrieb einige Jahre lang diesen
Ponyhof zusammen mit ihrem Vater. Nach dem Tod der Großmutter im Jahre
2001 kam es zu einem Zerwürfnis der Mutter mit dem Großvater. Die Mutter
des Angeklagten verzog mit ihren Söhnen nach E2. Dort lebten die Familie
zunächst von Sozialhilfe, bis die Mutter eine Arbeitsstelle in einem
Call-Center fand, zunächst nur für halbe Tage, dann aber, als ihre Söhne
schon größer waren, für volle Tage. Der Angeklagte selbst hat mit seinem
Großvater weiterhin ständigen Kontakt. Auch nach dem Umzug hielt er sich
zeitweise dort auf und half auf dem Ponyhof, wo er noch ein eigenes
Zimmer im Haus des Großvaters hatte. Der Angeklagte wurde zunächst
altersgemäß in die Grundschule eingeschult. Schon dort fiel er durch
unbeherrschtes Verhalten auf. Nach vier Jahren wechselte er zur
Gesamtschule. Dort war er aber nur einige Monate, weil er dort von
Anfang an nicht lernte und auch keine Hausaufgaben machte, so dass er im
Unterricht nicht mitkam. Er wechselte zur Hauptschule in E3. Dort
verschlechterten sich seine Leistungen dermaßen, dass er die 6. Klasse
wiederholen musste und schließlich mit Beginn der 7. Klasse wegen
massiver Verhaltensauffälligkeiten in die U-Schule für Erziehungshilfe
umgeschult wurde. In der Hauptschule hatte der Angeklagte zahlreiche
negative Erlebnisse mit ausländischen Mitschülern. Er befand sich damals
in einer Klasse mit überwiegend ausländischen Mitschülern, zeitweise gab
es nur drei Deutsche in der Klasse. Der Angeklagte wurde von den
ausländischen Mitschülern oft verprügelt, z. B. wurde er um Zigaretten
erpresst. Die "Abzieherei" war im Schulalltag üblich. Der Angeklagte,
welcher eine Zahnspange tragen musste, wurde von seinen Mitschülern
dermaßen attackiert, dass die Zahnspange ihm aus dem Mund rausgeschlagen
wurde und defekt war. Als der Angeklagte nach einem Beinbruch mit einem
Stock in die Schule gehen musste, wurde er ebenfalls geschlagen. Er war
auch Beschimpfungen, z. B. als "Scheiß Deutscher" ausgesetzt. Teilweise
hatte der Angeklagte Angst, in die Schule zu gehen und machte auch aus
diesen Gründen manchmal "blau". Der Angeklagte fand schließlich
Anschluss an deutsche Jugendliche der rechten Szene. Es hatte sich
inzwischen bei ihm ein ausländerfeindliches Bild verankert. Auch seinem
Outfit nach bekannte sich der Angeklagte, z. B. durch das Tragen von
Springerstiefeln und T-Shirts mit ausländerfeindlichen Aufdrucken oder
anderen rechten Inhalten, ausdrücklich zur rechten Szene. Wie es in der
rechten Szene üblich war, bezeichnete er damals auch schon Ausländer als
"Zecken". Die negative Entwicklung seiner schulischen Leistungen und
seines Sozialverhaltens in der Schule setzte sich nach seinem Wechsel in
die U-Schule fort. Auch dort zeigte er nur sehr mangelhafte
Schulleistungen bei zahlreichen Fehlstunden und fiel durch
Aggressionspotential und problematisches Konfliktverhalten auf. Die 7.
Klasse musste er wiederholen und wurde schließlich im Sommer 2004 mit
einem Abgangszeugnis nach der 7. Klasse entlassen. Der Angeklagte
absolvierte danach ein Betriebspraktikum mit begleitendem
Berufschulunterricht zur Erfüllung seiner Schulpflicht. In seinem
Praktikumsbetrieb war man mit seiner Leistung und seinem Verhalten
gegenüber den übrigen Mitarbeitern sehr zufrieden. Auch sein
Sozialverhalten innerhalb der Familie und dem familiären Umfeld war
nicht zu beanstanden. Im Laufe der Zeit war der Angeklagte immer mehr in
der rechten Szene der Skinheads in E4 verankert, auch gehörte er der
"Kameradschaft M" an. Er war ein anerkanntes und respektiertes Mitglied
der Szene und identifizierte sich mit deren Werten und Zielen. Zu seinem
Feindbild gehörten u. a. auch Punker, weil diese "links" waren. Diese
bezeichnete er ebenfalls als "Zecken", wie es in der Szene üblich war.
Zur Demonstration seiner Zugehörigkeit zur Skinheadszene ließ er sich in
großen altdeutschen Buchstaben den Schriftzug "Skinhead" am Rücken
tätowieren. Der Angeklagte trank seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol. Mit
Freunden in E trank er beinahe täglich Alkohol, meist Bier und auch Schnaps.

Wenn sich der Angeklagte auf Feiern mit Kameraden befand, trank er oft
so viel Alkohol, dass er sich - wie er es ausdrückte - regelrecht
abschoss und am nächsten Tag Kopfschmerzen hatte. Woran er sich hielt,
war, wie es in der rechten Szene verlangt wurde, dass er bei
Demonstrationen keinen Alkohol zu sich nahm. Der Angeklagte hat außer
den üblichen Kinderkrankheiten keine schweren Krankheiten oder Unfälle
mit Kopf- oder Rückratbeteiligung erlitten. Im Jahre 1997 wurde er wegen
des Verdachtes einer virusbedingten Hirnhautentzündung behandelt.

Wegen Verhaltsauffälligkeiten befand er sich im November 2000 in der W-
Kinderklinik in E5, wo bei unauffälligen körperlichen und neurologischen
Befunden eine durchschnittliche Intelligenz bei verminderter
Konzentrationsfähigkeit festgestellt wurde. Während des Aufenthalts
fielen auch sein gestörtes Sozialverhalten und seine vorhandenen
schulischen Wissensdefizite auf.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:


*1.*Das Verfahren 67 Ds 155 Js 321/04 = 240/04 wurde gemäß § 47 JGG nach
jugendrichterlicher Ermahnung und Erfüllung einer Geldauflage
eingestellt. In diesem Verfahren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am
26.05.2004 gegenüber einem Polizeibeamten, welcher in der
Kleingartenanlage in E bei einem Einsatz wegen Ruhestörung auf den
angetrunkenen Angeklagten traf, fortwährend beschimpft zu haben und
angedroht zu haben, die Polizeibeamten anzugreifen, bzw. einem
Polizeibeamten gegen die Schienbeine treten zu wollen. In der
Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei dem Polizeibeamten
entschuldigt.


