Die verschiedenen Gesichter der Repression
Am Mittwoch Abend wurde mit einer Veranstaltung unter der Fragestellung „Wie weiter im Kampf gegen den §129a/b?“ im Rahmen des Roten Abends der Internationalen KommunistInnen (www.interkomm.tk) die diesjährigen Berliner Aktionstage gegen staatliche Repression und politische Gefangenschaft eingeläutert.
Zu Beginn befasste sich der Berliner Rechtsanwalt Claus Förster (www.racf.de/ - 2k) mit dem §129b, der die Mitgliedschaft und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung unter Strafe stellt. Dieser Paragraph steht auch in der linken Antipressionsarbeit noch immer im Schatten des bekannteren §129a, der vermeintliche terroristische Aktivitäten in Deutschland ins Visier nimmt. Zu Unrecht: Denn anders als der §129a wurde der §129 b nicht reformiert und ist auch kein reiner Ermittlungsparagraph, wie Förster betont. Das heißt, es kommt auch öfter zu Verfahren, bei denen die rechtsstaatlichen Grundsätze auch nach Ansicht vieler StrafverteidigerInnen bedenklich eingeschränkt werden. So berufen viele Ermittlungsergebnisse auf Geheimdienstinformationen, die nicht durch ZeugInnenbefragungen überprüft werden können. Selbst die Möglichkeit, dass Aussagen durch Folter erlangt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden. So werden auch Aussagen von in Syrien oder Pakistan Inhaftierten in die Verfahren eingeführt. In diesen Ländern wird bekanntermaßen die Folter gegen Gefangene angemeldet.
Der §129 b hat seinen Vorläufer im Paragraphen 30b des Betäubungsmittelgesetzes, in dem erstmals festgelegt wurde, dass Drogendelikte auch in Deutschland verfolgt werden können, wenn die Beschuldigten im Ausland aktiv sind. Mit einem Ratsbeschluss der EU von 1998 wurde erstmals festgeschrieben, dass „terroristische Aktivitäten“ im gesamten EU-Raum verfolgt werden können. Nach den Anschlägen vom 11.September 2001 stand dann der juristische Umgang mit den Islamisten im Vordergrund. Tatsächlich stehen Verfahren gegen verschiedene islamistische Gruppen im Vordergrund des §29b. Die Einbeziehungen der kolumbianischen Guerillagruppen EZLN und FARC in die Ermittlungen nach diesen § 129b waren von der Generalstaatsanwaltschaft angestrebt, wurden aber vom Bundesjustizministerium verweigert. Dieses Ministerium entscheidet letztlich, ob es zu Verfahren kommt oder nicht.
Als einzige nichtislamistische Gruppe geriet die linke türkische Organisation DHKP/C unter dem 129b ins Visier der deutschen Justiz.
Trotz schwerer Erkrankung in Haft
Der Hamburger Journalist Wolfgang Lettow, der für das Gefangeneninitiative arbeitet, schildert am Beispiel des türkischen Journalisten Mustafa Atalay die Folgen für die Betroffenen. Obwohl nach einer Herzoperation gesundheitlich schwer angeschlagen, wurde Ataly wegen Unterstützung der linken türkischen Organisation DHKP/C in Untersuchungshaft genommen und nach den §129b angeklagt. Zuvor saß er wegen seiner politischen Aktivitäten mehr als 20 Jahre in türkischen Gefängnissen Am 17. März soll gegen ihn und weitere Beschuldigte der Prozess beginnen. Eine Beobachtungsgruppe von MenschenrechtlerInnen könne nach Meinung von Lettow verhindern, dass von dem Verfahren nur die Version der Anklagebehörde an die Öffentlichkeit dringt.
