Codierte Bullen- Karneval im Amtsgericht

freiheitfuerandrea 13.10.2008 14:09 Themen: Antifa Repression
Wir lehnen den Rechtsstaat zwar komplett ab, möchten hier aber ausführen, wie der Staat seine Rechtsstaatlichkeit außer Kraft setzt und als Staat mit nationalsozialistischer Vergangenheit Antifaschismus kriminalisiert.

Der Prozess am 23.10.2008 im Amtsgericht Tiergarten Raum 371 um 10:30 ist ein weiteres Beispiel für den Versuch der Kriminalisierung von Andrea als Antifaschistin. Andrea N. wurde am 1. Dezember 2007 in der Nähe einer Nazi-Demonstration in Berlin-Rudow von der Bulleneinheit des LKA 534 PMS links festgenommen. Bei der Demonstration am 1. Dezember 2007, genau wie bei einer Demonstration am 22. September 2007 in Berlin, wurden linke AktivistInnen gezielt durch diese Bulleneinheit verfolgt und angegriffen. 1
Es gibt immer öfter Personalienkontrollen im Alltag - unter den fadenscheinigsten Gründen, wie z.B. dass jemand vom Äußeren oder Verhalten her nicht einer gesellschaftlichen Norm entspricht. “Ingewahrsamnahmen” bei Demonstrationen sind an der Tagesordnung und werden - so scheint es - oft nach einer vorgegebenen Quote durchgeführt. Die Bullen konstruieren Straftaten wie z.B. angebliche Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzung. Vor Gericht haben diese Konstrukte leider Bestand, da die Bullenzeug_innen ihre Aussagen abstimmen (zum Glück nicht immer), das Gericht wie immer auf der Bullenseite steht oder wie in letzter Zeit in Berlin gehäuft, nur noch als Nummern, als codierte Belastungszeug_innen, auftreten und behaupten irgendeine Straftat gesehen zu haben.

Auch bei Andreas Prozess werden wieder codierte Bullen auftreten. Die Begründung der Senatsverwaltung für die Codierung ist die Sperrerklärung (Aussagegenehmigung) für Inneres, die stützte sich im Wesentlichen auf zwei Argumentationslinien stützt:
1. Die Beamten (und ihre Familien) seien persönlich gefährdet, da im Falle der Offenlegung ihrer Namen zu befürchten sei, dass diese über das Internet verbreitet und sie Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt sein würden.
2. Die Beamten seien in speziellen Diensteinheiten eingesetzt, die für die operative Bekämpfung der linksextremistischen kriminellen Szene zuständig seien, und ihr künftiger Einsatz in diesen Sondereinheiten würde vereitelt werden.
Das erste Argument nimmt Bezug auf § 68 Abs. 3 StPO, wonach Zeugen_innen im Falle einer „Gefährdung für Leben, Leib oder Freiheit“ gestattet werden kann, ihren Namen geheim zu halten. Eine Einzelfallprüfung über die tatsächliche Gefährdung der einzelnen Zeugen_innen hatte zum Beispiel im Prozess von Christian S. und Leila R. nicht stattgefunden (www.freechristian.de.vu). Dabei hat der Berliner Innensenator Körting noch im November 2006, im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage die als zentrale Voraussetzung für die Codierung von Polizeizeug_innen genannt. Körting erklärte damals auch, dass die Entscheidung für eine Codierung von dem Dienstvorgesetzten nicht ohne irgendeine Kontrolle getroffen wird und er betonte, eine generelle Vergabe von Codiernummern fände nicht nach Delikten oder Tätergruppen statt, bei denen die Beamten eingesetzt sind. In diesem Prozess kam allerdings heraus, dass sich die Zeugen weder individuell gefährdet fühlten, noch jemals in ihrer beruflichen Tätigkeit bedroht wurden. Nach telefonischer Auskunft eines Dienstvorgesetzten im Rahmen des Prozesses stellte sich zudem heraus, dass die ihm unterstehenden Beamten generell codiert auftreten. Das ist eine Erweiterung, dessen, was wir bisher kennen, und ins bodenlose abzugleiten. Normale Polizeizeug_innen generell zu codieren, muss nicht mehr gerechtfertigt werden.