*2.* Im Verfahren 67 Ds 155 Js 481/04 = 31/05 wurde der Angeklagte durch
das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 07.03.2005, rechtskräftig seit
dem 25.03.2005, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einem Dauerarrest von einer Woche
verurteilt. Ferner wurde ihm aufgegeben, einen Betrag von 150,00 €
innerhalb von vier Monaten an den Geschädigten G zu zahlen.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.06.2004 hielt
sich der Angeklagte zusammen mit seinen Begleitern, T und X, in einem
Zug von X2 nach E6 auf.


Der Angeklagte und seine Begleiter waren deutlich erkennbar mit
Kampfhosen, Springerstiefeln und teilweise Bomberjacken als Skinheads
gekleidet. Der Begleiter X trug darüber hinaus ein T-Shirt mit dem
Aufdruck "Skinhead Germany". Der Angeklagte und seine Begleiter setzten
sich zu dem deutlich als Punker erkennbaren Zeugen G in ein 4er-Abteil,
wo es zunächst zu verbalen Provokationen gegen den Zeugen G kam. Als der
Zeuge G schließlich versuchte, aufzustehen und den Zug zu verlassen,
schlug der Angeklagte ihm mit der Faust gegen den Arm und stieß ihn so
auf den Sitz zurück. Er forderte den Geschädigten zugleich auf, weiter
mit ihnen zu fahren. Als der Zeuge M2 und eine weitere, nicht näher
ermittelte weibliche Person zur Hilfe geeilt kamen, konnte der Zeuge G
schließlich aufstehen und begab sich zur Ausgangstür des Zuges. Als er
mit dem Rücken zu dem Angeklagten und dessen Begleitern stand, kam der
Angeklagte von hinten angerannt und trat gegen den Oberschenkel des
Zeugen. Darüber hinaus schlug er mehrfach mit der Faust gegen den Arm,
den Rücken und den Hinterkopf des Geschädigten. Der Geschädigte erlitt
hierdurch eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.

Der Angeklagte hat das Schmerzensgeld in diesem Verfahren inzwischen
durch seine Tätigkeit in der Untersuchungshaft erarbeitet und auch
gezahlt. Eine Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten lehnt er jedoch
mit der Begründung ab, dieser habe ihn zuerst provoziert und beleidigt.

Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren am 28.03.2005 vorläufig
festgenommen worden und befindet sich auf Grund des Haftbefehls des
Amtsgerichts Dortmund vom 29.03.2005 (79 Gs 535/05) seit diesem Tage in
Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft nimmt er am Schulunterricht
und an einer Arbeitsmaßnahme im Metallbereich teil. Seine Leistungen
werden in beiden Bereichen positiv bewertet. Auch zeigt er in der
Zusammenarbeit im Unterricht und im Werkstattbereich mit den
Mitgefangenen, auch Ausländern, beanstandungsfreies Verhalten.


*II.* Am 28.03.2005, einem Ostermontag, war der Angeklagte allein zu
Hause. Seine Mutter war mit seinem jüngeren Bruder nach L4 gefahren, wo
die Mutter einen Freund hatte. An diesem Tag schlief der Angeklagte bis
ca. 10:00 Uhr. Er hatte sich um 12:00 Uhr mit der Zeugin N in der E6
Innenstadt am T4 verabredet. Er hatte die Zeugin N im Sommer 2004 auf
dem Ponyhof des Großvaters kennen gelernt und sich mit ihr angefreundet.
Sie hatten sich oft miteinander unterhalten, ohne dass es zu einer
sexuellen Beziehung gekommen war. Die Zeugin N gehört nicht der rechten
Szene an. Andererseits störte es sie nicht, dass der Angeklagte der
Szene der Skinheads angehörte. Was ihr an dem Angeklagten missfiel, war
sein oft erheblicher Alkoholkonsum.

Der Angeklagte fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die E6
Innenstadt und trank auf dem Weg zur Haltestelle T4 nach seinen eigenen
Angaben eine Flasche Apfelkorn. Erkaufte sich weiterhin 5 Flaschen Bier,
von denen er ebenfalls vor dem Treffen mit N um 12:00 Uhr mittags 3
Flaschen trank. Als die beiden sich trafen, hatte der Angeklagte noch
eine Flasche Bier in seiner Jackentasche und eine Flasche in der Hand,
welche er gerade trank. Die beiden gingen zusammen zu Fuß in die
Innenstadt, ohne etwas Bestimmtes vorzuhaben. Als dann ein Anruf von
einem "Kumpel" des Angeklagten kam, der vorschlug, in E4 ein
Fußballspiel einer örtlichen Mannschaft anzuschauen, fragte der
Angeklagte die Zeugin, ob sie mitkommen wolle. Die Zeugin N war damit
einverstanden, und die beiden fuhren vom Hauptbahnhof nach E4 mit der
S-Bahn. Vorher schloss der Angeklagte noch in einem Wettbüro eine
Fußballwette für 5,00 € ab.


In E4 nahmen sie einen Bus, um zunächst zur Wohnung des Kumpels des
Angeklagten zu kommen, wo der Angeklagte, der inzwischen die beiden
restlichen gekauften Flaschen Bier ausgetrunken hatte, noch ein bis zwei
weitere Flaschen Bier trank. Bei dem Kumpel in der Wohnung hatten sich
etwa noch zehn weitere junge Leute eingefunden, welche zu dem
Fußballspiel gehen wollten. In der Wohnung ließ der Angeklagte seine
Bomberjacke zurück. In dieser befand sich die spätere Tatwaffe, ein
beidseitig geschliffenes Wurfmesser aus einem einheitlichen Metallstück,
wobei der Griff gelöchert und der Klingenbereich ca. 15 cm lang war.
Dieses Messer war mit einer dunklen Nylonhülle umgeben.

