Gericht verbietet den Ausschluss von Nazis
Das hambuger Verwaltungsgericht hat mit einem Urteil (zu) hohe Hürden für den Ausschluss von Nazis von antifaschistischen Veranstaltungen aufgestellt. Störungen lassen sich in Zukunft kaum mehr verhindern.
Beispiele aus der Vergangenheit:
So gab die NPD Niedersachsen höchstselbst auf ihrer Internetseite zu, am 17.06.2008 eine Veranstaltung der Grünen massiv gestört zu haben.
Weitere Störungen bei den Grünen am 21.09.2007:
http://ravensburg.antifa.net/antifa/index.php?section=archiv&year=2007
oder hier ein Video von einer anderen Veranstaltung, wo "autonome" Nazis einlass begehren:
http://npd-blog.info/?p=1906#more-1906
Das war nur ein kleiner Ausschnitt der "Wortergreifungsstrategie", mit der Veranstaltungen gegen Nazis durch Einschüchterung und unqualifizierte Zwischenrufe gesprengt werden sollen. Die Lösung bisher lautete, bereits in der Einladung den Ausschluss von Nazis bekannt zu geben und sie damit legal am Eingang abzuweisen. Da Hambuger Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit nun sehr eingeschränkt und praktisch abgeschafft. Denn wenn irgendwo die Einladung OHNE den Ausschluss zitiert wird, dann wird der Ausschluss damit unwirksam. Er gilt nur noch, wenn "für JEDERMANN erkennbar ist, welcher Personenkreis ausgeschlossen" sei, so das Gericht. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter keinen Einfluss darauf hat, wer alles seine Einladung zitiert. Eine kleine Nachlässigkeit führt also zur Nichtigkeit. Beispiel: Zuletzt musste sich Mathias Brodkorb am 11. Juli 2008 von Nazis belästigen lassen, als er über die NPD referierte und einen entsprechenden Hinweis auf der Einladung vergaß.
Damit erhalten wir aber auch das Paradoxon, dass Nazis sich zukünftig selbst einladen können: Sie verteilen eigene Flugblätter in der Szene oder zitieren die Einladung auf einer eigenen Internetseite, um andere Braunbeutel zum Kommen aufzurufen und "vergessen" dabei jeweils den Auschluss. Am Eingang reicht damit ein Exemplar des Flugblattes oder ein Ausdruck der Internetseite als "Eintrittskarte" aus als Beweis, dass offensichtlich nicht JEDERMANN über den Ausschluss informiert war. Die Polizei wird den Veranstalter dann vor die Wahl stellen, die Nazis zuzulassen oder die Veranstaltung aufzulösen. Beide Optionen dürften nicht zum Erfolg beitragen.
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen mit Pflicht zur persönlichen Anmeldung. Denn auch hier muss die Anmeldung nun vorher konsequent kommuniziert werden, ansonsten erweckt man den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung ohne Zugangsbeschränkung - und dies für den Unwissenden erst dann zu fordern, wenn er bereits angereist ist, ist ebenfalls unzulässig.
Das Urteil gilt selbstverständlich für jegliche Veranstaltung und ist nicht nur auf den Antifaschismus zu beziehen.
Die taz spricht in diesem Zusammenhang für den Ausschlussparagrafen zurecht von einem "Null-Paragrafen", weil er durch das Urteil praktisch inhaltsleer - weil leicht umgehbar - geworden ist.
Siehe auch die entsprechende Presse zum Fall:
http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0024&cHash=184555833b
http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0020&cHash=568baa392e
Ganz nebenbei und mit Themenwechsel:
Sollte es der NPD tatsächlich gelingen, die Heß-Gedenkfeier als "private" Veranstaltung durchzuführen, würde das neue Versammlungsgesetz in Bayern dafür sorgen, dass zwar nicht das Heß-Gedenken, dafür aber jegliche Gegenproteste von der Polizei leicht zu verbieten wären. Aber wer wird denn so etwas Böses denken....
So gab die NPD Niedersachsen höchstselbst auf ihrer Internetseite zu, am 17.06.2008 eine Veranstaltung der Grünen massiv gestört zu haben.
