Gericht verbietet den Ausschluss von Nazis

Rodriguez 22.07.2008 12:56 Themen: Antifa
Das hambuger Verwaltungsgericht hat mit einem Urteil (zu) hohe Hürden für den Ausschluss von Nazis von antifaschistischen Veranstaltungen aufgestellt. Störungen lassen sich in Zukunft kaum mehr verhindern.
Beispiele aus der Vergangenheit:
So gab die NPD Niedersachsen höchstselbst auf ihrer Internetseite zu, am 17.06.2008 eine Veranstaltung der Grünen massiv gestört zu haben.

Weitere Störungen bei den Grünen am 21.09.2007:

 http://ravensburg.antifa.net/antifa/index.php?section=archiv&year=2007

oder hier ein Video von einer anderen Veranstaltung, wo "autonome" Nazis einlass begehren:

 http://npd-blog.info/?p=1906#more-1906

Das war nur ein kleiner Ausschnitt der "Wortergreifungsstrategie", mit der Veranstaltungen gegen Nazis durch Einschüchterung und unqualifizierte Zwischenrufe gesprengt werden sollen. Die Lösung bisher lautete, bereits in der Einladung den Ausschluss von Nazis bekannt zu geben und sie damit legal am Eingang abzuweisen. Da Hambuger Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit nun sehr eingeschränkt und praktisch abgeschafft. Denn wenn irgendwo die Einladung OHNE den Ausschluss zitiert wird, dann wird der Ausschluss damit unwirksam. Er gilt nur noch, wenn "für JEDERMANN erkennbar ist, welcher Personenkreis ausgeschlossen" sei, so das Gericht. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter keinen Einfluss darauf hat, wer alles seine Einladung zitiert. Eine kleine Nachlässigkeit führt also zur Nichtigkeit. Beispiel: Zuletzt musste sich Mathias Brodkorb am 11. Juli 2008 von Nazis belästigen lassen, als er über die NPD referierte und einen entsprechenden Hinweis auf der Einladung vergaß.

Damit erhalten wir aber auch das Paradoxon, dass Nazis sich zukünftig selbst einladen können: Sie verteilen eigene Flugblätter in der Szene oder zitieren die Einladung auf einer eigenen Internetseite, um andere Braunbeutel zum Kommen aufzurufen und "vergessen" dabei jeweils den Auschluss. Am Eingang reicht damit ein Exemplar des Flugblattes oder ein Ausdruck der Internetseite als "Eintrittskarte" aus als Beweis, dass offensichtlich nicht JEDERMANN über den Ausschluss informiert war. Die Polizei wird den Veranstalter dann vor die Wahl stellen, die Nazis zuzulassen oder die Veranstaltung aufzulösen. Beide Optionen dürften nicht zum Erfolg beitragen.
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen mit Pflicht zur persönlichen Anmeldung. Denn auch hier muss die Anmeldung nun vorher konsequent kommuniziert werden, ansonsten erweckt man den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung ohne Zugangsbeschränkung - und dies für den Unwissenden erst dann zu fordern, wenn er bereits angereist ist, ist ebenfalls unzulässig.
Das Urteil gilt selbstverständlich für jegliche Veranstaltung und ist nicht nur auf den Antifaschismus zu beziehen.

Die taz spricht in diesem Zusammenhang für den Ausschlussparagrafen zurecht von einem "Null-Paragrafen", weil er durch das Urteil praktisch inhaltsleer - weil leicht umgehbar - geworden ist.