Der Angeklagte hatte diese Waffe kurze Zeit zuvor im C-Shop in E6

gekauft, weil das Messer ihm so gut gefiel. Das Messer befand sich vorne
in der Jackentasche seiner Bomberjacke. Auch während des Spiels wurde,
auch von dem Angeklagten, Bier getrunken. Nachdem Spiel hielten sich die
Gruppe um den Kumpel des Angeklagten sowie dieser und die Zeugin N noch
einige Zeit auf dem Platz auf. Es war gute Stimmung, da die eigene
Mannschaft gewonnen hatte. Auf dem Rückweg holte sich der Angeklagte
seine Bomberjacke aus der Wohnung seines Kumpels ab. Um ca. 18:30 Uhr
fuhren der Angeklagte und die Zeugin N mit Bus und Straßenbahn in die E6
Innenstadt zurück. An der Haltestelle L-straße stiegen sie aus. Sie
hatten sich inzwischen entschieden, zum Angeklagten nach Hause zu fahren und wollten an der Haltestelle L-straße die U-Bahn ### Richtung E7 nehmen.

Oben an der Straßenbahnhaltestelle standen 2 bis 3 Punker, darunter der
Zeuge T2, welche man an ihrem Outfit, wie Irokesenhaarschnitt und
"kaputte" (absichtlich mit Löchern versehene) Kleidung erkannte. Da der
Angeklagte anhand seines Äußeren (Glatze, Bomberjacke und
Springerstiefel mit weißen Schnürsenkeln) unschwer als "Rechter"
auszumachen war, kam es zu den üblichen Sprüchen und Beschimpfungen
zwischen ihnen, ohne dass eine ernstliche, bedrohliche Situation
entstand. Der Angeklagte und die Zeugin N fuhren mit der Rolltreppe ein
Stockwerk zur sogenannten Verteilerebene herunter. Dort wollte der
Angeklagte, es war jetzt kurz vor 19:00 Uhr, eigentlich noch eine
Zigarette rauchen, nahm aber davon Abstand, als er auf der Anzeigetafel
sah, dass die U- Bahn ### in ca. 2 Minuten eintreffen würde. Sie nahmen
deswegen sofort die Rolltreppe hinunter zur U-Bahnstation, wobei ihnen
eine Gruppe von ca. 20 Punkern, darunter auch einige weibliche Punker,
von unten auf der Rolltreppe, die von der Gegenbahn durch eine normale
Treppe getrennt war, entgegenkam. Einige der Punker hatten Bierflaschen
in der Hand und tranken Bier, sie waren teilweise offensichtlich
alkoholisiert.

Als die Punker den Angeklagten als Skinhead ausmachten, gab es
provozierende Sprüche. So beschimpften sie z.B. den Angeklagten u.a. als
"Scheiß Nazi". Der Angeklagte fand das Verhalten der Gruppe nicht mehr
lustig, wie er es in der Hauptverhandlung ausdrückte, in ihm stieg Wut
auf. Jedenfalls rief er, als er unten das Ende der Rolltreppe erreicht
hatte, zu den Punkern sinngemäß hoch, sie sollten doch zu ihm herkommen,
wenn sie etwas wollten. Die Punker wollten an diesem Tag ein Konzert der
Gruppe "I" besuchen, und reagierten deswegen nicht auf diese
Aufforderung. Nur einer der Gruppe, nämlich das spätere Opfer, der 31
jährige T3, machte kehrt und nahm die Rolltreppe abwärts zurück, um zu
dem Angeklagten zu gelangen.

Der Angeklagte war von der Zeugin N von der Rolltreppe unten weg zum
Bahnsteig gezogen worden. Als die beiden ein Klappern von hinten hörten,
gingen sie zur Rolltreppe zurück und sahen den u.a. mit einer Tarnhose
und einem Nietengürtel bekleideten T3 die Treppe herunterkommen und
gingen auf ihn zu.

T3 wollte den Angeklagten zur Rede stellen und sprach ihn u. a. darauf
an, was das eben für Sprüche gewesen seien. Der Angeklagte erwiderte u.
a., dass T3 seine Klappe halten solle. Es kam zu gegenseitigen
Pöbeleien, wobei T3, welcher erkennbar erheblich angetrunken war und
unter Haschischeinfluss stand, mit den Händen herumfuchtelte. Die Zeugin
N zog den Angeklagten Richtung Gleise und erklärte schließlich, er könne
allein nach Hause fahren, wenn er nicht aufhöre.

Darauf wandte sich der Angeklagte dem Opfer zu und sagte, er werde ihm
nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Der Angeklagte ging daraufhin
auch etwas weiter, während T3 nicht locker ließ und ihm nachkam. Der
Angeklagte zog das Messer aus der Jackeninnentasche und hielt es in der
rechten Hand aufrecht im Handteller oder der Faust an der hinteren
Unterarmseite seines gestreckten Armes. T3 zeigte keinerlei Reaktion und
hatte, was auch der Angeklagte erkennen konnte, das Messer nicht
bemerkt. Wegen des hartnäckigen Verhaltens des T3 war der Angeklagte
genervt und wütend. Als dann kurze Zeit darauf die U-Bahn in den
Bahnsteig einlief und T3 immer noch weiter auf den Angeklagten
einredete, nahm der Angeklagte das Messer und stach es dem Opfer,
welches ihm direkt gegenüberstand, mit erheblicher Wucht in die Brust.
Dabei nahm er den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei früheren
Auseinandersetzungen mit Punkern von einer gesamten Gruppe am
Hauptbahnhof in einem Fall einmal so in die Enge getrieben worden war,
dass er nur knapp entkommen konnte, und dass er diese Szene vor seinem
inneren Auge hatte und sich in Erwartung, dass möglicherweise noch
andere Punker in den U-Bahnbahnhof von oben zurückkommen würden, die
Gefahr für sich selbst fälschlicherweise größer einschätzte als sie
tatsächlich war.

Anschließend lief der Angeklagte mit dem Messer in der Hand in die
wartende U-Bahn, wobei die Zeugin N ihm folgte. In der U-Bahn äußerte
sich der aufgeregt wirkende Angeklagte, was von der dort sitzenden
Zeugin I² gehört wurde, in einer aggressiven Art, indem er "komm doch!"
oder "kommt doch!" rief.