Weitere Störungen bei den Grünen am 21.09.2007:
http://ravensburg.antifa.net/antifa/index.php?section=archiv&year=2007 oder hier ein Video von einer anderen Veranstaltung, wo "autonome" Nazis einlass begehren:
http://npd-blog.info/?p=1906#more-1906 Das war nur ein kleiner Ausschnitt der "Wortergreifungsstrategie", mit der Veranstaltungen gegen Nazis durch Einschüchterung und unqualifizierte Zwischenrufe gesprengt werden sollen. Die Lösung bisher lautete, bereits in der Einladung den Ausschluss von Nazis bekannt zu geben und sie damit legal am Eingang abzuweisen. Da Hambuger Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit nun sehr eingeschränkt und praktisch abgeschafft. Denn wenn irgendwo die Einladung OHNE den Ausschluss zitiert wird, dann wird der Ausschluss damit unwirksam. Er gilt nur noch, wenn "für JEDERMANN erkennbar ist, welcher Personenkreis ausgeschlossen" sei, so das Gericht. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter keinen Einfluss darauf hat, wer alles seine Einladung zitiert. Eine kleine Nachlässigkeit führt also zur Nichtigkeit. Beispiel: Zuletzt musste sich Mathias Brodkorb am 11. Juli 2008 von Nazis belästigen lassen, als er über die NPD referierte und einen entsprechenden Hinweis auf der Einladung vergaß.
Damit erhalten wir aber auch das Paradoxon, dass Nazis sich zukünftig selbst einladen können: Sie verteilen eigene Flugblätter in der Szene oder zitieren die Einladung auf einer eigenen Internetseite, um andere Braunbeutel zum Kommen aufzurufen und "vergessen" dabei jeweils den Auschluss. Am Eingang reicht damit ein Exemplar des Flugblattes oder ein Ausdruck der Internetseite als "Eintrittskarte" aus als Beweis, dass offensichtlich nicht JEDERMANN über den Ausschluss informiert war. Die Polizei wird den Veranstalter dann vor die Wahl stellen, die Nazis zuzulassen oder die Veranstaltung aufzulösen. Beide Optionen dürften nicht zum Erfolg beitragen.
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen mit Pflicht zur persönlichen Anmeldung. Denn auch hier muss die Anmeldung nun vorher konsequent kommuniziert werden, ansonsten erweckt man den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung ohne Zugangsbeschränkung - und dies für den Unwissenden erst dann zu fordern, wenn er bereits angereist ist, ist ebenfalls unzulässig.
Das Urteil gilt selbstverständlich für jegliche Veranstaltung und ist nicht nur auf den Antifaschismus zu beziehen.
Die taz spricht in diesem Zusammenhang für den Ausschlussparagrafen zurecht von einem "Null-Paragrafen", weil er durch das Urteil praktisch inhaltsleer - weil leicht umgehbar - geworden ist.
Siehe auch die entsprechende Presse zum Fall:
http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0024&cHash=184555833b
http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0020&cHash=568baa392e Ganz nebenbei und mit Themenwechsel:
Sollte es der NPD tatsächlich gelingen, die Heß-Gedenkfeier als "private" Veranstaltung durchzuführen, würde das neue Versammlungsgesetz in Bayern dafür sorgen, dass zwar nicht das Heß-Gedenken, dafür aber jegliche Gegenproteste von der Polizei leicht zu verbieten wären. Aber wer wird denn so etwas Böses denken....
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(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
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Ergänzungen
Nachtrag
Es ist naiv, wenn das Verwaltungsgericht Hamburg verlangt, dass Veranstalter, die einen geordneten Veranstaltungsablauf durch Einlassbeschränkungen garantieren wollen, alle Querschläger im Auge haben müssten. Wer ist schon in der Lage, jedes Internet-Portal zu überprüfen, ob dieses die Veranstaltung nach Wunsch ankündigt. Noch weltfremder ist es zu glauben, den Medien vorschreiben zu können, welche Teile einer Pressemitteilung zitiert werden müssen. Nicht einmal Gerichte haben Einfluss darauf, dass ihre Verlautbarungen in Gänze und nach Wunsch abgedruckt werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Versammlungsgesetz-Passus zum Null-Paragraphen degradiert. Und selbst wenn eine Organisation die Finanzkraft hätte, für Veranstaltungen nur durch Anzeigen zu werben - wer kann garantieren, dass nicht rechte Publikationen diese trotzdem bewusst ohne den Hinweis auf die Einlassbeschränkungen ankündigen, um diese zu torpedieren?
geschlossene Veranstaltung
Die Lösung besteht ganz einfach darin, geschlossene Veranstaltungen durchzuführen und entsprechende persönliche Einladungen zu verschicken.