Im Anschluss setzte sich die Politologin Detlef Georgia Schulze mit den Argumenten der Solidaritätsbewegung gegen den Repressionsschlag im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die militante Gruppe auseinander. Stellungnahmen, die der Generalbundesanwältin Harms vorwarfen, sie würde ihrer Aufgabe nicht gerecht, seien das Gegenteil einer linken Staatskritik, die aber für eine Antipressionsarbeit notwendig sei Schulzes Beitrag stieß beim Publikum auf eine kontroverse Aufnahme. Das Referat wird in der nächsten Zeit in einer von der Autorin überarbeiteten Version demnächst auch im Internet veröffentlicht und zur Diskussion gestellt werden.
Im Anschluss lieferte Olli, einer der Betroffenen im mg-Verfahren einen „subjektiven Bericht über seine Erfahrungen seiner Festnahme in der Nacht zum 1.August 2007 in Brandenburg und seine viermonatige Untersuchungshaft in Moabit.
Im Gefängnisalltag verschwimme der Unterschied zwischen politischen und sozialen Gefangenen zunehmend.
„Alle Gefängnisinsassen, die sich renitent verhalten und gegen bestimmte Maßnahmen Widerstand leisten, sind mit besonders erschwerten Haftbedingungen konfrontiert, resümiert Olli. Während ein Großteil der Insassen durchaus solche renitente Haltungen zeige, fehle aber ein politisches Bewusstsein weitgehend, so seine Erfahrungen. Er betonte noch mal auf die Bedeutung von Solidaritätsarbeit von Außen für einen Gefangenen. Jeder Brief, jede Postkarte von Draußen sei im Knastalltag eine Unterstützung. Auch Knastkundgebungen sind eine wichtige Botschaft von Draußen nach Drinnen, selbst wenn es den Gefangenen oft nicht möglich ist, die Beiträge zu verstehen.
Diese Einschätzung bestätigt noch einmal die Bedeutung der in den nächsten Tagen in Berlin geplanten Aktionen aus Solidarität mit den Gefangenen, auf die während der Veranstaltung hingewiesen wurde.
Da wäre am Sonnabend die Demonstration „Freiheit für Andrea“, die um 15 Uhr am U-Bahnhof Eberswalderstraße beginnt und zur JVA Pankow führt und am 15.3. beginnt um 15 eine Demonstration unter dem Motto „Freiheit für alle politischen Gefangenen“ am U-Bahnhof Mehringdamm. Dazwischen finden eine Reihe von Veranstaltungen. Solipartys etc. statt, die unter www.political-prisoners.net detailliert aufgeführt sind.
Der §129 b hat seinen Vorläufer im Paragraphen 30b des Betäubungsmittelgesetzes, in dem erstmals festgelegt wurde, dass Drogendelikte auch in Deutschland verfolgt werden können, wenn die Beschuldigten im Ausland aktiv sind. Mit einem Ratsbeschluss der EU von 1998 wurde erstmals festgeschrieben, dass „terroristische Aktivitäten“ im gesamten EU-Raum verfolgt werden können. Nach den Anschlägen vom 11.September 2001 stand dann der juristische Umgang mit den Islamisten im Vordergrund. Tatsächlich stehen Verfahren gegen verschiedene islamistische Gruppen im Vordergrund des §29b. Die Einbeziehungen der kolumbianischen Guerillagruppen EZLN und FARC in die Ermittlungen nach diesen § 129b waren von der Generalstaatsanwaltschaft angestrebt, wurden aber vom Bundesjustizministerium verweigert. Dieses Ministerium entscheidet letztlich, ob es zu Verfahren kommt oder nicht.
Als einzige nichtislamistische Gruppe geriet die linke türkische Organisation DHKP/C unter dem 129b ins Visier der deutschen Justiz.