Inzwischen waren mehrere Leute insbesondere auch solche, die beim Warten
auf die U-Bahn bzw. nach dem Aussteigen aus der U-Bahn auf die
Auseinandersetzung aufmerksam geworden waren, dem Opfer, welches kurz
nach dem Stich zusammengebrochen war, zur Hilfe geeilt. Auch die Zeugin
I², die Arzthelferin ist, ging zu dem Opfer, bei welchem sich schon die
Zeugin M3 befand. Diese war aus der U-Bahn kommend an dem streitenden
Opfer und Angeklagten vorbeigegangen und hatte dann einen Stoß des
Angeklagten gegen das Opfer gesehen, wobei sie, obwohl sie das Messer
nicht gesehen hatte, aufgrund des Zusammensackens des Opfers auf einen
Messerstich schloss. Als die Zeugin I² zu dem Opfer kam, konnte sie
gerade noch den zu diesem Zeitpunkt herabsackenden Kopf des Opfers mit
ihren Händen abfangen. Als sie erkannte, dass das schwer atmende Opfer
gurgelnde Laute von sich gab, bemühte sie sich das Opfer wach zu halten,
indem sie seine linke Hand hielt. Nachdem der Verdacht eines
Messerstichs geäußert worden war, drehte sie das Opfer so, dass sie den
Brustbereich sehen konnte. Dort sah sie dann die blutende Verletzung.

Auch die Zeugin L5, die Straßenbahnfahrerin der U ##, war ausgestiegen
und zu dem Opfer gegangen. Die Zeugin M4, welche mit ihrem Freund, dem
Zeugen W2, aus der Straßenbahn ausgestiegen und auf dem Weg zur
Rolltreppe ebenfalls auf die Auseinandersetzung aufmerksamgeworden war,
wollte mit ihrem Handy den Notruf benachrichtigen, war aber vor
Aufregung nicht dazu in der Lage, so dass dieses ein vorbeikommender
Mann für sie tat. Auch die Zeugin L5 war zwischendurch in den
Führerstand ihrer U-Bahn zurückgekehrt und hatte den Notruf betätigt.
Sie war danach wieder zum Opfer gegangen.

Als der Angeklagte bemerkte, dass die U-Bahn nicht weiterfuhr, lief er
wieder auf den Bahnsteig und fuhr zusammen mit der Zeugin N mit dem
Fahrstuhl nach oben, da er immer noch befürchtete, auf andere Punker zu
treffen. Auch die Zeugen U2 und D, die die Auseinandersetzung zunächst
schon auf dem Bahnsteig wartend und die Schlussphase aus der geöffneten
Tür der U-Bahn, in welcher sie zunächst eingestiegen waren, beobachten
und die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatten, konnten den
Angeklagten und die Zeugin N nicht stellen. Ebensowenig war die
Verfolgung des Angeklagten durch den Zeugen I³ mit dessen Bekannten
erfolgreich, welcher als Fahrgast in der einfahrenden U-Bahn auf den
Angriff des Angeklagten aufmerksam geworden war. Als der Angeklagte mit
der Zeugin N dann in denselben Waggon der U- Bahn zunächst eingestiegen
war und beide diesen dann verließen, nahmen dieser Zeuge und sein
Bekannter vergeblich die Verfolgung auf.

Der Angeklagte und die Zeugin N liefen, nachdem sie auf der oberen Ebene
Angekommen waren, in Richtung Hauptbahnhof. Der Angeklagte warf
unterwegs das Messer weg. Schon auf dem Weg zum Hauptbahnhof wandte sich
der Angeklagte an die Zeugin N mit der Frage, was man mache, wenn das
Opfer sterbe. Am Hauptbahnhof wurden der Angeklagte und die Zeugin N
dann kurze Zeit später von der Polizei gestellt. Eine dem Angeklagten
entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit um 19:03
Uhr von 1,7%o(zur Entnahmezeit um 22:52 Uhr 0,70 %o). Das Opfer wies
gemäß dem toxikologischen Gutachten vom 15.04.2005 ferner im Blut Spuren
von Cannabinoiden und eine im ungiftigen Bereich von 0,05mg/l liegende
Konzentration von Cocain/ Benzoylecgonin auf.

Trotz Notmaßnahmen des Notarztes am Tatort und einer Notoperation im
Krankenhaus konnte das Leben des Opfers nicht gerettet werden. Es
verstarb noch am selben Abend an einem Herzversagen als Folge der
Stichverletzung.

Bei der am 29.03.2005 durchgeführten Obduktion stellte der
rechtsmedizinische Sachverständige Dr. A fest, dass zwischen 139 bis 144
cm oberhalb der rechten Fußsohlenebene längsgestellt sich eine etwa
4,8cm lange glattrandige Wunde mit im oberen Wundbereich angedeuteter
Schwalbenschwanzbildung befand mit Durchstich durch die Brustwand und
das Brustbein auf Höhe der 2ten bis 3ten Rippe. Ferner stellte er einen
Durchstich durch den Herzbeutel, eine stichbedingte Verletzung der
rechten Kammervorderwand mit Eröffnung der rechten Herzkammer sowie
Durchstich durch die Kammerscheidewand und die linke Kammerhinterwand
mit Austritt der Stichverletzung an der Rückseite der linken Kammerwand
bei eine Stichkanallänge von ca. 15 bis 16 cm fest, wobei der Stichkanal
leicht absteigend bis horizontal verlief.


*III.* Der Angeklagte hat sich im Widerspruch zu den obigen
Feststellungen folgendermaßen eingelassen: Unten auf der Ebene der
U-Bahngleise hätten sich außer dem Opfer noch zahlreiche andere Punker
aufgehalten. Einige von den - darunter insbesondere weiblichen - Punkern
seien schon gar nicht die Rolltreppe heraufgefahren und auf der unteren
Ebene verblieben.

Diese Einlassung ist durch die glaubhaften Angaben der ausdrücklich zu
der Anwesenheit von weiteren Punkern befragten Zeugen U2, D, W2, M3, L5,
I³ und N widerlegt, die übereinstimmend angegeben haben, auf der
Gleisebene außer dem Opfer keine anderen Punker gesehen zu haben. Die
Zeugen U2 und D haben glaubhaft geschildert, dass sie sich zunächst auf
der Verteilerebene befunden haben, als die Gruppe der Punker laut und
teilweise alkoholisiert, als sie des Angeklagten ansichtig wurden auch
lautschreiend, die Rolltreppe hinauffuhren. Lediglich ein Punker, das
spätere Opfer, habe sich wieder zur Gleisebene zu dem Angeklagten
hinunterbegeben, wobei sie sich auf dem Weg hinunter hinter dem späteren
Opfer befunden hätten. Von entscheidender Bedeutung sind die Angaben der
sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befindlichen Zeugin N, welche
sich sicher war, auf der Gleisebene keine weiteren Punker gesehen zu
haben. Die Angaben dieser drei Zeugen werden abgesichert durch die
Bekundungen der übrigen o.a. Zeugen, welche sich an verschiedenen
Stellen in der Gleisebene aufhielten und ebenfalls glaubhaft angaben,
keine anderen Punker gesehen zu haben.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Messer,
nachdem er es herausgezogen habe, nicht bewusst versteckt habe. In der
Hauptverhandlung hatte er zunächst noch behauptet, das Messer dem Opfer
ausdrücklich vorgezeigt zu haben.

Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen U2 und D widerlegt, die
übereinstimmend die oben festgestellte Haltung des Messers durch den
Angeklagten beschrieben haben. Dabei haben sie ihre genauen
Beobachtungen mitgeteilt und nicht, wie die Verteidigung meint, eine
Wertung vorgenommen. Die beiden Zeugen haben diese Haltung in der
Hauptverhandlung auch demonstriert, so dass die Kammer sich selbst ein
Bild davon machen konnte, was diese Zeugen als verdecktes Halten des
Messers verstanden. Da das Opfer dem Angeklagten gegenüberstand, war das
am rechten gestreckten Unterarm an der Rückseite gehaltene Messer für
das Opfer nicht zu sehen.

Die Einlassung des Angeklagten, das Opfer habe eine ausholende Bewegung
nach hinten gemacht, als wenn er zum Schlag ausholen wollte, und es habe
ausgesehen, als wenn er ein Nietenarmband oder einen ähnlichen
Gegenstand an dem Arm hatte, ist widerlegt.

Dass das Opfer kein Nietenarmband trug, sondern lediglich einen
Nietengürtel um hatte, haben insbesondere die Zeuginnen M3 und I², die
direkt sich um das Opfer kümmerten bzw. seine Hand hielten, angegeben.
Selbst die Zeugin N, die beim Tatgeschehen als einzige ganz nah dabei
war, hat erklärt, dass das Opfer nicht weit ausgeholt habe, sondern, wie
sie meinte, mit der rechten Hand an seiner Hosentasche "rumgefummelt"
habe und nur leicht, wie sie ausdrückte, "minimal", die Hand gehoben
habe. Die Kammer wertet damit die Einlassung des Angeklagten als
Schutzbehauptung.

Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Festnahme durch
die Polizei geglaubt, das Opfer würde kommen, um ihn zu identifizieren,
und die Polizei würde ihn " verarschen", als sie ihm mitteilte, dass das
Opfer tot sei, ist zur Überzeugung der Kammer aufgrund der
Beweisaufnahme widerlegt. Es ist schon wenig naheliegend, dass der
Angeklagte, welcher nach dem Stich das Opfer zusammenbrechend am Boden
liegen sah, nicht mit Schlimmeren rechnete. Widerlegt ist aber diese
angebliche innere Vorstellung dadurch, dass, wie die Zeugin N glaubhaft
bekundet hat, der Angeklagte selbst auf dem Weg zum Bahnhof die Zeugin
gefragt hatte, was sie machen würden, wenn das Opfer sterben würde.

Es mag zwar sein, dass der Angeklagte hoffte und wünschte, dass das
Opfer nicht sterben würde, aber den Gedanken an eine solch schlimme
Folge hatte er durchaus.

Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Angeklagte mit einem
Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis den Stich in die Brust
setzte. Äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, und dass ein Stich in die
Brust gefährlich ist, war dem alkoholgewöhnten Angeklagten trotz des
genossenen Alkohols zweifelsohne bewusst, haben Indizwirkung für die
billigende Inkaufnahme des Todeseintritts, insbesondere wenn das
Ausbleiben des Erfolgs offensichtlich nur als glücklicher Zufall
erscheinen kann. So ist es im Fall eines Stichs in die Brust. Insoweit
gehört es zu dem Grundwissen auch eines Menschen mit schulischen
Defiziten, dass bei einem Stich im Brustbereich wegen der Herznähe sich
leicht tödliche Verletzungen ergeben können, so dass sich das Vorliegen
eines bedingten Vorsatzes geradezu aufdrängt.

Auch die Würdigung der Gesamtumstände ergibt nach Auffassung der Kammer,
dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie der
sachverständige Rechtsmediziner Dr. A erklärt hat, war auch bei dem
beidseitig geschliffenen Messer, welches zunächst die Kleidung, Haut und
Untergewebe und dann Knochen durchdringen musste, ein erheblicher
Kraftaufwand erforderlich, um in den Körper in der festgestellten Tiefe - es wurde ein Stichkanal von ca. 15 cm Länge festgestellt -
einzudringen. Die Angaben des Sachverständigen hinsichtlich der
Stichkanallänge sind im übrigen problemlos mit den Angaben des
Angeklagten in Einklang zu bringen, dass die Klinge seines beidseitig
geschliffenen Messers etwa 15 cm lang gewesen sei.

Auch die festgestellte maximale Alkoholisierung des alkoholgewöhnten
Angeklagten von 1,7 %o ändert nichts an der Überzeugung von einem
bedingten Vorsatz.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, das ein derartiges
Grundwissen hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Stiches in die Brust
bei dem sonst gezielt und auf der Flucht auch folgerichtig handelnden
Angeklagten nicht vorhanden gewesen sein könnte.Zur Überzeugung der
Kammer hat der Angeklagte eine tödliche Folge seines Stiches auch
bewusst in Kauf genommen. Als das Opfer nicht von ihm abließ und weiter
hartnäckig auf ihn einredete, als die U-Bahn einlief, setzte er in
Aufwallung von Wut den Stich, um sich des lästigen Opfers zu entledigen.
In dieser Situation war es dem Angeklagten gleichgültig, ob das Opfer
durch den gefährlichen Stich ums Leben kam. Er nahm zur Überzeugung der
Kammer den Tod des Opfers dabei billigend in Kauf.

Aus der Äußerung des Angeklagten in der U-Bahn, "kommt doch!" oder "komm
doch!" kann nicht geschlossen werden, dass sich der Angeklagte im
Zeitpunkt des Zustechens der möglicherweise tödlichen Folge seines Tuns
nicht bewusst war. Wenn die Äußerung im Plural erfolgte, konnte es sich
auch darauf beziehen, dass der Angeklagte möglicherweise erwartete, dass
weitere Punker nach unten kommen würden. Wenn es sich um eine aggressiv
gesprochene Äußerung im Singular, also "komm doch" gehandelt hat, kann
dies auch provozierend in Bezug auf das Opfer gemeint sein in dem Sinne,
"wenn Du noch kannst". Diese Äußerung kann die oben aufgeführten
objektiven Umstände, welche für das billigende lnkaufnehmen des
Tötungserfolges sprechen, nicht erschüttern. Für das Vorliegen eines
Tötungsvorsatzes zum Zeitpunkt des Stiches ist diese Äußerung irrelevant.