Am Teilnehmerkreis dürfte sich dadurch nichts ändern, nur dass eben die Nazis tatsächlich draussen bleiben.
Eine Idee ....
Stress machen
1. Versammlungsgesetz §2 / 2
Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die Ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
2. Versammlungsgesetz §2 / 3 (kurzgesagt Waffenverbot)
Bei Verstößen gegen 1. und 2. liegt es am Veranstalter ob er die Personen durch die Polizei oder durch die Ordner der Versammlung verweist. Und zu 2. es ist auch dem Veranstalter/Ordner erlaubt nach Waffen zu suchen (Metalldetekdor/Abtasten/Inhalt von Taschen zeigen lassen) was man bei Genossen und Normalos ja ruhig sein lassen kann... aba evtl. Störer aus dem rechten Spektrum gehören da etwas mehr Durchsucht ;-)
Und falls sich einer der Faschos gegen die Durchsuchung wehrt kann er getrost und rechtens der Veranstaltung noch vor Besuch verwiesen werden. Denn Laut Versammlungsgesetz §5 / 2 ist
es dem Veranstalter sogar verboten leute mit Waffen Eintritt zu gewehren und somit seine Pflicht dies auszuschließen.
Achso und noch zu der Sache mit dem Gericht:
Laut Versammlungsgesetz §6 / 1
Dürfe Personen in der Einladung vom Besuch ausgeschlossen werden. Hiermit ist die offizielle Einladung des Veranstalters gemeint. Was andere machen ist unwichtig. Denn wenn jemand wirklich auf eine Veranstaltung will kann er jederzeit beim Veranstalter nachfragen (Tel, WWW, E-mail) wie es mit den Bedingungen aussieht.
Also gebt nicht zu viel auf den Wisch vom Gericht. Und wenn doch Nazis auftauchen immer die Einladung des Veranstalters dabei haben und wenn nötig ihnen vorlesen...
Und wenn die Bullen Stress machen, immer die entsprechenden Gesetzbücher dabei haben...
SchwarzRote Grüße
Die Idee mit dem Eintritt...
Aber natürlich kann man zunächst von allen Leuten Geld kassieren und dann - und zwar ohne vorher irgendwelche Regeln festzulegen - ausgewählten Personen dieses Geld am Ende zurückgeben. Das ist die eigene Entscheidung des Veranstalters, der sich dafür vor niemandem rechtfertigen und auch keinem Gesetz folgen muss. Schließlich ist es seine eigene Entscheidung, wem er sein Geld schenkt. Dann bekommen alle außer den Nazis das Geld am Ende zurück. Wenn sich die Nazis dann nicht abschrecken lassen, haben sie eben zur Finanzierung der Veranstaltung beigetragen :-)
kein problem
ganz einfach.
nur ein schild an der tür reicht leider nicht, aber einen kleinen nebensatz auf den werbemitteln kann man überall einschieben.
mal kurz innehalten...
Natürlich hat die Polizei die theoretische Möglichkeit, Nazis von solchen Versammlungen fern zu halten; dies ist allerdings Ermessenssache, und wie diese oftmals aussieht ist oftmals naheliegend, nämlich zu Gunsten der Nazis. Andersherum ist bekannt, wie einfach AntifaschistInnen daran gehindert werden, an öffentlich beworbenen Veranstaltungen von nazis teilzunehmen, erinnert sei an die DVU-Veranstaltung im Februar 2008 im Hamburger Kongreßzentrum...
Das Gericht vertritt im jetzt verhandelten Fall die Auffassung, dass die Veranstaltung breit und öffentlich, d.h. über externe Berichterstattung beworben wurde, z.B. auch im lokalen "Hamburger Abendblatt", eine auflagenstarke Tageszeitung. In mindestens drei dieser Ankündigungen fehlte der entsprechende Passus, wonach Nazis keinen Zutritt zu der Veranstaltung haben - dieser Passus war zwar in der Pressemitteilung der DGB-Jugend enthalten, wurde aber von der Presse in eben mindestens drei Fällen nicht veröffentlicht. Das Gericht ist der Meinung, dass dies nun ein Risiko der/des Veranstalterin/Veranstalters wäre, wenn sie/er auf diese Form der Öffentlichmachung zurückgreift. So weit so schlecht, einer solchen Logik könnte unter Umständen noch gefolgt werden, gänzlich bizarr wird diese Logik allerdings, wenn sie weitergedacht wird, wie im Artikel auch beschrieben: angenommen, sämtliche Presseorgane, die eine Pressemitteilung erhalten haben, drucken den Passus mit ab, so bleibt dennoch die Möglichkeit bestehen, dass ein Presseorgan eingenständig die Veranstaltung bewirbt, und zwar OHNE den Passus - beispielsweise eine Nazi-Zeitung, alleine mit der Absicht, dadurch eine Störung der Veranstaltung durch Nazis zu ermöglich. Dieser Umstand wurde vom Gericht in keiner Weise erörtert und bietet damit gewissermaßen ein juristisches Schlupfloch.