Trotz schwerer Erkrankung in Haft
Der Hamburger Journalist Wolfgang Lettow, der für das Gefangeneninitiative arbeitet, schildert am Beispiel des türkischen Journalisten Mustafa Atalay die Folgen für die Betroffenen. Obwohl nach einer Herzoperation gesundheitlich schwer angeschlagen, wurde Ataly wegen Unterstützung der linken türkischen Organisation DHKP/C in Untersuchungshaft genommen und nach den §129b angeklagt. Zuvor saß er wegen seiner politischen Aktivitäten mehr als 20 Jahre in türkischen Gefängnissen Am 17. März soll gegen ihn und weitere Beschuldigte der Prozess beginnen. Eine Beobachtungsgruppe von MenschenrechtlerInnen könne nach Meinung von Lettow verhindern, dass von dem Verfahren nur die Version der Anklagebehörde an die Öffentlichkeit dringt.
Im Anschluss setzte sich die Politologin Detlef Georgia Schulze mit den Argumenten der Solidaritätsbewegung gegen den Repressionsschlag im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die militante Gruppe auseinander. Stellungnahmen, die der Generalbundesanwältin Harms vorwarfen, sie würde ihrer Aufgabe nicht gerecht, seien das Gegenteil einer linken Staatskritik, die aber für eine Antipressionsarbeit notwendig sei Schulzes Beitrag stieß beim Publikum auf eine kontroverse Aufnahme. Das Referat wird in der nächsten Zeit in einer von der Autorin überarbeiteten Version demnächst auch im Internet veröffentlicht und zur Diskussion gestellt werden.
Im Anschluss lieferte Olli, einer der Betroffenen im mg-Verfahren einen „subjektiven Bericht über seine Erfahrungen seiner Festnahme in der Nacht zum 1.August 2007 in Brandenburg und seine viermonatige Untersuchungshaft in Moabit.
Im Gefängnisalltag verschwimme der Unterschied zwischen politischen und sozialen Gefangenen zunehmend.
„Alle Gefängnisinsassen, die sich renitent verhalten und gegen bestimmte Maßnahmen Widerstand leisten, sind mit besonders erschwerten Haftbedingungen konfrontiert, resümiert Olli. Während ein Großteil der Insassen durchaus solche renitente Haltungen zeige, fehle aber ein politisches Bewusstsein weitgehend, so seine Erfahrungen. Er betonte noch mal auf die Bedeutung von Solidaritätsarbeit von Außen für einen Gefangenen. Jeder Brief, jede Postkarte von Draußen sei im Knastalltag eine Unterstützung. Auch Knastkundgebungen sind eine wichtige Botschaft von Draußen nach Drinnen, selbst wenn es den Gefangenen oft nicht möglich ist, die Beiträge zu verstehen.
Diese Einschätzung bestätigt noch einmal die Bedeutung der in den nächsten Tagen in Berlin geplanten Aktionen aus Solidarität mit den Gefangenen, auf die während der Veranstaltung hingewiesen wurde.
Da wäre am Sonnabend die Demonstration „Freiheit für Andrea“, die um 15 Uhr am U-Bahnhof Eberswalderstraße beginnt und zur JVA Pankow führt und am 15.3. beginnt um 15 eine Demonstration unter dem Motto „Freiheit für alle politischen Gefangenen“ am U-Bahnhof Mehringdamm. Dazwischen finden eine Reihe von Veranstaltungen. Solipartys etc. statt, die unter www.political-prisoners.net detailliert aufgeführt sind.
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(Moderationskriterien von Indymedia Deutschland)
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Ergänzungen
kleine Korrektur
Die Nummer 334 ist gerade erschienen und enthält u.a. folgende Beiträge:
- Griechischer Anarchist mit Anti-Terrorgesetz angeklagt,
- Heike Schrader zurück in Athen
- Binali Yildrim wieder zu Hause
- Mobilisierung für die Freilassung der Gefangenen von Action Directe in Frankreich
- ein literaruscher Beitrag von Fritz Storim
und vieles mehr.