Siehe auch die entsprechende Presse zum Fall:

 http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0024&cHash=184555833b

 http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/?dig=2008%2F07%2F22%2Fa0020&cHash=568baa392e


Ganz nebenbei und mit Themenwechsel:

Sollte es der NPD tatsächlich gelingen, die Heß-Gedenkfeier als "private" Veranstaltung durchzuführen, würde das neue Versammlungsgesetz in Bayern dafür sorgen, dass zwar nicht das Heß-Gedenken, dafür aber jegliche Gegenproteste von der Polizei leicht zu verbieten wären. Aber wer wird denn so etwas Böses denken....
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Ergänzungen

Nachtrag

Michel 22.07.2008 - 13:15
Der Einfachheit halber der Kommentar aus dem taz-Link von oben:

Es ist naiv, wenn das Verwaltungsgericht Hamburg verlangt, dass Veranstalter, die einen geordneten Veranstaltungsablauf durch Einlassbeschränkungen garantieren wollen, alle Querschläger im Auge haben müssten. Wer ist schon in der Lage, jedes Internet-Portal zu überprüfen, ob dieses die Veranstaltung nach Wunsch ankündigt. Noch weltfremder ist es zu glauben, den Medien vorschreiben zu können, welche Teile einer Pressemitteilung zitiert werden müssen. Nicht einmal Gerichte haben Einfluss darauf, dass ihre Verlautbarungen in Gänze und nach Wunsch abgedruckt werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Versammlungsgesetz-Passus zum Null-Paragraphen degradiert. Und selbst wenn eine Organisation die Finanzkraft hätte, für Veranstaltungen nur durch Anzeigen zu werben - wer kann garantieren, dass nicht rechte Publikationen diese trotzdem bewusst ohne den Hinweis auf die Einlassbeschränkungen ankündigen, um diese zu torpedieren?

geschlossene Veranstaltung

Kabelkanal 22.07.2008 - 14:01
Alle genannten Einschränkungen und Hinweise gelten nur für öffentliche Veranstaltungen.
Die Lösung besteht ganz einfach darin, geschlossene Veranstaltungen durchzuführen und entsprechende persönliche Einladungen zu verschicken.
Am Teilnehmerkreis dürfte sich dadurch nichts ändern, nur dass eben die Nazis tatsächlich draussen bleiben.

Eine Idee ....

Vandini 22.07.2008 - 14:11
Wie wäre es wenn man für die Veranstaltung einen wirklich hohen Eintrittspreis nimmt (10€+). Gleichzeitig wird jeder von diesem Obolus befreit, der keine Naziklamotten trägt, und auf seiner Kleidung irgend ein Antifaschistisches Symbole trägt. Gleichzeitig verkündet der Veranstalter das die Einnahmen der örtlichen Antifa, Synagoge etc gespendet wird. Nicht perfekt, könnte aber ne´Zeit lang klappen.

Stress machen

RO 22.07.2008 - 14:14
Wenn wirklich Faschos da auftauchen und auf Einlass bestehen:
1. Versammlungsgesetz §2 / 2
Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die Ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
2. Versammlungsgesetz §2 / 3 (kurzgesagt Waffenverbot)
Bei Verstößen gegen 1. und 2. liegt es am Veranstalter ob er die Personen durch die Polizei oder durch die Ordner der Versammlung verweist. Und zu 2. es ist auch dem Veranstalter/Ordner erlaubt nach Waffen zu suchen (Metalldetekdor/Abtasten/Inhalt von Taschen zeigen lassen) was man bei Genossen und Normalos ja ruhig sein lassen kann... aba evtl. Störer aus dem rechten Spektrum gehören da etwas mehr Durchsucht ;-)
Und falls sich einer der Faschos gegen die Durchsuchung wehrt kann er getrost und rechtens der Veranstaltung noch vor Besuch verwiesen werden. Denn Laut Versammlungsgesetz §5 / 2 ist
es dem Veranstalter sogar verboten leute mit Waffen Eintritt zu gewehren und somit seine Pflicht dies auszuschließen.
Achso und noch zu der Sache mit dem Gericht:
Laut Versammlungsgesetz §6 / 1
Dürfe Personen in der Einladung vom Besuch ausgeschlossen werden. Hiermit ist die offizielle Einladung des Veranstalters gemeint. Was andere machen ist unwichtig. Denn wenn jemand wirklich auf eine Veranstaltung will kann er jederzeit beim Veranstalter nachfragen (Tel, WWW, E-mail) wie es mit den Bedingungen aussieht.
Also gebt nicht zu viel auf den Wisch vom Gericht. Und wenn doch Nazis auftauchen immer die Einladung des Veranstalters dabei haben und wenn nötig ihnen vorlesen...
Und wenn die Bullen Stress machen, immer die entsprechenden Gesetzbücher dabei haben...
SchwarzRote Grüße

Die Idee mit dem Eintritt...

