Militante Gruppe nicht 129a würdig

ach, egal! 28.11.2007 12:03
Nach der gerade veröffentlichten Entscheidung ist die mg nur nach §129 zu verfolgen, nicht aber als terroristische Vereinigung nach §129a. Die Konsequenz ist z.B., dass damit nicht mehr die BAW und das BKA zuständig sind, sondern die Berliner/BRandenburger Staatsanwaltschaft.

Alex, Oliver und Florians Haftbefehle sind außer Vollzug!
Hier die Pressemitteilung:

Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug gesetzt

Der Generalbundesanwalt führt gegen drei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sie hätten als Mitglieder der linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation "militante gruppe" in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht, in Brandenburg/Havel drei Lkw der Bundeswehr in Brand zu setzen. Die Beschuldigten waren durch observierende Polizeikräfte in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen worden; die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen hatten noch rechtzeitig entfernt werden können. Wegen dieses Verdachts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen. Diese sind rechtlich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der versuchten Brandstiftung und der versuchten Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gestützt.

Auf die Beschwerden der Beschuldigten hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Haftbefehle abgeändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Beschuldigten sind zwar der Tat vom 31. Juli 2007 und auch der Zugehörigkeit zur "militanten Gruppe" dringend verdächtig. Dies begründet jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), sondern nur denjenigen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Obwohl die Tätigkeit der "militanten gruppe" darauf ausgerichtet ist, Brandanschläge namentlich gegen Gebäude und Fahrzeuge staatlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Einrichtungen zu begehen, kann die Gruppierung nicht als terroristische Vereinigung eingestuft werden. Zwar handelt es sich bei derartigen Taten um potentiell terroristische Delikte aus dem Katalog des § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2003 ist die Beteiligung an einer Organisation, die auf die Begehung derartiger Straftaten ausgerichtet ist, indes als Betätigung in einer terroristischen Vereinigung nur noch dann strafbar, wenn die Taten dazu bestimmt sind, im Einzelnen aufgezählte - staatsgefährdende - Ziele zu erreichen und darüber hinaus "durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen" können. Mit der Einfügung dieser allerdings wenig bestimmten zusätzlichen Merkmale hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit nach § 129 a Abs. 2 StGB nach ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren bewusst deutlich eingeschränkt. Dies führt im Fall der "militanten gruppe" dazu, dass sie lediglich als kriminelle Vereinigung angesehen werden kann; denn die von ihr bereits begangenen und beabsichtigten Taten sind nach der Art ihrer Begehung - auch unter Berücksichtigung ihrer Frequenz und Folgen – nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen.

Da durch die abweichende rechtliche Bewertung der ursprünglich in erster Linie angenommene Haftgrund der Schuldschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) entfällt und die bei den Beschuldigten bestehende Fluchtgefahr durch geeignete Auflagen hinreichend eingedämmt werden kann, hat der 3. Strafsenat die geänderten Haftbefehle außer Vollzug gesetzt.

Beschluss vom 28. November 2007 – StB 43/07
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Ergänzungen

Endlich was positives:)

ist doch egal... 28.11.2007 - 16:14
rteil des Bundesgerichtshofs
"Militante Gruppe" keine terroristische Vereinigung

Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Foto: dpa/dpaweb) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Bundesgerichtshof in Karlsruhe ]
Politisch motivierte Brandanschläge gelten künftig nur bei einer erheblichen Gefährdung des Staates als Terrorismus. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird die linksextreme "Militante Gruppe" (MG) nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft. Zugleich setzte das Karlsruher Gericht die Haftbefehle gegen drei mutmaßliche MG-Mitglieder außer Vollzug.

Die Richter stellten fest, die Beschuldigten seien zwar dringend verdächtig, der Gruppe anzugehören und im Juli Brandanschläge auf drei Lastwagen der Bundeswehr in Brandenburg versucht zu haben. Die Taten der Gruppe seien aber nicht geeignet, die Bundesrepublik erheblich zu schädigen. Deshalb handele es sich bei der "MG" nicht um eine terroristische Vereinigung.

Der 3. Strafsenat verwies in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Neufassung des Terrorismusparagrafen aus dem Jahr 2003. Demnach ist er nur noch anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten der MG dazu nicht geeignet, entschied der Strafsenat. Vielmehr müsse sie als kriminelle Vereinigung gelten. Damit entfalle die angenommene Schuldschwere als Haftgrund.
Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig?

Damit ist auch fraglich, ob die Bundesanwaltschaft weiter die Zuständigkeit für die Ermittlungen gegen die Linksextremisten hat. Dazu müsste sie eine "besondere Bedeutung" der Strafverfolgung geltend machen

Bei dem verhinderten Anschlag konnten die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft. Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.