Das Gefangeninfo kann bezogen werden über: GNN-Verlag, Neuer Kamp 25, 20359 Hamburg
Email:
Novelliertes Polizeigesetz in Bawü
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes zur Anhörung freigegeben. „Mit der Novellierung bekommt unsere Polizei das rechtliche und technische Instrumentarium, das sie im Kampf gegen den internationalen Terrorismus und für eine erfolgreiche Arbeit braucht“, sagte Innenminister Heribert Rech am Dienstag, 4. März 2008, in Stuttgart. Es sei die Pflicht des Staates, alles dafür zu tun, potenzielle Terroristen, die unerkannt und konspirativ Anschläge vorbereiteten, aufzuspüren und dingfest zu machen. Der Staat müsse die Sicherheit der Bürger gewährleisten. Dazu seien effektive polizeiliche Maßnahmen erforderlich. Rech: „Diese sind keine Bedrohung für die Freiheit der Bürger, weil die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit gewahrt ist.“
Zentrale Punkte im Gesetzentwurf, über die man mit dem Koalitionspartner Einigung erzielt habe, beträfen unter anderem den Telekommunikationsbereich, die Videoüberwachung, den Einsatz technischer Mittel zur Unterstützung von Observationen und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt. Im einzelnen sei vorgesehen:
Die Erhebung von Verbindungsdaten (wer spricht mit wem, wann wie lange; bei Mobiltelefonen zusätzlich von welchem Standort). Diese Befugnis braucht die Polizei aufgrund der extremen Abschottung in den Bereichen Terrorismus, Organisierte Kriminalität und Bandenkriminalität.
Geregelt wird der Einsatz des IMSI-Catchers, um den Standort eines Mobiltelefons zu ermitteln beziehungsweise um identifizieren zu können, welchen Anschluss eine Person benutzt.
Zugelassen wird die Unterbrechung oder Unterbindung einer Telekommunikation. Durch die gezielte Blockade kann beispielsweise die Kontaktaufnahme zwischen Geiselnehmern und Unterstützern zeitweilig unterbunden oder die Zündauslösung von Sprengvorrichtungen verhindert werden.
Ermöglicht wird auch die Nutzung von Erkenntnissen aus strafprozessualen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen für die präventive polizeiliche Arbeit.
Vorgesehen ist laut Innenminister Rech, die Auswirkungen der neuen Befugnisse im Telekommunikationsbereich bis zum 31. Dezember 2012 zu befristen und für die Befugnis zur Erhebung der Verbindungsdaten eine jährliche Berichtspflicht an den Landtag vorzusehen sowie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung durchzuführen.
In Zusammenhang mit größeren Ansammlungen von Menschen und öffentlichen Veranstaltungen soll die Videoüberwachung erleichtert und bereits bei einer abstrakten Gefährdung zugelassen werden. „Die Neuregelung deckt wichtige Anwendungsfälle wie Public Viewing, Volksfeste oder Weihnachtsmärkte ab und ist ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Eine flächendeckende Videoüberwachung ist nach wie vor nicht unser Ziel“, betonte Rech und wies darauf hin, dass die Speicherfrist einheitlich, also auch bei der Überwachung an Kriminalitätsschwerpunkten, auf höchstens vier Wochen festgelegt wird.
Entgegen anderslautenden Behauptungen habe das Thema „Videoatlas“ bei der Novellierung des Polizeigesetzes keine Rolle gespielt. Das Innenministerium habe sich einen Überblick verschafft, wo und von wem bereits heute Videoaufzeichnungen gemacht werden, damit die Polizei im Falle eines Anschlages sofort und gezielt auf die Betreiber zugehen könne, um die Aufnahmen vor einer Löschung zu sichern.
Der Gesetzwurf sieht auch eine Rechtsgrundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Unterstützung von Observationen zur Abwehr erheblicher Gefahr sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten vor. Diese regelt die Feststellung des Aufenthaltsorts durch den Einsatz satellitengestützter Navigationssysteme wie GPS. Durch die Auswertung von Positionsdaten können Fahrzeugbewegungen sowie Standorte und Standzeiten eines mit einem GPS-Empfänger ausgestatteten Fahrzeugs nachvollzogen werden.