Kalle 22.07.2008 - 14:38
... finde ich nicht schlecht. Man sollte aber nicht nach antifaschistischen Symbolen urteilen in einer Zeit, wo selbst Nazis schon mit Antifa-Flaggen und Ansteckern herumlaufen.

Aber natürlich kann man zunächst von allen Leuten Geld kassieren und dann - und zwar ohne vorher irgendwelche Regeln festzulegen - ausgewählten Personen dieses Geld am Ende zurückgeben. Das ist die eigene Entscheidung des Veranstalters, der sich dafür vor niemandem rechtfertigen und auch keinem Gesetz folgen muss. Schließlich ist es seine eigene Entscheidung, wem er sein Geld schenkt. Dann bekommen alle außer den Nazis das Geld am Ende zurück. Wenn sich die Nazis dann nicht abschrecken lassen, haben sie eben zur Finanzierung der Veranstaltung beigetragen :-)

kein problem

lissi 22.07.2008 - 18:54
öffentliche veranstaltungen in geschlossenen räumen bleiben nazifrei, wenn man auf die flyer/plakate/etc. schreibt, dass "personen, die dem nationalen spektrum angehören ausgeschlossen sind" oder dass sich die veranstalter_innen vorbehalten, personen auszuschließen.
ganz einfach.
nur ein schild an der tür reicht leider nicht, aber einen kleinen nebensatz auf den werbemitteln kann man überall einschieben.

mal kurz innehalten...

sunstroke 22.07.2008 - 21:34
Folgendes wird aus dem Urteil ersichtlich: Nazis haben Zugang zu allen öffentlich beworbenen Veranstaltungen - nicht zu allen öffentlich beworbenen Versammlungen! Letzteres fallen unter eine völlig andere Gesetzgebung, nämlich das Versammlungsrecht, wobei die/der VersammlungsleiterIn Personen von der Versammlung ausschliessen kann (bzw. dies auch die Polizei verfügen kann). Soviel zur Teilnahme an Kundgebungen bzw. Demonstrationen von Nazis "bei uns" bzw. andersherum.

Natürlich hat die Polizei die theoretische Möglichkeit, Nazis von solchen Versammlungen fern zu halten; dies ist allerdings Ermessenssache, und wie diese oftmals aussieht ist oftmals naheliegend, nämlich zu Gunsten der Nazis. Andersherum ist bekannt, wie einfach AntifaschistInnen daran gehindert werden, an öffentlich beworbenen Veranstaltungen von nazis teilzunehmen, erinnert sei an die DVU-Veranstaltung im Februar 2008 im Hamburger Kongreßzentrum...