Die weitere Begründung der Gefährdung der weiteren Verwendung ist § 110 b Abs. 3 StPO zu entnehmen. Dies ist eine Sonderregelung für verdeckte Ermittler. Skandalös bei dieser Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht die Polizeibeamten bei einer normalen Ermittlungs- und Aufklärungseinheit verdeckten Ermittlern gleichstellt. Die hiesigen Zeugen indes sind ganz gewöhnliche Polizeibeamte, die unter anderem auch in normaler Uniform auftreten. Sie sind daher gerade nicht als verdeckte Ermittler tätig .VE sind Ermittler, die in kriminelle Szenen eingeschleust werden -mit komplett neuen Namen und Lebenslauf. Was an Ihnen alles fatal ist, können wir hier leider nicht ausführen. Im Endeffekt bedeutet dies, dass eine sich verselbständigende Bullerei außerhalb jeglicher Kontrolle agiert.

Eine neue Errungenschaft des Rechtsstaates? - die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Geheimdienst ? Die Polizei hat also in ihren Händen neben ihren traditionellen Exekutivbefugnissen auch nachrichtendienstliche Machtmittel angehäuft. Mit dieser Kumulation ist eine bedenkliche Machtkonzentration entstanden, die kaum noch kontrollierbar ist. In diesem Zusammenhang ist an einen historischen Hintergrund zu erinnern, der gerade in Deutschland von ganz besonderer Bedeutung ist: Aufgrund der leidvollen Erfahrungen mit der faschistischen Gestapo, der Geheimen Staatspolizei im Nationalsozialismus, die allumfassend nachrichtendienstlich und exekutiv-vollziehend tätig war, sollten nach 1945 - auf Veranlassung der Westalliierten Polizei und Geheimdienste strikt voneinander getrennt eingerichtet und tätig werden. Es sollte mit diesem verfassungskräftigen “Trennungsgebot” eine staatliche Machtkonzentration vom Ansatz her verhindert werden. Geheimdienste sollten keine exekutiven Befugnisse haben, die Polizei keine nachrichtendienstlichen Mittel und Methoden anwenden dürfen; das Auftreten und Handeln der Polizei gegenüber den Bürger_innen sollte also prinzipiell offen, berechenbar und kontrollierbar sein. “Nur in Diktaturen muß der Bürger mit geheimer Polizeiarbeit … rechnen”, so der ehemalige schleswig-holsteinische Generalstaatsanwalt Heribert Ostendorf (”Kriminalistik” 9/1985, S. 409 f.). Die politische Noncha-lance, mit der die skizzierte Funktions- und Methodenvermengung betrieben und das Trennungsgebot über den Haufen geworfen wird, offenbart einen eklatanten Mangel an Sensibilität für geschichtliche Erfahrungen und Verantwortung in Deutschland - inzwischen sollten auch die Stasi-Erfahrungen zu einem sensibleren Umgang mit dieser Problematik geführt haben.

Was bedeutet die Codierung der Bullen für den Gerichtsprozess? Maskierte Bullen und Geheimprozeße innerhalb eines scheinbar öffentlichen Gerichtsprozeß. Die codierten Bullenzeug_innen treten weder mit ihren Klarnamen noch mit offenem Visier vor Gericht auf. Sie sind mit einer Perücke und einem angeklebten Bart ausstaffiert und statt mit ihrem Namen werden sie mit einer Codenummer angeredet. Mit den Codenummern wird der Verteidigung jede Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit, auch in Bezug auf frühere Aktivitäten der Zeug_innen zu überprüfen. Eine solche Glaubwürdigkeitsüberprüfung ist jedoch eine zentrale Aufgabe von Verteidigung. Und sie ist vor allem bei PolizeibeamtInnen geboten, die in Sonderermittlungseinheiten tätig sind, die ein bestimmtes zielorientiertes und damit auch überhöhtes und gesteigertes Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse haben - ein Phänomen, das wir grundsätzlich bei Sondereinheiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft beobachten. Eine Generalsperrung (massiv beschränkte Aussagegenehmigung) der gesamten Bulleneinheit verletzt die Strafprozessordnung. Statt von Aussagegenehmigung müsse von Aussageverhinderung die Rede sein. Beispielsweise müssten die Zeug_innen bereits bei der Frage, wer Polizeipräsident in Berlin sei, die Aussage verweigern. Die Aussagegenehmigung war beispielsweise bei einem Prozess gegen den Antifaschisten Christian S. und Leila R. derart eng gefasst, dass die Beamten sich sogar weigerten, unmittelbar mit dem Sachverhalt zusammenhängende Fragen zu beantworten. Hinzu kam, dass die Beamten untereinander die Codiernummern nicht kannten. Die Namen der Kollegen zu nennen, war ihnen nicht erlaubt. Unter diesen Umständen kann man gleich damit aufhören, etwas vorzuhalten und Aussagen mit Erkenntnissen aus den Akten in Deckung bringen zu wollen. Es wurde also nicht nur Glaubwürdigkeitsüberprüfung unmöglich gemacht, sondern auch eine konkrete Befragung zum Tatvorwurf. Bei diesem Prozess musste die Richterin ständig nach hinten telefonieren, um den Polizeipräsidenten zu fragen ob die codierten Zeug_innen, die oder jene Ausssage machen können. Das zeigt eindeutig, dass die Legislative ausgeschaltet wird und nur noch die Executive entscheiden kann.