Im Übrigen hält die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, wie
schon oben ausgeführt, er habe bei der Polizei noch nicht glauben
wollen, dass das Opfer tot sei, für widerlegt.


*IV.* Der Angeklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten des
Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht. Die Kammer ist der
Auffassung, dass Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB nicht vorliegen.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte aus niedrigen
Beweggründen gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte Punker als
"Zecken" bezeichnet, lässt einen solchen Rückschluss nach Auffassung der
Kammer nicht zu.

Zwar könnte man zunächst der Auffassung sein, dass die Bezeichnung
"Zecken" für eine Gruppe von Menschen eine stark menschenverachtende und
den Lebenswert absprechende Einstellung zeigt. Wie die Zeugin N durchaus
nachvollziehbar erklärte, ist der Ausdruck "Zecken" auch im Sprachschatz
von Jugendlichen übergegangen, welche nicht das Menschbild und die
Einstellungen der Skinheads teilen. Insoweit liegt sicherlich eine
Entschärfung des Begriffes vor. Der Angeklagte hat auch überzeugend vor
der Kammer erklärt, dass er zwar die Gruppe der Punker nicht mag und
ihre Auffassungen nicht richtig findet. Andererseits hat er aber sein
Prinzip dargestellt, dass er sie in Ruhe lasse, wenn sie ihn in Ruhe
lassen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Provokationen und
Eskalationen der Situation nicht nur vom Angeklagten ausging und er dem
Opfer sogar ein "Friedensangebot" gemacht hatte, indem er dem Opfer
erklärte, er werde ihm nichts tun, weil seine Freundin dabei sei. Bei
diesem Hintergrund erscheint es schon zweifelhaft, dass durch den für
Punker durchweg gebrauchten Ausdruck "Zecken" eine auf niedrigster Stufe
stehende menschenverachtende Einstellung zum Ausdruck kommt und bei dem
Angeklagten in der konkreten Situation auch gegeben war.

Selbst wenn man dies bejahen würde, so ist dieses jedoch in der
konkreten Situation nicht von tragender Bedeutung. Allenfalls wäre diese
Einstellung bei der in Wutaufwallung erfolgten letztlich spontanen Tat
eines unter mehreren Motiven. Davon ist in der Hauptverhandlung
letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass auch das Mordmerkmal der Heimtücke
nicht Gegeben ist. Zwar ist es objektiv so gewesen, dass das
angetrunkene Opfer sich keines Angriffes versah und in der konkreten
Tatsituation arglos und damit wehrlos diesem Überraschungsangriff
ausgesetzt war. Diese objektiven Umstände kannte der Angeklagte auch, so
dass er auch Vorsatz hinsichtlich dieser objektiven Umstände hatte.

Die Kammer hat aber berechtigte Zweifel daran, ob der Angeklagte in dem
Bewusstsein handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen
Opfers auszunutzen. Dabei hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der
Umstände vorgenommen. Zunächst ist nicht zu übersehen, dass bei dem
Angeklagten, der zwar alkoholgewöhnt ist, bei dem festgestellten
Promillegehalt von dem Vorliegen eines leichten bzw. mittleren Rausches
auszugehen ist, so dass eine gewisse Enthemmung durchaus vorlag, wie die
psychiatrische Sachverständige Dr. I4 ausgeführt hat.

Ferner machte sich hier der Einfluss seiner aus der Gesamtentwicklung
sich ergebenden Gesinnungsbildung und Feindbildentstehung, so wie sie im
Werdegang dargelegt worden ist, bemerkbar. Die Kammer hält es in
Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4 nicht
für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in dieser Situation eine
intrapsychische Reinszenierung einer Bedrohungssituation
einer feindlichen Punkergruppe erlebte und deswegen die Gefahr
fälschlicherweise größer einschätzte als sie objektiv war. Der
Angeklagte hat ein Vorerlebnis hinsichtlich einer solchen Situation,
welche durchaus nicht lebensfremd ist ist, am Hauptbahnhof geschildert.
Nach Auffassung der Kammer spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte
bei seiner Flucht den Fahrstuhl benutzte, dafür, dass er befürchtete, er
könne noch Punkern der Gruppe begegnen.

Nicht zu übersehen ist, dass der Stich letztlich in Aufwallung von Wut
und Verärgerung begangen wurde, so dass es sich um eine spontane Tat
handelte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der die
Auseinandersetzung hinterher eigentlich gar nicht mehr wollte, das
Messer versteckt hielt, um in einem günstigen Moment einen tödlichen
Stich zu führen, bestehen nicht. Für das Ziehen des Messers, welches
nicht sofort eingesetzt wurde, kommt durchaus auch als Motiv in
Betracht, dass der Angeklagte befürchtete, dass weitere Punker kommen
würden und er damit ein Drohmittel hatte. Angesichts dieser in der
Tatsituation beim Angeklagten vorhandenen inneren Umstände hat die
Kammer berechtigte Zweifel daran, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein
handelte, die Überraschung des arg- und damit wehrlosen Opfers auszunutzen.

Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Täters bzw. erheblich
verminderte Schuldfähigkeit bestehen nach den Ausführungen der
Sachverständigen Dr. I4, die den Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit
psychiatrisch untersucht hat, nicht. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Schwachsinn.

Der Angeklagte verfügt über eine durchschnittlich Intelligenz, wie im
übrigen auch schon in der W- Kinderklinik im Jahre 2000 festgestellt
wurde .Das Schulversagen des Angeklagten hat, wie die Kammer beim
Werdegang aufgezeigt hat, andere Gründe.

Die Sachverständige hat dargelegt, dass sich weder aus den vorgenommenen
Tests und Vorbefunden, noch aus der medizinischen Untersuchung und der
Exploration Anhalte für das Vorhandensein von krankhaften seelischen
Störungen im Sinne von Psychosen oder einer hirnorganischen Störung
ergeben haben, noch Anhalte für das Vorliegen von schweren anderen
seelischen Abartigkeiten im Sinne einer schweren Persönlichkeitsstörung
oder einen schweren neurotischen Entwicklung. Auch ist das Vorliegen
einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen.

Auch bei Zugrundelegung eines auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten
Blutalkoholgehalts von 1,7 %o ist bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten
von dem Vorliegen eines leichten bis mittleren Rausches auszugehen,
welcher nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit
führte.