Das Gericht vertritt im jetzt verhandelten Fall die Auffassung, dass die Veranstaltung breit und öffentlich, d.h. über externe Berichterstattung beworben wurde, z.B. auch im lokalen "Hamburger Abendblatt", eine auflagenstarke Tageszeitung. In mindestens drei dieser Ankündigungen fehlte der entsprechende Passus, wonach Nazis keinen Zutritt zu der Veranstaltung haben - dieser Passus war zwar in der Pressemitteilung der DGB-Jugend enthalten, wurde aber von der Presse in eben mindestens drei Fällen nicht veröffentlicht. Das Gericht ist der Meinung, dass dies nun ein Risiko der/des Veranstalterin/Veranstalters wäre, wenn sie/er auf diese Form der Öffentlichmachung zurückgreift. So weit so schlecht, einer solchen Logik könnte unter Umständen noch gefolgt werden, gänzlich bizarr wird diese Logik allerdings, wenn sie weitergedacht wird, wie im Artikel auch beschrieben: angenommen, sämtliche Presseorgane, die eine Pressemitteilung erhalten haben, drucken den Passus mit ab, so bleibt dennoch die Möglichkeit bestehen, dass ein Presseorgan eingenständig die Veranstaltung bewirbt, und zwar OHNE den Passus - beispielsweise eine Nazi-Zeitung, alleine mit der Absicht, dadurch eine Störung der Veranstaltung durch Nazis zu ermöglich. Dieser Umstand wurde vom Gericht in keiner Weise erörtert und bietet damit gewissermaßen ein juristisches Schlupfloch.
Insofern sind auch die Ausführungen dees Gerichtes ein Hohn, wonach es anders zu bewerten sei, wenn bspw. eine Antifa-Gruppe eine Veranstaltung durchführt und es dort ausreicht, wenn diese bspw. nur mittels Plakat und dort vorhandenem entsprechenden Passus beworben wird. Was passiert, wenn auch dies seitens der Nazis aufgegriffen und in ihren Publikationen öffentlich "beworben" wird?
Eine spannende Frage, wobei: bei der einen oder anderen Veranstaltung käme wohl durchaus Freude auf, wenn ein nazistisches Anschauungsobjekt sich als Gegenstand einer eingehenden Beschäftigung zur Verfügung stelen würde.

Abschliessend bleibt natürlich auch noch die Frage nach der Reaktion der Presse: wird sich diese in Zukunft ihrer Verantwortung bewusst? Und was passiert, wenn wirklich zum ersten mal Nazis mit einer Ankündigung aus der Jungen Freiheit oder der Nationalzeitung auf einer Veranstaltung des DGB, der SPD oder einer ähnlichen Vereinigung auftauchen?

In diesem Sinne: trefft die Faschisten, wenn ihr sie schlagt.

positiv formuliert...

hehe 23.07.2008 - 00:48
... können wir uns dann auch zu "öffentlichen" Gelöbnissen, CDUSPDFDPGrünen-Wahlkampf-Veranstaltungen, Kriegsschiff-Taufen etc. einladen? Das wird ein Spaß :-)

Definitionsproblem

(muss ausgefüllt werden) 23.07.2008 - 01:17
"Argumente" gibt hier eine richtige Fährte. Politik ist immer als eine Art Wettbewerb zu sehen. Wieso sollte man die Selbstisolation wählen, um schön im eigenen Saft zu schmoren? Wer ist denn ein "Nazi"? Ich denke, daß das Hauptproblem der Antifa in ihrem Denken in verabsolutierten Kategorien steckt. Wenn Menschen durch rechtsextremes Gedankengut auf die schiefe Bahn gelangen, ist Gewalt kein besonders wirksames Mittel, um sie davon abzubringen. Die Antifa wird nur dann in der Lage sein, größeren gesellschaftlichen Rückhalt zu bekommen, wenn konsequent auf Argumente gegen rechtsextremes Gedankengut gesetzt wird und diese Positionen öffentlich der Lächerlichkeit preisgegeben werden. Der marktschreierische Gestus der Antifa müßte verschwinden.

Jeder normale Wirt darf aber

n.n. 23.07.2008 - 23:37
über die Zusammensetzung seiner Gäste bestimmen ,oder ?

Ein paar Fakten

Felix 24.07.2008 - 13:54
Man muss mit dem Versammlungsrecht immer ein bißchen genauer sein. Ein paar Infos und Feststellungen zum Topic:

1. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat entgegen der Presseberichterstattung kein Urteil gefällt. Als klar wurde, dass die DGB-Jugend den Prozess verlieren würde, hat sie die Klage zurück gezogen. Es gibt also kein Urteil, sondern nur eine gerichtliche Feststellung in einem Protokoll. Das ist ein wichtiger Unterschied.