Insofern sind auch die Ausführungen dees Gerichtes ein Hohn, wonach es anders zu bewerten sei, wenn bspw. eine Antifa-Gruppe eine Veranstaltung durchführt und es dort ausreicht, wenn diese bspw. nur mittels Plakat und dort vorhandenem entsprechenden Passus beworben wird. Was passiert, wenn auch dies seitens der Nazis aufgegriffen und in ihren Publikationen öffentlich "beworben" wird?
Eine spannende Frage, wobei: bei der einen oder anderen Veranstaltung käme wohl durchaus Freude auf, wenn ein nazistisches Anschauungsobjekt sich als Gegenstand einer eingehenden Beschäftigung zur Verfügung stelen würde.
Abschliessend bleibt natürlich auch noch die Frage nach der Reaktion der Presse: wird sich diese in Zukunft ihrer Verantwortung bewusst? Und was passiert, wenn wirklich zum ersten mal Nazis mit einer Ankündigung aus der Jungen Freiheit oder der Nationalzeitung auf einer Veranstaltung des DGB, der SPD oder einer ähnlichen Vereinigung auftauchen?
In diesem Sinne: trefft die Faschisten, wenn ihr sie schlagt.
positiv formuliert...
Definitionsproblem
Jeder normale Wirt darf aber
Ein paar Fakten
1. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat entgegen der Presseberichterstattung kein Urteil gefällt. Als klar wurde, dass die DGB-Jugend den Prozess verlieren würde, hat sie die Klage zurück gezogen. Es gibt also kein Urteil, sondern nur eine gerichtliche Feststellung in einem Protokoll. Das ist ein wichtiger Unterschied.
2. Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Eine Versammlung dient immer der politischen Willensbildung. Bei einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen sind also auch abweichende Meinungen zuzulassen, solange die Versammlung nicht mutwillig bestört oder behindert wird. Aus diesem Grund durfte z.B. die Hamburger Polizei 2001 die Antifa nicht aus den Wahlkampfveranstaltungen der Schill-Partei in Hamburg rausprügeln und hat es auch nicht getan, obwohl Transparente im Publikum entrollt und nach jedem Satz von Schill geklatscht und gejubelt wurde. Transparente im hinteren Bereich eines Raumes und Klatschen sind nicht unbedingt Störungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Hat Schill nicht gepasst, ist aber so. Ähnliches war bei den Kusch-Veranstaltungen im letzten Wahlkampf zu erleben. Das Hausrecht alleine reicht hier nicht aus. Der Veranstalter kann sich bei einer öffentlichen Versammlung nicht aussuchen, wer kommt.
3. Wer ganz ungestört sein möchte, kann eine geschlossene Versammlung durchführen. Dann muss man aber gezielt Leute einladen oder den Teilnehmerkreis nachvollziehbar definieren. Prototypen sind dafür Mitgliederversammlungen von Parteien, Parteitage oder Mitgliederversammlungen von Gewerkschaften.
4. Daraus ergibt sich, dass es immer problematisch ist, Menschen von der öffentlichen Willensbildung auszuschließen. Der § 6 ermöglicht dies aber. Angesichts der Wortergreifungsstrategie der Nazis ist das auch manchmal sinnvoll.
5. Hintergrund es Prozesses vor dem Hamburger Verwaltungsgericht war die Sprengung einer Veranstaltung der DGB-Jugend durch Neonazis im Hamburger Bezirk Wandsbek am 16. November 2006. In der Folge war es zu einer heftigen öffentlichen Debatte gekommen und die DGB-Jugend hatte Klage mit dem Ziel eingereicht feststellen zu lassen, dass die Ausschlüsse gegen Neonazis von der Veranstaltung gemäß § 6 Versammlungsgesetz rechtswirksam waren und die Polizei deshalb Platzverweise gegen die Neonazis hätte aussprechen müssen.