Dje Tatsache, dass der Angeklagte den Ablauf des Tages, die
Tatvorgeschichte und, soweit er keine Schutzbehauptung aufstellte, auch
zur Tat selbst noch ein zuverlässiges Erinnerungsbild hatte, spricht
gegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bedingt durch
Alkoholbeeinflussung. Er handelte durchaus nach der Tat auch noch
folgerichtig, als er den Fahrstuhl nahm, um der Gruppe der Punker,
welche er noch oben vermutete, nicht zu begegnen und sich auf dem Weg
zum Hauptbahnhof der Tatwaffe entledigte.

Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die volle Schuldfähigkeit des
Angeklagten.


*V.* An der strafrechtlichen Verantwortung des zur Tatzeit 17 Jahre und
5 Monate alten Angeklagten bestehen keine Bedenken. Die geistige
Entwicklung des durchschnittlich intelligenten Angeklagten ist
sicherlich altergemäß. Reiferückstände bestehen allenfalls hinsichtlich
seiner sittlich-sozialen Entwicklung. Diese wirken sich aber nicht auf
seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG aus. Die
Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tötung in der konkreten
Situation einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln werden dadurch
nicht berührt. Selbstverständlich war dem Angeklagten klar, dass er sich
des lästigen Opfers nicht durch einen tödlichen Stich entledigen konnte.
Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Fähigkeit fehlte, nach dieser Einsicht
zu handeln, bestehen nicht. Insoweit wirkten sich die alkoholische
Beeinflussung und die beschriebene aktuelle seelisch-geistige Verfassung
nicht so aus, dass er dadurch gehindert war, nach dieser
Unrechtseinsicht zu handeln. Die Kammer befindet sich insoweit in
Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I4, welche
die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG beim
Angeklagten für gegeben hält.


*VI.* Die Kammer ist der Auffassung, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt
der Schwere der Schuld als auch unter dem Gesichtspunkt schädlicher
Neigungen gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen ist. Der
Angeklagte hat durch die Tat eines der schwersten Verbrechen
verwirklicht, welche das Strafgesetz vorsieht. Auch bei der
Gesamtbetrachtung der näheren Umstände ist seine Schuld als
schwerwiegend anzusehen, so dass schon aus dem Gesichtspunkt der Schwere
der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich ist. Der Angeklagte ist bisher
in zwei Fällen im Rahmen von aggressiven Handlungsweisen auffällig
geworden. Insbesondere das Verfahren 67 Ds 155 Js 484/04 = 31/05 des
Amtsgerichts Dortmund, in welchem es ebenfalls um eine
Auseinandersetzung mit einem Punker ging, zeigt, dass der Angeklagte zu
Aggressionstaten neigt, wenn er auf Menschen trifft, welche seinen
Feindbildern entsprechen. Die vorliegende Straftat stellt eine
Steigerungsstufe dieser Verhaltensweise dar, so dass in ihr die
schädliche Neigung in einer Art und Weise zutage getreten sind, die die
Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich machen. Bei der Festsetzung
der Jugendstrafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten
lassen: Zu Gunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er
hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufes im Wesentlichen geständig
war und diese Tat auch in dem ihm möglichen Maße bereut. Strafmildernd
war auch zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um eine Spontantat
handelte und die Eskalation der Situation vom Opfer mit zu verantworten
ist. Schließlich wirkte sich auch strafmildernd aus, dass durch den
genossenen Alkohol eine gewisse Enthemmung gegeben war, und, wovon die
Kammer ausgegangen ist, der Angeklagte, wie in den
Tatsachenfeststellungen beschrieben, die Situation möglicherweise
subjektiv gefährlicher einschätzte als sie war. Zugunsten des
Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er nur mit
Eventualvorsatz handelte. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der
Angeklagte nunmehr schon mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten hat,
welche nicht ohne Eindruck auf ihn gewesen sind. Zu Gunsten des
Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals den
Strafvollzug kennen lernt, wobei er als Erstverbüßer besonders
haftempfindlich ist.

Zu seinen Lasten war bei der Bemessung der Jugendstrafe zu
berücksichtigen, dass er mit einem vollendeten Totschlag eines der
schwersten Verbrechen verwirklicht hat, welches das Strafgesetz kennt.
Weiter fällt ins Gewicht, dass er ohne triftigen Anlass zustach und die
Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründeten, auch
erkannt hatte.

Weiter war zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich seiner
sozialen-sittlichen Entwicklung erhebliche Defizite hat, die es gilt im
Rahmen der Erziehung im Jugendvollzug auszugleichen. Dieses wird, wie
auch die Sachverständige Dr. I4 einschätzend angab, eine erhebliche Zeit
in Anspruch nehmen, um seine festgefügten Feindvorstellungen und
Verhaltensmuster zu korrigieren. Darüber hinaus ist es auch
erforderlich, dass der Angeklagte seine schulischen Defizite aufholt und
eine berufliche Ausbildung absolviert, welche ihn nach seiner
Haftentlassung Berufschancen bietet. Diese Umstände tragen im Rahmen
eines längerfristigen Erziehungskonzeptes dazu bei, dass der Angeklagte
ein integriertes Mitglied unserer Gesellschaft wird.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
sowie der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens hat die Kammer unter
Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 17.03.2005 (67 Ds
155 Js 481/04 = 31/05) eine einheitliche Jugendstrafe von sieben Jahren
für ausreichend, aber auch erforderlich angesehen, um einen gerechten
Schuldausgleich zu finden und dem Erziehungsgedanken genüge zu tragen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Creative Commons-Lizenzvertrag Dieser Inhalt ist unter einer
Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Indymedia ist eine Veröffentlichungsplattform, auf der jede und jeder selbstverfasste Berichte publizieren kann. Eine Überprüfung der Inhalte und eine redaktionelle Bearbeitung der Beiträge finden nicht statt. Bei Anregungen und Fragen zu diesem Artikel wenden sie sich bitte direkt an die Verfasserin oder den Verfasser.
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Ergänzungen

Keine Homezone für Nazis!

poster_in 27.03.2009 - 02:57
wer verfasst denn so einen artikel, ohne auf die demo hinzuweisen?

Kommt zur antifaschistischen Demonstration:
28.03.2009 / 15:00 h / Dortmund / Hauptbahnhof (Vorplatz)

Kein Vergessen den Opfern neonazistischer Gewalt!
Gegen Neonazis und deutsche Verhältnisse!