Durch den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen (AKLS) sollen die Fahndungsmöglichkeiten verbessert werden. Das Gerät erkennt mit Hilfe einer Digitalkamera die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge, gleicht dieses automatisch mit dem Fahndungsbestand ab und meldet „Treffer“ an die Kontrollkräfte weiter. Der Einsatz ist auf Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum beschränkt, die Kennzeichen Unbeteiligter werden sofort gelöscht. Minister Rech betonte, falls sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von AKLS, das am 11. März erwartet wird, Änderungsbedarf ergeben sollte, könne dies im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.
Neben der Einrichtung der Antiterrordatei hat das Ende 2006 in Kraft getretene Gemeinsame-Dateien-Gesetz den Sicherheitsbehörden auch die Möglichkeit eröffnet, Projektdateien einzurichten, um die temporäre und projektbezogenen Zusammenarbeit zu unterstützen. Die Befugnis setzt aber voraus, dass eine Sicherheitsbehörde des Bundes am Projekt teilnimmt. Die Regelungen zu den Projektdateien im Polizeigesetz sollen deshalb auf Landesebene die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Landeskriminalamt, weiteren Polizeidienststellen des Landes und dem Landesamt für Verfassungsschutz schaffen.
Rech sagte, es sei kein Geheimnis, dass in einigen Punkten des Gesetzentwurfs intensiv zwischen dem Innen- und dem Justizministerium verhandelt wurde. Diese Diskussionen seien sachlich, offen und konstruktiv geführt worden, „wofür ich mich ausdrücklich bedanken möchte, weil wir eine gute Lösung gefunden haben.“
Jetzt würden Verbände und Organisationen angehört, unter anderem die Polizeigewerkschaften DPolG und GdP sowie der Bund Deutscher Kriminalbeamter, der Verein der Richter und Staatsanwälte, die Kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Beamtenbund. Sie hätten sechs Wochen Zeit, sich zu äußern. Bereits einbezogen sei der Landesdatenschutzbeauftragte. Nach Auswertung der Stellungnahmen und eventuell notwendigen Anpassungen könne das Gesetz Ende Mai dem Landtag zur Beratung übermittelt werden. Mit dem Inkrafttreten sei im vierten Quartal des Jahres zu rechnen.
Polizei in Baden-Württemberg - mehr Befugnis
Der mit den Regierungsfraktionen CDU und FDP abgestimmte Entwurf soll am Dienstag vom Kabinett zur Anhörung freigegeben werden. Der Landesdatenschützer meldete bereits "erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken" an, die Landtags-Grünen warnen vor einem "Datenfriedhof." Der Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Joachim Lautensack, meinte: "Es soll niemand glauben, dass die Einsetzung von technischen Möglichkeiten Personal einsparen kann. Der Regelfall ist genau das Gegenteil."
Nach dem neuen Gesetz darf die Polizei zur Verbesserung der Fahndungsmöglichkeiten bei Kontrollen ein automatisches Kennzeichenlesesystem (AKLS) benutzen. Dabei erfasst eine Digitalkamera die Kennzeichen vorbeifahrender Wagen und gleicht diese automatisch mit dem Fahndungsbestand ab. Die Kennzeichen "Unbeteiligter" sollen dabei sofort automatisch gelöscht werden. Gegen vergleichbare Befugnisse in Schleswig-Holstein und in Hessen sind Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig; eine höchstrichterliche Entscheidung ist für den 11. März angesetzt. Justizminister Ulrich Goll (FDP) rechnet damit, dass die baden- württembergische Regelung nicht angezweifelt werden könne. Mit dem neuen Polizeigesetz sei es gelungen, der Polizei dort, wo es sinnvoll sei, zusätzliche Befugnisse zu geben – ohne große Abstriche bei den Bürgerrechten.