Mindestens einer der Männer kommt dem Beschluss zufolge deshalb nur gegen eine Kaution von 30.000 Euro frei. Ob die Geldauflage auch für die anderen Beschuldigten gilt, konnte ein Sprecher des Gerichts bislang nicht sagen.

www.tagesschau.de

Endlich was positives:)

ist doch egal... 28.11.2007 - 16:14
rteil des Bundesgerichtshofs
"Militante Gruppe" keine terroristische Vereinigung

Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Foto: dpa/dpaweb) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Bundesgerichtshof in Karlsruhe ]
Politisch motivierte Brandanschläge gelten künftig nur bei einer erheblichen Gefährdung des Staates als Terrorismus. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird die linksextreme "Militante Gruppe" (MG) nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft. Zugleich setzte das Karlsruher Gericht die Haftbefehle gegen drei mutmaßliche MG-Mitglieder außer Vollzug.

Die Richter stellten fest, die Beschuldigten seien zwar dringend verdächtig, der Gruppe anzugehören und im Juli Brandanschläge auf drei Lastwagen der Bundeswehr in Brandenburg versucht zu haben. Die Taten der Gruppe seien aber nicht geeignet, die Bundesrepublik erheblich zu schädigen. Deshalb handele es sich bei der "MG" nicht um eine terroristische Vereinigung.

Der 3. Strafsenat verwies in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Neufassung des Terrorismusparagrafen aus dem Jahr 2003. Demnach ist er nur noch anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten der MG dazu nicht geeignet, entschied der Strafsenat. Vielmehr müsse sie als kriminelle Vereinigung gelten. Damit entfalle die angenommene Schuldschwere als Haftgrund.
Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig?

Damit ist auch fraglich, ob die Bundesanwaltschaft weiter die Zuständigkeit für die Ermittlungen gegen die Linksextremisten hat. Dazu müsste sie eine "besondere Bedeutung" der Strafverfolgung geltend machen

Bei dem verhinderten Anschlag konnten die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft. Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.

Mindestens einer der Männer kommt dem Beschluss zufolge deshalb nur gegen eine Kaution von 30.000 Euro frei. Ob die Geldauflage auch für die anderen Beschuldigten gilt, konnte ein Sprecher des Gerichts bislang nicht sagen.

baw offiziell weiter zuständig

aktenratte 28.11.2007 - 16:39
die bgh richter bestätigen die zustädnigkeiit der baw.
siehe ausfürliche begründung auf seite 19f:
 https://einstellung.so36.net/de/673
(zum pdf, ganz nach unten scrollen)

Schön, daß die 3 endlich draußen sind, aber

kringel 28.11.2007 - 23:17
Daß die U-Haft aufgehoben wurde, war auch überfällig. Die Terrorismus-These der BAW ließ sich nicht mehr halten, da selbst in bürgerlichen Medien das Konstrukt als absurd bewertet wurde.

Die Einschätzung dieses Artikels finde ich aber grundfalsch, denn die BAW hat eben keine Niederlage erlitten, sondern sich von einer nicht mehr haltbaren Position auf eine andere zurückgezogen. Geändert hat sich nämlich wenig: Ermittelt wird weiterhin nach einem Organisationsdelikt, diesmal §129 StGB. D.h. daß die weitreichenden, Grundrechte aushebelnden Maßnahmen, die bisher von den Polizeidiensten genutzt wurden, weiterhin genutzt werden können. Statt eines Einzeltatnachweises reicht weiterhin ein Konstrukt einer - in diesem Fall "kriminellen" - Organisation, um die Betroffenen (und das sind mehr als die 4, die zeitweise in U-Haft sich befanden) abzuurteilen. Mit dem §129 StGB ist auch weiterhin die BAW zuständig. - Eine echte Niederlage für die BAW (und ein Teilsieg für die betroffenen GenossInnen) wäre es gewesen, wenn die BAW das gesamte Verfahren an die StA abgegeben hätte und das Verfahren gegen Axel, Oliver und Florian dann wegen Sachbeschädigung (an Bundeswehrfahrzeugen) geführt würde.

Es wäre grundfalsch, wenn sich jetzt mit dem Ende der U-Haft die Soli-Bewegung in alle Winde verstreute, denn jetzt fangen die Verfahren erst richtig an. Und ein Ende der U-Haft heißt nicht, daß nicht am Ende auch eine Haftstrafe stehen kann. Deswegen sind Soli-Aktionen auch weiterhin notwendig, z.B. auf der Antirepressionsdemo am 15.12. in Hamburg oder auch bei der Köpi-Soli am 08.12. in Berlin.

Weg mit den Organisationsdelikten §129/a/b/etc. !!!

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