6. Nach Auffassung des Hamburger Verwaltungsgerichtes ist ein Versammlungsausschluss gegen Rechtsextremisten auf Basis des § 6 Versammlungsgesetz nur dann rechtlich wirksam, wenn er in allen Ankündigungen der Veranstaltung, die der Veranstalter zu verantworten hat, abgedruckt wird. Zu verantworten hat der Veranstalter auch Presseveröffentlichungen, wenn er die Presse zur Einladung nutzt. Das heißt, wenn man eine Pressemitteilung an eine Zeitung schickt, muss man auch kontrollieren, ob sie mit dem Hinweis auf den Versammlungsausschluss nach § 6 abgedruckt wurde. Ist das nicht der Fall, so das Gericht, hat man die Möglichkeit presserechtlich gegen die Medien vorzugehen. Hat hingegen ein Journalist die Veranstaltung zufällig im Internet gesehen oder ein Flugblatt erhalten und berichtet darüber, so hat der Veranstalter dies nicht zu verantworten, da er dieses Medium nicht gezielt zum Zwecke der Einladung genutzt hat. Wie die Polizei konkret im Konfliktfall hier eine Unterscheidung treffen soll, bleibt offen. Eine Veranstaltung nur auf eigenen und befreundeten Internetseiten und Flugblättern und Plakaten aber ohne Pressemitteilung zu bewerben, bleibt damit aber ein (vermeintlich) sicherer Weg.
Soviel hier zur (hoffentlich damit erfolgten) Klarstellung des Sachverhaltes.
andersherum wird ein....
denn dann müßte es ja theoretisch zukünftig das Ganze auch anders rum anzuwenden. konkretes Beispiel: Naziaufmarsch in xy mit dreihundert Teilnehmern. Knapp eintausend Leute, die ein Problem damit haben. diese müßten demzufolge gegenüber der Polizei gegenüber ja nur äußern, sie wollte nicht gegen sondern mit den anderen zusammendemonstrieren, nachdem sie diesen (*Flyer aus der Tasche zieh*) Aufruf gelesen haben. im Prinzip also auch eine Möglichkeit Nazidemos zu sprengen.
Beiträge die keine inhaltliche Ergänzung darstellen
Den Bock zum Gärtner machen
Disco für alle?
is das so? wenn ja, komisches urteil.
Deutsche Justiz...
...
Dat Gesetz....
Du kannst tatsächlich alle Türsteher verklagen! Selbst wenn laut Text keine Türken gewollt wären, könntest Du klagen, weil das dem Antidiskriminierungsgesetz wiederspricht. Aber bitte mit Zeugen :-) Der Türsteher muss SACHLICHE Gründe vorbringen wie Waffen, Gewalttätigkeit, Zechprellerei, Trunkenheit usw.
Es gab in Dänemark mal einen Bäcker, der nicht an Deutsche verkaufen wollte und er hat gerichtlich etwas übergebraten gekriegt. Natürlich nur, wenn man seine Rechte kennt :-)
Gerade Türsteher müssten viel öfter verklagt werden, weil Rassismus dort verbreitet ist - aber ungesetzlich! Man darf ja niemanden wegen Ethnie, Nationalität, Sprache und all dem Zeug diskriminieren. Leider lassen sich die meisten das gefallen und scheuen den Rechtsweg. Das ist fatal, weil sich dann nie etwas ändert.
kein bock auf deutSSchland
wenn neo-nazis mich auf meiner veranstaltung angreifen, dann ist der ruppige rausschmiss meinerseits doch lediglich als notwehr zu bewerten.
außerdem gibt es keine "autonomen" nationalisten (autonome sind autonom, weil sie die Nation negieren), und das provokante tragen bzw. besudeln von antifa-symbolen sollte einem auch sch... egal sein. ist eben nur peinlich für die neo-nazis. langweilige nazi-pop-kultur eben. interessiert eh kein schwein, außer uns und die nazi-strömungen untereinander.
außerdem würde mich mal interessieren, was diese poppigen black-block-nazis so draufhaben, gegenüber ihren gepflegt- oder auch hooligan-look gekleideten volks-genossen.
große fresse - äußerlich alles kopiert, aber nix dahinter, wie ich gehört habe...
Nochmal dat Recht....