2. Das Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Eine Versammlung dient immer der politischen Willensbildung. Bei einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen sind also auch abweichende Meinungen zuzulassen, solange die Versammlung nicht mutwillig bestört oder behindert wird. Aus diesem Grund durfte z.B. die Hamburger Polizei 2001 die Antifa nicht aus den Wahlkampfveranstaltungen der Schill-Partei in Hamburg rausprügeln und hat es auch nicht getan, obwohl Transparente im Publikum entrollt und nach jedem Satz von Schill geklatscht und gejubelt wurde. Transparente im hinteren Bereich eines Raumes und Klatschen sind nicht unbedingt Störungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Hat Schill nicht gepasst, ist aber so. Ähnliches war bei den Kusch-Veranstaltungen im letzten Wahlkampf zu erleben. Das Hausrecht alleine reicht hier nicht aus. Der Veranstalter kann sich bei einer öffentlichen Versammlung nicht aussuchen, wer kommt.

3. Wer ganz ungestört sein möchte, kann eine geschlossene Versammlung durchführen. Dann muss man aber gezielt Leute einladen oder den Teilnehmerkreis nachvollziehbar definieren. Prototypen sind dafür Mitgliederversammlungen von Parteien, Parteitage oder Mitgliederversammlungen von Gewerkschaften.

4. Daraus ergibt sich, dass es immer problematisch ist, Menschen von der öffentlichen Willensbildung auszuschließen. Der § 6 ermöglicht dies aber. Angesichts der Wortergreifungsstrategie der Nazis ist das auch manchmal sinnvoll.

5. Hintergrund es Prozesses vor dem Hamburger Verwaltungsgericht war die Sprengung einer Veranstaltung der DGB-Jugend durch Neonazis im Hamburger Bezirk Wandsbek am 16. November 2006. In der Folge war es zu einer heftigen öffentlichen Debatte gekommen und die DGB-Jugend hatte Klage mit dem Ziel eingereicht feststellen zu lassen, dass die Ausschlüsse gegen Neonazis von der Veranstaltung gemäß § 6 Versammlungsgesetz rechtswirksam waren und die Polizei deshalb Platzverweise gegen die Neonazis hätte aussprechen müssen.

6. Nach Auffassung des Hamburger Verwaltungsgerichtes ist ein Versammlungsausschluss gegen Rechtsextremisten auf Basis des § 6 Versammlungsgesetz nur dann rechtlich wirksam, wenn er in allen Ankündigungen der Veranstaltung, die der Veranstalter zu verantworten hat, abgedruckt wird. Zu verantworten hat der Veranstalter auch Presseveröffentlichungen, wenn er die Presse zur Einladung nutzt. Das heißt, wenn man eine Pressemitteilung an eine Zeitung schickt, muss man auch kontrollieren, ob sie mit dem Hinweis auf den Versammlungsausschluss nach § 6 abgedruckt wurde. Ist das nicht der Fall, so das Gericht, hat man die Möglichkeit presserechtlich gegen die Medien vorzugehen. Hat hingegen ein Journalist die Veranstaltung zufällig im Internet gesehen oder ein Flugblatt erhalten und berichtet darüber, so hat der Veranstalter dies nicht zu verantworten, da er dieses Medium nicht gezielt zum Zwecke der Einladung genutzt hat. Wie die Polizei konkret im Konfliktfall hier eine Unterscheidung treffen soll, bleibt offen. Eine Veranstaltung nur auf eigenen und befreundeten Internetseiten und Flugblättern und Plakaten aber ohne Pressemitteilung zu bewerben, bleibt damit aber ein (vermeintlich) sicherer Weg.

Soviel hier zur (hoffentlich damit erfolgten) Klarstellung des Sachverhaltes.





andersherum wird ein....

guy incognito 04.08.2008 - 18:42
... und so weiter.

denn dann müßte es ja theoretisch zukünftig das Ganze auch anders rum anzuwenden. konkretes Beispiel: Naziaufmarsch in xy mit dreihundert Teilnehmern. Knapp eintausend Leute, die ein Problem damit haben. diese müßten demzufolge gegenüber der Polizei gegenüber ja nur äußern, sie wollte nicht gegen sondern mit den anderen zusammendemonstrieren, nachdem sie diesen (*Flyer aus der Tasche zieh*) Aufruf gelesen haben. im Prinzip also auch eine Möglichkeit Nazidemos zu sprengen.

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