Antifaschistischer Protest everywhere!!!!! Verschiedene Großveranstaltungen dienen den Nazis zur Verbreitung ihrer faschistischen Propaganda, als Vernetzungsmöglichkeit sowie zur Verherrlichung des Nationalsozialismus. Hierzu gehören beispielsweise die jährlich stattfindenden Neonaziaufmärsche in Halbe, Wunsiedel, Dresden oder Mittenwald, in deren Rahmen sich Neonazirhetorik besonders leicht mit dem Diskurs der „Mitte“ vermischen kann. Unser antifaschistischer Protest muss sich nicht nur gegen diese Grossveranstaltungen, sondern auch gegen Nazis in der Nachbarschaft, gegen Naziläden, Nazizeitungen, Nazikonzerte, Nazitreffpunkte richten.
Angesichts der miserablen Situation von Flüchtlingen, müssen Betroffenen und Unterstützer_innen Widerstand zeigen, sei es bei Aktionstagen die sich gegen die rigide Abschottungspolitik der EU und gegen die miserable Situation der Flüchtlinge in Deutschland richten, bei Demonstrationen und Aktionen gegen offizielle und inoffizielle Abschiebelager, Abschiebebehörden und bei Protesten gegen das Chipkartensystem statt Bargeld für Flüchtlinge, Aktionscamps sowie direkten Aktionen.
Politiker_innen aller Parteien appellieren immer wieder Zivilcourage gegen rechts zu zeigen: „bunt statt braun“ macht sich auch international gut. Tatsächlich gezeigte Zivilcourage und Widerstand gegen Nazis wird allerdings mit teils schweren Verletzungen sowie Kriminalisierung bestraft. Bullen prügeln Naziaufmärsche durch den antifaschistischen Protest. Oftmals attackiert die Polizei gezielt Gegendemonstrant_innen, die die Straßen nicht den Nazis überlassen wollen, überwacht sie per Video, nimmt ihre Personalien auf, bespitzelt Menschen, schüchtert vermeintliche Antifaschist_innen ein und belegt sie mit Bußgeldbescheiden oder schweren Haftstrafen. Gerne wird dazu auch der Paragraph 129/129a (Verdacht auf Bildung/Unterstützung einer kriminellen/terroristischen Vereinigung) herangezogen, der es den ermittelnden Behörden erlaubt, unglaubliches Datenmaterial zu sammeln und Strukturen auszuspitzeln – in über 90% der Fälle ohne dass es zur Anklage käme, mit dem simplen Informationen zu erhalten, einzuschüchtern und lahm zu legen. (Als Beispiel können die Verfahren im Zuge der bundesweiten Razzien kurz vor dem G8 Gipfel in Heiligendamm auf Basis des 129a Paragraphen, die 1 Jahr später sämtlich und ohne Ergebnis eingestellt wurden, genannt werden).

Gleichgültig, ob Justiz, Behörden, Polizei oder Politik unsere verschiedenen Aktionsformen verfolgen. Unser Widerstand bleibt lebendig, unabhängig und everywhere mit allen Mitteln. Wir fordern ein Ende der Kriminalisierung antifaschistischen Protestes. Wenn Nazis marschieren oder sich sonst wie breit machen, werden wir dagegen protestieren und kämpfen. Denn Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen! Wenn Abschiebebehörden ihr blutiges Handwerk ausüben werden wir es versuchen zu verhinden!!!!!

Gegen die Kriminalisierung antifaschistischen Widerstands!
NS-Verherrlichung stoppen – egal wie!!
Bleiberecht für alle – und überall!