@Anarcho
Die Polizei muss Platzverweise begründen können. Bei potenziellen Störern ist das erlaubt. Allerdings muss auch die Einstufung als Störer begründet werden. Es reicht nicht, dass man irgendwie links aussieht - oder das, was die Polizei dafür hält. Schließlich könnte man ja auch friedlich demonstrieren oder gar nicht demonstrieren wollen. Oder mit den Nazis demonstrieren. Im ersten und dritten Fall wäre es eine Einschränkung der Meinungsfreiheit. Wenn man in der Vergangenheit allerdings als Gewalttäter aufgefallen ist, dann ist die Begründung leicht - und auch, wenn man Waffen bei sich trägt. Eine Durchsuchung und Personenkontrolle sind erlaubt, aber mit Verhältnismäßigkeit. Man muss sich sich nicht auf der Straße ausziehen und darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Man kann zwar bei Verstößen dagegen klagen, aber das geht immer nur hinterher und man muss dafür den Polizisten benennen können, sonst will es niemand gewesen sein. Das geht natürlich kaum. Und wenn man bei Zuwiederhandlung verhaftet wird, dann hat man auch nichts davon und steht hinterher eher als Angeklagter denn als Opfer da. Dass Polizisten wegen Fehlverhalten belangt werden, ist bei solchen Kleinigkeiten kaum anzunehmen, selbst wenn der Platzverweis illegal war.
Übrigens müssen sich Polizisten im Großeinsatz nicht alle einzeln ausweisen, sondern nur der Einsatzleiter, welcher auf Anfrage benannt werden muss.
Die IG Metall veröffentlichte jüngst diesen Text:
"Zwei Tage lang haben über 5000 Menschen gegen den NPD-Bundesparteitag in Bamberg Ende Mai demonstriert. [...] Ein Bus vom IG Metall-Jugendcamp in Thalmässing wurde auf dem Weg zur Veranstaltung von einem Sonderkommando der Polizei abgefangen. Die etwa 30 IG Metall-Jugendlichen wurden von 55 Beamten durchsucht. »Das hat uns geschockt«, erzählt Samuel
Futuwi vom IG Metall-Ressort Jugend. »Wir wurden fast eine Stunde lang durchsucht wie Schwerverbrecher, die Kollegen
mit Migrationshintergrund besonders hart.« Einen Grund dafür hätten die Beamten nicht genannt. Die jungen Metallerinnen und Metaller seien keineswegs wie Autonome gekleidet gewesen. Nach der Filzaktion wurde der Bus zu einem abgelegenen Stellplatz
eskortiert, eine Demoteilnahme damit verhindert."
Auch hier war die Polizeiaktion wiederrechtlich, denn es handelte sich klar um die Verhinderung des Demonstrationsrechts. Aber was nützt es, wenn das erst DANACH offiziell festgestellt wird? Die Nazis wurden jedenfalls nicht gestört.
sollen kommen
es ist eigentlich egal was der richter da will.die bullen werden sich hüten 30-40 nazis in eine 1000 leute starke antifademo zu lassen und sie selber werden nicht so blödesein da reinzuwollen.
was öffentliche versammlungen in räumen betrifft ist es doch ganz einfach,waffenkontrollen bis auf die unterhose dann hauen die wieder ab.
Antifa heißt Angriff
Wenn das nicht zutrifft:
Wie wäre es wenn wir mit dem Gerichtswisch bei der nächsten Nazidemo auftauchen?
Deutsche Justiz
Argumente
Also Ich
Sowas saublödes hab ich ja schon lang nicht mehr gelesen..."öhh wir 'müssen' die Nazis reinlassen, bähh, der Staat schützt 'uns' nicht vor ihnen..."
Echt, Theorie und Praxis, aber bitte schön UND liebe Leute!!!
@sunstroke
ja was soll dann groß passieren? nix, dann sitzen die da oder stellen fragen. ja und?
Blödsinn
was soll dies desinformation hier????
@Markus M
Selber schuld
@ partylöwe
falsch, autonom bedeutet nicht, die Nation zu negieren, sondern selbstbestimmung und unabhängigkeit.
positiv formuliert reicht nicht....
Man sollte sich als Antifaschist also keinen Illusionen hingeben, dass man eine Strategie der Nazis ebenso anwenden kann, dem steht die Polizei motiviert entgegen.
unjuristisch
Es ist völlig unjuristisch, bei der zitierten Entscheidung das Hausrecht völlig außer Acht zu lassen.
Es bleibt dabei: Nazis dürfen nirgends einen Raum bekommen.
Sie können sich diesen auch nicht ohne Einladung erzwingen.
Das ist nunmal unser Recht.