Landesdatenschützer Peter Zimmermann erhebt vor allem wegen der Ausweitung der Videoüberwachung "erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken". Ähnlich wie auf Bundesebene gehe der Trend auch im Südwesten in Richtung einer anlass- und verdachtslosen Datenerhebung, heißt es in einer Stellungnahme in der Vorlage. Die Regelung zur AKLS sei zu unbestimmt und solle bis zu Entscheidung in Karlsruhe zurückgestellt werden. Zimmermann bezweifelt auch den Bedarf an Projektdateien auf Landesebene: "Das Trennungsgebot wird weiter durchlöchert." Neben der Einrichtung der Antiterrordatei hat das Ende 2006 in Kraft getretene Gemeinsame-Dateien-Gesetz den Sicherheitsbehörden auch die Möglichkeit von Projektdateien eröffnet - sofern eine Sicherheitsbehörde des Bundes teilnimmt.
Der Polizeisprecher der SPD-Fraktion, Reinhold Gall, sagte, das Schlimmste sei abgeblockt worden: "Der Aktivismus, den Innenminister Heribert Rech an den Tag gelegt hatte, ist gestoppt. Die Online-Durchsuchung oder die Aufschaltung auf private Videoüberwachungsanlagen konnte verhindert werden." Der innenpolitische Sprecher der Landtagsgrünen, Uli Sckerl, sagte, die Regelungen des Landes im Polizeigesetz gingen in Richtung einer Vorratsdatenspeicherung.
Große Änderungen am Polizeigesetzentwurf erwartet Goll nicht – es sei denn, in der Anhörung melde jemand eine "Super-Idee" an. "Die Online-Durchsuchung jedenfalls ist keine Super-Idee, deswegen kann diese nicht gemeint sein", sagte Goll. Er spielte damit auf das Ansinnen von Innenminister Rech (CDU) an, die Online-Durchsuchung eventuell später doch noch in das Landespolizei- und das Verfassungsschutzgesetz aufzunehmen.
Kennzeichenerfassung vs. Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat der millionenfachen Video-Erfassung von Autokennzeichen zum Fahndungsabgleich enge Grenzen gesetzt. Solch ein Eingriff in die Grundrechte der Bürger ist nur auf Grundlage klarer Gesetze zulässig, entschied das Gericht. Es erklärte damit zwei Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig, weil sie gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
In den beiden Landesgesetzen sei weder der Anlass noch der Ermittlungszweck genannt, dem die Erfassung der Autokennzeichen dienen solle. Damit seien die Vorschriften zu unbestimmt und ermöglichten schwerwiegende Eingriffe. Gegen die massenhafte Erfassung ohne Grund hatten drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wie die Richter des Ersten Senates sehen sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es sei zu befürchten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsprofile erstellen könnten.
Mehr Bundesländer betroffen
Das Urteil betrifft insgesamt acht von 16 Bundesländer, in denen das automatische Scannen laut Polizeigesetz erlaubt ist: Neben Hessen und Schleswig-Holstein sind dies Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Auch auf Bundesebene war bislang eine entsprechende Regelung im Gespräch. Baden-Württemberg wollte die Methode von diesem Sommer an erlauben.
Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen.
Was bringt's?
Der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Gefunden wurden meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten. Nach Argumentation der Kläger wird die Polizei mit den Gesetzen zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt. Außerdem sei der Verwendungszweck der Daten nicht hinreichend geregelt.
Die Länder vertraten dagegen bislang die Ansicht, die automatische Kennzeichenerfassung sei verfassungsgemäß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach bei der mündlichen Verhandlung im November von einem "Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze". Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.
Länder stoppen Erfassung
Nach dem Karlsruher Urteil stoppten die Länder Hessen und Schleswig-Holstein den Einsatz der entsprechenden Lesegeräte. Bouffier ordnete an, sämtliche Lesegeräte bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr zu verwenden. Weiter sagte er, er bedauere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Schleswig-Holsteins Innenminister Lothar Hay (SPD) dagegen erklärte, bei dem Kennzeichenscanning bestehe "ein Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag".
Mit dem Urteil stärken die Karlsruher Richer ein weiteres Mal das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Zuletzt hatten die Richter Ende Februar hohe rechtliche Hürden für Online-Durchsuchungen gesetzt.