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1. Bei der Arbeit von PMS`ler (Politisch motivierte Strassengewalt) stellt sich immer wieder heraus, dass sie vor allem Nazis schützen. Die genaue Zuordnung einzelner Beamter und Aufgaben wird verschleiert, in anderen Quellen wird die Operativgruppe der PMS als LKA 6317 bezeichnet die aus 60-80 Personen bestehen soll. Jedenfalls ist sie eng mit dem Mobilen Einsatzkommando verzahnt. Dieses nennt sich LKA 63 MEK (Aufklärung/ Operative Dienste) . Wer sie schon einmal auf Kaal 232/0, UKW 172,78 ,Rufname: Otter gehört hat kennt ihre Gesinnung. Zielpersonen werden als Kanake oder Bimbo bezeichnet.Beispiel 1: PMS-Einsatz am 1.Mai 2000 : PHM Mario Hoffmann vom LKA 6317 war angeblich als einziger Beamter in einer gewaltbereiten Menschenmenge Adalbert/Ecke Naunynatr. als er gegen 21Uhr einen Steinewerfer feststellte. Er musste sich jedoch zunächst zurückziehen. Um 23Uhr glaubte er den Steinwerfer am Görlitzer Bahnhof wiederzuerkennen. Zusammen mit seinen Kollegen POM Wolfgang Schmidt, KOK Andreas Schlag und Sascha Bank zogen sie den Beschuldigten in ihren zivilen Transporter. Kurz darauf wurde der Festgenommene bewustlos und mit Knochenbrüchen in ein Krankenhaus eingeliefert. Der nachfolgende Prozess zog sich durch zwei Instanzen und über fünf Jahre hin, wobei herrauskam das zu der angegebenen Uhrzeit am angeblichen Tatort gar keine Ausschreitungen waren und PHM Mario Hoffmann aufgrund eines posttraumatischen Stressyndroms gar nicht in der Lage war als Zeuge vor Gericht auszusagen. Nur mit Mühe gelang es der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beamten wegen Körperverletzung niederzuschlagen. Beispiel 2: Am 20.August 05 zeigte sich welch unangenehme Folgen die Gewaltsucht und das Konstruieren von Straftaten durch das LKA 63 haben können. Ein Aufklärungsteam des MEK war verdeckt in die Disco Jeton in Friedrichshain eingesickert, darunter der Beamte 33018. Sie sollten dem bereitstehenden SEK die Lage melden. Die von Volker Hertzberg geleitete Gruppe hatte keine Lust auf lasche Personenkontrollen, außerdem würden sich Festnahmen gut für die Statistik machen. Die verdeckten Ermittler meldeten also nach draussen, das sich in der Disco nur brutale Schläger aufhalten und- wichtig für Landfriedensbruch- mit Flaschen werfen. Es folgte daraufhin die Stürmung des Jeton mit duzenden Verletzten und Festnahmen. Erst nachdem in den Medien Zweifel aufkamen musste Polizeipräsident Glietsch zugeben das von den BesucherInnen des Jeton keinerlei Widerstandshandlungen ausgingen. Beispiel 3: Am 26.10.05 gab es das nächste PR- Desaster. Bei einem Aufmarsch der Bundeswehr rastete Rouven K. aus. Der zu einer operativen Gruppe des LKA 63 gehörende Agent schlug plötzlich und ohne Anlaß in einer Demonstrantenmenge mit dem Tonfa um sich. Der so als Prügelzivi berühmt gewordene brach zahlreichen Menschen die Knochen und wurde dafür weder bestraft noch versetzt. Denn Rouven K. durfte unter anderen am 11. Februar 2006 in Dresden und am 15.12.2007 in Hamburg wieder mit Schlagstock auf DemonstrantInnen losgehen. Seine Anonymisierung durch eine Codiernummer scheiterte weil er schon bekannt war. Hier gibt es ein Video von seiner Arbeit: www.interpool.tv/artikel/327/0 [zurück]

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Ergänzungen

Kurzinterview mit der Andrea-Soligruppe

Prozess-Blog 13.10.2008 - 14:52
Es gibt nun auch ein Interview mit dem aktuellen Sachstand:
 http://prozess.blogsport.de/2008/10/13/kurzinterview-mit-der-andrea-soligruppe/

infos über andrea

freiheitfuerandrea 13.10.2008 - 16:28

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