Achtet auf Ankündigungen und Änderungen!
 http://antifaunion.blogsport.de


Der Aufruf zur diesjährigen Thomas-Schulz-Gedenkdemo wird bisher (Stand: 23.03.2009) von 44 antifaschistischen Gruppen und Initiativen aus ganz NRW unterstützt.

A2K2 [westl. Ruhrgebiet] | AK Antifa Aachen | AK Freiraum [Dortmund] | Antifa Ahlen | Antifa (AK) Moers | Antifa Bonn / Rhein-Sieg | Antifa B³ (Brick to Brick) [Marl] | Antifa Essen Z | Antifa Haltern | Antifa Hamm | Antifaschistischer Impuls Dortmund | Antifaschistisches Kollektiv Duisburg | Antifaschistische Linke Münster | Antifa Lünen | Antifa Maus [Schwerte] | Antifa Medienzentrum Dortmund | Antifa Mönchengladbach | Antifa Neuss | Antifaschistische Organisation Wipperfürth | Antifa (x) Recklinghausen | Antifa Soest | Antifa UNited [Unna] | Antifa Waltrop | Antifa Witten | Antifa (rk) Wunstorf | Antifascist Youth Dülmen | et2c [Münster] | Emanzipatorische Aktion Münster | FAU Dortmund | FAU Solingen | Freund_Innen der befreiten Gesellschaft | Gemeinschaft revolutionärer AntifaschtInnen | Gruppe emanzipatorischer KommunistInnen [Lahn Dill] | Gruppe israelsolidarischer Kommunist_innen im Sauerland | Gruppe Shut Down! Köln | JungdemokratInnen / Junge Linke NRW | Jugendantifa Gelsenkirchen | Junge Linke Lippstadt | Kommunistische Gruppe Bochum | Kritische Initiative Schaumburg | le salon des communistes [Düsseldorf] | Offene Antifa Recklinghausen | Revolutionär Anarchistischer Widerstand Windeck | Schwarzesocke Mailorder

Zeitgleicher Naziaufmarsch am Samstag

antifaunion 28.03.2009 - 10:50

Bereits seit mehreren Tagen mobilisieren die Dortmunder Neonazis zu einer von ihnen angemeldeten Demonstration in Dorstfeld-Süd, nahe der Route zur antifaschistischen Demo "Keine Homezone für Nazis!".

Die Demo mit dem Motto "Arbeitsplätze und gerechte Lööne für alle Deutschen - Heraus zum 1. Mai!", ist bereits vor Tagen angemeldet worden und wir seit dem auch bei allen neonazistischen Gruppierungen im gesamten Rhein-Ruhr-Gebiet intern beworben. Treffpunkt ist die S-Bahnhaltestelle Dorstfeld-Süd, von der die Neonazis um 15h mit ihrer Demo starten wollen. Bereits bei der letzten Thomas-Schulz-Gedenkdemo im Jahr März 2008, marschierten ca. 120 Neonazis "spontan" auf und ließen unter dem Motto "Keine Solidarität mit Israel!" ihren antizionistischen und antisemitischen Ressentiments freien Lauf.
Das Mobilisierungspotential der in Nordrheinwestfalen aktiven neonazistischen "Aktionsgruppen" Ruhr-Mitte und Rheinland beträgt zusammen etwa 130 Personen. In dieser Größenordnung dürfte sich auch die TeilnermehrInnenzahl des heutigen Naziaufmarsches in Dortmund einfinden.
Deshalb achtet schon bei der Anreise auf Naziaktivitäten und reist auf keinen Fall alleine.

Letzte Infos zur „Schmuddel“-Demo
Hinweis: Film- und Fotoaufnahmen auf der Demo
Aufruf zur Thomas-Schulz-Gedenkdemo "Keine Homezone für Nazis!"

Kommt zur antifaschistischen Demonstration:
28.03.2009 / 15:00 h / Dortmund / Hauptbahnhof (Vorplatz)

Kein Vergessen den Opfern neonazistischer Gewalt!
Gegen Neonazis und deutsche Verhältnisse!

UnterstützerInnenliste

Der Aufruf zur diesjährigen Thomas-Schulz-Gedenkdemo wird bisher (Stand: 23.03.2009) von 44 antifaschistischen Gruppen und Initiativen aus ganz NRW unterstützt:

A2K2 [westl. Ruhrgebiet] | AK Antifa Aachen | AK Freiraum [Dortmund] | Antifa Ahlen | Antifa (AK) Moers | Antifa Bonn / Rhein-Sieg | Antifa B³ (Brick to Brick) [Marl] | Antifa Essen Z | Antifa Haltern | Antifa Hamm | Antifaschistischer Impuls Dortmund | Antifaschistisches Kollektiv Duisburg | Antifaschistische Linke Münster | Antifa Lünen | Antifa Maus [Schwerte] | Antifa Medienzentrum Dortmund | Antifa Mönchengladbach | Antifa Neuss | Antifaschistische Organisation Wipperfürth | Antifa (x) Recklinghausen | Antifa Soest | Antifa UNited [Unna] | Antifa Waltrop | Antifa Witten | Antifa (rk) Wunstorf | Antifascist Youth Dülmen | et2c [Müüster] | Emanzipatorische Aktion Münster | FAU Dortmund | FAU Solingen | Freund_Innen der befreiten Gesellschaft | Gemeinschaft revolutionärer AntifaschtInnen | Gruppe emanzipatorischer KommunistInnen [Lahn Dill] | Gruppe israelsolidarischer Kommunist_innen im Sauerland | Gruppe Shut Down! Köln | JungdemokratInnen / Junge Linke NRW | Jugendantifa Gelsenkirchen | Junge Linke Lippstadt | Kommunistische Gruppe Bochum | Kritische Initiative Schaumburg | le salon des communistes [Düsseldorf] | Offene Antifa Recklinghausen | Revolutionär Anarchistischer Widerstand Windeck | Schwarzesocke Mailorder

Info

matiker 28.03.2009 - 13:35
Fakt ist dass die Dortmunder Narzis ihren Aufmarsch auf 17 Uhr verschoben haben.Treffpunkt S-Bahnhof Dorstfeld!!!!

Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen

Zeige die folgenden 7 Kommentare an

sinnlos — stan marsh

Sehr — Sinnvoll

Aachen — Antifaschistin

wenn — Ich

Merkel das Ferkel — (muss ausgefüllt werden)

Zur Dortmunder Demo — rot-schwarze socke

@ Zur Dortmunder Demo — heiko-halts-maul